Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 7 Ausschreibung; Erörterung; Information über freie Arbeitsplätze
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/7#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat einen Arbeitsplatz, den er öffentlich oder innerhalb des Betriebes ausschreibt, auch als Teilzeitarbeitsplatz auszuschreiben, wenn sich der Arbeitsplatz hierfür eignet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/7#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat mit dem Arbeitnehmer dessen Wunsch nach Veränderung von Dauer oder Lage oder von Dauer und Lage seiner vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zu erörtern und den Arbeitnehmer über entsprechende Arbeitsplätze zu informieren, die im Betrieb oder Unternehmen besetzt werden sollen. Dies gilt unabhängig vom Umfang der Arbeitszeit. Der Arbeitnehmer kann ein Mitglied der Arbeitnehmervertretung zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/7#abs-3 (3) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Hat der Arbeitgeber in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal einen in Textform geäußerten Wunsch nach Absatz 2 Satz 1 in Textform begründet beantwortet, ist eine mündliche Erörterung nach Absatz 2 ausreichend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/7#abs-4 (4) Der Arbeitgeber hat die Arbeitnehmervertretung über angezeigte Arbeitszeitwünsche nach Absatz 2 sowie über Teilzeitarbeit im Betrieb und Unternehmen zu informieren, insbesondere über vorhandene oder geplante Teilzeitarbeitsplätze und über die Umwandlung von Teilzeitarbeitsplätzen in Vollzeitarbeitsplätze oder umgekehrt. Der Arbeitnehmervertretung sind auf Verlangen die erforderlichen Unterlagen zur Verfügung zu stellen; § 92 des Betriebsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 7 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 21.01.2021 – 8 AZR 195/19Schadensersatz - Wunsch des teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmers nach einer Verlängerung der Arbeitszeit - unterlassene Information nach § 7 Abs. 2 TzBfG in der bis zum 31. Dezember 2018 geltenden Fassung (im Folgenden aF) - Verletzung der Pflicht zur bevorzugten Berücksichtigung nach § 9 TzBfG aF - Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG - Benachteiligung wegen des AltersZitiert von 14
- LAG Rheinland-Pfalz, 23.05.2017 – 8 Sa 483/16Zitiert von 2
- ArbG Cottbus, 05.03.2019 – 3 Ca 608/18
- LAG Hamm, 07.10.2025 – 7 SLa 25/25
- LAG Baden-Württemberg, 19.07.2004 – 14 TaBV 4/03Zitiert von 1
- LAG Köln, 06.12.2018 – 7 Sa 217/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 23.09.2025 – 1 ABR 19/24Personelle Maßnahme - innerbetriebliche Stellenausschreibung
- ArbG Münster, 11.07.2024 – 2 Ca 2044/20Zitiert von 1
- LAG Niedersachsen, 27.03.2024 – 2 Sa 265/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
11.12.2018 Ausfertigung
§ 7 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2384)
BGBl. 2018 I S. 2384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.