Gesetze / TzBfG · BGBl I 2000, 1966
Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge
24 Normen · ausgefertigt 21.12.2000 · 3.282 zitierende Entscheidungen · letzte Änderung 01.08.2022 · Änderungen →
Meistzitierte Normen
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Erster Abschnitt · Allgemeine Vorschriften
- § 1Zielsetzung
- § 2Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
- § 3Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
- § 4Verbot der Diskriminierung
- § 5Benachteiligungsverbot
- Zweiter Abschnitt · Teilzeitarbeit
- § 6Förderung von Teilzeitarbeit
- § 7Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
- § 8Zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 9Verlängerung der Arbeitszeit
- § 9aZeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
- § 10Aus- und Weiterbildung
- § 11Kündigungsverbot
- § 12Arbeit auf Abruf
- § 13Arbeitsplatzteilung
- Dritter Abschnitt · Befristete Arbeitsverträge
- § 14Zulässigkeit der Befristung
- § 15Ende des befristeten Arbeitsvertrages
- § 16Folgen unwirksamer Befristung
- § 17Anrufung des Arbeitsgerichts
- § 18Information über unbefristete Arbeitsplätze
- § 19Aus- und Weiterbildung
- § 20Information der Arbeitnehmervertretung
- § 21Auflösend bedingte Arbeitsverträge
- Vierter Abschnitt · Gemeinsame Vorschriften
- § 22Abweichende Vereinbarungen
- § 23Besondere gesetzliche Regelungen
Änderungsverlauf
- 01.08.2022 — 7 Normen geändert · §§ 7, 12, 15, 16 und 3 weitere neueste Änderung
- 10.01.2020 — 1 Norm geändert · § 8
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.