§ 130a Anleitung zu Straftaten
Stand: 08.10.2021
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- LG Karlsruhe, 06.06.2024 – 5 KLs 540 Js 44796/22
- BVerfG, 19.02.1957 – 1 BvR 357/52Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Ziff. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Die generelle Nichtgewährung neuer Rechtsansprüche an die früheren Gestapo-Angehörigen ist mit dem Grundgesetz vereinbar
- BGH, 12.11.2020 – 3 StR 31/20Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung: Grenze der Wesentlichkeit; Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Sichverschaffen einer elektronischen AnleitungsschriftZitiert von 4
- BGH, 09.04.1997 – 3 StR 387/96
- BGH, 09.04.1997 – 3 StR 387/96Zitiert von 4
- BGH, 09.04.1997 – 3 StR 584/96Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a#abs-1 (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a#abs-3 (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.