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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 272
BGBl. 2023 I Nr. 272 · 149.850 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Teil I
2023 Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2023 Nr. 272
Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über
Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher
und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des
Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes*
(Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG)
Vom 8. Oktober 2023
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Inhaltsübersicht
Artikel 1 Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
– VDuG)
Artikel 2 Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Artikel 3 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4 Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5 Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 6 Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7 Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 8 Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 9 Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 10 Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 11 Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
Artikel 12 Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Artikel 13 Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 14 Änderung des Markengesetzes
Artikel 15 Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 16 Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Artikel 17 Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 18 Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 19 Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 20 Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 21 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Artikel 22 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über
Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020,
S. 1).

Artikel 23 Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 24 Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 25 Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 26 Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 27 Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung
Artikel 28 Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Artikel 29 Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 30 Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 31 Inkrafttreten
Artikel 1
Gesetz
zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
(Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG)
Inhaltsübersicht
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verbandsklagen
§ 2 Klageberechtigte Stellen
§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 4 Verbraucherquorum; Finanzierung
§ 5 Klageschrift
§ 6 Offenlegung von Beweismitteln; Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 7 Streitgenossenschaft
§ 8 Sperrwirkung der Verbandsklage
§ 9 Gerichtlicher Vergleich
§ 10 Austritt aus dem Vergleich
§ 11 Sperrwirkung der Anmeldung; Bindungswirkung
§ 12 Informationspflichten
§ 13 Anwendung der Zivilprozessordnung
Abschnitt 2
Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1
Besondere Voraussetzungen
§ 14 Abhilfeklage
§ 15 Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche; Klageschrift
Unterabschnitt 2
Abhilfeentscheidung
§ 16 Urteil und Abhilfegrundurteil
§ 17 Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
§ 18 Abhilfeendurteil
§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag
§ 20 Kosten des Umsetzungsverfahrens
§ 21 Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags
Unterabschnitt 3
Umsetzungsverfahren
§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren

§ 23 Bestellung des Sachwalters
§ 24 Eröffnungsbeschluss
§ 25 Umsetzungsfonds
§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren
§ 27 Aufgaben des Sachwalters
§ 28 Widerspruchsverfahren
§ 29 Zwangsmittel gegen den Unternehmer
§ 30 Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter
§ 31 Haftung des Sachwalters
§ 32 Ansprüche des Sachwalters
§ 33 Schlussrechnung
§ 34 Schlussbericht
§ 35 Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
§ 36 Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
§ 37 Nicht abgerufene Beträge
§ 38 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung
Unterabschnitt 4
Individualklagen
§ 39 Offene Verbraucheransprüche
§ 40 Herausgabeanspruch des Unternehmers
Abschnitt 3
Musterfeststellungsklagen
§ 41 Musterfeststellungsklage
§ 42 Revision
Abschnitt 4
Verbandsklageregister
§ 43 Verbandsklageregister
§ 44 Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen
§ 45 Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
§ 46 Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
§ 47 Formvorschriften
§ 48 Einsichtnahme und Auskunft
§ 49 Verordnungsermächtigung
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 50 Evaluierung
Abschnitt 1
Allgemeine Vorschriften
§1
Verbandsklagen
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern
gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer
erheben:
1. Abhilfeklagen und
2. Musterfeststellungsklagen.
(2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die
weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.

§2
Klageberechtigte Stellen
(1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind
1. qualifizierte Verbraucherverbände, die
a) in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und
b) nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie
2. qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der
Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen
der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen
sind.
(2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,
so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.
(3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die
überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b erfüllen.
§3
Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
(1) Für Verbandsklagen ist dasjenige Oberlandesgericht sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmers, gegen den sich die Verbandsklage richtet, befindet.
(2) Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. Regelungen in völkerrechtlichen
Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht sind, gehen den Vorschriften dieses
Gesetzes vor.
(3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und
Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern
1. in dem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind und
2. die Zuweisung für das Verbandsklageverfahren förderlich ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf ihre Landesjustizverwaltung
übertragen.
§4
Verbraucherquorum; Finanzierung
(1) Eine Verbandsklage ist nur zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass
1. von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
2. von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von
mindestens 50 Verbrauchern abhängen können.
Im Fall des § 7 Absatz 1 ist die Gesamtzahl der von der gemeinschaftlichen Klage betroffenen Verbraucher
maßgeblich.
(2) Eine Verbandsklage ist unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird,
1. der ein Wettbewerber des verklagten Unternehmers ist,
2. der vom verklagten Unternehmer abhängig ist,
3. dem ein wirtschaftlicher Anteil an der vom verklagten Unternehmer zu erbringenden Leistung von mehr als 10
Prozent versprochen ist oder
4. von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen
über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird.
(3) Mit Klageeinreichung hat die klageberechtigte Stelle dem Gericht die Herkunft der Mittel, mit denen die Klage
finanziert wird, offenzulegen. Wird die Klage durch einen Dritten finanziert, sind darüber hinaus die mit dem
finanzierenden Dritten getroffenen Vereinbarungen offenzulegen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die
Finanzierung der Klage erst nach Klageeinreichung erfolgt.

§5
Klageschrift
(1) Die Klageschrift, mit der eine Verbandsklage erhoben wird, muss Folgendes enthalten:
1. die Angabe und den Nachweis, dass der Kläger eine klageberechtigte Stelle ist,
2. die nachvollziehbare Darlegung, dass
a) von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
b) von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von
mindestens 50 Verbrauchern abhängen können,
3. die Angabe des Werts des Streitgegenstands und
4. die Angabe, ob ein Dritter die Verbandsklage finanziert, sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten.
(2) Die Klageschrift soll für den Zweck der Bekanntmachung im Verbandsklageregister eine kurze Darstellung
des Lebenssachverhalts enthalten, aus dem die geltend gemachten Ansprüche von Verbrauchern hergeleitet
werden.
(3) Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
§6
Offenlegung von Beweismitteln; Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld
(1) Ordnet das Gericht die Vorlage einer Urkunde oder sonstiger Unterlagen (§ 142 der Zivilprozessordnung), die
Vorlage von Akten (§ 143 der Zivilprozessordnung) oder die Vorlage eines Gegenstandes (§ 144 der
Zivilprozessordnung) an, so kann es der vorlagepflichtigen Partei für den Fall, dass diese der Anordnung nicht
nachkommt, die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250 000 Euro androhen.
(2) Kommt die vorlagepflichtige Partei der gerichtlichen Anordnung trotz Androhung eines Ordnungsgelds nicht
nach, so ist das angedrohte Ordnungsgeld durch Beschluss festzusetzen. Das Ordnungsgeld kann erneut
festgesetzt werden, wenn die vorlagepflichtige Partei der gerichtlichen Anordnung wiederholt nicht nachkommt.
§7
Streitgenossenschaft
(1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere
Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
(2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.
§8
Sperrwirkung der Verbandsklage
Ab Anhängigkeit einer Verbandsklage kann gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben
werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben
Feststellungsziele betrifft. Diese Sperrwirkung entfällt, sobald die Verbandsklage ohne Entscheidung in der Sache
beendet wird.
§9
Gerichtlicher Vergleich
(1) Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit
Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen. Der gerichtliche Vergleich kann
nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.
(2) Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss,
wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen
Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. Andernfalls lehnt das Gericht die
Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.

