Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 9a Zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 19
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Köln, 17.03.2026 – 7 SLa 387/25
- ArbG Düsseldorf, 30.06.2020 – 5 Ca 1315/20Zitiert von 2
- LAG Hessen, 02.12.2024 – 16 GLa 821/24
- BAG, 27.01.2026 – 9 AZR 32/25Tarifvertragliche Begrenzung von Teilzeit - Tarifvertragsauslegung - OrchestermusikerZitiert von 2
- ArbG Hamburg, 04.11.2019 – 4 Ga 3/19
- BAG, 07.09.2021 – 9 AZR 595/20"Brückenteilzeit" - Nichteinhaltung der AnkündigungsfristZitiert von 6
Zuletzt entschieden
- LAG Köln, 19.02.2026 – 8 SLa 264/25
- LAG Schleswig-Holstein, 04.12.2024 – 6 Sa 211 öD/24
- LAG Hamm, 08.11.2024 – 12 TaBV 14/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9a TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/9a#abs-1 (1) Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden hat, kann verlangen, dass seine vertraglich vereinbarte Arbeitszeit für einen im Voraus zu bestimmenden Zeitraum verringert wird. Der begehrte Zeitraum muss mindestens ein Jahr und darf höchstens fünf Jahre betragen. Der Arbeitnehmer hat nur dann einen Anspruch auf zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit, wenn der Arbeitgeber in der Regel mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/9a#abs-2 (2) Der Arbeitgeber kann das Verlangen des Arbeitnehmers nach Verringerung der Arbeitszeit ablehnen, soweit betriebliche Gründe entgegenstehen; § 8 Absatz 4 gilt entsprechend. Ein Arbeitgeber, der in der Regel mehr als 45, aber nicht mehr als 200 Arbeitnehmer beschäftigt, kann das Verlangen eines Arbeitnehmers auch ablehnen, wenn zum Zeitpunkt des begehrten Beginns der verringerten Arbeitszeit bei einer Arbeitnehmerzahl von in der Regel
andere Arbeitnehmer ihre Arbeitszeit nach Absatz 1 verringert haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/9a#abs-3 (3) Im Übrigen gilt für den Umfang der Verringerung der Arbeitszeit und für die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit § 8 Absatz 2 bis 5. Für den begehrten Zeitraum der Verringerung der Arbeitszeit sind § 8 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 1, Absatz 4 sowie Absatz 5 Satz 1 und 2 entsprechend anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/9a#abs-4 (4) Während der Dauer der zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit kann der Arbeitnehmer keine weitere Verringerung und keine Verlängerung seiner Arbeitszeit nach diesem Gesetz verlangen; § 9 findet keine Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/9a#abs-5 (5) Ein Arbeitnehmer, der nach einer zeitlich begrenzten Verringerung der Arbeitszeit nach Absatz 1 zu seiner ursprünglichen vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurückgekehrt ist, kann eine erneute Verringerung der Arbeitszeit nach diesem Gesetz frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit verlangen. Für einen erneuten Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach berechtigter Ablehnung auf Grund entgegenstehender betrieblicher Gründe nach Absatz 2 Satz 1 gilt § 8 Absatz 6 entsprechend. Nach berechtigter Ablehnung auf Grund der Zumutbarkeitsregelung nach Absatz 2 Satz 2 kann der Arbeitnehmer frühestens nach Ablauf von einem Jahr nach der Ablehnung erneut eine Verringerung der Arbeitszeit verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/9a#abs-6 (6) Durch Tarifvertrag kann der Rahmen für den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung abweichend von Absatz 1 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers festgelegt werden.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/9a#abs-7 (7) Bei der Anzahl der Arbeitnehmer nach Absatz 1 Satz 3 und Absatz 2 sind Personen in Berufsbildung nicht zu berücksichtigen.