Gesetze / Unterlassungsklagengesetz
UKlaG§ 3a Anspruchsberechtigte Verbände nach § 2b
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 3
- OLG Hamm, 10.03.2025 – 31 U 64/24Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 07.08.2015 – 2 U 107/14Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 11.09.2014 – 2 U 178/13Zitiert von 5
3 Entscheidungen zu § 3a UKlaG →
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Der in § 2b bezeichnete Anspruch auf Unterlassung steht rechtsfähigen Verbänden zur nicht gewerbsmäßigen und nicht nur vorübergehenden Förderung der Interessen derjenigen zu, die durch § 95b Abs. 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes begünstigt werden. Der Anspruch kann nur an Verbände im Sinne des Satzes 1 abgetreten werden.