§ 174a Sexueller Mißbrauch von Gefangenen, behördlich Verwahrten oder Kranken und Hilfsbedürftigen in Einrichtungen
Stand: 01.07.2021
Wird zitiert von 38
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 28.04.2015 – 3 StR 532/14Sexueller Missbrauch behördlich Verwahrter: Unterbringung eines Minderjährigen in einer stationären Jugendhilfeeinrichtung
- BGH, 29.05.1979 – 5 StR 220/79
- BGH, 15.06.2000 – 4 StR 156/00
- BGH, 14.04.2011 – 4 StR 669/10Sexueller Missbrauch im Behandlungsverhältnis: Missbrauch trotz Einvernehmens des Opfers und fehlender Ausnutzung der Autoritäts- oder VertrauensstellungZitiert von 9
- VGH Bayern, 15.04.2025 – 21 CS 25.459Zitiert von 2
- BGH, 12.11.2024 – 3 StR 456/24Sexuelle Ausbeutung in der Altenpflege; Idealkonkurrenz bei institutioneller und persönlicher Abhängigkeit
Zuletzt entschieden
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.11.2025 – 3 A 10958/25.OVG
- LG Detmold, 29.05.2024 – 21 KLs - 22 Js 3808/21 - 9/23
- BGH, 20.03.2024 – 3 StR 454/22Hauptverhandlung in Strafsachen: Verlesung und Verwertung von durch Organe oder Einrichtungen der Vereinten Nationen zu Beweiszwecken für behördliche oder gerichtliche Verfahren verfassten Berichten; Begrenzung der allgemeinen Funktionsträgerimmunität bei völkerrechtlichen VerbrechenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 174a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174a#abs-1 (1) Wer sexuelle Handlungen an einer gefangenen oder auf behördliche Anordnung verwahrten Person, die ihm zur Erziehung, Ausbildung, Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, unter Mißbrauch seiner Stellung vornimmt oder an sich von der gefangenen oder verwahrten Person vornehmen läßt oder die gefangene oder verwahrte Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer eine Person, die in einer Einrichtung für kranke oder hilfsbedürftige Menschen aufgenommen und ihm zur Beaufsichtigung oder Betreuung anvertraut ist, dadurch mißbraucht, daß er unter Ausnutzung der Krankheit oder Hilfsbedürftigkeit dieser Person sexuelle Handlungen an ihr vornimmt oder an sich von ihr vornehmen läßt oder diese Person zur Vornahme oder Duldung sexueller Handlungen an oder von einer dritten Person bestimmt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/174a#abs-3 (3) Der Versuch ist strafbar.