§ 173 Beischlaf zwischen Verwandten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BVerfG, 26.02.2008 – 2 BvR 392/07Vereinbarkeit des § 173 Abs. 2 Satz 2 StGB (Strafbewehrung des Geschwisterinzests) mit dem GrundgesetzZitiert von 11
- EGMR, 12.04.2012 – 43547/08
- OLG Frankfurt am Main, 01.04.2026 – 17 U 60/24
- BGH, 05.02.2019 – 3 StR 549/18Bemessung der Jugendstrafe: Vorliegen schädlicher Neigungen; minder schwerer Fall; Hang bei Rauschmittelgenuss im ÜbermaßZitiert von 7
- BGH, 07.09.2010 – 4 StR 342/10Strafverfahren u.a. wegen Beischlafs zwischen Verwandten: Tatbestandsmäßigkeit von Oralverkehr; neue Gesamtstrafenbildung nach Aufhebung der Gesamtstrafe durch das Revisionsgericht und ZurückverweisungZitiert von 2
- BGH, 11.08.2005 – 5 StR 299/05
Zuletzt entschieden
- BGH, 26.02.2026 – 4 StR 434/25
- BGH, 27.08.2025 – 4 StR 80/25Strafverfahren wegen Totschlags: Nebenklagebefugnis des leiblichen Vaters bzw. der leiblichen Halbschwester
- BGH, 11.09.2024 – 2 StR 119/24Zitiert von 6
36 Entscheidungen zu § 173 StGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 173 StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-1 (1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-2 (2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/173#abs-3 (3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.