§ 10
Austritt aus dem Vergleich
(1) Jeder im Verbandsklageregister angemeldete Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat
gegenüber dem Bundesamt für Justiz den Austritt aus dem Vergleich erklären. Die Frist beginnt mit der
Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister.
(2) Verbraucher, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. Der
Austritt berührt nicht die Wirksamkeit der Anmeldung im Verbandsklageregister.
§ 11
Sperrwirkung der Anmeldung; Bindungswirkung
(1) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntgabe der Verbandsklage im Verbandsklageregister eine Klage gegen
den Unternehmer erhoben, die die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse oder Feststellungsziele und den
Lebenssachverhalt der Verbandsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum
Verbandsklageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Verbandsklage oder bis zur sonstigen Erledigung der Verbandsklage oder bis zur wirksamen Rücknahme der
Anmeldung zum Verbandsklageregister aus.
(2) Während der Rechtshängigkeit der Verbandsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den
Unternehmer keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben
Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft.
(3) Rechtskräftige Urteile über Verbandsklagen binden ein zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem
angemeldeten Verbraucher und dem verklagten Unternehmer berufenes Gericht, soweit dessen Entscheidung den
Lebenssachverhalt der Verbandsklage und einen mit der Abhilfeklage geltend gemachten Anspruch oder ein mit der
Musterfeststellungsklage geltend gemachtes Feststellungsziel betrifft. Satz 1 gilt nicht für Abhilfeendurteile nach
§ 18.
§ 12
Informationspflichten
(1) Die klageberechtigte Stelle ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite zu informieren über:
1. Verbandsklagen, die sie erheben will,
2. Verbandsklagen, die sie bereits erhoben hat, und
3. den Verfahrensstand der Verbandsklagen.
Auf der Internetseite ist ferner darüber zu informieren, dass Verbraucher nur dann von den Wirkungen einer
Verbandsklage erfasst werden, wenn sie Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Verbandsklage
sind, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden.
(2) Wird ein Verfahren über eine Verbandsklage durch unanfechtbaren Beschluss, unanfechtbares Urteil oder
durch einen Vergleich nach § 9 beendet, so ist der Beschluss, das Urteil oder der Vergleich in
veröffentlichungsfähiger anonymisierter Form ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens mindestens
sechs Monate auf der Internetseite der klageberechtigten Stelle zu veröffentlichen.
(3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des
Rechtsstreits.
§ 13
Anwendung der Zivilprozessordnung
(1) Auf Verbandsklageverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit sich aus
diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Auf das Verfahren vor den Oberlandesgerichten sind dabei die im
ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
(2) Die §§ 66 bis 74 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden im Verhältnis zwischen den Parteien der
Verbandsklage und denjenigen Verbrauchern, die
1. einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis zum Verbandsklageregister angemeldet haben oder
2. behaupten, entweder einen Anspruch gegen den verklagten Unternehmer zu haben oder von ihm in Anspruch
genommen zu werden oder zu ihm in einem Rechtsverhältnis zu stehen.
(3) § 128 Absatz 2 sowie die §§ 306 und 307 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
(4) Ein Urteil oder Abhilfegrundurteil ergeht nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung.

Abschnitt 2
Abhilfeklagen
Unterabschnitt 1
Besondere Voraussetzungen
§ 14
Abhilfeklage
Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an
die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.
§ 15
Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche; Klageschrift
(1) Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im
Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn
1. die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte
beruhen und
2. für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.
(2) Die Klageschrift muss Angaben zur Gleichartigkeit der betroffenen Ansprüche von Verbrauchern enthalten.
Beantragt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines kollektiven
Gesamtbetrags, so muss die Klageschrift auch die Höhe des einzelnen Verbraucheranspruchs angeben, wenn
alle Ansprüche der betroffenen Verbraucher der Höhe nach gleich sind. Andernfalls soll die Methode angegeben
werden, nach der sich die Höhe der jeweiligen einzelnen Ansprüche der betroffenen Verbraucher berechnen lässt.
Unterabschnitt 2
Abhilfeentscheidung
§ 16
Urteil und Abhilfegrundurteil
(1) Hält das Gericht eine Abhilfeklage, die auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags oder auf die
Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung gerichtet ist, dem Grunde nach für begründet, so erlässt
es ein Abhilfegrundurteil. Wird die Leistung an namentlich benannte Verbraucher begehrt, entscheidet das Gericht
im Fall einer Verurteilung zur Zahlung durch Urteil. Hält das Gericht die Abhilfeklage für unzulässig oder
unbegründet, weist es die Klage durch Urteil ab.
(2) Die Urteilsformel eines Abhilfegrundurteils enthält folgende Angaben:
1. die konkreten Voraussetzungen, nach denen sich die Anspruchsberechtigung der betroffenen Verbraucher
bestimmt, und
2. die von jedem einzelnen Verbraucher im Umsetzungsverfahren zu erbringenden Berechtigungsnachweise.
Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, so enthält die Urteilsformel ferner den
Betrag, der jedem berechtigten Verbraucher zusteht, oder, wenn die den berechtigten Verbrauchern zustehenden
Beträge unterschiedlich hoch sind, die Methode, nach der die den berechtigten Verbrauchern jeweils zustehenden
Einzelbeträge zu berechnen sind. Wird mit der Abhilfeklage die Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur
Zahlung begehrt, so ist die Verurteilung in der Urteilsformel auszusprechen.
(3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 bleibt die Kostenentscheidung dem Abhilfeendurteil vorbehalten.
(4) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet das Gericht durch Urteil, wenn
1. beide Parteien dies beantragen und
2. Bemühungen um einen Vergleich nach § 17 Absatz 1 aussichtslos erscheinen.
In diesem Fall enthält die Urteilsformel die Angaben nach Absatz 2 und § 18 Absatz 1; § 18 Absatz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
(5) Gegen Urteile nach den Absätzen 1 und 4 findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.

§ 17
Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
(1) Nach der Verkündung des Abhilfegrundurteils soll das Gericht die Parteien auffordern, einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag zur Umsetzung des Abhilfegrundurteils zu unterbreiten. Das Gericht kann den Parteien eine
Frist zur Unterbreitung des Vergleichsvorschlags setzen. Auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung der
Gegenpartei kann das Gericht diese Frist verlängern. Die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden.
(2) Wird das Abhilfeverfahren nicht durch wirksamen Vergleich beendet und ist das Abhilfegrundurteil
rechtskräftig, so setzt das Gericht das Abhilfeverfahren fort. Es entscheidet durch Abhilfeendurteil.
§ 18
Abhilfeendurteil
(1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:
1. die Anordnung des Umsetzungsverfahrens,
2. die vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
3. die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der nach Nummer 2 vorläufig festgesetzten Kosten des
Umsetzungsverfahrens zu Händen des Sachwalters sowie
4. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.
(2) Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem
die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.
(3) Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener
Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen
verlängern.
(4) Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
§ 19
Kollektiver Gesamtbetrag
(1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung bestimmen.
(2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.
§ 20
Kosten des Umsetzungsverfahrens
(1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Aufgaben begründet, und
2. die Vergütung des Sachwalters.
(2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.
§ 21
Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags
(1) Die klageberechtigte Stelle kann während des Umsetzungsverfahrens die Erhöhung des kollektiven
Gesamtbetrags beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle Tatsachen vorträgt, aus
denen sich ergibt, dass der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller
angemeldeten Verbraucher ausreicht.
(2) Reicht der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller
angemeldeten Verbraucher aus, so ist der Unternehmer zur Zahlung eines weiteren kollektiven Gesamtbetrags zu
verurteilen, der der Erhöhung entspricht. § 19 gilt entsprechend. Das Umsetzungsverfahren ruht während des
Erhöhungsverfahrens.

