Gesetze / Teilzeit- und Befristungsgesetz
TzBfG§ 22 Abweichende Vereinbarungen
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 218
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 25.03.2009 – 7 AZR 710/07Zitiert von 22
- BAG, 05.12.2012 – 7 AZR 698/11Sachgrundlose Befristung eines Betriebsratsmitglieds - Zulässigkeit der Tariföffnungsklausel - wirksame Befristung nach MTV-Wach- und SicherheitsgewerbeZitiert von 31
- BAG, 29.06.2011 – 7 AZR 6/10Kombination von auflösender Bedingung und Zeitbefristung - Weiterarbeit nach Bedingungseintritt - Tod des vertretenen ArbeitnehmersZitiert von 59
- LAG Hamm, 14.12.2006 – 11 Sa 1237/06Zitiert von 1
- BAG, 23.04.2009 – 6 AZR 533/08Zitiert von 12
- BAG, 14.10.2003 – 9 AZR 100/03Zitiert von 18
Zuletzt entschieden
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 80/25
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 1/25
- BAG, 17.03.2026 – 9 AZR 193/25Inflationsausgleichsprämie - Altersteilzeit - Diskriminierung - Tarifvertragsauslegung - TV Inflationsausgleich - TV FlexAZ
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 TzBfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/22#abs-1 (1) Außer in den Fällen des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4 und § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 kann von den Vorschriften dieses Gesetzes nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TzBfG/22#abs-2 (2) Enthält ein Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Bestimmungen im Sinne des § 8 Absatz 4 Satz 3 und 4, auch in Verbindung mit § 9a Absatz 2, des § 9a Absatz 6, § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 4 oder § 15 Absatz 4, so gelten diese Bestimmungen auch zwischen nicht tarifgebundenen Arbeitgebern und Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes, wenn die Anwendung der für den öffentlichen Dienst geltenden tarifvertraglichen Bestimmungen zwischen ihnen vereinbart ist und die Arbeitgeber die Kosten des Betriebes überwiegend mit Zuwendungen im Sinne des Haushaltsrechts decken.