Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/2#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/2#abs-2 (2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.
Wird zitiert von 101 Entscheidungen zu § 2 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 – 7 SLa 91/25
- BAG, 21.06.2011 – 9 AZR 236/10Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - Umfang der monatlichen Arbeitszeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Vereinbarung einer DurchschnittsarbeitszeitZitiert von 36
- LAG Baden-Württemberg, 27.09.2006 – 20 Sa 88/05
- LAG Köln, 15.06.2009 – 5 Sa 1454/08Zitiert von 6
- BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 7/23Tarifliche Überzeitzulage - Diskriminierung TeilzeitbeschäftigterZitiert von 1
- BAG, 08.05.2007 – 9 AZR 874/06Teilzeitarbeit: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG bei vom Arbeitgeber beabsichtigter abweichender Vergütung des freien Arbeitsplatzes Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 37
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 12.05.2026 – 17 SLa 939/25
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 155/22Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - TeilzeitarbeitZitiert von 6
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 118/23Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - TeilzeitarbeitZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2384)
BGBl. 2018 I S. 2384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.