Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 23 Besondere gesetzliche Regelungen
Stand: 10.06.2019
Besondere Regelungen über Teilzeitarbeit und über die Befristung von Arbeitsverträgen nach anderen gesetzlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Wird zitiert von 27 Entscheidungen zu § 23 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 28.11.2019 – 11 Sa 381/19Zitiert von 1
- LAG Baden-Württemberg, 23.11.2006 – 7 Sa 95/06Zitiert von 4
- BAG, 11.09.2013 – 7 AZR 843/11Angestellte Hochschulprofessoren - Befristung durch Landesgesetzgeber - GesetzgebungskompetenzZitiert von 7
- LAG Köln, 11.05.2005 – 7 Sa 1629/04Zitiert von 10
- BVerfG, 25.06.2025 – 1 BvR 368/22Verfassungswidrigkeit des § 110 Abs 6 S 2, S 3 des Berliner Hochschulgesetzes idF vom 05.07.2022 (obligatorische "Anschlusszusage" bei befristeter Beschäftigung von wissenschaftlichem Personal auf Qualifikationsstellen) - fehlende Gesetzgebungskompetenz des Landes bei erschöpfender bundesgesetzlicher Regelung im Bereich des Arbeitsrechts (Art 74 Abs 1 Nr 12 GG) durch § 2 Abs 1 S 2 WissZeitVGZitiert von 3
- BAG, 01.06.2011 – 7 AZR 827/09Persönlicher Geltungsbereich des WissZeitVGZitiert von 58
Zuletzt entschieden
- BAG, 21.06.2023 – 7 AZR 88/22Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrags nach dem WissZeitVG - Personalratsanhörung
- BAG, 19.12.2018 – 7 AZR 70/17Altersgrenze - Hinausschieben des Beendigungszeitpunkts - BefristungZitiert von 27
- BVerfG, 15.11.2018 – 1 BvR 1572/17Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde eines Hochschulprofessors bzgl der Befristung seines Arbeitsverhältnisses in Anschluss an eine Verbeamtung auf Zeit gem §§ 40 Abs 1 S 3, S 4 HSchulG BB F: 06.07.2004 - Verletzung von Art 101 Abs 1 S 2 GG durch Unterlassen einer EuGH-Vorlage nicht hinreichend substantiiert - Gesetzgebungskompetenz des Landesgesetzgebers für §§ 40 Abs 1 S 3, S 4 HSchulG BB 2004 bejaht - keine Verletzung von Art 12 Abs 1 GG iVm Art 5 Abs 3 S 1 GG durch angegriffene EntscheidungenZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.