Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 13 Arbeitsplatzteilung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/13#abs-1 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass mehrere Arbeitnehmer sich die Arbeitszeit an einem Arbeitsplatz teilen (Arbeitsplatzteilung). Ist einer dieser Arbeitnehmer an der Arbeitsleistung verhindert, sind die anderen Arbeitnehmer zur Vertretung verpflichtet, wenn sie der Vertretung im Einzelfall zugestimmt haben. Eine Pflicht zur Vertretung besteht auch, wenn der Arbeitsvertrag bei Vorliegen dringender betrieblicher Gründe eine Vertretung vorsieht und diese im Einzelfall zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/13#abs-2 (2) Scheidet ein Arbeitnehmer aus der Arbeitsplatzteilung aus, so ist die darauf gestützte Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines anderen in die Arbeitsplatzteilung einbezogenen Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber unwirksam. Das Recht zur Änderungskündigung aus diesem Anlass und zur Kündigung des Arbeitsverhältnisses aus anderen Gründen bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/13#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 sind entsprechend anzuwenden, wenn sich Gruppen von Arbeitnehmern auf bestimmten Arbeitsplätzen in festgelegten Zeitabschnitten abwechseln, ohne dass eine Arbeitsplatzteilung im Sinne des Absatzes 1 vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/13#abs-4 (4) Durch Tarifvertrag kann von den Absätzen 1 und 3 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die Vertretung der Arbeitnehmer enthält. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeitsplatzteilung vereinbaren.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BSG, 12.10.2016 – B 11 AL 6/15 RErlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung - Rechtmäßigkeit einer Auflage - tarifungebundener Leiharbeitgeber - Mischunternehmen - Abweichung vom Gleichstellungsgrundsatz - Anwendung einer tarifvertraglichen Regelung aus der Zeitarbeitsbranche - Geltungsbereich - Überwiegensprinzip - IndustrieverbandsprinzipZitiert von 3
- BAG, 15.08.2012 – 7 AZR 184/11Sachgrundlose Befristung aufgrund Tarifvertrags - Höchstdauer der BefristungZitiert von 24
- LAG Hamm, 14.12.2006 – 11 Sa 1237/06Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2384)
BGBl. 2018 I S. 2384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.