§ 130a Anleitung zu Straftaten
Stand: 08.10.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a#abs-1 (1) Wer einen Inhalt (§ 11 Absatz 3), der geeignet ist, als Anleitung zu einer in § 126 Abs. 1 genannten rechtswidrigen Tat zu dienen, und dazu bestimmt ist, die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen, verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer
um die Bereitschaft anderer zu fördern oder zu wecken, eine solche Tat zu begehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130a#abs-3 (3) § 86 Absatz 4 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 130a StGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Karlsruhe, 06.06.2024 – 5 KLs 540 Js 44796/22
- OLG Düsseldorf, 04.12.2020 – 7 U 131/19Zitiert von 1
- BVerfG, 19.02.1957 – 1 BvR 357/52Verfassungsbeschwerde gegen § 3 Ziff. 4 des Gesetzes zur Regelung der Rechtsverhältnisse der unter Artikel 131 GG fallenden Personen vom 11. Mai 1951. Die generelle Nichtgewährung neuer Rechtsansprüche an die früheren Gestapo-Angehörigen ist mit dem Grundgesetz vereinbarZitiert von 1
- BGH, 12.11.2020 – 3 StR 31/20Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat, Anleitung zur Begehung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat und Terrorismusfinanzierung: Grenze der Wesentlichkeit; Bestimmtheitsgebot und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz; Sichverschaffen einer elektronischen AnleitungsschriftZitiert von 4
- BGH, 09.04.1997 – 3 StR 387/96Zitiert von 9
- BGH, 09.04.1997 – 3 StR 387/96
Zuletzt entschieden
- BGH, 09.04.1997 – 3 StR 584/96Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 130a StGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 130a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 130a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 130a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.