Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.
Wird zitiert von 170 Entscheidungen zu § 9 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- ArbG Mannheim, 06.05.2008 – 8 Ca 313/07
- LAG Hamm, 25.02.2014 – 14 Sa 1174/13Zitiert von 1
- LAG Hessen, 31.01.2017 – 13 Sa 573/16Zitiert von 4
- BAG, 18.07.2017 – 9 AZR 259/16Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten ArbeitnehmersZitiert von 9
- BAG, 16.09.2008 – 9 AZR 781/07Teilzeitarbeit: Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung bei der Besetzung eines höherwertigen freien Arbeitsplatzes nach § 9 TzBfG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
- LAG Hessen, 11.05.2020 – 17 Sa 696/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 17.03.2026 – 7 SLa 387/25
- LAG Köln, 19.02.2026 – 8 SLa 544/25
- LAG Köln, 09.10.2025 – 8 SLa 128/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2384)
BGBl. 2018 I S. 2384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.