Unterabschnitt 3
Umsetzungsverfahren
§ 22
Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
(1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
(2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.
§ 23
Bestellung des Sachwalters
(1) Das Gericht bestellt einen Sachwalter. Vor der Bestellung sollen die Parteien des Abhilfeverfahrens zur
Person des Sachwalters gehört werden.
(2) Zum Sachwalter ist eine geeignete und von den Parteien unabhängige Person zu bestellen. Die
Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person von einer Partei vorgeschlagen
worden ist. Das Gericht kann von der als Sachwalter vorgesehenen Person den Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung verlangen, deren Deckungssumme dem Umfang des Umsetzungsverfahrens
angemessen ist.
(3) Der Sachwalter erhält vom Gericht eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat
der Sachwalter dem Gericht die Urkunde zurückzugeben.
(4) Ein Sachwalter kann von den Parteien aus denselben Gründen, die nach § 42 der Zivilprozessordnung zur
Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur
Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Ein Sachwalter kann auch wegen
Ungeeignetheit abgelehnt werden.
(5) Ein Ablehnungsantrag ist binnen zwei Wochen nach der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses
über die Bestellung zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Antrag auf Ablehnung nur zulässig, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu
machen.
(6) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt.
§ 24
Eröffnungsbeschluss
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge
zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
1. den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
2. den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.
§ 25
Umsetzungsfonds
(1) Der Sachwalter errichtet einen Umsetzungsfonds. In diesen sind der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag und
gegebenenfalls der kollektive Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls dessen Erhöhung einzuzahlen.
(2) Der Umsetzungsfonds ist vom Vermögen des Sachwalters getrennt zu führen. Der Sachwalter verwaltet den
Umsetzungsfonds und verfügt über ihn.
(3) Berechtigte Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung erfüllt der Sachwalter unmittelbar durch Zahlung aus
dem Umsetzungsfonds. Beträge zur Begleichung von Kosten des Umsetzungsverfahrens und Vorschüsse darf der
Sachwalter dem Umsetzungsfonds nur nach Anordnung des Gerichts entnehmen. Diese Entnahmen dürfen in ihrer
Gesamtsumme den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag nicht übersteigen.
(4) Die Gelder des Umsetzungsfonds unterliegen nicht der Pfändung.

§ 26
Teilnahme am Umsetzungsverfahren
An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam zum
Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.
§ 27
Aufgaben des Sachwalters
Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. er weist dem Gericht den Erhalt folgender Beträge nach:
a) den Erhalt des vorläufig festgesetzten Kostenbetrags und
b) für den Fall der Verurteilung zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags den Erhalt des kollektiven
Gesamtbetrags sowie gegebenenfalls dessen Erhöhung,
2. er kann vom Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Verbandsklageregister verlangen, der die am
Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher sowie sämtliche Angaben ausweist, die im
Verbandsklageregister zu den geltend gemachten Ansprüchen vermerkt sind,
3. er prüft die Anspruchsberechtigung der am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher nach Maßgabe
des Abhilfegrundurteils,
4. er setzt den am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbrauchern, sofern er dies für erforderlich hält, eine
Frist zur Vorlage der Berechtigungsnachweise,
5. er kann im Einzelfall ergänzende Erklärungen der Verbraucher oder des Unternehmers verlangen und zu
diesem Zwecke Fristen setzen,
6. er kann nicht fristgerecht eingegangene Berechtigungsnachweise und Erklärungen zurückweisen, wenn er den
betroffenen Verbraucher zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat,
7. er stellt die Gesamthöhe der berechtigten Ansprüche aller Verbraucher auf Zahlung in einem Auszahlungsplan
zusammen,
8. er informiert die Parteien, sofern der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten
Zahlungsansprüche aller angemeldeten Verbraucher ausreicht,
9. er erfüllt berechtigte Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung und sorgt für den Fall, dass nach dem
Auszahlungsplan der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Ansprüche aller
Verbraucher ausreicht, für eine gleichmäßige Verteilung,
10. er fordert für den Fall der Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung den Unternehmer zur Erfüllung
berechtigter Verbraucheransprüche auf, setzt ihm zu diesem Zweck angemessene Fristen und verlangt die
Anzeige der Erfüllung sowie die Vorlage von Nachweisen und
11. er kann die Erfüllung geltend gemachter Ansprüche von Verbrauchern ganz oder teilweise ablehnen.
§ 28
Widerspruchsverfahren
(1) Der Sachwalter teilt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer in Textform mit, ob sich ein
Anspruch nach Prüfung ganz oder teilweise als berechtigt erweist.
(2) Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 18
Absatz 3 binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Sachwalters widersprechen. Der Widerspruch ist in
Textform an den Sachwalter zu richten und zu begründen.
(3) Der Sachwalter übermittelt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer seine Entscheidung über
den Widerspruch in Textform.
(4) Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können bei dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens
binnen zwei Wochen nach Zugang der Widerspruchsentscheidung des Sachwalters eine gerichtliche
Entscheidung über den Widerspruch beantragen, soweit sie durch die Widerspruchsentscheidung des
Sachwalters beschwert sind. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Es kann die Entscheidung auf einen
Einzelrichter übertragen. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren nach Anhörung des betroffenen
Verbrauchers und des Unternehmers ergehen. § 78 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.

