§ 117 Haftprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 105
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Nach Gewicht
- BGH, 05.02.2026 – StB 3/26Zuständigkeit für Haftprüfungsverfahren nach StPO
- OLG Hamburg, 09.02.2015 – 2 Ws 12/15Zitiert von 1
- OLG Hamm, 03.12.2024 – 3 Ws 417/24
- KG, 06.03.2012 – (2) 131 HEs 1/11 (13/12), 2 Ws 83/12, 2 Ws 83/12 - 131 AR 134/11Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 23.02.2005 – 1 Ws 51/05Zitiert von 1
- OLG Hamm, 10.06.1974 – 4 Ws 124/74
Zuletzt entschieden
- OLG Bremen, 20.03.2026 – 1 Ws 9/26
- OLG Hamm, 05.02.2026 – 2 Ws 4/26
- BGH, 20.01.2026 – AK 124 - 130/25, AK 124/25, AK 125/25, AK 126/25, AK 127/25, AK 128/25, AK 129/25, AK 130/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 117 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/117#abs-1 (1) Solange der Beschuldigte in Untersuchungshaft ist, kann er jederzeit die gerichtliche Prüfung beantragen, ob der Haftbefehl aufzuheben oder dessen Vollzug nach § 116 auszusetzen ist (Haftprüfung).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/117#abs-2 (2) Neben dem Antrag auf Haftprüfung ist die Beschwerde unzulässig. Das Recht der Beschwerde gegen die Entscheidung, die auf den Antrag ergeht, wird dadurch nicht berührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/117#abs-3 (3) Der Richter kann einzelne Ermittlungen anordnen, die für die künftige Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft von Bedeutung sind, und nach Durchführung dieser Ermittlungen eine neue Prüfung vornehmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/117#abs-4 (4) (weggefallen)
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/117#abs-5 (5) (weggefallen)