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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2023, Nr. 272

BGBl. 2023 I Nr. 272 · 149.850 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2023, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                               Teil I

2023                           Ausgegeben zu Bonn am 12. Oktober 2023                                                    Nr. 272

                                      Gesetz
                 zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über
         Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher
        und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des
                     Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes*
               (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz – VRUG)

                                                       Vom 8. Oktober 2023


   Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:


                                                         Inhaltsübersicht
Artikel 1       Gesetz zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
                – VDuG)
Artikel 2       Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
Artikel 3       Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
Artikel 4       Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
Artikel 5       Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 6       Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
Artikel 7       Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
Artikel 8       Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Artikel 9       Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
Artikel 10      Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
Artikel 11      Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden
Artikel 12      Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
Artikel 13      Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
Artikel 14      Änderung des Markengesetzes
Artikel 15      Änderung des Luftverkehrsgesetzes
Artikel 16      Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
Artikel 17      Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
Artikel 18      Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
Artikel 19      Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
Artikel 20      Änderung der Finanzgerichtsordnung
Artikel 21      Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
Artikel 22      Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen


* Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über
  Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020,
  S. 1).
BGBl. 2023, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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Artikel 23    Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
Artikel 24    Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
Artikel 25    Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
Artikel 26    Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
Artikel 27    Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung
Artikel 28    Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
Artikel 29    Änderung des Gerichtskostengesetzes
Artikel 30    Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
Artikel 31    Inkrafttreten


                                                    Artikel 1

                                            Gesetz
                     zur gebündelten Durchsetzung von Verbraucherrechten
                        (Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz – VDuG)

                                                Inhaltsübersicht

                                                   Abschnitt 1
                                           Allgemeine Vorschriften
§ 1 Verbandsklagen
§ 2 Klageberechtigte Stellen
§ 3 Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
§ 4 Verbraucherquorum; Finanzierung
§ 5 Klageschrift
§ 6 Offenlegung von Beweismitteln; Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld
§ 7 Streitgenossenschaft
§ 8 Sperrwirkung der Verbandsklage
§ 9 Gerichtlicher Vergleich
§ 10 Austritt aus dem Vergleich
§ 11 Sperrwirkung der Anmeldung; Bindungswirkung
§ 12 Informationspflichten
§ 13 Anwendung der Zivilprozessordnung


                                                   Abschnitt 2
                                                 Abhilfeklagen

                                                Unterabschnitt 1
                                        Besondere Voraussetzungen
§ 14 Abhilfeklage
§ 15 Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche; Klageschrift

                                                Unterabschnitt 2
                                             Abhilfeentscheidung
§ 16 Urteil und Abhilfegrundurteil
§ 17 Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
§ 18 Abhilfeendurteil
§ 19 Kollektiver Gesamtbetrag
§ 20 Kosten des Umsetzungsverfahrens
§ 21 Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags

                                                Unterabschnitt 3
                                            Umsetzungsverfahren
§ 22 Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
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§ 23 Bestellung des Sachwalters
§ 24 Eröffnungsbeschluss
§ 25 Umsetzungsfonds
§ 26 Teilnahme am Umsetzungsverfahren
§ 27 Aufgaben des Sachwalters
§ 28 Widerspruchsverfahren
§ 29 Zwangsmittel gegen den Unternehmer
§ 30 Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter
§ 31 Haftung des Sachwalters
§ 32 Ansprüche des Sachwalters
§ 33 Schlussrechnung
§ 34 Schlussbericht
§ 35 Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
§ 36 Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
§ 37 Nicht abgerufene Beträge
§ 38 Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung

                                              Unterabschnitt 4
                                              Individualklagen
§ 39 Offene Verbraucheransprüche
§ 40 Herausgabeanspruch des Unternehmers

                                                 Abschnitt 3
                                        Musterfeststellungsklagen
§ 41 Musterfeststellungsklage
§ 42 Revision

                                                 Abschnitt 4
                                          Verbandsklageregister
§ 43 Verbandsklageregister
§ 44 Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen
§ 45 Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
§ 46 Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
§ 47 Formvorschriften
§ 48 Einsichtnahme und Auskunft
§ 49 Verordnungsermächtigung

                                                 Abschnitt 5
                                            Schlussvorschriften
§ 50           Evaluierung


                                                 Abschnitt 1

                                          Allgemeine Vorschriften

                                                      §1

                                               Verbandsklagen
  (1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse einer Vielzahl von Verbrauchern
gegen einen Unternehmer betreffen, können klageberechtigte Stellen folgende Verbandsklagen gegen Unternehmer
erheben:
1. Abhilfeklagen und
2. Musterfeststellungsklagen.
  (2) Kleine Unternehmen gelten als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes. Kleine Unternehmen sind solche, die
weniger als 10 Personen beschäftigen und deren Jahresumsatz oder Jahresbilanz 2 Millionen Euro nicht übersteigt.
BGBl. 2023, Seite 4 — Originalseite als Abbildung
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                                                        §2

                                            Klageberechtigte Stellen
  (1) Klageberechtigte Stellen für Verbandsklagen sind
1. qualifizierte Verbraucherverbände, die
  a) in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind und
  b) nicht mehr als 5 Prozent ihrer finanziellen Mittel durch Zuwendungen von Unternehmen beziehen, sowie
2. qualifizierte Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der
   Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen
   der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen
   sind.
  (2) Bestehen ernsthafte Zweifel daran, dass die Voraussetzung nach Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b vorliegt,
so verlangt das Gericht vom Kläger die Offenlegung seiner finanziellen Mittel.
  (3) Es wird unwiderleglich vermutet, dass Verbraucherzentralen und andere Verbraucherverbände, die
überwiegend mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, die Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 1
Buchstabe b erfüllen.


                                                        §3

                                   Zuständigkeit; Verordnungsermächtigung
  (1) Für Verbandsklagen ist dasjenige Oberlandesgericht sachlich und örtlich ausschließlich zuständig, in dessen
Bezirk sich der allgemeine Gerichtsstand des Unternehmers, gegen den sich die Verbandsklage richtet, befindet.
  (2) Regelungen in Rechtsakten der Europäischen Union bleiben unberührt. Regelungen in völkerrechtlichen
Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht sind, gehen den Vorschriften dieses
Gesetzes vor.
  (3) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht die Entscheidung und
Verhandlung für die Bezirke mehrerer Oberlandesgerichte oder dem Obersten Landesgericht zuweisen, sofern
1. in dem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet sind und
2. die Zuweisung für das Verbandsklageverfahren förderlich ist.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf ihre Landesjustizverwaltung
übertragen.


                                                        §4

                                       Verbraucherquorum; Finanzierung
  (1) Eine Verbandsklage ist nur zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle nachvollziehbar darlegt, dass
1. von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
2. von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von
   mindestens 50 Verbrauchern abhängen können.
Im Fall des § 7 Absatz 1 ist die Gesamtzahl der von der gemeinschaftlichen Klage betroffenen Verbraucher
maßgeblich.
  (2) Eine Verbandsklage ist unzulässig, wenn sie von einem Dritten finanziert wird,
1. der ein Wettbewerber des verklagten Unternehmers ist,
2. der vom verklagten Unternehmer abhängig ist,
3. dem ein wirtschaftlicher Anteil an der vom verklagten Unternehmer zu erbringenden Leistung von mehr als 10
   Prozent versprochen ist oder
4. von dem zu erwarten ist, dass er die Prozessführung der klageberechtigten Stelle, einschließlich Entscheidungen
   über Vergleiche, zu Lasten der Verbraucher beeinflussen wird.
   (3) Mit Klageeinreichung hat die klageberechtigte Stelle dem Gericht die Herkunft der Mittel, mit denen die Klage
finanziert wird, offenzulegen. Wird die Klage durch einen Dritten finanziert, sind darüber hinaus die mit dem
finanzierenden Dritten getroffenen Vereinbarungen offenzulegen. Dies gilt auch in den Fällen, in denen die
Finanzierung der Klage erst nach Klageeinreichung erfolgt.
BGBl. 2023, Seite 5 — Originalseite als Abbildung
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                                                       §5

                                                  Klageschrift
  (1) Die Klageschrift, mit der eine Verbandsklage erhoben wird, muss Folgendes enthalten:
1. die Angabe und den Nachweis, dass der Kläger eine klageberechtigte Stelle ist,
2. die nachvollziehbare Darlegung, dass
  a) von der Abhilfeklage Ansprüche von mindestens 50 Verbrauchern betroffen sein können oder
  b) von den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse von
     mindestens 50 Verbrauchern abhängen können,
3. die Angabe des Werts des Streitgegenstands und
4. die Angabe, ob ein Dritter die Verbandsklage finanziert, sowie gegebenenfalls den Namen des Dritten.
  (2) Die Klageschrift soll für den Zweck der Bekanntmachung im Verbandsklageregister eine kurze Darstellung
des Lebenssachverhalts enthalten, aus dem die geltend gemachten Ansprüche von Verbrauchern hergeleitet
werden.
  (3) Im Übrigen ist § 253 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.


                                                       §6

             Offenlegung von Beweismitteln; Androhung und Festsetzung von Ordnungsgeld
   (1) Ordnet das Gericht die Vorlage einer Urkunde oder sonstiger Unterlagen (§ 142 der Zivilprozessordnung), die
Vorlage von Akten (§ 143 der Zivilprozessordnung) oder die Vorlage eines Gegenstandes (§ 144 der
Zivilprozessordnung) an, so kann es der vorlagepflichtigen Partei für den Fall, dass diese der Anordnung nicht
nachkommt, die Festsetzung eines Ordnungsgelds in Höhe von bis zu 250 000 Euro androhen.
   (2) Kommt die vorlagepflichtige Partei der gerichtlichen Anordnung trotz Androhung eines Ordnungsgelds nicht
nach, so ist das angedrohte Ordnungsgeld durch Beschluss festzusetzen. Das Ordnungsgeld kann erneut
festgesetzt werden, wenn die vorlagepflichtige Partei der gerichtlichen Anordnung wiederholt nicht nachkommt.


                                                       §7

                                             Streitgenossenschaft
  (1) Mehrere klageberechtigte Stellen können gemeinschaftlich gegen einen Unternehmer klagen. Mehrere
Unternehmer können gemeinschaftlich verklagt werden.
  (2) Die §§ 59 bis 63 der Zivilprozessordnung sind entsprechend anzuwenden.


                                                       §8

                                       Sperrwirkung der Verbandsklage
  Ab Anhängigkeit einer Verbandsklage kann gegen denselben Unternehmer keine weitere Verbandsklage erhoben
werden, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben Ansprüche oder dieselben
Feststellungsziele betrifft. Diese Sperrwirkung entfällt, sobald die Verbandsklage ohne Entscheidung in der Sache
beendet wird.


                                                       §9

                                            Gerichtlicher Vergleich
   (1) Zur gütlichen Beilegung des Rechtsstreits können die Parteien einen gerichtlichen Vergleich auch mit
Wirkung für die im Verbandsklageregister angemeldeten Verbraucher schließen. Der gerichtliche Vergleich kann
nicht vor Ablauf des in § 46 Absatz 1 Satz 1 genannten Zeitpunkts geschlossen werden.
  (2) Der Vergleich bedarf der Genehmigung des Gerichts. Das Gericht genehmigt den Vergleich durch Beschluss,
wenn es ihn unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstands, insbesondere der Interessen der betroffenen
Verbraucher, als angemessene gütliche Beilegung des Rechtsstreits erachtet. Andernfalls lehnt das Gericht die
Genehmigung des Vergleichs durch Beschluss ab.
BGBl. 2023, Seite 6 — Originalseite als Abbildung
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                                                         § 10

                                            Austritt aus dem Vergleich
  (1) Jeder im Verbandsklageregister angemeldete Verbraucher kann innerhalb einer Frist von einem Monat
gegenüber dem Bundesamt für Justiz den Austritt aus dem Vergleich erklären. Die Frist beginnt mit der
Bekanntgabe des Vergleichs im Verbandsklageregister.
  (2) Verbraucher, die ihren Austritt wirksam erklärt haben, werden durch den Vergleich nicht gebunden. Der
Austritt berührt nicht die Wirksamkeit der Anmeldung im Verbandsklageregister.


                                                         § 11

                                Sperrwirkung der Anmeldung; Bindungswirkung
  (1) Hat ein Verbraucher vor der Bekanntgabe der Verbandsklage im Verbandsklageregister eine Klage gegen
den Unternehmer erhoben, die die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse oder Feststellungsziele und den
Lebenssachverhalt der Verbandsklage betrifft, und meldet er seinen Anspruch oder sein Rechtsverhältnis zum
Verbandsklageregister an, so setzt das Gericht das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die
Verbandsklage oder bis zur sonstigen Erledigung der Verbandsklage oder bis zur wirksamen Rücknahme der
Anmeldung zum Verbandsklageregister aus.
  (2) Während der Rechtshängigkeit der Verbandsklage kann ein angemeldeter Verbraucher gegen den
Unternehmer keine Klage erheben, deren Streitgegenstand denselben Lebenssachverhalt und dieselben
Ansprüche oder dieselben Feststellungsziele betrifft.
   (3) Rechtskräftige Urteile über Verbandsklagen binden ein zur Entscheidung eines Rechtsstreits zwischen einem
angemeldeten Verbraucher und dem verklagten Unternehmer berufenes Gericht, soweit dessen Entscheidung den
Lebenssachverhalt der Verbandsklage und einen mit der Abhilfeklage geltend gemachten Anspruch oder ein mit der
Musterfeststellungsklage geltend gemachtes Feststellungsziel betrifft. Satz 1 gilt nicht für Abhilfeendurteile nach
§ 18.


                                                         § 12

                                               Informationspflichten
  (1) Die klageberechtigte Stelle ist verpflichtet, auf ihrer Internetseite zu informieren über:
1. Verbandsklagen, die sie erheben will,
2. Verbandsklagen, die sie bereits erhoben hat, und
3. den Verfahrensstand der Verbandsklagen.
Auf der Internetseite ist ferner darüber zu informieren, dass Verbraucher nur dann von den Wirkungen einer
Verbandsklage erfasst werden, wenn sie Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Verbandsklage
sind, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anmelden.
  (2) Wird ein Verfahren über eine Verbandsklage durch unanfechtbaren Beschluss, unanfechtbares Urteil oder
durch einen Vergleich nach § 9 beendet, so ist der Beschluss, das Urteil oder der Vergleich in
veröffentlichungsfähiger anonymisierter Form ab dem Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens mindestens
sechs Monate auf der Internetseite der klageberechtigten Stelle zu veröffentlichen.
  (3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des
Rechtsstreits.


                                                         § 13

                                      Anwendung der Zivilprozessordnung
   (1) Auf Verbandsklageverfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung anzuwenden, soweit sich aus
diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt. Auf das Verfahren vor den Oberlandesgerichten sind dabei die im
ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
  (2) Die §§ 66 bis 74 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden im Verhältnis zwischen den Parteien der
Verbandsklage und denjenigen Verbrauchern, die
1. einen Anspruch oder ein Rechtsverhältnis zum Verbandsklageregister angemeldet haben oder
2. behaupten, entweder einen Anspruch gegen den verklagten Unternehmer zu haben oder von ihm in Anspruch
   genommen zu werden oder zu ihm in einem Rechtsverhältnis zu stehen.
  (3) § 128 Absatz 2 sowie die §§ 306 und 307 Satz 2 der Zivilprozessordnung sind nicht anzuwenden.
  (4) Ein Urteil oder Abhilfegrundurteil ergeht nicht vor Ablauf von sechs Wochen nach dem Schluss der
mündlichen Verhandlung.
BGBl. 2023, Seite 7 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Abschnitt 2

                                                Abhilfeklagen

                                               Unterabschnitt 1

                                        Besondere Voraussetzungen

                                                      § 14

                                                  Abhilfeklage
   Mit der Abhilfeklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zu einer Leistung an
die betroffenen Verbraucher. Als Leistung kann auch die Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags begehrt werden.