§ 29
Zwangsmittel gegen den Unternehmer
(1) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Sachwalters zur Erfüllung eines Anspruchs eines
Verbrauchers, der auf eine andere vertretbare Handlung als Zahlung oder auf eine nicht vertretbare Handlung
gerichtet ist, nicht fristgerecht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Sachwalters anordnen, dass der
Unternehmer durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft
zur Vornahme der anderen vertretbaren Handlung oder der nicht vertretbaren Handlung anzuhalten sei. Für die
Zwecke der Vollstreckung der Zwangsmittel tritt der Sachwalter an die Stelle des Gläubigers.
(2) Auf andere vertretbare Handlungen als Zahlung ist § 888 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme seines
Absatzes 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 887 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist auf solche
Handlungen nicht anzuwenden. Auf nicht vertretbare Handlungen ist § 888 Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
§ 30
Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter
(1) Der Sachwalter untersteht der Aufsicht des Gerichts.
(2) Das Gericht kann dem Sachwalter zur Durchführung des Umsetzungsverfahrens Fristen setzen. Es kann vom
Sachwalter jederzeit Zwischenberichte über den Stand des Umsetzungsverfahrens anfordern, insbesondere
Auskunft darüber verlangen,
1. auf welche Art und Weise der Sachwalter die von Verbrauchern zu erbringenden Berechtigungsnachweise prüft
und
2. welche von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche der Sachwalter in welcher Höhe bereits erfüllt hat.
Das Gericht kann dem Sachwalter Fristen zur Übermittlung von Zwischenberichten setzen.
(3) Erfüllt der Sachwalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann das Gericht nach
vorheriger Androhung ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000
Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Androhung kann das Gericht den Sachwalter aus wichtigem Grund
entlassen.
§ 31
Haftung des Sachwalters
Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz
verpflichtet, und zwar
1. dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
2. dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.
Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.
§ 32
Ansprüche des Sachwalters
(1) Der Sachwalter hat Anspruch auf
1. die Erstattung der Auslagen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet,
2. eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und
3. einen Vorschuss auf seine Auslagen und seine Vergütung, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig
ist.
(2) Auf Antrag des Sachwalters setzt das Gericht die Höhe der Auslagen, der Vergütung und des Vorschusses
fest.
§ 33
Schlussrechnung
Der Sachwalter hat dem Gericht bei Beendigung seines Amtes Schlussrechnung zu legen. Die Rechnung
einschließlich der Belege muss spätestens einen Monat nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens
1. elektronisch oder auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden und

2. zur Einsicht des Unternehmers zur Verfügung stehen.
Das Gericht benachrichtigt den Unternehmer unverzüglich vom Eingang der Schlussrechnung. Der Unternehmer ist
berechtigt, Einwendungen gegen die Schlussrechnung zu erheben. Soweit binnen zwei Wochen nach der
Benachrichtigung keine Einwendungen erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.
§ 34
Schlussbericht
(1) Der Sachwalter teilt dem Gericht die Beendigung des Umsetzungsverfahrens unverzüglich mit. Das Gericht
setzt dem Sachwalter eine angemessene Frist zur Vorlage des Schlussberichts. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
den Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Sachwalters und der Einstellung des Umsetzungsverfahrens.
(2) Der Schlussbericht enthält folgende Angaben:
1. eine Auflistung der im Umsetzungsverfahren von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche, die
a) vom Sachwalter ganz oder teilweise durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des
Verbrauchers, des jeweiligen Zahlungszeitpunkts und des jeweiligen Zahlungsbetrags oder
b) vom Unternehmer anders als durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des
Verbrauchers und des Zeitpunkts der Erbringung der jeweiligen Leistung,
2. eine Auflistung der vollständig oder teilweise abgelehnten Ansprüche von Verbrauchern unter Angabe
a) des jeweiligen Namens des Verbrauchers,
b) der jeweiligen Art oder der jeweiligen Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie
c) des Umfangs der jeweiligen Ablehnung,
3. eine zusammenfassende Gegenüberstellung der aus dem Umsetzungsfonds geleisteten Zahlungen und des
kollektiven Gesamtbetrags.
(3) Die Parteien erhalten vom Gericht eine formlose Abschrift des Schlussberichts.
§ 35
Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
(1) Das Gericht prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Sachwalters.
(2) Beanstandet das Gericht den Schlussbericht oder die Schlussrechnung, so fordert es den Sachwalter unter
Fristsetzung dazu auf, der Beanstandung abzuhelfen.
§ 36
Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
(1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:
1. die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
2. die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten
des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
3. die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.
(2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.
§ 37
Nicht abgerufene Beträge
Ist der kollektive Gesamtbetrag nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht vollständig ausgekehrt oder
übersteigt der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag die endgültig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens,
so ist der Sachwalter dem Unternehmer zur Erstattung des verbleibenden Betrags verpflichtet. Dieser
Rückzahlungsanspruch ist mit der Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der Beendigung des
Umsetzungsverfahrens im Verbandsklageregister fällig.

§ 38
Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung
(1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers hindert die Durchführung
des Umsetzungsverfahrens nicht. Auf Antrag des Sachwalters wird das Umsetzungsverfahren zwecks Klärung
möglicher Insolvenzanfechtungsansprüche auf Rückzahlung der nach § 24 gezahlten Beträge ausgesetzt oder,
sofern nach Einschätzung des Sachwalters ein Anfechtungsanspruch besteht und dieser nicht offensichtlich
unbegründet ist, eingestellt. Das Umsetzungsverfahren ist auch einzustellen, wenn zum Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung lediglich ein Teil der nach § 24 zu leistenden Zahlungen erbracht ist.
(2) Wird das Umsetzungsverfahren eingestellt, sind alle nach § 24 erfolgten Zahlungen an die Insolvenzmasse
zurückzugewähren. Die zurückzugewährenden Zahlungen gelten als auf den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag
(§ 18 Absatz 1 Nummer 3) und den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2) in dem Verhältnis geleistet, in dem
beide Beträge zueinander stehen.
(3) Der auf den kollektiven Gesamtbetrag entfallende Teil der nach Absatz 2 an die Masse zurückgewährten
Zahlungen bildet eine Sondermasse zur Befriedigung derjenigen Verbraucher, die im Rahmen des
Umsetzungsverfahrens einen berechtigten Zahlungsanspruch gehabt hätten; dies gilt nicht für Zahlungen, die der
Insolvenzanfechtung unterliegen. Zur Verwaltung und Verteilung der Sondermasse ist der Sachwalter zum
Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
(4) § 11 Absatz 3 gilt auch im Verhältnis zu allen Insolvenzgläubigern.
(5) Werden die in einem Abhilfegrundurteil ausgeurteilten Ansprüche in einen Restrukturierungsplan nach dem
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz einbezogen, so ist für die betroffenen
Anspruchsinhaber im Restrukturierungsplan eine eigenständige Gruppe zu bilden. Die Abwicklung der durch den
Plan gestalteten Verbraucherforderungen ist dem Restrukturierungsbeauftragten zu übertragen.
Unterabschnitt 4
Individualklagen
§ 39
Offene Verbraucheransprüche
Hat der Sachwalter die Erfüllung eines vom Verbraucher geltend gemachten Anspruchs im Umsetzungsverfahren
vollständig oder teilweise abgelehnt oder hat der Sachwalter einen Anspruch eines Verbrauchers bis zur
Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann der Verbraucher diesen Anspruch
im Wege der Individualklage geltend machen, soweit er ihn nicht bereits im Widerspruchsverfahren nach § 28 hätte
geltend machen können.
§ 40
Herausgabeanspruch des Unternehmers
(1) Der Unternehmer kann Einwendungen, die den vom Verbraucher im Verbandsklageverfahren geltend
gemachten Anspruch selbst betreffen, im Wege der Klage geltend machen, soweit er die Gründe, auf denen sie
beruhen, vor dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens oder im Widerspruchsverfahren nach § 28 nicht hätte
geltend machen können.
(2) Der Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher bestimmt sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. § 818 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen neun Monaten nach
Leistung an den Verbraucher diesem gegenüber schriftlich geltend gemacht wird.
Abschnitt 3
Musterfeststellungsklagen
§ 41
Musterfeststellungsklage
(1) Mit der Musterfeststellungsklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Feststellung des Vorliegens oder
Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von
Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer.

