Gesetze / Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz
SchwarzArbG§ 2 Prüfungsaufgaben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Die Behörden der Zollverwaltung prüfen, ob
Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Steuerpflichtige den sich aus den Dienst- oder Werkleistungen ergebenden steuerlichen Pflichten im Sinne von § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht nachgekommen sind. Zur Erfüllung ihrer Mitteilungspflicht nach § 6 Absatz 1 Satz 1 in Verbindung mit § 6 Absatz 4 Nummer 4 und 7 prüfen die Behörden der Zollverwaltung im Rahmen ihrer Prüfungen nach Satz 1 auch, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass Kindergeldempfänger ihren Mitwirkungspflichten nicht nachgekommen sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Prüfung der Erfüllung steuerlicher Pflichten nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 obliegt den zuständigen Landesfinanzbehörden und die Prüfung der Erfüllung kindergeldrechtlicher Mitwirkungspflichten den zuständigen Familienkassen. Die Behörden der Zollverwaltung sind zur Mitwirkung an Prüfungen der Landesfinanzbehörden und der Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit berechtigt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Landesfinanzbehörden werden von den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder im gegenseitigen Einvernehmen geregelt. Grundsätze der Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit werden von den Behörden der Zollverwaltung und den Familienkassen bei der Bundesagentur für Arbeit im Einvernehmen mit den Fachaufsichtsbehörden geregelt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Die nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden prüfen, ob
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SchwarzArbG%202004/2?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Die Behörden der Zollverwaltung werden bei den Prüfungen nach Absatz 1 unterstützt von
Die Aufgaben dieser Stellen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt. Die Prüfungen können mit anderen Prüfungen der in diesem Absatz genannten Stellen verbunden werden; die Vorschriften über die Unterrichtung und Zusammenarbeit bleiben hiervon unberührt. Verwaltungskosten der unterstützenden Stellen werden nicht erstattet.
Änderungsverlauf 18 Änderungen — alle Änderungen des SchwarzArbG →
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22.12.2025 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 20 29. 12. 2030 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 369)
BGBl. 2025 I Nr. 369
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02.03.2023 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 2. März 2023 (BGBl. I Nr. 56)
BGBl. 2023 I Nr. 56
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30.03.2021 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 448)
BGBl. 2021 I S. 448
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22.12.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 9 1. 4. 2021 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I 3334)
BGBl. 2020 I S. 3334
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 26a Abs. 2 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1248)
BGBl. 2020 I S. 1248
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2019 I S. 2451
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1626)
BGBl. 2019 I S. 1626
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15.08.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 49 des Gesetzes vom 15. August 2019 (BGBl. I 1307)
BGBl. 2019 I S. 1307
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11.07.2019 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Juli 2019 (BGBl. I 1066)
BGBl. 2019 I S. 1066
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06.03.2017 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. März 2017 (BGBl. I 399)
BGBl. 2017 I S. 399
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21.02.2017 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 21. Februar 2017 (BGBl. I 258)
BGBl. 2017 I S. 258
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02.12.2014 Ausfertigung
§ 2 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2014 (BGBl. I 1922)
BGBl. 2014 I S. 1922
6 ältere Änderungen sind hier nicht aufgeführt.
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.