Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz

TzBfG

§ 6 Förderung von Teilzeitarbeit

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund10 Entscheidungen

Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen.

§ 5 § 7