Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 26
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Baden-Württemberg, 23.11.2006 – 7 Sa 95/06Zitiert von 4
- BAG, 11.09.2013 – 7 AZR 843/11Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - GesetzgebungskompetenzZitiert von 7
- LAG Köln, 11.05.2005 – 7 Sa 1629/04Zitiert von 10
- BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22Verfassungswidrigkeit des § 110 Abs 6 S 2, S 3 des Berliner Hochschulgesetzes idF vom 05.07.2022 (obligatorische "Anschlusszusage" bei befristeter Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal auf Qualifikationsstellen) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes bei erschöpfender bundesgesetzlicher Regelung im Bereich des Arbeitsrechts (Art 74 Abs 1 Nr 12 GG) durch § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVGZitiert von 3
- BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVGZitiert von 58
- BAG, 25.05.2005 – 7 AZR 402/04Postpersonalrecht: Anwendbarkeit des Teilzeit- und Befristungsgesetzes auf die Befristung eines Arbeitsvertrags bei gleichzeitiger Beurlaubung im Beamtenverhältnis KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 42
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.06.2023 – 7 AZR 88/22Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG - Personalratsanhörung
- BAG, 19.12.2018 – 7 AZR 70/17Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts - BefristungZitiert von 24
- BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bzgl der Befristung seines Arbeitsverhältnisses in Anschluss an eine Verbeamtung auf Zeit gem §§ 40 Abs 1 S 3, S 4 HSchulG BB F: 06.07.2004 - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer EuGH-Vorlage nicht hinreichend substantiiert - Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für §§ 40 Abs 1 S 3, S 4 HSchulG BB 2004 bejaht - keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch angegriffene EntscheidungenZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.