(2) Der Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die klageberechtigte Stelle
Abhilfeklage erheben könnte.
§ 42
Revision
Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
Abschnitt 4
Verbandsklageregister
§ 43
Verbandsklageregister
(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Register für Verbandsklagen (Verbandsklageregister). Das
Verbandsklageregister kann elektronisch betrieben werden.
(2) Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche
Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen.
(3) Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum
Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des
jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und sodann zu löschen.
§ 44
Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen
Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt
zu machen:
1. Bezeichnung der Parteien,
2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,
3. Art der Verbandsklage,
4. Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit,
5. Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von
Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele,
6. kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts,
7. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister,
8. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder
Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden,
Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
9. Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts,
10. gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich,
Form, Frist und Wirkung des Austritts,
11. Urteile im Verbandsklageverfahren,
12. Einlegung eines Rechtsmittels,
13. Eintritt der Rechtskraft,
14. Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für
begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters,
15. Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens,
16. Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens,
17. sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens,
18. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,
19. Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen
Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst
sind.

§ 45
Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im
Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben (§ 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18),
insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile.
§ 46
Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
(1) Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum
Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das
Verbandsklageregister anmelden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
(2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
2. Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt,
3. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen,
4. Bezeichnung des Beklagten,
5. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
6. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Wird ein Zahlungsanspruch angemeldet, so soll die Anmeldung auch Angaben zur Höhe dieses Anspruchs
enthalten.
(3) Die Angaben der wirksamen Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Verbandsklageregister
eingetragen.
(4) Die Anmeldung kann bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. § 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
§ 47
Formvorschriften
(1) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.
(2) Wird die Anmeldung oder die Rücknahme durch einen Rechtsanwalt erklärt, muss für die Erklärung das vom
Bundesamt für Justiz hierfür elektronisch bereitgestellte Formular genutzt werden. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung in Textform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung des Bundesamts für Justiz
ist die Erklärung mittels des elektronisch bereitgestellten Formulars nachzuholen. § 703 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
(3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Erklärung des Austritts aus einem Vergleich entsprechend anzuwenden.
§ 48
Einsichtnahme und Auskunft
(1) Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Verbandsklageregister eingesehen
werden.
(2) Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht sowie dem bestellten Sachwalter auf dessen Anforderung jeweils
einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über die Verbraucher zu übersenden, die sich
wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung
nicht wirksam zurückgenommen haben. Das Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Abschrift des Auszugs.
(3) Das Bundesamt für Justiz hat einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen
Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
(4) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien einer Verbandsklage auf deren Anforderung jeweils einen Auszug
aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über diejenigen Verbraucher zu überlassen, die sich wirksam zu
einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam
zurückgenommen haben.

§ 49
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die näheren Einzelheiten zum Verbandsklageregister zu regeln, insbesondere Bestimmungen über Inhalt, Aufbau,
Führung und Art des Betriebs des Verbandsklageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung
der im Verbandsklageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Verbandsklageregister
sowie zur Information angemeldeter Verbraucher, zur Datensicherheit und Barrierefreiheit zu treffen.
Abschnitt 5
Schlussvorschriften
§ 50
Evaluierung
Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.
Artikel 2
Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„Verordnung
über das Register für Verbandsklagen
(Verbandsklageregisterverordnung – VKRegV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Musterfeststellungsklagen“ durch das Wort „Verbandsklagen“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Verbandsklageregister, in dem es nach Maßgabe der folgenden
Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht:
1. Verbandsklagen nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
2. einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes
oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von qualifizierten
Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU)
2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen
zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl.
L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, und
3. Unterlassungsklagen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Nummer 2 durch die dort genannten
Verbraucherverbände und Einrichtungen.
(2) Das Bundesamt für Justiz erfasst im Verbandsklageregister ferner Anmeldungen zur Eintragung von
Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern und kleinen Unternehmen zu den nach Absatz 1
Nummer 1 öffentlich bekanntgemachten Verbandsklagen.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
„Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 sind jeweils in einer eigenen Rubrik vorzunehmen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Öffentlich bekannt zu machen sind
1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes
und
3. zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.
Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.“

b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „XJustiz-Version“ die Wörter „oder im Dateiformat PDF“ eingefügt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a
Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die
Wörter „Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“
ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“
ersetzt.
bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„§ 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
bb) In Satz 4 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Klageregister“ durch das Wort
„Verbandsklageregister“ ersetzt.
e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 3 des
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 4 des
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
c) In Absatz 3 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
„§ 4a
Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich
(1) Für den Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern
unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung
gestellt.
(2) Der Austritt und das Datum des Austritts sind im Verbandsklageregister einzutragen. Die Eintragung wird
nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die
Eintragung ab.
(3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung des
Austritts im Verbandsklageregister.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen
elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a
Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in
der jeweils gültigen XJustiz-Version. Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung
ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln.“
c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
„§ 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
8. In § 7 wird jeweils das Wort „Klageregisters“ durch das Wort „Verbandsklageregisters“ ersetzt.

9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
„§ 7a
Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher
Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer
Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine
E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7
bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Die Benachrichtigung nach
Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden.“
Artikel 3
Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
§ 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
wird aufgehoben.
Artikel 4
Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird folgender § 46 angefügt:
„§ 46
Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614
der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis
einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung
Dem § 148 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits
Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten
Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens
ausgesetzt wird.“
Artikel 6
Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 32c wird gestrichen.
b) Die Angabe zu Buch 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:
„Buch 6
(weggefallen)“.
2. § 32c wird aufgehoben.

3. § 148 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen
oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage
nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach
diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen
Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.“
4. In § 167 wird nach der Angabe „204“ die Angabe „oder § 204a“ eingefügt.
5. Buch 6 wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
In § 28 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. August 2024“ ersetzt.
Artikel 8
Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003
I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 204 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nummer 1a wird aufgehoben.
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 204 wird folgender § 204a eingefügt:
„§ 204a
Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten
Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
(1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:
1. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen
Unterlassungsanspruch gegen den Unternehmer nach den §§ 1, 2 oder 2a des
Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an
den Antragsgegner, wenn
a) der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde
und
b) die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind,
gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
2. die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den
Unternehmer, wenn
a) die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde
und
b) die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind,
gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
3. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die
Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den
Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum
Verbandsklageregister anmelden,
4. die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die
Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister
anmelden.
Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1
Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem
Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer
Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.