                                                      § 15

                           Gleichartigkeit der Verbraucheransprüche; Klageschrift
 (1) Die Abhilfeklage ist nur zulässig, wenn die von der Klage betroffenen Ansprüche von Verbrauchern im
Wesentlichen gleichartig sind. Das ist der Fall, wenn
1. die Ansprüche auf demselben Sachverhalt oder auf einer Reihe im Wesentlichen vergleichbarer Sachverhalte
   beruhen und
2. für die Ansprüche die im Wesentlichen gleichen Tatsachen- und Rechtsfragen entscheidungserheblich sind.
   (2) Die Klageschrift muss Angaben zur Gleichartigkeit der betroffenen Ansprüche von Verbrauchern enthalten.
Beantragt die klageberechtigte Stelle die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines kollektiven
Gesamtbetrags, so muss die Klageschrift auch die Höhe des einzelnen Verbraucheranspruchs angeben, wenn
alle Ansprüche der betroffenen Verbraucher der Höhe nach gleich sind. Andernfalls soll die Methode angegeben
werden, nach der sich die Höhe der jeweiligen einzelnen Ansprüche der betroffenen Verbraucher berechnen lässt.


                                               Unterabschnitt 2

                                            Abhilfeentscheidung

                                                      § 16

                                         Urteil und Abhilfegrundurteil
  (1) Hält das Gericht eine Abhilfeklage, die auf Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags oder auf die
Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung gerichtet ist, dem Grunde nach für begründet, so erlässt
es ein Abhilfegrundurteil. Wird die Leistung an namentlich benannte Verbraucher begehrt, entscheidet das Gericht
im Fall einer Verurteilung zur Zahlung durch Urteil. Hält das Gericht die Abhilfeklage für unzulässig oder
unbegründet, weist es die Klage durch Urteil ab.
  (2) Die Urteilsformel eines Abhilfegrundurteils enthält folgende Angaben:
1. die konkreten Voraussetzungen, nach denen sich die Anspruchsberechtigung der betroffenen Verbraucher
   bestimmt, und
2. die von jedem einzelnen Verbraucher im Umsetzungsverfahren zu erbringenden Berechtigungsnachweise.
Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, so enthält die Urteilsformel ferner den
Betrag, der jedem berechtigten Verbraucher zusteht, oder, wenn die den berechtigten Verbrauchern zustehenden
Beträge unterschiedlich hoch sind, die Methode, nach der die den berechtigten Verbrauchern jeweils zustehenden
Einzelbeträge zu berechnen sind. Wird mit der Abhilfeklage die Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur
Zahlung begehrt, so ist die Verurteilung in der Urteilsformel auszusprechen.
  (3) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 bleibt die Kostenentscheidung dem Abhilfeendurteil vorbehalten.
  (4) Im Fall des Absatzes 1 Satz 1 entscheidet das Gericht durch Urteil, wenn
1. beide Parteien dies beantragen und
2. Bemühungen um einen Vergleich nach § 17 Absatz 1 aussichtslos erscheinen.
In diesem Fall enthält die Urteilsformel die Angaben nach Absatz 2 und § 18 Absatz 1; § 18 Absatz 2 und 3 ist
entsprechend anzuwenden.
  (5) Gegen Urteile nach den Absätzen 1 und 4 findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.
BGBl. 2023, Seite 8 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 8


                                                      § 17

                          Vergleichsvorschlag; Fortsetzung des Abhilfeverfahrens
   (1) Nach der Verkündung des Abhilfegrundurteils soll das Gericht die Parteien auffordern, einen schriftlichen
Vergleichsvorschlag zur Umsetzung des Abhilfegrundurteils zu unterbreiten. Das Gericht kann den Parteien eine
Frist zur Unterbreitung des Vergleichsvorschlags setzen. Auf Antrag einer Partei und mit Zustimmung der
Gegenpartei kann das Gericht diese Frist verlängern. Die §§ 9 und 10 sind entsprechend anzuwenden.
   (2) Wird das Abhilfeverfahren nicht durch wirksamen Vergleich beendet und ist das Abhilfegrundurteil
rechtskräftig, so setzt das Gericht das Abhilfeverfahren fort. Es entscheidet durch Abhilfeendurteil.


                                                      § 18

                                                Abhilfeendurteil
  (1) Die Urteilsformel des Abhilfeendurteils enthält folgende Angaben:
1. die Anordnung des Umsetzungsverfahrens,
2. die vorläufige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
3. die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung der nach Nummer 2 vorläufig festgesetzten Kosten des
   Umsetzungsverfahrens zu Händen des Sachwalters sowie
4. die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens.
   (2) Wird mit der Abhilfeklage ein kollektiver Gesamtbetrag geltend gemacht, enthält die Urteilsformel außerdem
die Verurteilung des Unternehmers zur Zahlung eines solchen Betrags zu Händen des Sachwalters.
  (3) Das Gericht kann bei Vorliegen besonderer Umstände, insbesondere einer Vielzahl betroffener
Verbraucheransprüche, im Abhilfeendurteil die Widerspruchsfrist nach § 28 Absatz 2 Satz 1 angemessen
verlängern.
  (4) Gegen Abhilfeendurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.


                                                      § 19

                                           Kollektiver Gesamtbetrag
  (1) Das Gericht kann die Höhe des kollektiven Gesamtbetrags unter Würdigung aller Umstände nach freier
Überzeugung bestimmen.
  (2) § 287 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.


                                                      § 20

                                      Kosten des Umsetzungsverfahrens
  (1) Kosten des Umsetzungsverfahrens im Sinne dieses Gesetzes sind:
1. die Auslagen des Sachwalters, insbesondere Verbindlichkeiten, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
   Aufgaben begründet, und
2. die Vergütung des Sachwalters.
  (2) Die Kosten des Umsetzungsverfahrens trägt der Unternehmer.


                                                      § 21

                                    Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags
  (1) Die klageberechtigte Stelle kann während des Umsetzungsverfahrens die Erhöhung des kollektiven
Gesamtbetrags beantragen. Die Klage ist nur zulässig, wenn die klageberechtigte Stelle Tatsachen vorträgt, aus
denen sich ergibt, dass der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller
angemeldeten Verbraucher ausreicht.
  (2) Reicht der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Zahlungsansprüche aller
angemeldeten Verbraucher aus, so ist der Unternehmer zur Zahlung eines weiteren kollektiven Gesamtbetrags zu
verurteilen, der der Erhöhung entspricht. § 19 gilt entsprechend. Das Umsetzungsverfahren ruht während des
Erhöhungsverfahrens.
BGBl. 2023, Seite 9 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 9


                                              Unterabschnitt 3

                                           Umsetzungsverfahren

                                                      § 22

                          Zuständigkeit; Entscheidungen im Umsetzungsverfahren
  (1) Für das Umsetzungsverfahren ist ausschließlich das Prozessgericht der Abhilfeklage zuständig.
  (2) Die Entscheidungen des Gerichts im Umsetzungsverfahren können ohne mündliche Verhandlung ergehen.


                                                      § 23

                                         Bestellung des Sachwalters
  (1) Das Gericht bestellt einen Sachwalter. Vor der Bestellung sollen die Parteien des Abhilfeverfahrens zur
Person des Sachwalters gehört werden.
  (2) Zum Sachwalter ist eine geeignete und von den Parteien unabhängige Person zu bestellen. Die
Unabhängigkeit wird nicht schon dadurch ausgeschlossen, dass die Person von einer Partei vorgeschlagen
worden ist. Das Gericht kann von der als Sachwalter vorgesehenen Person den Nachweis einer
Berufshaftpflichtversicherung verlangen, deren Deckungssumme dem Umfang des Umsetzungsverfahrens
angemessen ist.
  (3) Der Sachwalter erhält vom Gericht eine Urkunde über seine Bestellung. Bei Beendigung seines Amtes hat
der Sachwalter dem Gericht die Urkunde zurückzugeben.
  (4) Ein Sachwalter kann von den Parteien aus denselben Gründen, die nach § 42 der Zivilprozessordnung zur
Ablehnung eines Richters berechtigen, abgelehnt werden. Der Ablehnungsgrund ist glaubhaft zu machen; zur
Versicherung an Eides statt darf die Partei nicht zugelassen werden. Ein Sachwalter kann auch wegen
Ungeeignetheit abgelehnt werden.
  (5) Ein Ablehnungsantrag ist binnen zwei Wochen nach der Verkündung oder der Zustellung des Beschlusses
über die Bestellung zu stellen. Zu einem späteren Zeitpunkt ist der Antrag auf Ablehnung nur zulässig, wenn die
Partei glaubhaft macht, dass sie ohne ihr Verschulden verhindert war, den Ablehnungsgrund früher geltend zu
machen.
  (6) Gegen den Beschluss, durch den die Ablehnung für begründet erklärt wird, findet kein Rechtsmittel statt.


                                                      § 24

                                             Eröffnungsbeschluss
  Das Gericht beschließt die Eröffnung des Umsetzungsverfahrens, sobald der Unternehmer die folgenden Beträge
zu Händen des Sachwalters gezahlt hat:
1. den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag (§ 18 Absatz 1 Nummer 2),
2. den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2), sofern der Unternehmer zur Zahlung eines solchen verurteilt ist.


                                                      § 25

                                              Umsetzungsfonds
  (1) Der Sachwalter errichtet einen Umsetzungsfonds. In diesen sind der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag und
gegebenenfalls der kollektive Gesamtbetrag sowie gegebenenfalls dessen Erhöhung einzuzahlen.
  (2) Der Umsetzungsfonds ist vom Vermögen des Sachwalters getrennt zu führen. Der Sachwalter verwaltet den
Umsetzungsfonds und verfügt über ihn.
  (3) Berechtigte Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung erfüllt der Sachwalter unmittelbar durch Zahlung aus
dem Umsetzungsfonds. Beträge zur Begleichung von Kosten des Umsetzungsverfahrens und Vorschüsse darf der
Sachwalter dem Umsetzungsfonds nur nach Anordnung des Gerichts entnehmen. Diese Entnahmen dürfen in ihrer
Gesamtsumme den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag nicht übersteigen.
  (4) Die Gelder des Umsetzungsfonds unterliegen nicht der Pfändung.
BGBl. 2023, Seite 10 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 10


                                                       § 26

                                      Teilnahme am Umsetzungsverfahren
  An dem Umsetzungsverfahren nehmen alle Verbraucher teil, die ihre Ansprüche wirksam                          zum
Verbandsklageregister angemeldet haben und die ihre Anmeldung nicht wirksam zurückgenommen haben.


                                                       § 27

                                           Aufgaben des Sachwalters
  Der Sachwalter hat folgende Aufgaben und Befugnisse:
1. er weist dem Gericht den Erhalt folgender Beträge nach:
   a) den Erhalt des vorläufig festgesetzten Kostenbetrags und
   b) für den Fall der Verurteilung zur Zahlung eines kollektiven Gesamtbetrags den Erhalt des kollektiven
      Gesamtbetrags sowie gegebenenfalls dessen Erhöhung,
2. er kann vom Bundesamt für Justiz einen Auszug aus dem Verbandsklageregister verlangen, der die am
   Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher sowie sämtliche Angaben ausweist, die im
   Verbandsklageregister zu den geltend gemachten Ansprüchen vermerkt sind,
3. er prüft die Anspruchsberechtigung der am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbraucher nach Maßgabe
   des Abhilfegrundurteils,
4. er setzt den am Umsetzungsverfahren teilnehmenden Verbrauchern, sofern er dies für erforderlich hält, eine
   Frist zur Vorlage der Berechtigungsnachweise,
5. er kann im Einzelfall ergänzende Erklärungen der Verbraucher oder des Unternehmers verlangen und zu
   diesem Zwecke Fristen setzen,
6. er kann nicht fristgerecht eingegangene Berechtigungsnachweise und Erklärungen zurückweisen, wenn er den
   betroffenen Verbraucher zuvor auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat,
7. er stellt die Gesamthöhe der berechtigten Ansprüche aller Verbraucher auf Zahlung in einem Auszahlungsplan
   zusammen,
8. er informiert die Parteien, sofern der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten
   Zahlungsansprüche aller angemeldeten Verbraucher ausreicht,
9. er erfüllt berechtigte Ansprüche von Verbrauchern auf Zahlung und sorgt für den Fall, dass nach dem
   Auszahlungsplan der kollektive Gesamtbetrag nicht zur Erfüllung der berechtigten Ansprüche aller
   Verbraucher ausreicht, für eine gleichmäßige Verteilung,
10. er fordert für den Fall der Verurteilung zu einer anderen Leistung als zur Zahlung den Unternehmer zur Erfüllung
    berechtigter Verbraucheransprüche auf, setzt ihm zu diesem Zweck angemessene Fristen und verlangt die
    Anzeige der Erfüllung sowie die Vorlage von Nachweisen und
11. er kann die Erfüllung geltend gemachter Ansprüche von Verbrauchern ganz oder teilweise ablehnen.


                                                       § 28

                                             Widerspruchsverfahren
  (1) Der Sachwalter teilt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer in Textform mit, ob sich ein
Anspruch nach Prüfung ganz oder teilweise als berechtigt erweist.
  (2) Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können vorbehaltlich einer Entscheidung nach § 18
Absatz 3 binnen vier Wochen nach Zugang der Mitteilung des Sachwalters widersprechen. Der Widerspruch ist in
Textform an den Sachwalter zu richten und zu begründen.
  (3) Der Sachwalter übermittelt dem betroffenen Verbraucher und dem Unternehmer seine Entscheidung über
den Widerspruch in Textform.
   (4) Der betroffene Verbraucher und der Unternehmer können bei dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens
binnen zwei Wochen nach Zugang der Widerspruchsentscheidung des Sachwalters eine gerichtliche
Entscheidung über den Widerspruch beantragen, soweit sie durch die Widerspruchsentscheidung des
Sachwalters beschwert sind. Das Gericht entscheidet durch Beschluss. Es kann die Entscheidung auf einen
Einzelrichter übertragen. Die Entscheidung kann im schriftlichen Verfahren nach Anhörung des betroffenen
Verbrauchers und des Unternehmers ergehen. § 78 Absatz 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar.
BGBl. 2023, Seite 11 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 11


                                                     § 29

                                    Zwangsmittel gegen den Unternehmer
  (1) Kommt der Unternehmer einer Aufforderung des Sachwalters zur Erfüllung eines Anspruchs eines
Verbrauchers, der auf eine andere vertretbare Handlung als Zahlung oder auf eine nicht vertretbare Handlung
gerichtet ist, nicht fristgerecht nach, so kann das Gericht auf Antrag des Sachwalters anordnen, dass der
Unternehmer durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft
zur Vornahme der anderen vertretbaren Handlung oder der nicht vertretbaren Handlung anzuhalten sei. Für die
Zwecke der Vollstreckung der Zwangsmittel tritt der Sachwalter an die Stelle des Gläubigers.
   (2) Auf andere vertretbare Handlungen als Zahlung ist § 888 der Zivilprozessordnung mit Ausnahme seines
Absatzes 1 Satz 1 entsprechend anzuwenden; § 887 Absatz 1 und 2 der Zivilprozessordnung ist auf solche
Handlungen nicht anzuwenden. Auf nicht vertretbare Handlungen ist § 888 Absatz 1 Satz 1 der
Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.


