Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 118 Verfahren bei der Haftprüfung

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund35 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-1 (1) Bei der Haftprüfung wird auf Antrag des Beschuldigten oder nach dem Ermessen des Gerichts von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-2 (2) Ist gegen den Haftbefehl Beschwerde eingelegt, so kann auch im Beschwerdeverfahren auf Antrag des Beschuldigten oder von Amts wegen nach mündlicher Verhandlung entschieden werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-3 (3) Ist die Untersuchungshaft nach mündlicher Verhandlung aufrechterhalten worden, so hat der Beschuldigte einen Anspruch auf eine weitere mündliche Verhandlung nur, wenn die Untersuchungshaft mindestens drei Monate und seit der letzten mündlichen Verhandlung mindestens zwei Monate gedauert hat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-4 (4) Ein Anspruch auf mündliche Verhandlung besteht nicht, solange die Hauptverhandlung andauert oder wenn ein Urteil ergangen ist, das auf eine Freiheitsstrafe oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung erkennt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/118#abs-5 (5) Die mündliche Verhandlung ist unverzüglich durchzuführen; sie darf ohne Zustimmung des Beschuldigten nicht über zwei Wochen nach dem Eingang des Antrags anberaumt werden.

§ 117 § 118a