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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2022, S. 2146

BGBl. 2022 I S. 2146 · 14.970 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2022, Seite 2146 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2146
                                          Gesetz
                                     zur Änderung des
                 Bundeszentralregistergesetzes und des Strafgesetzbuches*
                                                      Vom 4. Dezember

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                            Artikel 1

                    Änderung des
             Bundeszentralregistergesetzes
  Das Bundeszentralregistergesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I
S. 1229, 1985 I S. 195), das zuletzt durch Artikel 2
des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I S. 3420)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In § 1 Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „und für
    Verbraucherschutz“ gestrichen.
 2. In § 5 Absatz 1 Nummer 8 werden die Wörter „die
    durch die Verordnung (EU) 2019/818 (ABl. L 135
    vom 22.5.2019, S. 85)“ durch die Wörter „die zu-
    letzt durch die Verordnung (EU) 2021/1151 (ABl.
    L 249 vom 14.7.2021, S. 7)“ ersetzt.

 3. Dem § 17 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Wird die Vollstreckung der Strafe, des Strafrestes
    oder die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt
    ohne Widerruf der Zurückstellung begonnen oder
    fortgesetzt, so ist dies im Register zu vermerken.“
 4. In § 25 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „und für

    Verbraucherschutz“ gestrichen.

* Artikel 4 dieses Gesetzes dient der Umsetzung des Rahmenbe-
  schlusses 2008/913/JI des Rates vom 28. November 2008 zur straf-
  rechtlichen Bekämpfung bestimmter Formen und Ausdrucksweisen
  von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit (ABl. L 328 vom 6.12.2008,
  S. 55).
2022

5. Dem § 30a wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die Daten aus einem erweiterten Führungs-
  zeugnis dürfen von der entgegennehmenden Stelle

  nur verarbeitet werden, soweit dies zur Prüfung der
  Eignung der Person für eine Tätigkeit, die Anlass zu
  der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen ist,
  erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff
  Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu
  löschen, wenn die Person die Tätigkeit, die Anlass
  zu der Vorlage des Führungszeugnisses gewesen
  ist, nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs
  Monate nach der letztmaligen Ausübung der Tätig-
  keit zu löschen.“
6. § 30b wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:

        „(1a) Absatz 1 gilt entsprechend für die Mit-
     teilung über Eintragungen im Strafregister eines

     Partnerstaates zu dessen Staatsangehörigen.
     Partnerstaat nach Satz 1 ist ein Drittstaat, mit
     dem die Europäische Union in einem Abkom-
     men den elektronischen Austausch von Straf-
     registerinformationen vereinbart hat.“

  b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Ersuchen der Registerbehörde um Über-
     mittlung der nach Absatz 1 oder Absatz 1a in
     das Führungszeugnis zusätzlich aufzunehmen-

     den Eintragungen für ein Führungszeugnis von
     Drittstaatsangehörigen sind zu richten
BGBl. 2022, Seite 2147 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2147
      1. im Fall des Absatzes 1 unter Nutzung von
         ECRIS-TCN an die in diesem System ausge-
         wiesenen Mitgliedstaaten der Europäischen
         Union und

      2. im Fall des Absatzes 1a an den jeweiligen
         Partnerstaat, dessen Staatsangehörigkeit
         die Person besitzt.“

   c) In Absatz 4 Satz 2 werden nach dem Wort „Mit-

      gliedstaaten“ die Wörter „oder hat der Partner-
      staat“ eingefügt.
 7. § 30c wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
      „Registerbehörde“ die Wörter „oder über das
      Nutzerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des
      Onlinezugangsgesetzes“ eingefügt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der Nachweis ist ausschließlich über elek-
          tronische Identifizierungssysteme zulässig,
          die mit dem Vertrauensniveau „hoch“ im
          Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c
          der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-
          päischen Parlaments und des Rates vom
          23. Juli 2014 über elektronische Identifi-
          zierung und Vertrauensdienste für elektro-
          nische Transaktionen im Binnenmarkt und
          zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93/EG
          (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 73; L 23
          vom 29.1.2015, S. 19; L 155 vom 14.6.2016,
          S. 44) notifiziert sind.“
      bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor
          Nummer 1 wird das Wort „Dabei“ durch die
          Wörter „Um den elektronischen Identitäts-
          nachweis führen zu können,“ ersetzt und
          werden nach dem Wort „Aufenthaltstitels“
          die Wörter „oder aus einem elektronischen
          Speicher- und Verarbeitungsmedium eines
          mobilen Endgeräts“ eingefügt.
 8. In § 39 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „und für
    Verbraucherschutz“ gestrichen.

