Gesetze / Strafgesetzbuch

StGB

§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-1 (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-2 (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-3 (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.

§ 172 § 174