Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b
Stand: 14.10.2023
Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 3a UKlaG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 07.08.2015 – 2 U 107/14Zitiert von 4
- OLG Stuttgart, 11.09.2014 – 2 U 178/13Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.10.2023 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 272)
BGBl. 2023 I Nr. 272
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31.05.2021 Ausfertigung
§ 3a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I 1204)
BGBl. 2021 I S. 1204
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