Gesetze / TzBfG · BGBl I 2000, 1966
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
24 Normen · ausgefertigt 21.12.2000 · 3.404 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2022 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
- § 1 Zielsetzung
- § 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- § 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
- § 4 Verbot der Diskriminierung
- § 5 Benachteiligungsverbot
- Zweiter Abschnitt · Teilzeitarbeit
- § 6 Förderung von Teilzeitarbeit
- § 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
- § 8 Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 9 Verlängerung der Arbeitszeit
- § 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 10 Aus- und Weiterbildung
- § 11 Kündigungsverbot
- § 12 Arbeit auf Abruf
- § 13 Arbeitsplatzteilung
- Dritter Abschnitt · Befristete Arbeitsverträge
- § 14 Zulässigkeit der Befristung
- § 15 Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 16 Folgen unwirksamer Befristung
- § 17 Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
- § 19 Aus- und Weiterbildung
- § 20 Information der Arbeitnehmervertretung
- § 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
- Vierter Abschnitt · Gemeinsame Vorschriften
- § 22 Abweichende Vereinbarungen
- § 23 Besondere gesetzliche Regelungen
Änderungsverlauf
- 01.08.2022 — 7 Normen geändert · §§ 7, 12, 15, 16 und 3 weitere neueste Änderung
- 10.01.2020 — 1 Norm geändert · § 8
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.