 9. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach der Angabe „§ 30 Ab-
      satz 1“ das Komma und die Wörter „für den
      Umfang der Auskunft gilt § 30b Absatz 1 Satz 1
      und Absatz 2 bis 4“ gestrichen.
   b) In Satz 3 werden nach dem Wort „sie“ das
      Komma und die Wörter „wenn die antragstel-
      lende Person im Geltungsbereich dieses Geset-
      zes wohnt,“ gestrichen.

   c) In Satz 5 werden die Wörter „ist die Mitteilung
      an eine von ihr benannte amtliche Vertretung
      der Bundesrepublik Deutschland zu senden“
      durch die Wörter „kann sie die Mitteilung auch
      an eine von ihr benannte amtliche Vertretung
      der Bundesrepublik Deutschland senden las-
      sen“ ersetzt.
10. In § 42a Absatz 1a Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
    mer 1, § 49 Absatz 3 Satz 2 und § 55 Absatz 2
    Satz 4 werden jeweils die Wörter „und für Verbrau-
    cherschutz“ gestrichen.

11. Dem § 56 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
   „Satz 1 gilt nicht, soweit die Verurteilung im Gel-
   tungsbereich dieses Gesetzes vollstreckt wird.“

12. § 57a Absatz 5 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird aufgehoben.
   b) In dem neuen Satz 3 werden nach den Wörtern
      „Voraussetzungen nach § 30a“ die Wörter „Ab-

      satz 1 und 2 Satz 2“ eingefügt.

13. Nach § 57a wird folgender § 57b eingefügt:
                         „§ 57b

                  Speicherung und
         Austausch von Registerinformationen
       im Zusammenhang mit einem Partnerstaat
     Die §§ 56b und 57a Absatz 1 bis 3 und 5 bis 7
   gelten entsprechend für die Speicherung und den

   Austausch von Registerinformationen im Zusam-
   menhang mit einem Partnerstaat.“
14. Nach § 58c wird folgender § 58d eingefügt:
                         „§ 58d

           Kennzeichnung eines Datensatzes
      (1) Zur Kennzeichnung eines Datensatzes in
   ECRIS-TCN nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe c
   der Verordnung (EU) 2019/816 unterrichtet die für
   die Mitteilung nach § 20 Absatz 1 Satz 1 zustän-
   dige Stelle die Registerbehörde darüber, ob eine
   strafgerichtliche Verurteilung aufgrund einer terro-
   ristischen oder aufgrund einer sonstigen Straftat
   erfolgt ist, die
   1. mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von min-
      destens drei Jahren bedroht ist und
   2. zu einer der im Anhang zur Verordnung (EU)
      2018/1240 des Europäischen Parlaments und
      des Rates vom 12. September 2018 über die
      Einrichtung eines Europäischen Reiseinforma-
      tions- und -genehmigungssystems (ETIAS) und
      zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr.
      1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399,
      (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl.
      L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom
      19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16),
      die zuletzt durch die Verordnung (EU)
      2021/1152 (ABl. L 249 vom 14.7.2021, S. 15)
      geändert worden ist, aufgeführten Deliktsgrup-
      pen gehört.
      (2) Die Registerbehörde darf die nach Absatz 1
   übermittelten personenbezogenen Daten erheben,
   speichern und verwenden, soweit dies zu Zwecken
   der Verordnung (EU) 2019/816 erforderlich ist. Ist
   eine Verwendung zu diesen Zwecken nicht mehr
   erforderlich, so sind die personenbezogenen Daten
   unverzüglich zu löschen.“

15. In § 69 Absatz 4 wird die Angabe „184k“ durch die
    Angabe „184l“ ersetzt.

                      Artikel 2
                  Änderung der
                 Gewerbeordnung
   Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. November
BGBl. 2022, Seite 2148 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2148
2022 (BGBl. I S. 2009) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In § 150c Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
   für Verbraucherschutz“ gestrichen.

2. § 150e wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Re-
     gisterbehörde“ die Wörter „oder über das Nut-
     zerkonto nach § 3 Absatz 2 Satz 1 des Online-
     zugangsgesetzes“ eingefügt.
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
          „Der Nachweis ist ausschließlich über elek-
          tronische Identifizierungssysteme zulässig,

          die mit dem Vertrauensniveau „hoch“ im

          Sinne des Artikels 8 Absatz 2 Buchstabe c

          der Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Euro-

          päischen Parlaments und des Rates vom

          23. Juli 2014 über elektronische Identifizie-
          rung und Vertrauensdienste für elektronische
          Transaktionen im Binnenmarkt und zur Auf-
          hebung der Richtlinie 1999/93/EG (ABl. L 257
          vom 28.8.2014, S. 73; L 23 vom 29.1.2015,
          S. 19; L 155 vom 14.6.2016, S. 44) notifiziert
          sind.“

       bb) In dem neuen Satz 3 in dem Satzteil vor

           Nummer 1 wird das Wort „Dabei“ durch die

           Wörter „Um den elektronischen Identitäts-
           nachweis führen zu können,“ und werden
           nach dem Wort „eID-Karte“ ein Komma und
           die Wörter „eines mobilen Endgeräts“ einge-
           fügt.

