Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 18 Information über unbefristete Arbeitsplätze
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/18#abs-1 (1) Der Arbeitgeber hat die befristet beschäftigten Arbeitnehmer über entsprechende unbefristete Arbeitsplätze zu informieren, die besetzt werden sollen. Die Information kann durch allgemeine Bekanntgabe an geeigneter, den Arbeitnehmern zugänglicher Stelle im Betrieb und Unternehmen erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/18#abs-2 (2) Der Arbeitgeber hat einem Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis länger als sechs Monate bestanden und der ihm in Textform den Wunsch nach einem auf unbestimmte Zeit geschlossenen Arbeitsvertrag angezeigt hat, innerhalb eines Monats nach Zugang der Anzeige eine begründete Antwort in Textform mitzuteilen. Satz 1 gilt nicht, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber diesen Wunsch in den letzten zwölf Monaten vor Zugang der Anzeige bereits einmal angezeigt hat.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 18 TzBfG →
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- BAG, 06.04.2011 – 7 AZR 716/09Sachgrundlose Befristung - zeitliche Beschränkung des Vorbeschäftigungsverbots in § 14 Abs 2 S 2 TzBfGZitiert von 94
- BAG, 27.10.2010 – 7 ABR 86/09Umfang des Unterrichtungsanspruchs des Betriebsrats bei einer befristeten Einstellung - Mitteilung des BefristungsgrundesZitiert von 36
- LAG Hessen, 09.01.2015 – 14 Sa 229/14Zitiert von 1
- LAG Köln, 14.06.2013 – 4 Sa 194/13Zitiert von 1
- ArbG Krefeld, 27.09.2007 – 1 Ca 1225/07
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