§ 118 Verfahren bei der Haftprüfung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 18.02.2015 – 177/14, 177 A/14, 196/14, 196 A/14
- Verfassungsgerichtshof des Landes Berlin, 18.02.2015 – 176/14
- OLG Köln, 23.01.2007 – 2 Ws 46/07Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 11.05.2006 – VGH B 6/06
- OLG Celle, 26.09.2024 – 2 Ws 257/24
- OLG Hamm, 31.08.2005 – 3 Ws 381/05Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.01.2026 – AK 124 - 130/25, AK 124/25, AK 125/25, AK 126/25, AK 127/25, AK 128/25, AK 129/25, AK 130/25
- OLG Dresden, 22.09.2025 – 1 Ws 293/25
- OLG Brandenburg, 06.01.2025 – 1 Ws 136/24 (S)
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 118 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-1 (1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-2 (2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-3 (3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-4 (4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-5 (5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.