Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 19 Aus- und Weiterbildung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 12.10.2010 – 9 AZR 518/09Konkurrentenklage - Mindestbeschäftigung - Berücksichtigung von befristeten ArbeitsverträgenZitiert von 21
- LAG Berlin-Brandenburg, 14.03.2012 – 15 SaGa 2494/11Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Arbeitgeber hat Sorge zu tragen, dass auch befristet beschäftigte Arbeitnehmer an angemessenen Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Entwicklung und Mobilität teilnehmen können, es sei denn, dass dringende betriebliche Gründe oder Aus- und Weiterbildungswünsche anderer Arbeitnehmer entgegenstehen.