Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 12 Arbeit auf Abruf
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 211
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LAG Hamm, 18.01.2023 – 3 Sa 672/22Zitiert von 2
- LAG Hamm, 29.11.2022 – 6 Sa 204/22
- LAG Hamm, 29.11.2022 – 6 Sa 205/22
- LAG Hamm, 29.11.2022 – 6 Sa 215/22
- LAG Hamm, 29.11.2022 – 6 Sa 201/22Zitiert von 1
- LAG Hamm, 29.11.2022 – 6 Sa 202/22
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 09.05.2025 – 14 SLa 719/24
- OVG Niedersachsen, 27.03.2025 – 18 LP 3/24Personalvertretungsrecht: Mitbestimmung bei Stundenaufstockung einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 65 Abs. 2 Nr. 1 NPersVG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- LAG Rheinland-Pfalz, 28.11.2024 – 2 SLa 127/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/12#abs-1 (1) Arbeitgeber und Arbeitnehmer können vereinbaren, dass der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung entsprechend dem Arbeitsanfall zu erbringen hat (Arbeit auf Abruf). Die Vereinbarung muss eine bestimmte Dauer der wöchentlichen und täglichen Arbeitszeit festlegen. Wenn die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, gilt eine Arbeitszeit von 20 Stunden als vereinbart. Wenn die Dauer der täglichen Arbeitszeit nicht festgelegt ist, hat der Arbeitgeber die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers jeweils für mindestens drei aufeinander folgende Stunden in Anspruch zu nehmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/12#abs-2 (2) Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Mindestarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 25 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit zusätzlich abrufen. Ist für die Dauer der wöchentlichen Arbeitszeit nach Absatz 1 Satz 2 eine Höchstarbeitszeit vereinbart, darf der Arbeitgeber nur bis zu 20 Prozent der wöchentlichen Arbeitszeit weniger abrufen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/12#abs-3 (3) Der Arbeitgeber ist verpflichtet, den Zeitrahmen, bestimmt durch Referenzstunden und Referenztage, festzulegen, in dem auf seine Aufforderung hin Arbeit stattfinden kann. Der Arbeitnehmer ist nur zur Arbeitsleistung verpflichtet, wenn der Arbeitgeber ihm die Lage seiner Arbeitszeit jeweils mindestens vier Tage im Voraus mitteilt und die Arbeitsleistung im Zeitrahmen nach Satz 1 zu erfolgen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/12#abs-4 (4) Zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall ist die maßgebende regelmäßige Arbeitszeit im Sinne von § 4 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes die durchschnittliche Arbeitszeit der letzten drei Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit (Referenzzeitraum). Hat das Arbeitsverhältnis bei Beginn der Arbeitsunfähigkeit keine drei Monate bestanden, ist der Berechnung des Entgeltfortzahlungsanspruchs die durchschnittliche Arbeitszeit dieses kürzeren Zeitraums zugrunde zu legen. Zeiten von Kurzarbeit, unverschuldeter Arbeitsversäumnis, Arbeitsausfällen und Urlaub im Referenzzeitraum bleiben außer Betracht. Für den Arbeitnehmer günstigere Regelungen zur Berechnung der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall finden Anwendung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/12#abs-5 (5) Für die Berechnung der Entgeltzahlung an Feiertagen nach § 2 Absatz 1 des Entgeltfortzahlungsgesetzes gilt Absatz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/12#abs-6 (6) Durch Tarifvertrag kann von Absatz 1 und von der Vorankündigungsfrist nach Absatz 3 Satz 2 auch zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden, wenn der Tarifvertrag Regelungen über die tägliche und wöchentliche Arbeitszeit und die Vorankündigungsfrist vorsieht. Im Geltungsbereich eines solchen Tarifvertrages können nicht tarifgebundene Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Anwendung der tariflichen Regelungen über die Arbeit auf Abruf vereinbaren.