Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 1 Zielsetzung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
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Nach Gewicht
- BAG, 13.11.2012 – 9 AZR 259/11Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit - betriebliche Gründe - organisatorische Einheit - Direktionsrecht - DarlegungslastZitiert von 27
- ArbG Berlin, 20.04.2012 – 28 Ca 17989/11
- BAG, 18.08.2009 – 9 AZR 517/08Teilzeitarbeit: Anspruch auf Verringerung und Neuverteilung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG bei Wechsel von einer Fünftagewoche auf eine Viertagewoche KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 91
- BAG, 16.12.2008 – 9 AZR 893/07Teilzeitarbeit: Kein Anspruch auf Neuverteilung der Arbeitszeit bei entgegenstehender Regelungsabrede mit dem Betriebsrat KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 28
- BAG, 16.09.2008 – 9 AZR 781/07Teilzeitarbeit: Anspruch auf Arbeitszeitverlängerung bei der Besetzung eines höherwertigen freien Arbeitsplatzes nach § 9 TzBfG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 41
- BAG, 14.01.2004 – 7 AZR 213/03Befristung einer Arbeitszeiterhöhung: Unwirksamkeit der Befristung mangels eines sie rechtfertigenden Sachgrunds KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 04.12.2023 – 17 Sa 450/23
- LAG Hessen, 04.12.2023 – 17 Sa 467/23Zitiert von 1
- LAG Hessen, 11.09.2023 – 17 Sa 1628/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ziel des Gesetzes ist, Teilzeitarbeit zu fördern, die Voraussetzungen für die Zulässigkeit befristeter Arbeitsverträge festzulegen und die Diskriminierung von teilzeitbeschäftigten und befristet beschäftigten Arbeitnehmern zu verhindern.