§ 130 Volksverhetzung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören,
wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine unter der Herrschaft des Nationalsozialismus begangene Handlung der in § 6 Abs. 1 des Völkerstrafgesetzbuches bezeichneten Art in einer Weise, die geeignet ist, den öffentlichen Frieden zu stören, öffentlich oder in einer Versammlung billigt, leugnet oder verharmlost.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer öffentlich oder in einer Versammlung den öffentlichen Frieden in einer die Würde der Opfer verletzenden Weise dadurch stört, dass er die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft billigt, verherrlicht oder rechtfertigt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Absatz 2 Nummer 1 und 3 gilt auch für eine Schrift (§ 11 Absatz 3) des in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalts. Nach Absatz 2 Nummer 2 wird auch bestraft, wer einen in den Absätzen 3 und 4 bezeichneten Inhalt mittels Rundfunk oder Telemedien einer Person unter achtzehn Jahren oder der Öffentlichkeit zugänglich macht.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130?asof=2019-06-10#abs-6 (6) In den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 und 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, ist der Versuch strafbar.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/StGB/130?asof=2019-06-10#abs-7 (7) In den Fällen des Absatzes 2, auch in Verbindung mit Absatz 5, und in den Fällen der Absätze 3 und 4 gilt § 86 Abs. 3 entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.12.2022 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 4. Dezember 2022 (BGBl. I 2146)
BGBl. 2022 I S. 2146
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14.09.2021 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. September 2021 (BGBl. I 4250)
BGBl. 2021 I S. 4250
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30.11.2020 Ausfertigung
§ 130 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2020 (BGBl. I 2600)
BGBl. 2020 I S. 2600
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21.01.2015 Ausfertigung
§ 130 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Januar 2015 (BGBl. I 10)
BGBl. 2015 I S. 10
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 130 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3007)
BGBl. 2003 I S. 3007
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.