§ 114c Benachrichtigung von Angehörigen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114c#abs-1 (1) Einem verhafteten Beschuldigten ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen, sofern der Zweck der Untersuchung dadurch nicht erheblich gefährdet wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/114c#abs-2 (2) Wird gegen einen verhafteten Beschuldigten nach der Vorführung vor das Gericht Haft vollzogen, hat das Gericht die unverzügliche Benachrichtigung eines seiner Angehörigen oder einer Person seines Vertrauens anzuordnen. Die gleiche Pflicht besteht bei jeder weiteren Entscheidung über die Fortdauer der Haft.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 114c StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 21.01.2016 – V ZB 6/14Zurückschiebungshaft: Rechtswidrigkeit eines Haftanordnungsbeschlusses bei Verletzung der BenachrichtigungspflichtZitiert von 4
- OLG Koblenz, 22.03.2017 – 1 OLG 4 Ss 201/16 (2)
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.