(2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine
anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur
Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die
1. auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn
a) die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
b) Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze
ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
c) die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind,
gegen die sich die Klage richtet,
2. auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn
a) die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
b) die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer
Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in
den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
c) die Verbraucher an der Klage teilnehmen.
(3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs
eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs
Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die
Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
(4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die
nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.“
Artikel 9
Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, wird folgender § 65 angefügt:
„§ 65
Überleitungsvorschrift zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz
Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 und 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung sind auf die an
diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Für den Zeitraum vor dem 13. Oktober
2023 richtet sich die Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche nach den bis zu diesem Tag geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach § 204a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf diejenigen Ansprüche
von Verbrauchern anzuwenden, die aufgrund solcher Zuwiderhandlungen eines Unternehmers nach § 2 des
Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
entstanden sind, die nach dem Ablauf des 12. Oktober 2023 begangen wurden. Für Ansprüche, die aufgrund von
Zuwiderhandlungen entstanden sind, die ein Unternehmer vor dem 25. Juni 2023 begangen hat, richtet sich die
Hemmung der Verjährung unabhängig davon, wann die Ansprüche entstanden sind, nach den vor dem 13. Oktober
2023 geltenden Vorschriften. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Regelungen über die Hemmung der
Verjährung nach § 204a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“

Artikel 10
Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 11“ durch die Angabe „Nummer 13“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und
Verbrauchern gelten:
a) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
b) Fernabsatzverträge,
c) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr,
d) Verbraucherverträge über digitale Produkte,
e) Kaufverträge,
f) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und
Tauschsystemverträge,
g) Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
h) Bauverträge,
i) Pauschalreiseverträge, Verträge über die Vermittlung von Reisen und verbundener Reiseleistungen,
j) Darlehensvermittlungsverträge sowie
k) Zahlungsdiensteverträge,
2. die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes,
3. diejenigen Vorschriften des Telemediengesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen
Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln, die §§ 8, 9, 70, 74 und 98 des
Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020, die §§ 4, 5, 5a, 5b und 6 des Jugendmedienschutz-
Staatsvertrags vom 10. bis 27. September 2002, die §§ 10 und 11 des Deutsche-Welle-Gesetzes und die
§§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,
4. diejenigen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die das Verhältnis
zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,
5. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern
regeln,
6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes,
7. diejenigen Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs, die das Verhältnis zwischen
Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verbrauchern regeln,
8. diejenigen Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen
Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verbrauchern regeln,
9. die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
10. § 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
11. die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes,
12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und Artikel 14 der
Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/
2004 und der Richtlinie 2009/22/EG (Verordnung über Online-Streitbeilegung in
Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
13. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021,
S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch
Unternehmer gelten,
14. § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes,
15. diejenigen Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern
und Verbrauchern regeln,
16. diejenigen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von
öffentlich zugänglichen Telekommunikationsleistungen und Verbrauchern regeln,

17. die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
18. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung bei der
Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2), geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung,
19. die Vorschriften der Preisangabenverordnung,
20. die §§ 3 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes, § 7 des Gasgerätedurchführungsgesetzes, § 7 des
PSA-Durchführungsgesetzes und die Vorschriften der Verordnung über elektrische Betriebsmittel, der
Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, der Verordnung über einfache Druckbehälter, der
Maschinenverordnung, der Verordnung über Sportboote und Wassermotorräder, der
Explosionsschutzverordnung, der Aufzugsverordnung, der Aerosolpackungsverordnung sowie der
Druckgeräteverordnung, soweit diese Pflichten von Unternehmern zum Schutz der Verbraucher regeln,
21. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381
(ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie das
Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,
22. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für
Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202)
in der jeweils geltenden Fassung,
23. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung,
24. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1), in
der jeweils geltenden Fassung,
25. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der
Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/
2115 (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
26. die Artikel 1 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9;
L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019,
S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962 (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 16)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
27. die §§ 20a, 36, 40 bis 41, 41b, 42, 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes,
28. die Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die das Verhältnis zwischen E-Geldinstituten und
Verbrauchern regeln,
29. die §§ 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,
30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in
Verbindung mit den §§ 176 und 177 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes,
31. die VVG-Informationspflichtenverordnung,
32. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert
worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
33. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli
2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der jeweils
geltenden Fassung,
34. die Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur
Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L
177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021, S. 23; L 382 vom 28.10.2021,
S. 52), in der jeweils geltenden Fassung,
35. die Artikel 3 bis 8 und die Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009,

S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
2022/135 (ABl. L 22 vom 1.2.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
36. die Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die
Verordnung (EU) 2017/1941 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
Fassung,
37. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
38. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung
(EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
39. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der
Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom
11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-
Verbrauchserfassungs- und -Abrechnungsverordnung und die §§ 29 bis 32 des
Messstellenbetriebsgesetzes,
41. die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung,
42. die §§ 11 bis 18 der Stromgrundversorgungsverordnung,
43. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94
vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1)
geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
44. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012,
S. 10), in der jeweils geltenden Fassung,
45. die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung, soweit sie das
Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,
46. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50),
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2259 (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
in der jeweils geltenden Fassung,
47. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), die durch die
Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
geltenden Fassung,
48. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie
2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
-diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321
vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
49. die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und
93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019,
S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom
24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
50. die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses
2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom
27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/112 (ABl. L 19
vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

51. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom
30.6.2017, S. 1; L 198 vom 28.7.2017, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung,
52. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum
Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.
L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 (ABl. L 106 vom
26.3.2021, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
53. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
(EU) 2018/990 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
54. die Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der
Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/740
(ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
55. die Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der
Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des
Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU)
2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1; L 66 vom 8.3.2018, S. 1), in der
jeweils geltenden Fassung,
56. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der
Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom
12.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und
57. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/
EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
„§ 2a
Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union
Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die
Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der
Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/
771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf
Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
4. Der bisherige § 2a wird § 2b.
5. Der bisherige § 2b wird § 2c und in Satz 1 wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 2b“ ersetzt.
6. Nach § 2c wird folgende Überschrift des Abschnitts 2 eingefügt:
„Abschnitt 2
Anspruchsberechtigte Stellen“.
7. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „2a“ ersetzt.
bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, und den
qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem
Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU)
2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über
Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der
Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,“.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-
Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes benannter qualifizierter Wirtschaftsverband die
Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt.“

b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Wirtschaftsverbände nach Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre
Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1
Satz 1 abgetreten werden.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 3a wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 2b“ ersetzt.
b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 2b“ ersetzt.
9. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
bb) Satz 2 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines wirksamen Bescheides“ durch die Wörter „einer wirksamen dem
Antrag stattgebenden Entscheidung“ ersetzt.
d) In Absatz 4 werden die Wörter „einer qualifizierten Einrichtung, die“ durch die Wörter „einem qualifizierten
Verbraucherverband, der“ ersetzt.
10. § 4a wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „in der Liste nach § 4“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung, die“ durch die Wörter „ein
qualifizierter Verbraucherverband, der“ ersetzt.
bb) In Nummer 1 wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.
c) In Absatz 2 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung, die“ durch die Wörter „ein qualifizierter
Verbraucherverband, der“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
11. § 4b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „der qualifizierten Verbraucherverbände“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem
Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu
berichten über
1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter
Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
2. die Anzahl der aufgrund von Abmahnungen vereinbarten strafbewehrten
Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen,
3. die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen und die
Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie
4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.“
bb) In Satz 2 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
c) In Absatz 2 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
d) In Absatz 3 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung, die“ durch die Wörter „ein qualifizierter
Verbraucherverband, der“ ersetzt.
12. § 4c wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „in der Liste nach § 4“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die
Zukunft aufzuheben, wenn
1. der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder

2. bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4
Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind.“
c) In Absatz 4 werden die Wörter „einer qualifizierten Einrichtung“ durch die Wörter „eines qualifizierten
Verbraucherverbandes“ ersetzt.
13. Die §§ 4d und 4e werden wie folgt gefasst:
„§ 4d
Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende
Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. Es veröffentlicht die
Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es teilt der Europäischen Kommission zum
1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma
und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn
1. eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde,
2. die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde,
3. der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.
(2) Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die
Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn
1. ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
(EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist,
2. sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,
3. sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines
Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde,
4. sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass
a) sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem
Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU)
2020/1828 haben, und
b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus
wirtschaftlichem Interesse finanzieren, und den mit den finanzierten Klagen verfolgten
Verbraucherinteressen vermieden werden und
5. sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht zu
a) ihrer Rechtsform,
b) ihrem Satzungszweck,
c) ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen,
d) ihren Tätigkeiten,
e) den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie
f) ihrer Finanzierung im Allgemeinen.
Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte
Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
(3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. Auf der Grundlage einer
wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die
Liste einzutragen:
1. Name,
2. Anschrift und
3. satzungsmäßiger Zweck.
Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die
registerführende Stelle in der Liste anzugeben. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.
§ 4e
Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d
(1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die
Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend
anzuwenden.

(2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach
§ 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der
Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
(3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
§ 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.“
14. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:
„§ 4f
Verordnungsermächtigung
Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
1. der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4,
insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
2. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der
qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden
Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
3. den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und
4. der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für
grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden
Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie
5. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere
zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten.“
15. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
16. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
„§ 5a
Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen
Verfahren im Inland
(1) Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach
den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der
Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim
Gericht über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten. Zu dem Verfahren sind dort während
dessen Dauer mindestens folgende bekannte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen:
1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Unternehmers, gegen den sich der Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Verfügung oder die Klage richtet,
2. die behauptete Zuwiderhandlung des Unternehmers, zu deren Verhinderung oder Beendigung die
einstweilige Verfügung beantragt oder die Klage eingereicht wurde,
3. das Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder der Klage beim Gericht,
4. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der einstweiligen Verfügung an den
Antragsgegner oder das Datum der Klageerhebung,
5. das Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens,
6. der Hinweis, dass die einstweilige Verfügung oder die Klage im Verbandsklageregister bekannt gemacht ist
und
7. das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Verfahrensbeendigung.
(2) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss oder unanfechtbares Urteil
beendet, so ist der Beschluss oder das Urteil mindestens sechs Monate auf der Internetseite der
anspruchsberechtigten Stelle zu veröffentlichen.
(3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des
Rechtsstreits.“
17. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „und Verfahren“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort „Oberlandesgericht“ ersetzt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.“

c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der
Oberlandesgerichte statt.“
18. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
„§ 6a
Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von
Unterlassungsansprüchen
(1) Das Gericht macht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der durch eine
anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von
Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den
Antragsgegner Folgendes im Verbandsklageregister bekannt:
1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners,
2. die Bezeichnung des Gerichts,
3. das Aktenzeichen des Verfahrens,
4. die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung ist,
5. das Datum des Eingangs des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht und
6. das Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner.
Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem
Antragsgegner zugestellt wurde, so sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich nach dem Erlass der
einstweiligen Verfügung bekanntzumachen; an die Stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 tritt das Datum
des Erlasses der einstweiligen Verfügung. In den Fällen des Satzes 2 hat der Antragsteller ergänzend die
Zustellung der einstweiligen Verfügung im Verbandsklageregister bekannt zu machen. Die Bekanntmachung
nach Satz 3 ist unverzüglich, nachdem dem Antragsteller die Zustellung bekannt ist, beim Bundesamt für Justiz
zu beantragen. Dem Antrag sind eine Abschrift der einstweiligen Verfügung und der Zustellungsnachweis
beizufügen.
(2) Zu einer Klage einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung
eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der
Erhebung der Klage bekannt zu machen:
1. die Bezeichnung der Parteien,
2. die Bezeichnung des Gerichts,
3. das Aktenzeichen der Klage,
4. die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist,
5. das Datum der Anhängigkeit der Klage und
6. das Datum der Rechtshängigkeit der Klage.
(3) Unverzüglich bekanntzumachen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, auch das
Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Beendigung. Wurde das Verfahren durch eine
rechtskräftige Entscheidung beendet, so ist auch die Entscheidung bekannt zu machen.“
19. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
20. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e“ durch die Wörter „eines
Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 1 bis 2a oder nach § 4e“ durch die Angabe „§§ 1 bis 2b“ ersetzt.
21. In § 13a werden die Wörter „§§ 1 bis 2e oder nach § 4e“ durch die Angabe „§§ 1 bis 2b“ ersetzt.
22. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden die Abschnitte 5 bis 7.
23. § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
„b) die Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über
grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20)“.
24. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d
Nummer 2,“ durch die Wörter „§ 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
§ 4f Nummer 3,“ und das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4d Nummer 1“ durch die Wörter „§ 4f Nummer 1 oder 2“ und der Punkt am
Ende durch ein Komma ersetzt.

c) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
„3. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
veröffentlicht,
4. entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate
veröffentlicht oder
5. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.“
25. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
26. Folgender § 18 wird angefügt:
„§ 18
Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum
Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
(1) Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in „Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
nach § 4“ umbenannt. Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten
Verbraucherverbänden.
(2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die
Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.“
Artikel 11
Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten
Wirtschaftsverbänden
Die Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden vom 7. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1832, 4832) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“
ersetzt.
2. In der Überschrift des Unterabschnitts 1 Abschnitt 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort
„Verbraucherverbände“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt
werden.“
d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 3 wird aufgehoben.
bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das
Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.“
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 Abschnitt 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort
„Verbraucherverbände“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ein qualifizierter Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes
mitzuteilen:
1. jede Änderung seiner Angaben, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der
Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sind, und
2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für seine
Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.“
c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Jeweils zum 30. Juni eines Jahres hat ein qualifizierter Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2
Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2
Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des
vorangegangenen Jahres Mitglieder des qualifizierten Verbraucherverbands waren.“

6. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „Antrag auf“ gestrichen und werden die Wörter „der qualifizierten
Verbraucherverbände auf Antrag“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der
Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.“
c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des
qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben.“
bb) In Satz 2 werden die Wörter „der qualifizierten Einrichtung“ durch die Wörter „dem qualifizierten
Verbraucherverband“ ersetzt.
d) In Absatz 3 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer qualifizierten Einrichtung, die“ durch die Wörter „einem qualifizierten
Verbraucherverband, der“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 1 Absatz 3 Satz 3“ die Angabe „und 4“ gestrichen.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „den anderen qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter Absatz 2 fallen“
durch die Wörter „einem qualifizierten Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fällt“ ersetzt.
bb) In Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den anderen qualifizierten Einrichtungen“
durch die Wörter „dem qualifizierten Verbraucherverband“ ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
„Abschnitt 3
Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des
Unterlassungsklagengesetzes
§ 18
Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
(1) Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für
grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu
stellen. Er muss Folgendes enthalten:
1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse
der juristischen Person,
2. das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels-
oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
3. die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu
ihrer Vertretungsberechtigung,
4. das Datum der Entstehung der juristischen Person,
5. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe,
ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
6. Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass
a) die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen
als Verbrauchern steht,
b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und
7. die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des
Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des
Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.
(2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
1. Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst
wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
2. eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und
3. Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des
Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.

Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung
des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der
Abgabenordnung beizufügen.
(3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der
Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die
Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.
§ 19
Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
1. jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste
der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und
2. den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für
die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.
§ 20
Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag
Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für
grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1
des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.
§ 21
Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
(1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur
Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende
Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder
Absatz 2 vorliegen.
(2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten
Einrichtung Folgendes verlangen:
1. die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18
Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie
2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus
der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.
(3) Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das
Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.“
9. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
10. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 22 und 23.
11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
12. Der bisherige § 20 wird § 24 und wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder nach § 9 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2“
ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
13. Der bisherige § 21 wird § 25.
Artikel 12
Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
§ 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„ee) Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b
des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen in diesen
Listen,“.

Artikel 13
Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I
S. 254), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der
Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über
Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie
2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,“.
b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2
des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem
Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle
nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a des
Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz
keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor.“
3. § 8b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f
des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden.
Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1
Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von
einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift
genannten Ansprüche anzugeben.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach dem Wort „vorsätzlich“ werden die Wörter „oder grob fahrlässig“ eingefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer
Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet
hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“
b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die zuständige Stelle des Bundes“ durch die Wörter „das Bundesamt für
Justiz“ ersetzt.
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle des Bundes“ durch die Wörter „dem Bundesamt für
Justiz“ ersetzt.
bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
„(5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des
Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so
können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach
Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
(6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine
Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind,
wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser
Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn
die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist
und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind.“
5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
„3. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes
eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,“.

b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2“ werden durch die Wörter „§ 4b Absatz 1 Satz 1 des
Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3“
ersetzt.
bb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Wörter „§ 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1“ werden durch die Wörter „§ 8b Absatz 3
Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ wird angefügt.
Artikel 14
Änderung des Markengesetzes
§ 135 Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
„(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/
2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
1. den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen
Berechtigten,
2. Vereinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
3. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten
Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur
Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
(ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom
9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435
vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch
den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.
Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.“
Artikel 15
Änderung des Luftverkehrsgesetzes
§ 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungs
gesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der
Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
Artikel 16
Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „qualifizierte Einrichtung“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer
Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die
Klage noch rechtshängig ist,“.

3. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach
§ 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach
§ 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu
denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren.“
b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens
bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet
wurden und die Klage noch rechtshängig ist,“.
Artikel 17
Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der
Zivilprozessordnung),“ gestrichen.
Artikel 18
Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert
worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“
gestrichen.
Artikel 19
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert
worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“
gestrichen.
Artikel 20
Änderung der Finanzgerichtsordnung
In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 64) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden“ gestrichen.
Artikel 21
Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 4e“ durch die Angabe „§ 2a“ ersetzt.

Artikel 22
Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen
sind, und qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem
Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828
des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz
der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom
4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.“
2. In § 33h Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.
3. § 91 Satz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
b) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „sowie über Verbandsklagen nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.“ ersetzt.
4. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und
Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
Absatz 1 der Zivilprozessordnung.“
Artikel 23
Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
§ 9 Absatz 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
„4. von Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes.“
2. In Satz 2 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.
Artikel 24
Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 106 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
b) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „sowie über Verbandsklagen nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102
aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.“ ersetzt.
2. § 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
„4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und
Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
Absatz 1 der Zivilprozessordnung.“

Artikel 25
Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
In § 4b Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, werden die Wörter
„qualifizierte Einrichtungen“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.
Artikel 26
Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
§ 60 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I
S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„2. Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes und“.
Artikel 27
Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung
Die Finanzschlichtungsstellenverordnung vom 5. September 2016 (BGBl. I S. 2140) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
„7. die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im
Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,“.
b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
2. § 7 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch
rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind,“.
b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
3. § 9 Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen
Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit
nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
1. die Namen und Anschriften der Beteiligten,
2. eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und
3. den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.“
Artikel 28
Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des
Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen.“

b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn
1. ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle
nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes dies beantragt und
2. der geltend gemachte Verstoß des Wirtschaftsakteurs gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder
gegen eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung den
satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt.
Der Antragsteller hat in seinem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 darzulegen, dass sein satzungsgemäßer
Aufgabenbereich nach Satz 1 Nummer 2 berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner
eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers.“
2. § 33 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des“ durch die Wörter „eine Stelle
nach“ ersetzt.
bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
„Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit
auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. Vor dem
Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.“
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder Stellen nach
§ 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können, ohne in eigenen Rechten verletzt
zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an sie gerichteten
Bescheid oder gegen das Unterlassen einlegen, wenn sie geltend machen, dass
1. eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen
Rechtsverordnung verletzt ist und
2. die Verletzung nach Nummer 1 ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt.
Sie können den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt
entsprechend.“
3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
anerkannte Verbände und für solche Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
Unterlassungsklagengesetzes, die geltend machen, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine
Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung ihren
satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.“
Artikel 29
Änderung des Gerichtskostengesetzes
Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982; 2023 I Nr. 216) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12 Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung“.
b) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
c) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
„§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
„17a. nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit
dessen Eröffnung fällig.“
b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.

4. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung“.
5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
„§ 26a
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im
zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.“
6. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
„In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach
dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen. In
Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem
Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen.“
7. Dem § 51 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„In Gewinnabschöpfungsverfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darf der Streitwert
410 000 Euro nicht übersteigen.“
8. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
„§ 59a
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach
dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.“
9. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:
„Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
b) Der Anmerkung zu Nummer 1213 wird folgender Satz angefügt:
„Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen,
dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.“
c) Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 34 GKG
„Abschnitt 6
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
1660 Umsetzungsverfahren nach dem VDuG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1,0“.
Artikel 30
Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817; 2023 I Nr. 63) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23b folgende Angabe eingefügt:
„§ 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
2. Nach § 17 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
„5a. jeweils das Abhilfeverfahren, das Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags und das
Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz,“.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a werden die Wörter „Klageregister für Musterfeststellungsklagen“ durch das
Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.

4. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
„§ 23c
Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter
Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3
Satz 2 zu bestimmen.“
5. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird nach Nummer 3338 folgende Nummer 3339 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
Nr. Gebührentatbestand
Gebühr nach § 13 RVG
„3339 Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG . . . . . . . . . . 0,5“.
Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Ansprüche geltend machen,
entsteht die Gebühr jeweils besonders.
Artikel 31
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 8. Oktober 2023
Der Bundespräsident
Steinmeier
Der Bundeskanzler
Olaf Scholz
Der Bundesminister der Justiz
Marco Buschmann
Herausgeber: Bundesministerium der Justiz
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 272. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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Prüfwert des Textes 4cd71f8fad1c02c3….