Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 2 Begriff des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 96
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Rheinland-Pfalz, 03.12.2025 – 7 SLa 91/25
- BAG, 21.06.2011 – 9 AZR 236/10Parteiwechsel in der Revisionsinstanz - Umfang der monatlichen Arbeitszeit - AGB-Kontrolle - unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers durch Vereinbarung einer DurchschnittsarbeitszeitZitiert von 35
- LAG Baden-Württemberg, 27.09.2006 – 20 Sa 88/05
- LAG Köln, 15.06.2009 – 5 Sa 1454/08Zitiert von 6
- BAG, 28.01.2026 – 5 AZR 7/23Tarifliche Überzeitzulage - Diskriminierung Teilzeitbeschäftigter
- BAG, 08.05.2007 – 9 AZR 874/06Teilzeitarbeit: Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit nach § 9 TzBfG bei vom Arbeitgeber beabsichtigter abweichender Vergütung des freien Arbeitsplatzes KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 155/22Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - TeilzeitarbeitZitiert von 4
- BAG, 26.11.2025 – 5 AZR 118/23Tarifliche Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitarbeit
- LAG Hessen, 26.05.2025 – 17 SLa 1203/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/2#abs-1 (1) Teilzeitbeschäftigt ist ein Arbeitnehmer, dessen regelmäßige Wochenarbeitszeit kürzer ist als die eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers. Ist eine regelmäßige Wochenarbeitszeit nicht vereinbart, so ist ein Arbeitnehmer teilzeitbeschäftigt, wenn seine regelmäßige Arbeitszeit im Durchschnitt eines bis zu einem Jahr reichenden Beschäftigungszeitraums unter der eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers liegt. Vergleichbar ist ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit derselben Art des Arbeitsverhältnisses und der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/2#abs-2 (2) Teilzeitbeschäftigt ist auch ein Arbeitnehmer, der eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch ausübt.