Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz

TzBfG

§ 10 Aus- und Weiterbildung

Stand: 10.06.2019

ArbeitsrechtBund2 Entscheidungen

Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer an Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer teilzeit- oder vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer entgegenstehen.

§ 9a § 11