                                                     § 30

                         Gerichtliche Aufsicht; Zwangsmittel gegen den Sachwalter
  (1) Der Sachwalter untersteht der Aufsicht des Gerichts.
  (2) Das Gericht kann dem Sachwalter zur Durchführung des Umsetzungsverfahrens Fristen setzen. Es kann vom
Sachwalter jederzeit Zwischenberichte über den Stand des Umsetzungsverfahrens anfordern, insbesondere
Auskunft darüber verlangen,
1. auf welche Art und Weise der Sachwalter die von Verbrauchern zu erbringenden Berechtigungsnachweise prüft
   und
2. welche von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche der Sachwalter in welcher Höhe bereits erfüllt hat.
Das Gericht kann dem Sachwalter Fristen zur Übermittlung von Zwischenberichten setzen.
  (3) Erfüllt der Sachwalter die ihm nach diesem Gesetz obliegenden Pflichten nicht, so kann das Gericht nach
vorheriger Androhung ein Zwangsgeld gegen ihn festsetzen. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000
Euro nicht übersteigen. Nach vorheriger Androhung kann das Gericht den Sachwalter aus wichtigem Grund
entlassen.


                                                     § 31

                                          Haftung des Sachwalters
  Verletzt der Sachwalter schuldhaft ihm nach diesem Gesetz obliegende Pflichten, so ist er zum Schadensersatz
verpflichtet, und zwar
1. dem Unternehmer, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Unternehmers bezweckt, und
2. dem Verbraucher, wenn die verletzte Pflicht den Schutz des Verbrauchers bezweckt.
Der Sachwalter hat für die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Sachwalters einzustehen.


                                                     § 32

                                         Ansprüche des Sachwalters
  (1) Der Sachwalter hat Anspruch auf
1. die Erstattung der Auslagen, die er zur ordnungsgemäßen Erfüllung seiner Aufgaben begründet,
2. eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung und
3. einen Vorschuss auf seine Auslagen und seine Vergütung, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendig
   ist.
   (2) Auf Antrag des Sachwalters setzt das Gericht die Höhe der Auslagen, der Vergütung und des Vorschusses
fest.


                                                     § 33

                                              Schlussrechnung
   Der Sachwalter hat dem Gericht bei Beendigung seines Amtes Schlussrechnung zu legen. Die Rechnung
einschließlich der Belege muss spätestens einen Monat nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens
1. elektronisch oder auf der Geschäftsstelle des Gerichts eingereicht werden und
BGBl. 2023, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


2. zur Einsicht des Unternehmers zur Verfügung stehen.
Das Gericht benachrichtigt den Unternehmer unverzüglich vom Eingang der Schlussrechnung. Der Unternehmer ist
berechtigt, Einwendungen gegen die Schlussrechnung zu erheben. Soweit binnen zwei Wochen nach der
Benachrichtigung keine Einwendungen erhoben werden, gilt die Rechnung als anerkannt.


                                                      § 34

                                                Schlussbericht
  (1) Der Sachwalter teilt dem Gericht die Beendigung des Umsetzungsverfahrens unverzüglich mit. Das Gericht
setzt dem Sachwalter eine angemessene Frist zur Vorlage des Schlussberichts. Die Sätze 1 und 2 gelten auch für
den Fall der vorzeitigen Beendigung des Amtes des Sachwalters und der Einstellung des Umsetzungsverfahrens.
  (2) Der Schlussbericht enthält folgende Angaben:
1. eine Auflistung der im Umsetzungsverfahren von Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche, die
  a) vom Sachwalter ganz oder teilweise durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des
     Verbrauchers, des jeweiligen Zahlungszeitpunkts und des jeweiligen Zahlungsbetrags oder
  b) vom Unternehmer anders als durch Zahlung erfüllt wurden unter Angabe des jeweiligen Namens des
     Verbrauchers und des Zeitpunkts der Erbringung der jeweiligen Leistung,
2. eine Auflistung der vollständig oder teilweise abgelehnten Ansprüche von Verbrauchern unter Angabe
  a) des jeweiligen Namens des Verbrauchers,
  b) der jeweiligen Art oder der jeweiligen Höhe des geltend gemachten Anspruchs sowie
  c) des Umfangs der jeweiligen Ablehnung,
3. eine zusammenfassende Gegenüberstellung der aus dem Umsetzungsfonds geleisteten Zahlungen und des
   kollektiven Gesamtbetrags.
  (3) Die Parteien erhalten vom Gericht eine formlose Abschrift des Schlussberichts.


                                                      § 35

                           Prüfung des Schlussberichts und der Schlussrechnung
  (1) Das Gericht prüft den Schlussbericht und die Schlussrechnung des Sachwalters.
   (2) Beanstandet das Gericht den Schlussbericht oder die Schlussrechnung, so fordert es den Sachwalter unter
Fristsetzung dazu auf, der Beanstandung abzuhelfen.


                                                      § 36

                          Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens
  (1) Das Gericht stellt die Beendigung des Umsetzungsverfahrens fest. Der Beschluss enthält:
1. die endgültige Festsetzung der Kosten des Umsetzungsverfahrens,
2. die Festsetzung eines vom Unternehmer noch an den Sachwalter zu zahlenden Kostenbetrags, wenn die Kosten
   des Umsetzungsverfahrens den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag übersteigen, sowie
3. die Angabe, ob und in welcher Höhe ein Restbetrag verbleibt.
Der Beschluss steht hinsichtlich seiner Vollstreckbarkeit einem Kostenfestsetzungsbeschluss gleich.
  (2) Der Beschluss ist den Parteien und dem Sachwalter zuzustellen.


                                                      § 37

                                          Nicht abgerufene Beträge
  Ist der kollektive Gesamtbetrag nach Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht vollständig ausgekehrt oder
übersteigt der vorläufig festgesetzte Kostenbetrag die endgültig festgesetzten Kosten des Umsetzungsverfahrens,
so ist der Sachwalter dem Unternehmer zur Erstattung des verbleibenden Betrags verpflichtet. Dieser
Rückzahlungsanspruch ist mit der Bekanntmachung des Beschlusses über die Feststellung der Beendigung des
Umsetzungsverfahrens im Verbandsklageregister fällig.
BGBl. 2023, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


                                                      § 38

               Insolvenzverfahren über das Vermögen des Unternehmers; Restrukturierung
  (1) Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers hindert die Durchführung
des Umsetzungsverfahrens nicht. Auf Antrag des Sachwalters wird das Umsetzungsverfahren zwecks Klärung
möglicher Insolvenzanfechtungsansprüche auf Rückzahlung der nach § 24 gezahlten Beträge ausgesetzt oder,
sofern nach Einschätzung des Sachwalters ein Anfechtungsanspruch besteht und dieser nicht offensichtlich
unbegründet ist, eingestellt. Das Umsetzungsverfahren ist auch einzustellen, wenn zum Zeitpunkt der
Verfahrenseröffnung lediglich ein Teil der nach § 24 zu leistenden Zahlungen erbracht ist.
   (2) Wird das Umsetzungsverfahren eingestellt, sind alle nach § 24 erfolgten Zahlungen an die Insolvenzmasse
zurückzugewähren. Die zurückzugewährenden Zahlungen gelten als auf den vorläufig festgesetzten Kostenbetrag
(§ 18 Absatz 1 Nummer 3) und den kollektiven Gesamtbetrag (§ 18 Absatz 2) in dem Verhältnis geleistet, in dem
beide Beträge zueinander stehen.
   (3) Der auf den kollektiven Gesamtbetrag entfallende Teil der nach Absatz 2 an die Masse zurückgewährten
Zahlungen bildet eine Sondermasse zur Befriedigung derjenigen Verbraucher, die im Rahmen des
Umsetzungsverfahrens einen berechtigten Zahlungsanspruch gehabt hätten; dies gilt nicht für Zahlungen, die der
Insolvenzanfechtung unterliegen. Zur Verwaltung und Verteilung der Sondermasse ist der Sachwalter zum
Sonderinsolvenzverwalter zu bestellen.
  (4) § 11 Absatz 3 gilt auch im Verhältnis zu allen Insolvenzgläubigern.
  (5) Werden die in einem Abhilfegrundurteil ausgeurteilten Ansprüche in einen Restrukturierungsplan nach dem
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz einbezogen, so ist für die betroffenen
Anspruchsinhaber im Restrukturierungsplan eine eigenständige Gruppe zu bilden. Die Abwicklung der durch den
Plan gestalteten Verbraucherforderungen ist dem Restrukturierungsbeauftragten zu übertragen.


                                               Unterabschnitt 4

                                               Individualklagen

                                                      § 39

                                        Offene Verbraucheransprüche
  Hat der Sachwalter die Erfüllung eines vom Verbraucher geltend gemachten Anspruchs im Umsetzungsverfahren
vollständig oder teilweise abgelehnt oder hat der Sachwalter einen Anspruch eines Verbrauchers bis zur
Beendigung des Umsetzungsverfahrens nicht oder nur teilweise erfüllt, so kann der Verbraucher diesen Anspruch
im Wege der Individualklage geltend machen, soweit er ihn nicht bereits im Widerspruchsverfahren nach § 28 hätte
geltend machen können.


                                                      § 40

                                   Herausgabeanspruch des Unternehmers
  (1) Der Unternehmer kann Einwendungen, die den vom Verbraucher im Verbandsklageverfahren geltend
gemachten Anspruch selbst betreffen, im Wege der Klage geltend machen, soweit er die Gründe, auf denen sie
beruhen, vor dem Prozessgericht des Abhilfeverfahrens oder im Widerspruchsverfahren nach § 28 nicht hätte
geltend machen können.
  (2) Der Herausgabeanspruch des Unternehmers gegen den Verbraucher bestimmt sich nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Herausgabe der ungerechtfertigten Bereicherung. § 818 Absatz 3 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Der Anspruch erlischt, wenn er nicht binnen neun Monaten nach
Leistung an den Verbraucher diesem gegenüber schriftlich geltend gemacht wird.


                                                  Abschnitt 3

                                         Musterfeststellungsklagen

                                                      § 41

                                           Musterfeststellungsklage
  (1) Mit der Musterfeststellungsklage begehrt die klageberechtigte Stelle die Feststellung des Vorliegens oder
Nichtvorliegens von tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für das Bestehen oder Nichtbestehen von
Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen (Feststellungsziele) zwischen Verbrauchern und einem Unternehmer.
BGBl. 2023, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 14


  (2) Der Zulässigkeit einer Musterfeststellungsklage steht nicht entgegen, dass die klageberechtigte Stelle
Abhilfeklage erheben könnte.


                                                      § 42

                                                   Revision
  Gegen Musterfeststellungsurteile findet die Revision statt. Diese bedarf keiner Zulassung.


                                                 Abschnitt 4

                                           Verbandsklageregister

                                                      § 43

                                            Verbandsklageregister
  (1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Register für Verbandsklagen (Verbandsklageregister). Das
Verbandsklageregister kann elektronisch betrieben werden.
  (2) Öffentliche Bekanntmachungen und Eintragungen sind unverzüglich vorzunehmen. Die öffentliche
Bekanntmachung von Terminen muss spätestens zwei Wochen vor dem jeweiligen Terminstag erfolgen.
   (3) Die im Verbandsklageregister erfassten öffentlichen Bekanntmachungen und Eintragungen sind bis zum
Schluss des zehnten Jahres nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des
jeweiligen Verbandsklageverfahrens aufzubewahren und sodann zu löschen.


                                                      § 44

                                Bekanntmachung von Angaben zu Verbandsklagen
  Die folgenden Angaben zu einer rechtshängigen Verbandsklage sind im Verbandsklageregister öffentlich bekannt
zu machen:
1. Bezeichnung der Parteien,
2. Bezeichnung des Gerichts und des Aktenzeichens,
3. Art der Verbandsklage,
4. Zeitpunkt der Anhängigkeit und der Rechtshängigkeit,
5. Abhilfeantrag des Klägers, einschließlich der Merkmale, nach denen sich die Gleichartigkeit der von
   Verbrauchern geltend gemachten Ansprüche bestimmt, oder die Feststellungsziele,
6. kurze Darstellung des vom Kläger vorgetragenen Lebenssachverhalts,
7. Zeitpunkt der Bekanntmachung im Verbandsklageregister,
8. Befugnis der Verbraucher, Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die mit der Abhilfe- oder
   Musterfeststellungsklage geltend gemacht werden, zur Eintragung in das Verbandsklageregister anzumelden,
   Form, Frist und Wirkung der Anmeldung sowie ihrer Rücknahme,
9. Terminsbestimmungen, Hinweise und Zwischenentscheidungen des Gerichts,
10. gerichtlich genehmigte Vergleiche, Befugnis der angemeldeten Verbraucher zum Austritt aus dem Vergleich,
    Form, Frist und Wirkung des Austritts,
11. Urteile im Verbandsklageverfahren,
12. Einlegung eines Rechtsmittels,
13. Eintritt der Rechtskraft,
14. Beschluss über die Bestellung eines Sachwalters, Beschluss, durch den die Ablehnung eines Sachwalters für
    begründet erklärt wird, sowie Beschluss über die Entlassung eines Sachwalters,
15. Beschluss über die Eröffnung eines Umsetzungsverfahrens,
16. Beschluss über die Feststellung der Beendigung des Umsetzungsverfahrens,
17. sonstige Beendigung des Verbandsklageverfahrens,
18. die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Unternehmers,
19. Verpflichtung des Bundesamts für Justiz, einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen
    Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Verbandsklageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst
    sind.
BGBl. 2023, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 15


                                                        § 45

                            Veranlassung der Bekanntmachung durch das Gericht
   Das Gericht übermittelt dem Bundesamt für Justiz unverzüglich veröffentlichungsfähige Fassungen der im
Verbandsklageregister öffentlich bekannt zu machenden Angaben (§ 44 Nummer 1 bis 6 und 9 bis 18),
insbesondere der Terminsbestimmungen, Hinweise, Zwischenentscheidungen und Urteile.


                                                        § 46

                          Anmeldung von Ansprüchen; Rücknahme der Anmeldung
  (1) Verbraucher können Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand einer Verbandsklage sind, bis zum
Ablauf von drei Wochen nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung zur Eintragung in das
Verbandsklageregister anmelden. § 193 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.
  (2) Die Anmeldung ist nur wirksam, wenn sie frist- und formgerecht erfolgt und folgende Angaben enthält:
1. Name und Anschrift des Verbrauchers,
2. Angabe, ob die Anmeldung als kleines Unternehmen im Sinne des § 1 Absatz 2 erfolgt,
3. Bezeichnung des Gerichts und Aktenzeichen,
4. Bezeichnung des Beklagten,
5. Gegenstand und Grund des Anspruchs oder des Rechtsverhältnisses des Verbrauchers,
6. Versicherung der Richtigkeit und Vollständigkeit der Angaben.
Wird ein Zahlungsanspruch angemeldet, so soll die Anmeldung auch Angaben zur Höhe dieses Anspruchs
enthalten.
   (3) Die Angaben der wirksamen Anmeldung werden ohne inhaltliche Prüfung in das Verbandsklageregister
eingetragen.
  (4) Die Anmeldung kann bis zu dem in Absatz 1 genannten Zeitpunkt zurückgenommen werden. § 193 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs findet keine Anwendung.


