Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 3 Begriff des befristet beschäftigten Arbeitnehmers
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 18.11.2010 – 17 Sa 1345/10Zitiert von 1
- LAG Hamm, 29.10.2009 – 11 Sa 802/09Zitiert von 3
- LAG Hamm, 03.11.2005 – 11 Sa 98/05Zitiert von 1
- BAG, 29.06.2011 – 7 AZR 6/10Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung - Weiterarbeit nach Bedingungseintritt - Tod des vertretenen ArbeitnehmersZitiert von 59
- LAG Hessen, 18.03.2013 – 17 Sa 1445/11
- LAG Hessen, 18.03.2013 – 17 Sa 1444/12
Zuletzt entschieden
- LAG Hessen, 09.12.2025 – 8 SLa 1116/24
- LAG Niedersachsen, 05.11.2025 – 2 SLa 105/25
- LAG Schleswig-Holstein, 04.09.2025 – 4 Sa 70/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/3#abs-1 (1) Befristet beschäftigt ist ein Arbeitnehmer mit einem auf bestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag. Ein auf bestimmte Zeit geschlossener Arbeitsvertrag (befristeter Arbeitsvertrag) liegt vor, wenn seine Dauer kalendermäßig bestimmt ist (kalendermäßig befristeter Arbeitsvertrag) oder sich aus Art, Zweck oder Beschaffenheit der Arbeitsleistung ergibt (zweckbefristeter Arbeitsvertrag).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/3#abs-2 (2) Vergleichbar ist ein unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer des Betriebes mit der gleichen oder einer ähnlichen Tätigkeit. Gibt es im Betrieb keinen vergleichbaren unbefristet beschäftigten Arbeitnehmer, so ist der vergleichbare unbefristet beschäftigte Arbeitnehmer auf Grund des anwendbaren Tarifvertrages zu bestimmen; in allen anderen Fällen ist darauf abzustellen, wer im jeweiligen Wirtschaftszweig üblicherweise als vergleichbarer unbefristet beschäftigter Arbeitnehmer anzusehen ist.