Gesetze / Gerichtsverfassungsgesetz
GVG§ 187
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 63
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Nach Gewicht
- BGH, 18.02.2020 – 3 StR 430/19Strafverfahren: Anspruch des Angeklagten auf schriftliche Übersetzung eine nicht rechtskräftigen erstinstanzlichen Urteils bei Anwesenheit mit Verteidiger bei der Urteilsverkündung und mündlicher Übersetzung; besondere Umstände bei fehlendem Kontakt zu Verteidiger nach UrteilsverkündungZitiert von 19
- LG Nürnberg-Fürth, 02.09.2024 – 18 Qs 41/24
- LG Nürnberg-Fürth, 24.02.2023 – 20 KLs 358 Js 11338/21
- BGH, 13.09.2018 – 1 StR 320/17Übersetzung einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren: Rechtsmittel gegen Entscheidung des Vorsitzenden; allgemeine Notwendigkeit einer ÜbersetzungZitiert von 9
- OLG Saarbrücken, 25.02.2025 – 1 Ws 2/25
- LG Stuttgart, 13.09.2016 – 19 Qs 49/16
Zuletzt entschieden
- BGH, 18.11.2025 – 5 StR 376/23Zitiert von 1
- KG, 22.08.2025 – 3 ORbs 160/25, 3 ORbs 160/25 - 122 SsRs 30/25
- BGH, 24.07.2025 – 4 StR 306/25Revision in Strafsachen: Anspruch des sprachunkundigen Angeklagten auf Übersetzung des Verwerfungsantragsschriftsatzes des Generalbundesanwalts
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 187 GVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/187#abs-1 (1) Das Gericht zieht für den Beschuldigten oder Verurteilten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, einen Dolmetscher oder Übersetzer heran, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist. Das Gericht weist den Beschuldigten in einer ihm verständlichen Sprache darauf hin, dass er insoweit für das gesamte Strafverfahren die unentgeltliche Hinzuziehung eines Dolmetschers oder Übersetzers beanspruchen kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/187#abs-2 (2) Erforderlich zur Ausübung der strafprozessualen Rechte des Beschuldigten, der der deutschen Sprache nicht mächtig ist, ist in der Regel die schriftliche Übersetzung von freiheitsentziehenden Anordnungen sowie von Anklageschriften, Strafbefehlen und nicht rechtskräftigen Urteilen. Eine auszugsweise schriftliche Übersetzung ist ausreichend, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Die schriftliche Übersetzung ist dem Beschuldigten unverzüglich zur Verfügung zu stellen. An die Stelle der schriftlichen Übersetzung kann eine mündliche Übersetzung der Unterlagen oder eine mündliche Zusammenfassung des Inhalts der Unterlagen treten, wenn hierdurch die strafprozessualen Rechte des Beschuldigten gewahrt werden. Dies ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Beschuldigte einen Verteidiger hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/187#abs-3 (3) Der Beschuldigte kann auf eine schriftliche Übersetzung nur wirksam verzichten, wenn er zuvor über sein Recht auf eine schriftliche Übersetzung nach den Absätzen 1 und 2 und über die Folgen eines Verzichts auf eine schriftliche Übersetzung belehrt worden ist. Die Belehrung nach Satz 1 und der Verzicht des Beschuldigten sind zu dokumentieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GVG/187#abs-4 (4) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die nach § 395 der Strafprozessordnung berechtigt sind, sich der öffentlichen Klage mit der Nebenklage anzuschließen.