                                                        § 47

                                                 Formvorschriften
  (1) Anmeldung und Rücknahme sind in Textform gegenüber dem Bundesamt für Justiz zu erklären.
    (2) Wird die Anmeldung oder die Rücknahme durch einen Rechtsanwalt erklärt, muss für die Erklärung das vom
Bundesamt für Justiz hierfür elektronisch bereitgestellte Formular genutzt werden. Ist dies aus technischen Gründen
vorübergehend nicht möglich, so ist die Übermittlung in Textform zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei
der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung des Bundesamts für Justiz
ist die Erklärung mittels des elektronisch bereitgestellten Formulars nachzuholen. § 703 der Zivilprozessordnung gilt
entsprechend.
  (3) Die Absätze 1 und 2 sind auf die Erklärung des Austritts aus einem Vergleich entsprechend anzuwenden.


                                                        § 48

                                          Einsichtnahme und Auskunft
  (1) Öffentliche Bekanntmachungen können von jedermann unentgeltlich im Verbandsklageregister eingesehen
werden.
   (2) Das Bundesamt für Justiz hat dem Gericht sowie dem bestellten Sachwalter auf dessen Anforderung jeweils
einen Auszug aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über die Verbraucher zu übersenden, die sich
wirksam zu einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung
nicht wirksam zurückgenommen haben. Das Gericht übermittelt den Parteien formlos eine Abschrift des Auszugs.
  (3) Das Bundesamt für Justiz hat einem angemeldeten Verbraucher auf dessen Verlangen einen schriftlichen
Auszug über die Angaben zu überlassen, die im Klageregister zu ihm und seiner Anmeldung erfasst sind.
   (4) Das Bundesamt für Justiz hat den Parteien einer Verbandsklage auf deren Anforderung jeweils einen Auszug
aller im Verbandsklageregister erfassten Angaben über diejenigen Verbraucher zu überlassen, die sich wirksam zu
einer Verbandsklage zur Eintragung in das Verbandsklageregister angemeldet und ihre Anmeldung nicht wirksam
zurückgenommen haben.
BGBl. 2023, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 16


                                                      § 49

                                             Verordnungsermächtigung
   Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates
die näheren Einzelheiten zum Verbandsklageregister zu regeln, insbesondere Bestimmungen über Inhalt, Aufbau,
Führung und Art des Betriebs des Verbandsklageregisters, die Einreichung, Eintragung, Änderung und Vernichtung
der im Verbandsklageregister erfassten Angaben, die Erteilung von Auszügen aus dem Verbandsklageregister
sowie zur Information angemeldeter Verbraucher, zur Datensicherheit und Barrierefreiheit zu treffen.


                                                   Abschnitt 5

                                              Schlussvorschriften

                                                      § 50

                                                   Evaluierung
  Dieses Gesetz ist fünf Jahre nach dem Inkrafttreten zu evaluieren.


                                                    Artikel 2

                  Änderung der Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung
  Die Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung vom 24. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1804, 1845), die zuletzt
durch Artikel 2 der Verordnung vom 14. Juli 2021 (BGBl. I S. 2923) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                                                    „Verordnung
                                         über das Register für Verbandsklagen
                                    (Verbandsklageregisterverordnung – VKRegV)“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Musterfeststellungsklagen“ durch das Wort „Verbandsklagen“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 und 2 ersetzt:
        „(1) Das Bundesamt für Justiz führt ein Verbandsklageregister, in dem es nach Maßgabe der folgenden
      Vorschriften Folgendes öffentlich bekannt macht:
      1. Verbandsklagen nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
      2. einstweilige Verfügungen in Bezug auf Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a des Unterlassungsklagengesetzes
         oder § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb von qualifizierten
         Verbraucherverbänden und qualifizierten Einrichtungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union,
         die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU)
         2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen
         zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl.
         L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind, und
      3. Unterlassungsklagen zur Durchsetzung von Ansprüchen nach Nummer 2 durch die dort genannten
         Verbraucherverbände und Einrichtungen.
        (2) Das Bundesamt für Justiz erfasst im Verbandsklageregister ferner Anmeldungen zur Eintragung von
      Ansprüchen oder Rechtsverhältnissen von Verbrauchern und kleinen Unternehmen zu den nach Absatz 1
      Nummer 1 öffentlich bekanntgemachten Verbandsklagen.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3 und folgender Satz wird angefügt:
      „Die öffentlichen Bekanntmachungen nach Absatz 1 sind jeweils in einer eigenen Rubrik vorzunehmen.“
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Öffentlich bekannt zu machen sind
      1. zu Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz die Angaben nach § 44 des
         Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes,
      2. zu einstweiligen Verfügungen die Angaben nach § 6a Absatz 1 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes
         und
      3. zu Unterlassungsklagen die Angaben nach § 6a Absatz 2 und 3 des Unterlassungsklagengesetzes.
      Das Datum der öffentlichen Bekanntmachung ist jeweils anzugeben.“
BGBl. 2023, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


  b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „XJustiz-Version“ die Wörter „oder im Dateiformat PDF“ eingefügt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) Der Antrag auf Bekanntmachung des Zustellungsdatums einer einstweiligen Verfügung nach § 6a
     Absatz 1 Satz 4 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu stellen.“
4. § 3 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Klageregister nach § 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die
     Wörter „Verbandsklageregister nach § 43 Absatz 1 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“
     ersetzt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
     „§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
         aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“
              ersetzt.
         bbb) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 608 Absatz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
              „§ 46 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
         ccc) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 608 Absatz 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
              „§ 46 Absatz 2 Satz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
     bb) In Satz 4 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 1 wird jeweils das Wort „Klageregister“ durch das Wort
     „Verbandsklageregister“ ersetzt.
  e) In Absatz 6 werden die Wörter „§ 609 Absatz 4 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 48 Absatz 3 des
     Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
5. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 608 Absatz 3 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 4 des
         Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
  c) In Absatz 3 wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
6. Nach § 4 wird folgender § 4a eingefügt:
                                                          „§ 4a

                                        Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich
    (1) Für den Austritt aus einem gerichtlichen Vergleich stellt das Bundesamt für Justiz Verbrauchern
  unentgeltlich ein Formular zur Verfügung. Das Formular wird elektronisch und in Papierform zur Verfügung
  gestellt.
    (2) Der Austritt und das Datum des Austritts sind im Verbandsklageregister einzutragen. Die Eintragung wird
  nur vorgenommen, wenn der Austritt innerhalb der Frist des § 10 Absatz 1 des
  Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eingegangen ist. Andernfalls lehnt das Bundesamt für Justiz die
  Eintragung ab.
    (3) Das Bundesamt für Justiz erteilt dem Verbraucher alsbald eine Bestätigung über die Eintragung des
  Austritts im Verbandsklageregister.“
7. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In der Überschrift wird das Wort „Klageregister“ durch das Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
  b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Bundesamt für Justiz übermittelt dem Gericht der Verbandsklage auf Anforderung einen
     elektronischen Auszug aus dem Verbandsklageregister auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 130a
     Absatz 4 der Zivilprozessordnung) als strukturierten maschinenlesbaren Datensatz im Dateiformat XML in
     der jeweils gültigen XJustiz-Version. Dem Sachwalter kann das Bundesamt für Justiz auf Anforderung
     ebenfalls auf diese Weise einen Auszug übermitteln.“
  c) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „§ 609 Absatz 6 der Zivilprozessordnung“ durch die Wörter
     „§ 48 Absatz 4 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.
8. In § 7 wird jeweils das Wort „Klageregisters“ durch das Wort „Verbandsklageregisters“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 18


9. Nach § 7 wird folgender § 7a eingefügt:
                                                        „§ 7a

                                     Benachrichtigung angemeldeter Verbraucher
     Das Bundesamt für Justiz benachrichtigt Verbraucher und kleine Unternehmen, die im Rahmen ihrer
  Anmeldung zu einer Verbandsklage nach § 1 Absatz 1 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes eine
  E-Mail-Adresse angegeben haben, wenn im Register zu dieser Verbandsklage Angaben nach § 44 Nummer 7
  bis 14 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bekanntgemacht werden. Die Benachrichtigung nach
  Satz 1 ist unverzüglich an die angegebene E-Mail-Adresse zu versenden.“


                                                    Artikel 3

                            Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
   § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I
S. 1077), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) geändert worden ist,
wird aufgehoben.


                                                    Artikel 4

       Änderung des Gesetzes, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung
   Dem Gesetz, betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom
10. September 2021 (BGBl. I S. 4147) geändert worden ist, wird folgender § 46 angefügt:


                                                       „§ 46

                         Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
   Auf eine vor dem 13. Oktober 2023 anhängig gemachte Musterfeststellungsklage sind die §§ 32c und 606 bis 614
der Zivilprozessordnung einschließlich der auf Grund des § 609 Absatz 7 der Zivilprozessordnung erlassenen
Musterfeststellungsklagenregister-Verordnung sowie § 119 Absatz 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der bis
einschließlich 12. Oktober 2023 geltenden Fassung anzuwenden.“


                                                    Artikel 5

                                   Änderung der Zivilprozessordnung
  Dem § 148 der Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I
S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 22. Februar 2023
(BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist, wird folgender Absatz 3 angefügt:
  „(3) Das Gericht kann, wenn eine für die Entscheidung des Rechtsstreits erhebliche Beweisfrage bereits
Gegenstand einer schriftlichen Begutachtung durch einen in einem anderen Verfahren ernannten
Sachverständigen ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur Vorlage des nach § 411a verwertbaren Gutachtens
ausgesetzt wird.“


                                                    Artikel 6

                             Weitere Änderung der Zivilprozessordnung
  Die Zivilprozessordnung, die zuletzt durch Artikel 5 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 32c wird gestrichen.
  b) Die Angabe zu Buch 6 wird durch folgende Angabe ersetzt:
                                                        „Buch 6
                                                      (weggefallen)“.
2. § 32c wird aufgehoben.
BGBl. 2023, Seite 19 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 19


3. § 148 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
     „(2) Das Gericht kann ferner, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil von dem Bestehen
  oder Nichtbestehen von Rechtsverhältnissen oder Rechtsfragen abhängt, die Gegenstand einer Verbandsklage
  nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz sind, auf Antrag des Klägers, der nicht Verbraucher oder nach
  diesem Gesetz einem Verbraucher gleichgestellt ist, anordnen, dass die Verhandlung bis zur rechtskräftigen
  Entscheidung oder sonstigen Erledigung des Verbandsklageverfahrens auszusetzen sei.“
4. In § 167 wird nach der Angabe „204“ die Angabe „oder § 204a“ eingefügt.
5. Buch 6 wird aufgehoben.


                                                   Artikel 7

                    Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes
   In § 28 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182), das zuletzt durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2186) geändert worden ist, wird die Angabe
„31. Dezember 2023“ durch die Angabe „31. August 2024“ ersetzt.


                                                   Artikel 8

                              Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuchs
   Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909; 2003
I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 72) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. § 204 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Nummer 1a wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
2. Nach § 204 wird folgender § 204a eingefügt:
                                                      „§ 204a

            Hemmung der Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern durch Klagen von qualifizierten
                            Verbraucherverbänden oder qualifizierten Einrichtungen
     (1) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch:
  1. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung in Bezug auf einen
     Unterlassungsanspruch   gegen    den    Unternehmer    nach   den   §§   1,   2    oder   2a   des
     Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb an
     den Antragsgegner, wenn
     a) der Antrag durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes gestellt wurde
        und
     b) die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind,
        gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
  2. die Erhebung einer Klage zur Durchsetzung von Unterlassungsansprüchen nach Nummer 1 gegen den
     Unternehmer, wenn
     a) die Klage durch eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 des Unterlassungsklagengesetzes erhoben wurde
        und
     b) die Ansprüche der Verbraucher gegen den Unternehmer aufgrund der Zuwiderhandlung entstanden sind,
        gegen die sich der Unterlassungsanspruch richtet,
  3. die Erhebung einer Musterfeststellungsklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für die
     Ansprüche von Verbrauchern, denen derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den
     Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum
     Verbandsklageregister anmelden,
  4. die Erhebung einer Abhilfeklage nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz für Ansprüche, die
     Gegenstand der Abhilfeklage sind, wenn die Verbraucher ihren Anspruch zum Verbandsklageregister
     anmelden.
  Wurde dem Antragsgegner der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zugestellt, so tritt in Satz 1
  Nummer 1 an die Stelle der Zustellung des Antrags die Einreichung des Antrags beim Gericht, sofern dem
  Antragsgegner die einstweilige Verfügung innerhalb eines Monats nach ihrer Verkündung oder nach ihrer
  Zustellung an den Antragsteller zugestellt wurde.
BGBl. 2023, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


     (2) Die Verjährung von Ansprüchen von Verbrauchern gegen Unternehmer wird auch gehemmt durch eine
  anhängige Verbandsklage im Sinne der Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates
  vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur
  Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) bei einem Gericht oder einer Behörde
  in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die
  1. auf eine Unterlassungsentscheidung gerichtet ist, wenn
     a) die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
     b) Gegenstand der Klage eine Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze
        ist, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
     c) die Ansprüche der Verbraucher aufgrund derjenigen Zuwiderhandlung des Unternehmers entstanden sind,
        gegen die sich die Klage richtet,
  2. auf eine Abhilfeentscheidung gerichtet ist, wenn
     a) die Klage von einer qualifizierten Einrichtung eingereicht wurde,
     b) die Ansprüche der Verbraucher Gegenstand der Klage sind und diese Ansprüche aufgrund einer
        Zuwiderhandlung des Unternehmers gegen solche Verbraucherschutzgesetze entstanden sind, die in
        den Anwendungsbereich der Richtlinie (EU) 2020/1828 fallen, und
     c) die Verbraucher an der Klage teilnehmen.
     (3) § 204 Absatz 2 Satz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Hemmung der Verjährung eines Anspruchs
  eines Verbrauchers nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie nach Absatz 2 Nummer 2 endet auch sechs
  Monate nach dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher nicht mehr an der Klage teilnimmt, insbesondere durch die
  Rücknahme der Anmeldung zum Verbandsklageregister.
    (4) Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 4 sowie Absatz 3 sind auch auf solche Unternehmer anzuwenden, die
  nach § 1 Absatz 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes Verbrauchern gleichgestellt werden.“


                                                   Artikel 9

            Änderung des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche
  Dem Artikel 229 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1994 (BGBl. I S. 2494; 1997 I S. 1061), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juli
2023 (BGBl. 2023 I Nr. 205) geändert worden ist, wird folgender § 65 angefügt:


                                                        „§ 65

                    Überleitungsvorschrift zum Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz
   Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach den §§ 204 und 204a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 sowie
Absatz 3 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der ab dem 13. Oktober 2023 geltenden Fassung sind auf die an
diesem Tag bestehenden noch nicht verjährten Ansprüche anzuwenden. Für den Zeitraum vor dem 13. Oktober
2023 richtet sich die Hemmung der Verjährung für diese Ansprüche nach den bis zu diesem Tag geltenden
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Die Vorschriften über die Hemmung der Verjährung nach § 204a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 4 und Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind nur auf diejenigen Ansprüche
von Verbrauchern anzuwenden, die aufgrund solcher Zuwiderhandlungen eines Unternehmers nach § 2 des
Unterlassungsklagengesetzes oder nach § 8 Absatz 1 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
entstanden sind, die nach dem Ablauf des 12. Oktober 2023 begangen wurden. Für Ansprüche, die aufgrund von
Zuwiderhandlungen entstanden sind, die ein Unternehmer vor dem 25. Juni 2023 begangen hat, richtet sich die
Hemmung der Verjährung unabhängig davon, wann die Ansprüche entstanden sind, nach den vor dem 13. Oktober
2023 geltenden Vorschriften. Die Sätze 2 und 3 gelten entsprechend für die Regelungen über die Hemmung der
Verjährung nach § 204a Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.“
BGBl. 2023, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 21


                                                  Artikel 10

                           Änderung des Unterlassungsklagengesetzes
   Das Unterlassungsklagengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 2002 (BGBl. I S. 3422,
4346), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2022 (BGBl. I S. 1237) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 2 Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Satz 1 Nummer 11“ durch die Angabe „Nummer 13“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Verbraucherschutzgesetze im Sinne dieser Vorschrift sind insbesondere
   1. die Vorschriften des Bürgerlichen Rechts, die für folgende Verträge zwischen Unternehmern und
      Verbrauchern gelten:
       a) außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge,
       b) Fernabsatzverträge,
       c) Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr,
       d) Verbraucherverträge über digitale Produkte,
       e) Kaufverträge,
       f) Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte sowie Vermittlungsverträge und
          Tauschsystemverträge,
       g) Verbraucherdarlehensverträge, Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge,
       h) Bauverträge,
       i) Pauschalreiseverträge, Verträge über die Vermittlung von Reisen und verbundener Reiseleistungen,
       j) Darlehensvermittlungsverträge sowie
       k) Zahlungsdiensteverträge,
   2. die Vorschriften des Fernunterrichtsschutzgesetzes,
   3. diejenigen Vorschriften des Telemediengesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von elektronischen
      Informations- und Kommunikationsdiensten und Verbrauchern regeln, die §§ 8, 9, 70, 74 und 98 des
      Medienstaatsvertrags vom 14. bis 28. April 2020, die §§ 4, 5, 5a, 5b und 6 des Jugendmedienschutz-
      Staatsvertrags vom 10. bis 27. September 2002, die §§ 10 und 11 des Deutsche-Welle-Gesetzes und die
      §§ 2, 3, 3b und 3e des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes,
   4. diejenigen Vorschriften des Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetzes, die das Verhältnis
      zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,
   5. die Vorschriften des Arzneimittelgesetzes, die das Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern
      regeln,
   6. die §§ 3 bis 13 des Heilmittelwerbegesetzes,
   7. diejenigen    Vorschriften   des    Kapitalanlagegesetzbuchs,        die     das    Verhältnis   zwischen
      Kapitalverwaltungsgesellschaften und Verbrauchern regeln,
   8. diejenigen Vorschriften des Abschnitts 11 des Wertpapierhandelsgesetzes, die das Verhältnis zwischen
      Wertpapierdienstleistungsunternehmen und Verbrauchern regeln,
   9. die Vorschriften des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
   10. § 79 Absatz 2 und 3 sowie § 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes,
   11. die Vorschriften des Wohn- und Betreuungsvertragsgesetzes,
   12. § 2 Absatz 2 sowie die §§ 36 und 37 des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und Artikel 14 der
       Verordnung (EU) Nr. 524/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 über die
       Online-Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2006/
       2004    und     der    Richtlinie   2009/22/EG       (Verordnung    über    Online-Streitbeilegung in
       Verbraucherangelegenheiten) (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 1),
   13. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April
       2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien
       Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119
       vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 074 vom 4.3.2021,
       S. 35) in der jeweils geltenden Fassung, die für die Verarbeitung von Daten von Verbrauchern durch
       Unternehmer gelten,
   14. § 31 des Bundesdatenschutzgesetzes,
   15. diejenigen Vorschriften des Zahlungskontengesetzes, die das Verhältnis zwischen Zahlungsdienstleistern
       und Verbrauchern regeln,
   16. diejenigen Vorschriften des Telekommunikationsgesetzes, die das Verhältnis zwischen Anbietern von
       öffentlich zugänglichen Telekommunikationsleistungen und Verbrauchern regeln,
BGBl. 2023, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 22


   17. die Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes,
   18. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 2027/97 des Rates vom 9. Oktober 1997 über die Haftung bei der
       Beförderung von Fluggästen und deren Gepäck im Luftverkehr (ABl. L 285 vom 17.10.1997, S. 1), die
       zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 889/2002 (ABl. L 140 vom 30.5.2002, S. 2), geändert worden ist, in
       der jeweils geltenden Fassung,
   19. die Vorschriften der Preisangabenverordnung,
   20. die §§ 3 bis 7 des Produktsicherheitsgesetzes, § 7 des Gasgerätedurchführungsgesetzes, § 7 des
       PSA-Durchführungsgesetzes und die Vorschriften der Verordnung über elektrische Betriebsmittel, der
       Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug, der Verordnung über einfache Druckbehälter, der
       Maschinenverordnung,     der    Verordnung      über   Sportboote   und    Wassermotorräder,      der
       Explosionsschutzverordnung, der Aufzugsverordnung, der Aerosolpackungsverordnung sowie der
       Druckgeräteverordnung, soweit diese Pflichten von Unternehmern zum Schutz der Verbraucher regeln,
   21. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts,
       zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur
       Lebensmittelsicherheit (ABl. L 31 vom 1.2.2002, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1381
       (ABl. L 231 vom 6.9.2019, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, soweit sie das
       Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,
   22. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       11. Februar 2004 über die gemeinsame Regelung für Ausgleichs und Unterstützungsleistungen für
       Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur
       Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 (ABl. L 46 vom 17.2.2004, S. 1; L 119 vom 7.5.2019, S. 202)
       in der jeweils geltenden Fassung,
   23. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 1107/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       5. Juli 2006 über die Rechte von behinderten Flugreisenden und Flugreisenden mit eingeschränkter
       Mobilität (ABl. L 204 vom 26.7.2006, S. 1; L 26 vom 26.1.2013, S. 34), in der jeweils geltenden Fassung,
   24. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/782 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
       2021 über die Rechte und Pflichten der Fahrgäste im Eisenbahnverkehr (ABl. L 172 vom 17.5.2021, S. 1), in
       der jeweils geltenden Fassung,
   25. Artikel 23 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       24. September 2008 über gemeinsame Vorschriften für die Durchführung von Luftverkehrsdiensten in der
       Gemeinschaft (ABl. L 293 vom 31.10.2008, S. 3), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/
       2115 (ABl. L 426 vom 17.12.2020, S. 4) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   26. die Artikel 1 bis 35 der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur
       Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung
       (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1; L 16 vom 20.1.2011, S. 1; L 94 vom 10.4.2015, S. 9;
       L 349 vom 21.12.2016, S. 1; L 190 vom 27.7.2018, S. 20; L 55 vom 25.2.2019, S. 18; L 117 vom 3.5.2019,
       S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/1962 (ABl. L 400 vom 12.11.2021, S. 16)
       geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   27. die §§ 20a, 36, 40 bis 41, 41b, 42, 53a und 111a des Energiewirtschaftsgesetzes,
   28. die Vorschriften des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes, die das Verhältnis zwischen E-Geldinstituten und
       Verbrauchern regeln,
   29. die §§ 4 und 5 des Energieverbrauchsrelevante-Produkte-Gesetzes,
   30. die §§ 1a, 6a, 7 bis 9, 59 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 4 Satz 2, die §§ 152, 154 und 155, auch in
       Verbindung mit den §§ 176 und 177 Absatz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes,
   31. die VVG-Informationspflichtenverordnung,
   32. die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       23. April 2009 über die Unfallhaftung von Beförderern von Reisenden auf See (ABl. L 131 vom 28.5.2009,
       S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1243 (ABl. L 198 vom 25.7.2019, S. 241) geändert
       worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   33. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli
       2021 über grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20), in der jeweils
       geltenden Fassung,
   34. die Artikel 4 bis 7 der Verordnung (EU) 2020/740 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai
       2020 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere Parameter, zur
       Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369 und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 (ABl. L
       177 vom 5.6.2020, S. 1; L 241 vom 27.7.2020, S. 46; L 147 vom 30.4.2021, S. 23; L 382 vom 28.10.2021,
       S. 52), in der jeweils geltenden Fassung,
   35. die Artikel 3 bis 8 und die Artikel 19 bis 21 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen
       Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009,
BGBl. 2023, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


       S. 59; L 318 vom 15.11.2012, S. 74; L 72 vom 15.3.2013, S. 16), die zuletzt durch die Verordnung (EU)
       2022/135 (ABl. L 22 vom 1.2.2022, S. 2) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   36. die Artikel 9 und 10 der Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1), die zuletzt durch die
       Verordnung (EU) 2017/1941 (ABl. L 275 vom 25.10.2017, S. 9) geändert worden ist, in der jeweils geltenden
       Fassung,
   37. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1177/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       24. November 2010 über die Fahrgastrechte im See- und Binnenschiffsverkehr und zur Änderung der
       Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 334 vom 17.12.2010, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
   38. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       16. Februar 2011 über die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr und zur Änderung der Verordnung
       (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung,
   39. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der
       Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates
       und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der
       Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des
       Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004
       der Kommission (ABl. L 304 vom 22.11.2011, S. 18; L 331 vom 18.11.2014, S. 41; L 50 vom 21.2.2015,
       S. 48; L 266 vom 30.9.2016, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2283 (ABl. L 327 vom
       11.12.2015, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   40. die §§ 4 bis 11 der Verordnung über Heizkostenabrechnung, die §§ 3 bis 5 der Fernwärme- oder Fernkälte-
       Verbrauchserfassungs-      und   -Abrechnungsverordnung      und     die    §§   29   bis    32    des
       Messstellenbetriebsgesetzes,
   41. die §§ 11 bis 18 der Gasgrundversorgungsverordnung,
   42. die §§ 11 bis 18 der Stromgrundversorgungsverordnung,
   43. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für
       Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94
       vom 30.3.2012, S. 22), die durch die Verordnung (EU) Nr. 248/2014 (ABl. L 84 vom 20.3.2014, S. 1)
       geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   44. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       13. Juni 2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Union (ABl. L 172 vom 30.6.2012,
       S. 10), in der jeweils geltenden Fassung,
   45. die Vorschriften des Mess- und Eichgesetzes sowie der Mess- und Eichverordnung, soweit sie das
       Verhältnis zwischen Unternehmern und Verbrauchern regeln,
   46. die Vorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1286/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       26. November 2014 über Basisinformationsblätter für verpackte Anlageprodukte für Kleinanleger und
       Versicherungsanlageprodukte (PRIIP) (ABl. L 352 vom 9.12.2014, S. 1; L 358 vom 13.12.2014, S. 50),
       die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2259 (ABl. L 455 vom 20.12.2021, S. 1) geändert worden ist,
       in der jeweils geltenden Fassung,
   47. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/760 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April
       2015 über europäische langfristige Investmentfonds (ABl. L 123 vom 19.5.2015, S. 98), die durch die
       Delegierte Verordnung (EU) 2018/480 (ABl. L 81 vom 23.3.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils
       geltenden Fassung,
   48. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2015/2120 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       25. November 2015 über Maßnahmen zum Zugang zum offenen Internet und zur Änderung der Richtlinie
       2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und
       -diensten sowie der Verordnung (EU) Nr. 531/2012 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in
       der Union (ABl. L 310 vom 26.11.2015, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/1971 (ABl. L 321
       vom 17.12.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   49. die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG)
       Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und
       93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1; L 117 vom 3.5.2019, S. 9; L 334 vom 27.12.2019,
       S. 165; L 241 vom 8.7.2021, S. 7), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/561 (ABl. L 130 vom
       24.4.2020, S. 18) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   50. die Vorschriften des Kapitels II der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates
       vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses
       2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176; L 117 vom 3.5.2019, S. 11; L 334 vom
       27.12.2019, S. 167; L 233 vom 1.7.2021, S. 9), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2022/112 (ABl. L 19
       vom 28.1.2022, S. 3) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
BGBl. 2023, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24


   51. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1128 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
       2017 zur grenzüberschreitenden Portabilität von Online-Inhaltediensten im Binnenmarkt (ABl. L 168 vom
       30.6.2017, S. 1; L 198 vom 28.7.2017, S. 42), in der jeweils geltenden Fassung,
   52. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1129 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
       2017 über den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum
       Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichen ist, und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/71/EG (ABl.
       L 168 vom 30.6.2017, S. 12), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung (EU) 2021/528 (ABl. L 106 vom
       26.3.2021, S. 32) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   53. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2017/1131 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni
       2017 über Geldmarktfonds (ABl. L 169 vom 30.6.2017, S. 8), die zuletzt durch die Delegierte Verordnung
       (EU) 2018/990 (ABl. L 177 vom 13.7.2018, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   54. die Artikel 3 bis 6 der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli
       2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der
       Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/740
       (ABl. L 177 vom 5.6.2020, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
   55. die Artikel 3 bis 5 der Verordnung (EU) 2018/302 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       28. Februar 2018 über Maßnahmen gegen ungerechtfertigtes Geoblocking und andere Formen der
       Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung des
       Kunden innerhalb des Binnenmarkts und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 2006/2004 und (EU)
       2017/2394 sowie der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 60 I vom 2.3.2018, S. 1; L 66 vom 8.3.2018, S. 1), in der
       jeweils geltenden Fassung,
   56. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/1925 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       14. September 2022 über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor und zur Änderung der
       Richtlinien (EU) 2019/1937 und (EU) 2020/1828 (Gesetz über digitale Märkte) (ABl. L 265 vom
       12.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung und
   57. die Vorschriften der Verordnung (EU) 2022/2065 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
       19. Oktober 2022 über einen Binnenmarkt für digitale Dienste und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/
       EG (Gesetz über digitale Dienste) (ABl. L 277 vom 27.10.2022, S. 1), in der jeweils geltenden Fassung.“
3. Nach § 2 wird folgender § 2a eingefügt:
                                                         „§ 2a

                      Unterlassungsanspruch bei Verstößen innerhalb der Europäischen Union
     Wer einen Verstoß im Sinne des Artikels 3 Nummer 5 der Verordnung (EU) 2017/2394 des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2017 über die Zusammenarbeit zwischen den für die
   Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden und zur Aufhebung der
   Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 (ABl. L 345 vom 27.12.2017, S. 1), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/
   771 (ABl. L 136 vom 22.5.2019, S. 28) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, begeht, kann auf
   Unterlassung in Anspruch genommen werden.“
4. Der bisherige § 2a wird § 2b.
5. Der bisherige § 2b wird § 2c und in Satz 1 wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 2b“ ersetzt.
6. Nach § 2c wird folgende Überschrift des Abschnitts 2 eingefügt:
                                                      „Abschnitt 2

                                             Anspruchsberechtigte Stellen“.
7. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe „2“ durch die Angabe „2a“ ersetzt.
          bbb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
               „1. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, und den
                   qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem
                   Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU)
                   2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über
                   Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der
                   Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,“.
      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Für Ansprüche nach § 2a wird unwiderleglich vermutet, dass ein nach § 7 Absatz 3 des EU-
          Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes   benannter       qualifizierter Wirtschaftsverband die
          Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 erfüllt.“
BGBl. 2023, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25


    b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
        „(2) Qualifizierte Verbraucherverbände und qualifizierte Wirtschaftsverbände nach Absatz 1 Satz 1
      Nummer 1 und 2 können die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a nicht geltend machen, solange ihre
      Eintragung ruht. Die Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a können nur an Stellen im Sinne des Absatzes 1
      Satz 1 abgetreten werden.“
    c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
8. § 3a wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 2b“ ersetzt.
    b) In Satz 1 wird die Angabe „§ 2a“ durch die Angabe „§ 2b“ ersetzt.
9. § 4 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird aufgehoben.
    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist dem Antragsteller zuzustellen.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „eines wirksamen Bescheides“ durch die Wörter „einer wirksamen dem
          Antrag stattgebenden Entscheidung“ ersetzt.
    d) In Absatz 4 werden die Wörter „einer qualifizierten Einrichtung, die“ durch die Wörter „einem qualifizierten
       Verbraucherverband, der“ ersetzt.
10. § 4a wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „in der Liste nach § 4“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung, die“ durch die Wörter „ein
          qualifizierter Verbraucherverband, der“ ersetzt.
      bb) In Nummer 1 wird das Wort „ihrer“ durch das Wort „seiner“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung, die“ durch die Wörter „ein qualifizierter
       Verbraucherverband, der“ ersetzt.
    d) In Absatz 3 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
11. § 4b wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „der qualifizierten Verbraucherverbände“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Die qualifizierten Verbraucherverbände, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, sind verpflichtet, dem
          Bundesamt für Justiz bis zum 30. Juni eines jeden Kalenderjahres für das vergangene Kalenderjahr zu
          berichten über
          1. die Anzahl der von ihnen ausgesprochenen Abmahnungen zur Durchsetzung ihrer Ansprüche unter
             Angabe der den Abmahnungen zugrunde liegenden Zuwiderhandlungen,
          2. die    Anzahl     der     aufgrund     von     Abmahnungen        vereinbarten          strafbewehrten
             Unterlassungsverpflichtungen und die Höhe der vereinbarten Vertragstrafen,
          3. die Gesamthöhe der entstandenen Ansprüche auf Aufwendungsersatz für Abmahnungen und die
             Gesamthöhe der Ansprüche auf verwirkte Vertragsstrafen sowie
          4. die Anzahl ihrer Mitglieder zum 31. Dezember und deren Bezeichnung.“
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
    d) In Absatz 3 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung, die“ durch die Wörter „ein qualifizierter
       Verbraucherverband, der“ ersetzt.
12. § 4c wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „in der Liste nach § 4“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Die Eintragung eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste nach § 4 ist mit Wirkung für die
      Zukunft aufzuheben, wenn
      1. der qualifizierte Verbraucherverband dies beantragt oder
BGBl. 2023, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26


      2. bei dem qualifizierten Verbraucherverband die Voraussetzungen für die Eintragung in der Liste nach § 4
         Absatz 2 Satz 1 nicht vorlagen oder weggefallen sind.“
   c) In Absatz 4 werden die Wörter „einer qualifizierten Einrichtung“ durch die Wörter „eines qualifizierten
      Verbraucherverbandes“ ersetzt.
13. Die §§ 4d und 4e werden wie folgt gefasst:
                                                        „§ 4d

                   Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen
      (1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen, die grenzüberschreitende
   Verbandsklagen nach Artikel 3 Nummer 7 der Richtlinie (EU) 2020/1828 erheben können. Es veröffentlicht die
   Liste in ihrer jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es teilt der Europäischen Kommission zum
   1. Dezember 2023 die bestehenden qualifizierten Einrichtungen unter Angabe des Namens oder der Firma
   und des satzungsmäßigen Zwecks mit und unterrichtet sie unverzüglich, wenn
   1. eine qualifizierte Einrichtung in die Liste neu eingetragen wurde,
   2. die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste aufgehoben wurde,
   3. der Name oder der Satzungszweck einer qualifizierten Einrichtung geändert wurde.
      (2) Eine nach inländischem Recht gegründete juristische Person des Privatrechts wird auf ihren Antrag in die
   Liste der qualifizierten Einrichtungen eingetragen, wenn
   1. ihr Satzungszweck auf den Schutz von Verbraucherinteressen, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie
      (EU) 2020/1828 fallen, und nicht auf einen Erwerbszweck gerichtet ist,
   2. sie vor der Antragstellung mindestens ein Jahr zum Schutz von Verbraucherinteressen öffentlich tätig war,
   3. sie nicht aufgelöst werden muss oder aufgelöst wurde, insbesondere durch die Eröffnung eines
      Insolvenzverfahrens oder durch die Rechtskraft des Beschlusses, durch den die Eröffnung des
      Insolvenzverfahrens abgelehnt wurde,
   4. sie durch interne Verfahren sicherstellt, dass
      a) sie nicht unter dem Einfluss von anderen Personen als Verbrauchern steht, insbesondere nicht unter dem
         Einfluss von Unternehmern, die ein wirtschaftliches Interesse an Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU)
         2020/1828 haben, und
      b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen nach der Richtlinie (EU) 2020/1828 aus
         wirtschaftlichem Interesse finanzieren, und den mit den finanzierten Klagen verfolgten
         Verbraucherinteressen vermieden werden und
   5. sie auf ihrer Internetseite klare und verständliche Angaben veröffentlicht zu
      a) ihrer Rechtsform,
      b) ihrem Satzungszweck,
      c) ihrer Mitglieder- und Organisationsstruktur, insbesondere zu ihren Geschäftsführungsorganen,
      d) ihren Tätigkeiten,
      e) den internen Verfahren nach Nummer 4 sowie
      f) ihrer Finanzierung im Allgemeinen.
   Aus den Angaben nach Satz 1 Nummer 5 muss für die Öffentlichkeit auch erkennbar sein, dass die qualifizierte
   Einrichtung alle Eintragungsvoraussetzungen nach Satz 1 erfüllt.
      (3) Die Entscheidung über den Eintragungsantrag ist der Antragstellerin zuzustellen. Auf der Grundlage einer
   wirksamen, dem Antrag stattgebenden Entscheidung ist die juristische Person mit folgenden Angaben in die
   Liste einzutragen:
   1. Name,
   2. Anschrift und
   3. satzungsmäßiger Zweck.
   Ist die qualifizierte Einrichtung in einem Register eingetragen, so sind auch die Registernummer und die
   registerführende Stelle in der Liste anzugeben. § 4 Absatz 4 ist entsprechend anzuwenden.


                                                         § 4e

                        Überprüfung und Aufhebung einer Eintragung in der Liste nach § 4d
     (1) Für die Überprüfung, ob eine qualifizierte Einrichtung, die in die Liste nach § 4d eingetragen ist, die
   Eintragungsvoraussetzungen nach § 4d Absatz 2 Satz 1 erfüllt, ist § 4a Absatz 1 und 3 entsprechend
   anzuwenden.
BGBl. 2023, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


      (2) Das Bundesamt für Justiz ist verpflichtet, die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in der Liste nach
    § 4d auch dann zu überprüfen, wenn die Europäische Kommission oder ein anderer Mitgliedstaat der
    Europäischen Union um die Überprüfung der Eintragung ersucht.
      (3) Die Eintragung einer qualifizierten Einrichtung in die Liste nach § 4d ist aufzuheben, wenn
    1. die qualifizierte Einrichtung dies beantragt oder
    2. die Voraussetzungen für die Eintragung nach § 4d Absatz 2 nicht vorlagen oder weggefallen sind.
    § 4c Absatz 3 und 4 ist entsprechend anzuwenden.“
14. Nach § 4e wird folgender § 4f eingefügt:
                                                           „§ 4f

                                               Verordnungsermächtigung
      Das Bundesministerium der Justiz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des
    Bundesrates die Einzelheiten zu regeln zu
    1. der Eintragung von eingetragenen Vereinen in die Liste der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4,
       insbesondere zu den in dem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
    2. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen eines qualifizierten Verbraucherverbands in der Liste der
       qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden
       Mitwirkungs- und Nachweispflichten,
    3. den Berichtspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände nach § 4b Absatz 1 und
    4. der Eintragung von juristischen Personen in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für
       grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d, insbesondere zu den in diesem Verfahren bestehenden
       Mitwirkungs- und Nachweispflichten sowie
    5. der Überprüfung und Aufhebung von Eintragungen einer qualifizierten Einrichtung in der Liste, insbesondere
       zu den in diesem Verfahren bestehenden Mitwirkungs- und Nachweispflichten.“
15. Der bisherige Abschnitt 2 wird Abschnitt 3.
16. Nach § 5 wird folgender § 5a eingefügt:
                                                           „§ 5a

    Informationspflichten der qualifizierten Verbraucherverbände und qualifizierten Einrichtungen zu gerichtlichen
                                                  Verfahren im Inland
      (1) Anspruchsberechtigte Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, die Unterlassungsansprüche nach
    den §§ 1, 2 oder § 2a im Inland gerichtlich geltend machen, haben auf ihrer Internetseite spätestens mit der
    Einreichung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder mit der Einreichung einer Klage beim
    Gericht über den jeweils aktuellen Stand des Verfahrens zu berichten. Zu dem Verfahren sind dort während
    dessen Dauer mindestens folgende bekannte Tatsachen unverzüglich zu veröffentlichen:
    1. der Name oder die Firma und die Anschrift des Unternehmers, gegen den sich der Antrag auf Erlass einer
       einstweiligen Verfügung oder die Klage richtet,
    2. die behauptete Zuwiderhandlung des Unternehmers, zu deren Verhinderung oder Beendigung die
       einstweilige Verfügung beantragt oder die Klage eingereicht wurde,
    3. das Datum der Einreichung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung oder der Klage beim Gericht,
    4. die Zustellung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung oder der einstweiligen Verfügung an den
       Antragsgegner oder das Datum der Klageerhebung,
    5. das Aktenzeichen des gerichtlichen Verfahrens,
    6. der Hinweis, dass die einstweilige Verfügung oder die Klage im Verbandsklageregister bekannt gemacht ist
       und
    7. das Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Verfahrensbeendigung.
      (2) Wurde ein in Absatz 1 genanntes Verfahren durch unanfechtbaren Beschluss oder unanfechtbares Urteil
    beendet, so ist der Beschluss oder das Urteil mindestens sechs Monate auf der Internetseite der
    anspruchsberechtigten Stelle zu veröffentlichen.
      (3) Die Kosten der Veröffentlichungen auf der Internetseite nach den Absätzen 1 und 2 sind Kosten des
    Rechtsstreits.“
17. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Wörter „und Verfahren“ angefügt.
    b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Landgericht“ durch das Wort „Oberlandesgericht“ ersetzt.
       bb) Folgender Satz wird angefügt:
           „Das Oberlandesgericht entscheidet nach den für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.“
BGBl. 2023, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28


   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Gegen die Urteile der Oberlandesgerichte findet die Revision wie gegen Berufungsurteile der
      Oberlandesgerichte statt.“
18. Nach § 6 wird folgender § 6a eingefügt:
                                                        „§ 6a

   Bekanntmachungen im Verbandsklageregister zu einstweiligen Verfügungen und Klagen zur Durchsetzung von
                                        Unterlassungsansprüchen
     (1) Das Gericht macht zu einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, der durch eine
   anspruchsberechtigte Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Sicherung oder Regelung von
   Ansprüchen nach den §§ 1 bis 2a gestellt wurde, unverzüglich nach der Zustellung des Antrags an den
   Antragsgegner Folgendes im Verbandsklageregister bekannt:
   1. die Bezeichnung des Antragstellers und des Antraggegners,
   2. die Bezeichnung des Gerichts,
   3. das Aktenzeichen des Verfahrens,
   4. die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, die Anlass des Antrags auf Erlass einer einstweiligen
      Verfügung ist,
   5. das Datum des Eingangs des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung beim Gericht und
   6. das Datum der Zustellung des Antrags auf Erlass der einstweiligen Verfügung an den Antragsgegner.
   Wurde die einstweilige Verfügung erlassen, ohne dass der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung dem
   Antragsgegner zugestellt wurde, so sind die Angaben nach Satz 1 unverzüglich nach dem Erlass der
   einstweiligen Verfügung bekanntzumachen; an die Stelle der Angabe nach Satz 1 Nummer 6 tritt das Datum
   des Erlasses der einstweiligen Verfügung. In den Fällen des Satzes 2 hat der Antragsteller ergänzend die
   Zustellung der einstweiligen Verfügung im Verbandsklageregister bekannt zu machen. Die Bekanntmachung
   nach Satz 3 ist unverzüglich, nachdem dem Antragsteller die Zustellung bekannt ist, beim Bundesamt für Justiz
   zu beantragen. Dem Antrag sind eine Abschrift der einstweiligen Verfügung und der Zustellungsnachweis
   beizufügen.
      (2) Zu einer Klage einer anspruchsberechtigten Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zur Durchsetzung
   eines Anspruchs nach den §§ 1 bis 2a ist vom Gericht im Verbandsklageregister unverzüglich nach der
   Erhebung der Klage bekannt zu machen:
   1. die Bezeichnung der Parteien,
   2. die Bezeichnung des Gerichts,
   3. das Aktenzeichen der Klage,
   4. die Angabe der behaupteten Zuwiderhandlung, gegen die die Klage gerichtet ist,
   5. das Datum der Anhängigkeit der Klage und
   6. das Datum der Rechtshängigkeit der Klage.
      (3) Unverzüglich bekanntzumachen sind durch das Gericht, bei dem das Verfahren beendet wurde, auch das
   Datum der Beendigung des Verfahrens und die Art der Beendigung. Wurde das Verfahren durch eine
   rechtskräftige Entscheidung beendet, so ist auch die Entscheidung bekannt zu machen.“
19. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
20. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „ihrer Ansprüche nach den §§ 1 bis 2a oder nach § 4e“ durch die Wörter „eines
      Anspruchs nach den §§ 1 bis 2b“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „§§ 1 bis 2a oder nach § 4e“ durch die Angabe „§§ 1 bis 2b“ ersetzt.
21. In § 13a werden die Wörter „§§ 1 bis 2e oder nach § 4e“ durch die Angabe „§§ 1 bis 2b“ ersetzt.
22. Die bisherigen Abschnitte 4 bis 6 werden die Abschnitte 5 bis 7.
23. § 14 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird wie folgt gefasst:
   „b) die Verordnung (EU) 2021/1230 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juli 2021 über
       grenzüberschreitende Zahlungen in der Union (kodifizierter Text) (ABl. L 274 vom 30.7.2021, S. 20)“.
24. § 16 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 4b Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4d
      Nummer 2,“ durch die Wörter „§ 4b Absatz 1 Satz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach
      § 4f Nummer 3,“ und das Wort „oder“ am Ende durch ein Komma ersetzt.
   b) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4d Nummer 1“ durch die Wörter „§ 4f Nummer 1 oder 2“ und der Punkt am
      Ende durch ein Komma ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 29 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 29


   c) Die folgenden Nummern 3 bis 5 werden angefügt:
      „3. entgegen § 5a Absatz 1 Satz 2 eine Tatsache nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
          veröffentlicht,
      4. entgegen § 5a Absatz 2 einen Beschluss oder ein Urteil nicht oder nicht mindestens sechs Monate
         veröffentlicht oder
      5. entgegen § 6a Absatz 1 Satz 3 die dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht.“
25. Der bisherige Abschnitt 7 wird Abschnitt 8.
26. Folgender § 18 wird angefügt:
                                                        „§ 18

     Überleitungsvorschrift zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1820 über Verbandsklagen zum
            Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG
     (1) Die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 wird in „Liste der qualifizierten Verbraucherverbände
   nach § 4“ umbenannt. Die in dieser Liste eingetragenen qualifizierten Einrichtungen werden zu qualifizierten
   Verbraucherverbänden.
     (2) § 6a ist nur auf Anträge auf Erlass einstweiliger Verfügungen und auf Klagen anzuwenden, die
   Zuwiderhandlungen betreffen, die nach dem 24. Juni 2023 drohen oder stattfanden.“


                                                    Artikel 11

       Änderung der Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten
                               Wirtschaftsverbänden
   Die Verordnung zu qualifizierten Einrichtungen und qualifizierten Wirtschaftsverbänden vom 7. Juni 2021 (BGBl. I
S. 1832, 4832) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Abschnitts 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“
   ersetzt.
2. In der Überschrift des Unterabschnitts 1 Abschnitt 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort
   „Verbraucherverbände“ ersetzt.
3. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Dem Antrag muss eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Vereinssatzung beigefügt
      werden.“
   d) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 3 wird aufgehoben.
      bb) Der neue Satz 3 wird wie folgt gefasst:
          „Dem Antrag nach Satz 2 sind Nachweise über die bewilligten öffentlichen Fördermittel für das
          Kalenderjahr der Antragstellung beizufügen.“
4. In der Überschrift des Unterabschnitts 2 Abschnitt 1 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort
   „Verbraucherverbände“ ersetzt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Ein qualifizierter Verbraucherverband hat dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes
      mitzuteilen:
      1. jede Änderung seiner Angaben, die nach § 4 Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der
         Liste der qualifizierten Verbraucherverbände eingetragen sind, und
      2. den Wegfall einer Voraussetzung nach § 4 Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes für seine
         Eintragung in der Liste der qualifizierten Verbraucherverbände.“
   c) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Jeweils zum 30. Juni eines Jahres hat ein qualifizierter Verbraucherverband, der nicht unter § 4 Absatz 2
      Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes fällt, beim Bundesamt für Justiz eine den Anforderungen des § 2
      Absatz 1 entsprechende Liste der Personen und Verbände einzureichen, die zum 31. Dezember des
      vorangegangenen Jahres Mitglieder des qualifizierten Verbraucherverbands waren.“
BGBl. 2023, Seite 30 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 30


6. § 8 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „Antrag auf“ gestrichen und werden die Wörter „der qualifizierten
      Verbraucherverbände auf Antrag“ angefügt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Der Antrag nach § 4c Absatz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes auf Aufhebung der
      Eintragung in der Liste ist vom qualifizierten Verbraucherverband schriftlich zu stellen.“
   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Bundesamt für Justiz hat die Eintragung in der Liste unverzüglich nach Eingang des Antrags des
          qualifizierten Verbraucherverbands durch Bescheid aufzuheben.“
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „der qualifizierten Einrichtung“ durch die Wörter „dem qualifizierten
          Verbraucherverband“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Verbraucherverbände“ ersetzt.
7. § 9 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „einer qualifizierten Einrichtung, die“ durch die Wörter „einem qualifizierten
          Verbraucherverband, der“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „§ 1 Absatz 3 Satz 3“ die Angabe „und 4“ gestrichen.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „den anderen qualifizierten Einrichtungen, die nicht unter Absatz 2 fallen“
          durch die Wörter „einem qualifizierten Verbraucherverband, der nicht unter Absatz 2 fällt“ ersetzt.
      bb) In Satz 3 in dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter „den anderen qualifizierten Einrichtungen“
          durch die Wörter „dem qualifizierten Verbraucherverband“ ersetzt.
8. Nach § 17 wird folgender Abschnitt 3 eingefügt:
                                                     „Abschnitt 3

           Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d des
                                             Unterlassungsklagengesetzes

                                                         § 18

   Antrag auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4d des Unterlassungsklagengesetzes
      (1) Der Antrag einer juristischen Person auf Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für
   grenzüberschreitende Verbandsklagen nach § 4d Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes ist schriftlich zu
   stellen. Er muss Folgendes enthalten:
   1. den Namen, eine ladungsfähige Anschrift, eine Telefonnummer und, sofern vorhanden, eine E-Mail-Adresse
      der juristischen Person,
   2. das zuständige Registergericht und die Registernummer, wenn die juristische Person im Vereins-, Handels-
      oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
   3. die Namen und Anschriften der Mitglieder des Vertretungsorgans der juristischen Person und Angaben zu
      ihrer Vertretungsberechtigung,
   4. das Datum der Entstehung der juristischen Person,
   5. Angaben zum Zweck und zu den satzungsmäßigen Aufgaben der juristischen Personen sowie die Angabe,
      ob der verfolgte Zweck steuerbegünstigt ist,
   6. Angaben zu den internen Verfahren, durch die gewährleistet werden soll, dass
      a) die juristische Person bei der Erhebung von Verbandsklagen nicht unter dem Einfluss anderer Personen
         als Verbrauchern steht,
      b) Konflikte zwischen den Interessen Dritter, die Verbandsklagen finanzieren, vermieden werden und
   7. die Adressen der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des
      Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind und die für die Veröffentlichungen nach § 5a des
      Unterlassungsklagengesetzes genutzt werden sollen.
      (2) Dem Antrag müssen folgende Unterlagen beigefügt werden:
   1. Unterlagen, aus denen sich ergibt, wann die juristische Person entstanden ist und dass sie nicht aufgelöst
      wurde, wenn sie nicht im Vereins-, Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen ist,
   2. eine Kopie der zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Satzung der juristischen Person und
   3. Ausdrucke der Internetseiten, auf denen die Angaben nach § 4d Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 des
      Unterlassungsklagengesetzes veröffentlicht sind.
BGBl. 2023, Seite 31 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 31


   Verfolgt die juristische Person gemeinnützige Zwecke, so ist dem Antrag auch eine Kopie der Bescheinigung
   des zuständigen Finanzamts über die satzungsmäßigen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach § 60a der
   Abgabenordnung beizufügen.
     (3) Das Bundesamt für Justiz kann vom Antragsteller zur Prüfung und zum Nachweis der
   Eintragungsvoraussetzungen ergänzende Angaben und Unterlagen verlangen, insbesondere, um die
   Richtigkeit der Angaben auf der nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 mitgeteilten Internetseite zu überprüfen.


                                                            § 19

                                    Mitteilungspflichten der qualifizierten Einrichtungen
      Die qualifizierten Einrichtungen haben dem Bundesamt für Justiz unverzüglich Folgendes mitzuteilen:
   1. jede Änderung ihrer Angaben, die nach § 4d Absatz 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes in der Liste
      der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen eingetragen sind und
   2. den Wegfall einer der in § 4d Absatz 2 des Unterlassungsklagengesetzes geregelten Voraussetzungen für
      die Eintragung in die Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende Verbandsklagen.


                                                            § 20

                  Aufhebung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen auf Antrag
     Für das Verfahren der Aufhebung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für
   grenzüberschreitende Verbandsklagen auf einen Antrag nach § 4e Absatz 1 oder § 4c Absatz 1 Nummer 1
   des Unterlassungsklagengesetzes ist § 8 entsprechend anzuwenden.


                                                            § 21

                      Überprüfung einer Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen
     (1) Das Bundesamt für Justiz leitet nach § 4e des Unterlassungsklagengesetzes ein Verfahren zur
   Überprüfung der Eintragung in der Liste der qualifizierten Einrichtungen für grenzüberschreitende
   Verbandsklagen unverzüglich ein, wenn die Voraussetzungen für eine Überprüfung nach § 4e Absatz 1 oder
   Absatz 2 vorliegen.
     (2) Im Verfahren zur Überprüfung der Eintragung kann das Bundesamt für Justiz von der qualifizierten
   Einrichtung Folgendes verlangen:
   1. die für die Überprüfung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Nachweise nach § 18
      Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 und 3 sowie
   2. eine Übersicht über die erhobenen Verbandsklagen nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, aus
      der auch der Verfahrensstand oder die Art der Beendigung des Verfahrens hervorgeht.
     (3) Die Angaben und Nachweise nach Absatz 2 sind innerhalb eines Monats nach Aufforderung durch das
   Bundesamt für Justiz vorzulegen. Auf Antrag kann das Bundesamt für Justiz die Frist verlängern.“
9. Der bisherige Abschnitt 3 wird Abschnitt 4.
10. Die bisherigen §§ 18 und 19 werden die §§ 22 und 23.
11. Der bisherige Abschnitt 4 wird Abschnitt 5.
12. Der bisherige § 20 wird § 24 und wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „oder nach § 9 Absatz 3“ durch die Wörter „§ 9 Absatz 3 oder § 21 Absatz 2“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nummer 3“ durch die Angabe „Nummer 5“ ersetzt.
13. Der bisherige § 21 wird § 25.


                                                      Artikel 12

                    Änderung des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
   § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 Buchstabe b Doppelbuchstabe ee des Unternehmensbasisdatenregistergesetzes
vom 9. Juli 2021 (BGBl. I S. 2506), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„ee) Verfahren zur Eintragung in die Listen nach den §§ 4 und 4d des Unterlassungsklagengesetzes und nach § 8b
     des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb sowie Verfahren zur Überprüfung der Eintragungen in diesen
     Listen,“.
BGBl. 2023, Seite 32 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 32


                                                   Artikel 13

                   Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb
   Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. März 2010 (BGBl. I
S. 254), das zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 5 Absatz 4 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“ durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
2. § 8 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 3 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. den qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes
         eingetragen sind, und den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen
         Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der
         Richtlinie (EU) 2020/1828 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über
         Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie
         2009/22/EG (ABl. L 409 vom 4.12.2020, S. 1) eingetragen sind,“.
  b) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
       „(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2
     des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem
     Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Macht eine anspruchsberechtigte Stelle
     nach Absatz 3 Nummer 3 Ansprüche nach Absatz 1 gerichtlich geltend, so sind die §§ 5a und 6a des
     Unterlassungsklagengesetzes entsprechend anzuwenden. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz
     keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 2a des Unterlassungsklagengesetzes vor.“
3. § 8b Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
     „(3) Die Vorschriften für qualifizierte Verbraucherverbände in § 4 Absatz 3 und 4 und in den §§ 4a bis 4c und 4f
  des Unterlassungsklagengesetzes sind auf die qualifizierten Wirtschaftsverbände entsprechend anzuwenden.
  Ergänzend zu den Berichtspflichten der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 4b Absatz 1 Satz 1
  Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes sind auch die Anzahl der gestellten Anträge auf Erlass von
  einstweiligen Verfügungen und die Anzahl der erhobenen Klagen zur Durchsetzung der in dieser Vorschrift
  genannten Ansprüche anzugeben.“
4. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach dem Wort „vorsätzlich“ werden die Wörter „oder grob fahrlässig“ eingefügt.
     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Ist zwischen den Parteien streitig, ob durch die unzulässige geschäftliche Handlung zu Lasten einer
         Vielzahl von Abnehmern ein Gewinn erzielt wurde oder wie hoch der erzielte Gewinn ist, so entscheidet
         hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung.“
  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die zuständige Stelle des Bundes“ durch die Wörter „das Bundesamt für
     Justiz“ ersetzt.
  c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „der zuständigen Stelle des Bundes“ durch die Wörter „dem Bundesamt für
         Justiz“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 2 und 3 werden aufgehoben.
  d) Absatz 5 wird durch die folgenden Absätze 5 und 6 ersetzt:
       „(5) Haben die Gläubiger einen Anspruch gegen den Schuldner auf Ersatz der für die Geltendmachung des
     Anspruchs erforderlichen Aufwendungen und können sie vom Schuldner keinen Ausgleich erlangen, so
     können sie die Erstattung dieser Aufwendungen vom Bundesamt für Justiz verlangen. Der Anspruch nach
     Satz 1 ist auf die Höhe des an den Bundeshaushalt abgeführten Gewinns beschränkt.
        (6) Die Gläubiger können vom Bundesamt für Justiz Ersatz der Aufwendungen verlangen, die für eine
     Finanzierung des gerichtlichen Verfahrens durch einen gewerblichen Prozessfinanzierer entstanden sind,
     wenn das Bundesamt für Justiz vor Einleitung des gerichtlichen Verfahrens die Inanspruchnahme dieser
     Finanzierung bewilligt hat. Das Bundesamt für Justiz bewilligt die Inanspruchnahme der Finanzierung, wenn
     die beabsichtigte Rechtsverfolgung unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht missbräuchlich ist
     und die Aufwendungen für den Prozessfinanzierer üblich und angemessen sind.“
5. § 20 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 2 wird folgende Nummer 3 eingefügt:
     „3. entgegen § 8 Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit § 6a Absatz 1 Satz 3 des Unterlassungsklagengesetzes
         eine dort genannte Zustellung nicht oder nicht rechtzeitig bekannt macht,“.
BGBl. 2023, Seite 33 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 33


  b) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 5 und wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „§ 4b Absatz 1 des Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer
         Rechtsverordnung nach § 4d Nummer 2“ werden durch die Wörter „§ 4b Absatz 1 Satz 1 des
         Unterlassungsklagengesetzes, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4f Nummer 3“
         ersetzt.
     bb) Das Wort „oder“ am Ende wird durch einen Punkt ersetzt.
  c) Nummer 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Wörter „§ 8b Absatz 3 in Verbindung mit § 4d Nummer 1“ werden durch die Wörter „§ 8b Absatz 3
         Satz 1 in Verbindung mit § 4f Nummer 1 oder 2“ ersetzt.
     bb) Der Punkt am Ende wird durch ein Komma ersetzt und das Wort „oder“ wird angefügt.


