§ 114b Belehrung des verhafteten Beschuldigten
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- BGH, 03.04.2019 – StB 5/19Aufschub der Akteneinsicht bei Gefährdung der Interessen der Strafverfolgungsbehörden
- BGH, 07.11.2001 – 5 StR 116/01Zitiert von 3
- BVerfG, 19.09.2006 – 2 BvR 2115/01Zitiert von 20
- BGH, 10.09.2025 – 5 StR 341/25Zitiert von 1
- BGH, 12.01.2024 – StB 81/23
- BGH, 14.09.2020 – 2 BGs 619/20Auswechslung des Pflichtverteidigers: Wiedereinsetzung in die Frist zur Benennung eines PflichtverteidigersZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 02.12.2025 – 3 Ws 478/25
- LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2023 – 20 KLs 358 Js 11338/21
- BGH, 07.06.2011 – 4 StR 643/10Strafverfahren: Rechtsfolgen der unterbliebenen Belehrung eines ausländischen Festgenommenen über sein Recht auf unverzügliche Benachrichtigung seiner konsularischen VertretungZitiert von 8
10 Entscheidungen zu § 114b StPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 114b StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114b#abs-1 (1) Der verhaftete Beschuldigte ist unverzüglich und schriftlich in einer für ihn verständlichen Sprache über seine Rechte zu belehren. Ist eine schriftliche Belehrung erkennbar nicht ausreichend, hat zudem eine mündliche Belehrung zu erfolgen. Entsprechend ist zu verfahren, wenn eine schriftliche Belehrung nicht möglich ist; sie soll jedoch nachgeholt werden, sofern dies in zumutbarer Weise möglich ist. Der Erhalt der Belehrung ist durch den Beschuldigten schriftlich zu bestätigen oder von der Staatsanwaltschaft oder ihren Ermittlungspersonen in Gegenwart des Beschuldigten zu protokollieren oder auf sonstige Weise zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114b#abs-2 (2) In der Belehrung nach Absatz 1 ist der Beschuldigte darauf hinzuweisen, dass er
Der Beschuldigte ist auf das Akteneinsichtsrecht des Verteidigers nach § 147 hinzuweisen. Ein Beschuldigter, der der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig ist, ist in einer ihm verständlichen Sprache darauf hinzuweisen, dass er nach Maßgabe des § 187 Absatz 1 bis 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann; ein hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter ist auf sein Wahlrecht nach § 186 Absatz 1 und 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes hinzuweisen. Ein ausländischer Staatsangehöriger ist darüber zu belehren, dass er die Unterrichtung der konsularischen Vertretung seines Heimatstaates verlangen und dieser Mitteilungen zukommen lassen kann.