Gesetze / TzBfG · BGBl I 2000, 1966

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge

24 Normen · ausgefertigt 21.12.2000 · 3.282 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2022 · Änderungen →

Meistzitierte Normen

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Inhaltsübersicht

  1. Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
  2. § 1Zielsetzung
  3. § 2Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
  4. § 3Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
  5. § 4Verbot der Diskriminierung
  6. § 5Benachteiligungsverbot
  7. Zweiter Abschnitt · Teilzeitarbeit
  8. § 6Förderung von Teilzeitarbeit
  9. § 7Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
  10. § 8Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
  11. § 9Verlängerung der Arbeitszeit
  12. § 9aZeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
  13. § 10Aus- und Weiterbildung
  14. § 11Kündigungsverbot
  15. § 12Arbeit auf Abruf
  16. § 13Arbeitsplatzteilung
  17. Dritter Abschnitt · Befristete Arbeitsverträge
  18. § 14Zulässigkeit der Befristung
  19. § 15Ende des befristeten Arbeitsvertrages
  20. § 16Folgen unwirksamer Befristung
  21. § 17Anrufung des Arbeitsgerichts
  22. § 18Information über unbefristete Arbeitsplätze
  23. § 19Aus- und Weiterbildung
  24. § 20Information der Arbeitnehmervertretung
  25. § 21Auflösend bedingte Arbeitsverträge
  26. Vierter Abschnitt · Gemeinsame Vorschriften
  27. § 22Abweichende Vereinbarungen
  28. § 23Besondere gesetzliche Regelungen

Änderungsverlauf

  1. 01.08.2022 — 7 Normen geändert · §§ 7, 12, 15, 16 und 3 weitere neueste Änderung
  2. 10.01.2020 — 1 Norm geändert · § 8

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.