                                                    Artikel 14

                                     Änderung des Markengesetzes
  § 135 Absatz 1 des Markengesetzes vom 25. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3082; 1995 I S. 156; 1996 I S. 682), das
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3490) geändert worden ist, wird wie folgt
gefasst:
  „(1) Wer im geschäftlichen Verkehr Handlungen vornimmt, die gegen Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/
2012 verstoßen, kann bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch
besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Die Ansprüche nach Satz 1 stehen zu
1. den nach § 8 Absatz 3 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb zur Geltendmachung von Ansprüchen
   Berechtigten,
2. Vereinigungen im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012,
3. anerkannten Erzeugerorganisationen, anerkannten Vereinigungen von Erzeugerorganisationen und anerkannten
   Branchenverbänden im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates
   vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur
   Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007
   (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom
   9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2021/2117 (ABl. L 435
   vom 6.12.2021, S. 262) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung, wenn deren Zielsetzung auch
   den Schutz gegen Verstöße nach Artikel 13 der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 umfasst.
Die §§ 18, 19, 19a und 19c gelten entsprechend.“


                                                    Artikel 15

                                  Änderung des Luftverkehrsgesetzes
   § 57b Absatz 2 des Luftverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. Mai 2007 (BGBl. I
S. 698), das zuletzt durch Artikel 42 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 56) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In Satz 1 Nummer 3 werden die Wörter „Klageregister einer Musterfeststellungsklage nach § 608 der
   Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „Verbandsklageregister nach § 46 des Verbraucherrechtedurchsetzungs­
   gesetzes“ ersetzt.
2. In Satz 2 werden die Wörter „Klageregister einer rechtshängigen Musterfeststellungsklage nach § 608 der
   Zivilprozessordnung“ durch die Wörter „rechtshängigen Verbandsklageregister nach § 46 des
   Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes“ ersetzt.


                                                    Artikel 16

                       Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes
  Das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz vom 19. Februar 2016 (BGBl. I S. 254, 1039), das zuletzt durch Artikel 10
des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 9 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „qualifizierte Einrichtung“ durch das Wort „Stelle“ ersetzt.
2. § 14 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
  „3. Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens sind, zu einer
      Musterfeststellungsklage oder einer Abhilfeklage im Verbandsklageregister angemeldet wurden und die
      Klage noch rechtshängig ist,“.
BGBl. 2023, Seite 34 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 34


3. § 30 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
     „2. Streitigkeiten, zu welchen in einem rechtskräftigen Urteil über eine Musterfeststellungsklage nach
         § 1 Absatz 1 Nummer 2 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes oder in einem Vergleich nach
         § 9 des Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes bindende Feststellungen getroffen werden und zu
         denen die streitgegenständlichen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse nach § 46 des
         Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetzes zum Verbandsklageregister angemeldet waren.“
  b) Absatz 2 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
     „5. die streitigen Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die den Gegenstand des Streitbeilegungsverfahrens
         bilden, zu einer Abhilfeklage oder einer Musterfeststellungsklage im Verbandsklageregister angemeldet
         wurden und die Klage noch rechtshängig ist,“.


                                                 Artikel 17

                                   Änderung des Arbeitsgerichtsgesetzes
   In § 46 Absatz 2 Satz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 1979
(BGBl. I S. 853, 1036), das zuletzt durch Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 4. Januar 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 10) geändert worden ist, werden die Wörter „über die Musterfeststellungsklage (§§ 606 bis 613 der
Zivilprozessordnung),“ gestrichen.


                                                 Artikel 18

                                   Änderung des Sozialgerichtsgesetzes
  In § 202 Satz 1 des Sozialgerichtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 1975
(BGBl. I S. 2535), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 19. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 155) geändert
worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“
gestrichen.


                                                 Artikel 19

                             Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
  In § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBl. I S. 686), die zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. März 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 71) geändert
worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden“
gestrichen.


                                                 Artikel 20

                                   Änderung der Finanzgerichtsordnung
   In § 155 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I
S. 442, 2262; 2002 I S. 679), die zuletzt durch Artikel 13 Absatz 3 des Gesetzes vom 10. März 2023 (BGBl. 2023 I
Nr. 64) geändert worden ist, werden das Semikolon und die Wörter „Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht
anzuwenden“ gestrichen.


                                                 Artikel 21

                 Änderung des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes
   In § 7 Absatz 1 Satz 1 des EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I
S. 3367), das zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden ist, wird
die Angabe „§ 4e“ durch die Angabe „§ 2a“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 35 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 35


                                                    Artikel 22

                 Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
  Das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juni 2013
(BGBl. I S. 1750, 3245), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 23. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 167)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 33 Absatz 4 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
  „2. qualifizierten Verbraucherverbänden, die in der Liste nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen
      sind, und qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem
      Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 4 der Richtlinie (EU) 2020/1828
      des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über Verbandsklagen zum Schutz
      der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG (ABl. L 409 vom
      4.12.2020, S. 1) eingetragen sind.“
2. In § 33h Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter „Satz 3 und 4“ durch die Wörter „Satz 2 und 3“ ersetzt.
3. § 91 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
  b) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „sowie über Verbandsklagen nach dem
     Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten
     bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.“ ersetzt.
4. § 94 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und
         Rechtsverhältnisse in den in § 87 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
         a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
         b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
            Absatz 1 der Zivilprozessordnung.“


                                                    Artikel 23

                             Änderung des Buchpreisbindungsgesetzes
   § 9 Absatz 2 des Buchpreisbindungsgesetzes vom 2. September 2002 (BGBl. I S. 3448), das zuletzt durch
Artikel 8 des Gesetzes vom 26. November 2020 (BGBl. I S. 2568) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Satz 1 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:
  „4. von Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes.“
2. In Satz 2 wird das Wort „Einrichtungen“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.


                                                    Artikel 24

                             Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes
  Das Energiewirtschaftsgesetz vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes
vom 26. Juli 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 202) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 106 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Das Wort „sowie“ wird durch ein Komma ersetzt.
  b) Der Punkt am Ende wird durch die Wörter „sowie über Verbandsklagen nach dem
     Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und Rechtsverhältnisse in den in § 102
     aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen.“ ersetzt.
2. § 107 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 3 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.
  b) Folgende Nummer 4 wird angefügt:
     „4. in Verbandsklageverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz, die Ansprüche und
         Rechtsverhältnisse in den in § 102 aufgeführten bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten betreffen,
         a) über die Revision gegen Urteile der Oberlandesgerichte und
         b) über die Rechtsbeschwerde gegen Beschlüsse der Oberlandesgerichte in den Fällen des § 574
            Absatz 1 der Zivilprozessordnung.“
BGBl. 2023, Seite 36 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 36


                                                   Artikel 25

                     Änderung des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes
  In § 4b Absatz 1 des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes vom 22. April 2002 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt
durch Artikel 7 des Gesetzes vom 31. Mai 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 140) geändert worden ist, werden die Wörter
„qualifizierte Einrichtungen“ durch das Wort „Stellen“ ersetzt.


                                                   Artikel 26

                         Änderung des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes
   § 60 Absatz 1 Nummer 2 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2446; 2019 I
S. 1113), das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 22. Februar 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 51) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„2. Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes und“.


                                                   Artikel 27

                       Änderung der Finanzschlichtungsstellenverordnung
  Die Finanzschlichtungsstellenverordnung vom 5. September 2016 (BGBl. I S. 2140) wird wie folgt geändert:
1. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 6 wird folgende Nummer 7 eingefügt:
     „7. die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, zu einer Verbandsklage im
         Verbandsklageregister angemeldet wurden und die Klage noch rechtshängig ist,“.
  b) Die bisherigen Nummern 7 und 8 werden die Nummern 8 und 9.
2. § 7 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
     „4. die Ansprüche oder Rechtsverhältnisse, die Gegenstand der Streitigkeit sind, nicht zu einer noch
         rechtshängigen Verbandsklage im Verbandsklageregister angemeldet sind,“.
  b) Die bisherigen Nummern 4 und 5 werden die Nummern 5 und 6.
3. § 9 Absatz 3 Satz 6 wird aufgehoben.
4. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                                                       „§ 10a

                             Bescheinigung über einen erfolglosen Schlichtungsversuch
     Auf Antrag eines Beteiligten hat die Geschäftsstelle eine Bescheinigung über einen erfolglosen
  Schlichtungsversuch nach § 15a Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes, betreffend die Einführung der
  Zivilprozessordnung auszustellen, wenn ein Schlichtungsverfahren durchgeführt wurde, aber die Streitigkeit
  nicht beigelegt werden konnte. Die Bescheinigung hat folgende Angaben zu enthalten:
  1. die Namen und Anschriften der Beteiligten,
  2. eine kurze Darstellung des Gegenstands des Schlichtungsverfahrens und
  3. den Zeitpunkt der Beendigung des Schlichtungsverfahrens.“


                                                   Artikel 28

                         Änderung des Barrierefreiheitsstärkungsgesetzes
  Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz vom 16. Juli 2021 (BGBl. I S. 2970), das durch Artikel 25 des Gesetzes vom
20. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2759) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 32 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
     „Der Verbraucher hat das Recht, einen nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
     anerkannten Verband oder eine Stelle nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
     Unterlassungsklagengesetzes zu beauftragen, in seinem Namen oder an seiner Stelle die Einleitung des
     Verfahrens nach Satz 1 zu beantragen.“
BGBl. 2023, Seite 37 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 37


  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Das Verfahren nach Absatz 1 Satz 1 gegen einen Wirtschaftsakteur ist auch einzuleiten, wenn
     1. ein nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannter Verband oder eine Stelle
        nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes dies beantragt und
     2. der geltend gemachte Verstoß des Wirtschaftsakteurs gegen eine Bestimmung dieses Gesetzes oder
        gegen eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung den
        satzungsgemäßen Aufgabenbereich des Antragstellers berührt.
     Der Antragsteller hat in seinem Antrag nach Satz 1 Nummer 1 darzulegen, dass sein satzungsgemäßer
     Aufgabenbereich nach Satz 1 Nummer 2 berührt ist. Zur Geltendmachung des Rechts bedarf es keiner
     eigenen Rechtsverletzung des Antragstellers.“
2. § 33 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des“ durch die Wörter „eine Stelle
         nach“ ersetzt.
     bb) Die Sätze 3 und 4 werden wie folgt gefasst:
         „Handeln Verbände oder Stellen nach Satz 1 anstelle von Verbrauchern, so können sie den Rechtsstreit
         auch vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht selbst führen. Vor dem
         Bundesverwaltungsgericht müssen sie durch Personen mit der Befähigung zum Richteramt handeln.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
        „(2) Nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes anerkannte Verbände oder Stellen nach
     § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Unterlassungsklagengesetzes können, ohne in eigenen Rechten verletzt
     zu sein, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen einen an sie gerichteten
     Bescheid oder gegen das Unterlassen einlegen, wenn sie geltend machen, dass
     1. eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen
        Rechtsverordnung verletzt ist und
     2. die Verletzung nach Nummer 1 ihren satzungsmäßigen Aufgabenbereich berührt.
     Sie können den Rechtsstreit auch vor dem Oberverwaltungsgericht selbst führen. Absatz 1 Satz 4 gilt
     entsprechend.“
3. § 34 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
    „(3) Absatz 1 gilt entsprechend für solche nach § 15 Absatz 3 des Behindertengleichstellungsgesetzes
  anerkannte Verbände und für solche Stellen nach § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des
  Unterlassungsklagengesetzes, die geltend machen, dass eine Bestimmung dieses Gesetzes oder eine
  Bestimmung der aufgrund des § 3 Absatz 2 erlassenen Rechtsverordnung verletzt ist und die Verletzung ihren
  satzungsgemäßen Aufgabenbereich berührt.“


                                                   Artikel 29

                                   Änderung des Gerichtskostengesetzes
   Das Gerichtskostengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Februar 2014 (BGBl. I S. 154), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 7. November 2022 (BGBl. I S. 1982; 2023 I Nr. 216) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
     „§ 12    Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung“.
  b) Nach der Angabe zu § 26 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 26a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
  c) Nach der Angabe zu § 59 wird folgende Angabe eingefügt:
     „§ 59a Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
2. Nach § 1 Absatz 1 Satz 1 Nummer 17 wird folgende Nummer 17a eingefügt:
  „17a. nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz;“.
3. § 9 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
       „(2) Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit
     dessen Eröffnung fällig.“
  b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Absätze 3 und 4.
BGBl. 2023, Seite 38 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 38


4. Die Überschrift von § 12 wird wie folgt gefasst:
                                                                             „§ 12

                           Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, Verfahren nach der Zivilprozessordnung“.
5. Nach § 26 wird folgender § 26a eingefügt:
                                                                            „§ 26a

                            Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
    Die Kosten des Umsetzungsverfahrens nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz schuldet nur der im
  zugrunde liegenden Abhilfeverfahren verurteilte Unternehmer.“
6. § 48 Absatz 1 Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „In Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes und in Musterfeststellungsverfahren nach
  dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen. In
  Abhilfeverfahren sowie in Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags nach dem
  Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz darf der Streitwert 300 000 Euro nicht übersteigen.“
7. Dem § 51 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „In Gewinnabschöpfungsverfahren nach dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb darf der Streitwert
  410 000 Euro nicht übersteigen.“
8. Nach § 59 wird folgender § 59a eingefügt:
                                                                            „§ 59a

                            Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
    Im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz bestimmt sich die Gebühr nach
  dem Gesamtwert der von dem Umsetzungsverfahren erfassten Ansprüche.“
9. Anlage 1 (Kostenverzeichnis) wird wie folgt geändert:
  a) In der Gliederung wird nach der Angabe zu Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 folgende Angabe eingefügt:
     „Abschnitt 6 Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
  b) Der Anmerkung zu Nummer 1213 wird folgender Satz angefügt:
     „Im Verfahren über eine Abhilfeklage nach dem VDuG ist die Ermäßigung nicht dadurch ausgeschlossen,
     dass ein Abhilfegrundurteil vorausgegangen ist.“
  c) Nach Teil 1 Hauptabschnitt 6 Abschnitt 5 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:
                                                                                                                                   Gebühr oder Satz der
         Nr.                                               Gebührentatbestand
                                                                                                                                  Gebühr nach § 34 GKG
                                                 „Abschnitt 6
                      Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
         1660     Umsetzungsverfahren nach dem VDuG . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .           1,0“.



                                                                      Artikel 30

                                Änderung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes
    Das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2022 (BGBl. I S. 610),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2817; 2023 I Nr. 63) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 23b folgende Angabe eingefügt:
  „§ 23c Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz“.
2. Nach § 17 Nummer 5 wird folgende Nummer 5a eingefügt:
  „5a.         jeweils das Abhilfeverfahren, das Verfahren über die Erhöhung des kollektiven Gesamtbetrags und das
               Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz,“.
3. In § 19 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1a werden die Wörter „Klageregister für Musterfeststellungsklagen“ durch das
   Wort „Verbandsklageregister“ ersetzt.
BGBl. 2023, Seite 39 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 39


4. Nach § 23b wird folgender § 23c eingefügt:
                                                          „§ 23c

           Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
    Der Gegenstandswert im Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz ist unter
  Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses, das der Auftraggeber im Verfahren verfolgt, nach § 23 Absatz 3
  Satz 2 zu bestimmen.“
5. In Anlage 1 (Vergütungsverzeichnis) wird nach Nummer 3338 folgende Nummer 3339 eingefügt:
                                                                                                    Gebühr oder Satz der
     Nr.                                   Gebührentatbestand
                                                                                                   Gebühr nach § 13 RVG
    „3339 Verfahrensgebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem VDuG . . . . . . . . . .                   0,5“.
             Bei der Vertretung mehrerer Verbraucher, die verschiedene Ansprüche geltend machen,
           entsteht die Gebühr jeweils besonders.



                                                     Artikel 31

                                                   Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 2 Nummer 9 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.




  Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


  Berlin, den 8. Oktober 2023

                                            Der Bundespräsident
                                                    Steinmeier

                                              Der Bundeskanzler
                                                    Olaf Scholz

                                      Der Bundesminister der Justiz
                                               Marco Buschmann




                                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2023 I Nr. 272. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes 4cd71f8fad1c02c3….