Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 20/3708 · S. 32
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 4 (Inkrafttreten) Das Gesetz tritt grundsätzlich am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. Da das OZG Bund und Länder verpflich- tet, ihre Verwaltungsleistungen bis Ende des Jahres 2022 auch elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten, sollen insbesondere die Anpassungen zur Umsetzung des OZG zeitnah in Kraft treten. Die Regelung zum Flag- ging in § 58d BZRG-neu soll zeitnah zur Inbetriebnahme von ECRIS-TCN, die voraussichtlich für Mitte Mai 2023 geplant ist, in Kraft treten. Damit soll den Ländern eine ausreichende Umsetzungszeit eingeräumt werden. Der Gesetzesteil, durch den eine Anpassung der Datenverarbeitung erforderlich wird, tritt erst am ersten Tag des vierten auf die Verkündung folgenden Kalenderquartals in Kraft. Die Registerbehörde benötigt diese Übergangs- zeit zur Umstellung der automatisierten Datenverarbeitung im Zentralregister. Vor Verkündung des Gesetzes kann lediglich mit einem Teil der Arbeiten begonnen werden. Deutscher Bundestag – 20. Wahlperiode – 33 – Drucksache 20/3708 Anlage 2 Stellungnahme des Nationalen Normenkontrollrates gem. § 6 Abs. 1 NKRG Entwurf eines Achten Gesetzes zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (NKR-Nr. 6258) Der Nationale Normenkontrollrat hat den Entwurf des Regelungsvorhabens mit folgendem Ergebnis geprüft: I Zusammenfassung Bürgerinnen und Bürger Jährlicher Zeitaufwand - Entlastung ab dem 1. Jahr rund 44.000 Stunden ab dem 5. Jahr rund 80.000 Stunden Wirtschaft Jährlicher Erfüllungsaufwand - Entlas- tung ab dem 1. Jahr im Saldo rund - 3.000 Euro ab dem 5. Jahr im Saldo rund – 220.000 Mio. Euro Verwaltung Bund Jährlicher Erfüllungsaufwand ab dem 1. Jahr rund 1,4 Mio. Euro ab dem 5. Jahr rund 1,6 Mio. Euro Einmaliger Erfüllungsaufwand rund 754.000 Euro Länder Jährlicher Erfüllungsaufwand mindestens run
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 22.149 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 20/3708, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 115.639–137.788 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b946dfc262e0dae3….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP