Gesetze / Steuerberatungsgesetz
StBerG§ 50a Kapitalbindung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/50a#abs-1 (1) Voraussetzung für die Anerkennung ist ferner, daß
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBerG/50a#abs-2 (2) Haben sich Personen im Sinne von Absatz 1 Nr. 1 zu einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts zusammengeschlossen, deren Zweck ausschließlich das Halten von Anteilen an einer Steuerberatungsgesellschaft ist, so werden ihnen die Anteile an der Steuerberatungsgesellschaft im Verhältnis ihrer Beteiligung an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts zugerechnet. Stiftungen und eingetragene Vereine gelten als Berufsangehörige im Sinne von Absatz 1 Nr. 1, wenn sie ausschließlich der Altersversorgung in der Steuerberatungsgesellschaft tätiger Personen und ihrer Hinterbliebenen dienen und die zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organe der Regelung in § 50 Abs. 4 entsprechen.
Änderungsverlauf
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 666)
BGBl. 2008 I S. 666
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15.12.2003 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Dezember 2003 (BGBl. I 2645)
BGBl. 2003 I S. 2645
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24.06.1994 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juni 1994 (BGBl. I 1387)
BGBl. I S. 1387
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13.12.1990 Ausfertigung
§ 50a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. Dezember 1990 (BGBl. I 2756)
BGBl. 1990 I S. 2756
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