Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 22 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 01.08.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/22#abs-1 (1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/22#abs-2 (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.
Wird zitiert von 230 Entscheidungen zu § 22 TzBfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 25.03.2009 – 7 AZR 710/07Sachgrundlose Befristung im kirchlichen Dienst: Keine Gleichstellung auf dem Dritten Weg beschlossener Arbeitsrechtsregelungen mit Tarifverträgen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BAG, 05.12.2012 – 7 AZR 698/11Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der Tariföffnungsklausel - wirksame Befristung nach MTV-Wach- und SicherheitsgewerbeZitiert von 31
- BAG, 29.06.2011 – 7 AZR 6/10Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung - Weiterarbeit nach Bedingungseintritt - Tod des vertretenen ArbeitnehmersZitiert von 59
- LAG Hamm, 14.12.2006 – 11 Sa 1237/06Zitiert von 1
- BAG, 23.04.2009 – 6 AZR 533/08Zitiert von 12
- LAG Hamm, 29.01.2020 – 6 Sa 1081/19
Zuletzt entschieden
- LAG Hamm, 12.05.2026 – 17 SLa 939/25
- BAG, 28.04.2026 – 5 AZR 96/25Mehrarbeitszuschläge - Teilzeitbeschäftigte - BenachteiligungZitiert von 1
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 80/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 22 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2384)
BGBl. 2018 I S. 2384
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.