Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 9 Verlängerung der Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 163
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Mannheim, 06.05.2008 – 8 Ca 313/07
- LAG Hamm, 25.02.2014 – 14 Sa 1174/13Zitiert von 1
- LAG Hessen, 31.01.2017 – 13 Sa 573/16Zitiert von 3
- BAG, 18.07.2017 – 9 AZR 259/16Aufstockungsverlangen eines teilzeitbeschäftigten ArbeitnehmersZitiert von 9
- BAG, 16.09.2008 – 9 AZR 781/07Teilzeitarbeit: Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung bei der Besetzung eines höherwertigen freien Arbeitsplatzes nach § 9 TzBfG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- LAG Hessen, 11.05.2020 – 17 Sa 696/19Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 17.03.2026 – 7 SLa 387/25
- LAG Köln, 19.02.2026 – 8 SLa 544/25
- LAG Köln, 09.10.2025 – 8 SLa 128/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Arbeitgeber hat einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, der ihm in Textform den Wunsch nach einer Verlängerung seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit angezeigt hat, bei der Besetzung eines Arbeitsplatzes bevorzugt zu berücksichtigen, es sei denn, dass
1.
es sich dabei nicht um einen entsprechenden freien Arbeitsplatz handelt oder
2.
der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht mindestens gleich geeignet ist wie ein anderer vom Arbeitgeber bevorzugter Bewerber oder
3.
Arbeitszeitwünsche anderer teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer oder
4.
dringende betriebliche Gründe entgegenstehen.
Ein freier zu besetzender Arbeitsplatz liegt vor, wenn der Arbeitgeber die Organisationsentscheidung getroffen hat, diesen zu schaffen oder einen unbesetzten Arbeitsplatz neu zu besetzen.