§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-1 (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-2 (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-3 (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
Wird zitiert von 171 Entscheidungen zu § 173 StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.02.2008 – 2 BvR 392/07Vereinbarkeit des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB (Strafbewehrung des Geschwisterinzests) mit dem GrundgesetzZitiert von 11
- EGMR, 12.04.2012 – 43547/08
- BGH, 10.04.1952 – 5 StR 195/52Zitiert von 7
- BGH, 03.11.1959 – 1 StR 461/59
- LG Krefeld, 22.01.2021 – 22 KLs 31/20
- BGH, 29.10.1980 – 2 StR 508/80Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 01.04.2026 – 17 U 60/24
- BGH, 26.02.2026 – 4 StR 434/25Zitiert von 3
- BGH, 11.09.2024 – 2 StR 119/24Zitiert von 6
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.