3. In § 153c Satz 1 werden die Wörter „und für Ver-
   braucherschutz“ gestrichen und wird das Wort
   „Energie“ durch das Wort „Klimaschutz“ ersetzt.

                       Artikel 3

                  Änderung des
          Achten Buches Sozialgesetzbuch
   § 72a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetz-
buch – Kinder- und Jugendhilfe – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 11. September 2012 (BGBl. I
S. 2022), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 24. Juni 2022 (BGBl. I S. 959) geändert worden
ist, wird wie folgt gefasst:

   „(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugend-
hilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 ein-

gesehenen Daten nur folgende Daten erheben und
speichern:
1. den Umstand der Einsichtnahme,

2. das Datum des Führungszeugnisses und
3. die Information, ob die das Führungszeugnis betref-
   fende Person wegen einer der folgenden Straftaten
   rechtskräftig verurteilt worden ist:
  a) wegen einer in Absatz 1 Satz 1 genannten Straf-
     tat oder
  b) wegen einer nicht in Absatz 1 Satz 1 genannten
     Straftat, die die Person als ungeeignet im Um-
     gang mit Kindern und Jugendlichen erscheinen
     lässt.
Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dür-
fen die gespeicherten Daten nur verarbeiten, soweit

dies erforderlich ist, um die Eignung einer Person für
diejenige Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in
das Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Da-
ten sind vor dem Zugriff Unbefugter zu schützen. Sie
sind unverzüglich zu löschen, wenn die Person eine
Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2
nicht ausübt. Die Daten sind spätestens sechs Monate
nach der letztmaligen Ausübung einer solchen Tätig-
keit zu löschen.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                 Strafgesetzbuches

   Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-

machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),

das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli

2022 (BGBl. I S. 1082) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In § 5 Nummer 5a Buchstabe c wird die Angabe
   „Absatz 5“ durch die Angabe „Absatz 6“ ersetzt.

2. § 130 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 1 werden die Wörter „wegen sei-

         ner Zugehörigkeit“ durch die Wörter „wegen

         dessen Zugehörigkeit“ ersetzt.

     bb) In Nummer 2 werden die Wörter „wegen sei-
         ner Zugehörigkeit“ durch die Wörter „wegen
         dessen Zugehörigkeit“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a werden die
     Wörter „wegen seiner Zugehörigkeit“ durch die
     Wörter „wegen dessen Zugehörigkeit“ ersetzt.

  c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:

        „(5) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Handlung
     der in den §§ 6 bis 12 des Völkerstrafgesetz-
     buches bezeichneten Art gegen eine der in Ab-
     satz 1 Nummer 1 bezeichneten Personenmehr-
     heiten oder gegen einen Einzelnen wegen dessen
     Zugehörigkeit zu einer dieser Personenmehrhei-
     ten öffentlich oder in einer Versammlung in einer
     Weise billigt, leugnet oder gröblich verharmlost,
     die geeignet ist, zu Hass oder Gewalt gegen eine

     solche Person oder Personenmehrheit aufzu-
     stacheln und den öffentlichen Frieden zu stören.“

  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und die An-
     gabe „3 oder 4“ wird durch die Angabe „3 bis 5“
     ersetzt.

  e) Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 7 und die An-
     gabe „Absatz 5“ wird durch die Angabe „Ab-
     satz 6“ ersetzt.
  f) Der bisherige Absatz 7 wird Absatz 8 und die
     Wörter „Absätzen 5 und 6, sowie in den Fällen
     der Absätze 3 und 4“ werden durch die Wörter
     „Absätzen 6 und 7, sowie in den Fällen der Ab-
     sätze 3 bis 5“ ersetzt.
3. In § 192a werden die Wörter „wegen seiner Zu-
   gehörigkeit“ durch die Wörter „wegen dessen Zu-
   gehörigkeit“ ersetzt.
BGBl. 2022, Seite 2149 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2149

                      Artikel 5                           (2) Artikel 1 Nummer 14 tritt am 1. April 2023 in
                    Inkrafttreten                       Kraft.
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2     (3) Artikel 1 Nummer 3 tritt am 1. Oktober 2023 in
und 3 am Tag nach der Verkündung in Kraft.              Kraft.



                               Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                            sind gewahrt.
                              Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                            Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                              Berlin, den 4. Dezember 2022

                                        Der Bundespräsident
                                             Steinmeier

                                          Der Bundeskanzler
                                              Olaf Scholz

                                    Der Bundesminister der Justiz
                                          Marco Buschmann

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2022 I S. 2146. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 6069d9fcee478fb9….