Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 20 Information der Arbeitnehmervertretung
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über die Anzahl der befristet beschäftigten Arbeitnehmer und ihren Anteil an der Gesamtbelegschaft des Betriebes und des Unternehmens zu informieren.