Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz

TzBfG

§ 5 Benachteiligungsverbot

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund10 Entscheidungen

Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.

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