Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 5 Benachteiligungsverbot
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber darf einen Arbeitnehmer nicht wegen der Inanspruchnahme von Rechten nach diesem Gesetz benachteiligen.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 5 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 21.09.2011 – 2 Sa 142/11Zitiert von 2
- LAG Berlin-Brandenburg, 20.02.2013 – 4 Sa 1583/12 und 4 Sa 1717/12, 4 Sa 1583/12, 4 Sa 1717/12Zitiert von 1
- BAG, 01.12.2020 – 9 AZR 192/20Bewerbungsverfahrensanspruch - Schadensersatz wegen Nichtberücksichtigung - öffentlicher DienstZitiert von 21
- BAG, 15.10.2013 – 9 AZR 399/13Klage auf Abgabe einer Willenserklärung - Auslegung einer RückkehrzusageZitiert von 1
- BAG, 20.12.2012 – 2 AZR 867/11Betriebsbedingte Kündigung - Verbot der WiederholungskündigungZitiert von 47
- BAG, 06.10.2010 – 7 AZR 569/09Nachträgliche Zulassung einer Befristungskontrollklage - Verlust der Klageschrift auf dem PostwegZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 24.08.2018 – 6 Sa 274/18Zitiert von 1
- LAG Düsseldorf, 24.08.2018 – 6 Sa 276/18
- LAG Düsseldorf, 24.08.2018 – 6 Sa 275/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.