Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 11 Kündigungsverbot
Stand: 10.06.2019
Die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses wegen der Weigerung eines Arbeitnehmers, von einem Vollzeit- in ein Teilzeitarbeitsverhältnis oder umgekehrt zu wechseln, ist unwirksam. Das Recht zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 11 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- LAG Hessen, 23.05.2011 – 16 Sa 35/11Zitiert von 2
- LAG Hessen, 23.05.2011 – 16 Sa 36/11
- BAG, 21.06.2005 – 9 AZR 409/04Teilzeitanspruch eines Pharmareferenten: Entgegenstehen betrieblicher Gründe bei unverhältnismäßigem Fortbildungsaufwand für eine Ersatzkraft Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 31
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.