Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 21 Auflösend bedingte Arbeitsverträge
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 214
Nach Gewicht
- BAG, 06.04.2011 – 7 AZR 704/09Klagefrist bei einem Streit über den Eintritt einer auflösenden BedingungZitiert von 52
- BAG, 27.07.2011 – 7 AZR 402/10Postbeschäftigungsunfähigkeit - Bedingungseintritt - Klagefrist - verlängerte AnrufungsfristZitiert von 53
- BAG, 04.11.2015 – 7 AZR 851/13Auflösende Bedingung - Klagefrist - Altersgrenze vor Vollendung des Regelrentenalters - ZusatzurlaubZitiert von 35
- BAG, 12.08.2015 – 7 AZR 592/13Auflösende Bedingung - Klagefrist - AuslauffristZitiert von 41
- BAG, 01.08.2018 – 7 AZR 882/16Auflösende Bedingung - Bedingungskontrollklage - verlängerte Anrufungsfrist - beurlaubter Beamter - Nichtverlängerung der Beurlaubung - schriftliche Unterrichtung über den Eintritt der auflösenden BedingungZitiert von 12
- BAG, 09.02.2011 – 7 AZR 221/10Beginn der Klagefrist einer Bedingungskontrollklage - auflösende Bedingung nach § 21 Abs 1 MTV Schiene - schwerbehinderter ArbeitnehmerZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- LAG Niedersachsen, 06.01.2026 – 10 SLa 287/25
- LAG Baden-Württemberg, 30.09.2025 – 15 Sa 1/25
- LAG Schleswig-Holstein, 04.09.2025 – 4 Sa 70/25
214 Entscheidungen zu § 21 TzBfG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der Arbeitsvertrag unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, gelten § 4 Absatz 2, § 5, § 14 Absatz 1 und 4, § 15 Absatz 2, 4 und 6 sowie die §§ 16 bis 20 entsprechend.