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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 448
BGBl. 2021 I S. 448 · 148.637 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Anpassung der Regelungen
über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben
aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Mai 2020
Vom 30. März 2021
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Bundesverfassungsschutzgesetzes
Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird aufgehoben.
b) Die Absätze 2 und 2a werden die Absätze 1
und 2.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In dem Satzteil von Nummer 1 werden die
Wörter „Absätzen 2 und 2a“ durch die Wörter
„Absätzen 1 und 2“ ersetzt.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Ab-
satz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach
Absatz 2a“ durch die Wörter „Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach
Absatz 2“ ersetzt.
bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab-
satz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die
Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
ersetzt.
2. § 8b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 7 so-
wie Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
„§ 8a Absatz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 8a
Absatz 1 und 2“ ersetzt.
b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „oder 2“ ge-
strichen.
c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen
und werden die Wörter „unverzüglich, vollstän-
dig, richtig“ durch die Wörter „unverzüglich und
vollständig“ ersetzt.
d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen
und werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a
Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
e) In Absatz 9 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Ab-
satz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
Satz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter
„§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“
ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter
„§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
ersetzt.
3. In § 8c werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
Satz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.
4. § 8d wird wie folgt gefasst:
„§ 8d
Besondere
Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhalts-
punkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter
Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1
erforderlich ist, darf das Bundesamt für Verfas-
sungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen,
der geschäftsmäßig
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des
Telemediengesetzes.
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in
Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(2) Die Auskunft darf auch verlangt werden an-
hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
wiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechts-
grundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
das Auskunftsverlangen veranlassen, sind akten-
kundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zu-
griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
trennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt
werden und nur dann verlangt werden, wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt
§ 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entspre-
chend.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
sätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu be-
nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Aus-
kunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für
das Wohl des Bundes oder eines Landes ausge-

schlossen werden können. Die Benachrichtigung
unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige
Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst
entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach
Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr ab-
gesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.
(6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat
den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine
Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Ent-
schädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
zes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-
satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.
(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2
Satz 1 eingeschränkt.“
5. In § 9 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“
durch die Angabe „§ 8a Absatz 1“ ersetzt.
Artikel 2
Änderung der
Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
Die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt
durch Artikel 17 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 1
und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ durch die
Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“
ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die
Wörter „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-
mer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ ersetzt.
b) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter
„§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“
durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Num-
mer 5“ ersetzt.
Artikel 3
Änderung des
MAD-Gesetzes
§ 4b des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 18
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„§ 4b
Besondere
Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1) Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhalts-
punkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestre-
bungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 oder zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
zum Schutz der Angehörigen der Dienststellen und
Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 er-
forderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst
Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäfts-
mäßig
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des Tele-
mediengesetzes.
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in
Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen
Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und
die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunfts-
verlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.
(3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-
gesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu
müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
zung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlan-
gen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
sätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benach-
richtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und so-
bald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und
der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des
Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden
können. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der
betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die
Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder
nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-
kundig zu machen.
(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Ver-
pflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen
Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.
(6) Der Militärische Abschirmdienst hat den Ver-
pflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung be-
misst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften
über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden ent-
sprechend Anwendung.
(7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1
eingeschränkt.“
Artikel 4
Änderung des
BND-Gesetzes
Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verord-

nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die
Angabe „und 2a“ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 4
Besondere
Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
(1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der
Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus
dem Ausland drohenden Gefahren von internationa-
ler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnach-
richtendienst Auskunft verlangen von demjenigen,
der geschäftsmäßig
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95
und 111 des Telekommunikationsgesetzes,
2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des
Telemediengesetzes.
Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in
Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.
(2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrich-
tung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsäch-
liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der
Gewinnung von Informationen über das Ausland
dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer
Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind
und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den
Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.
(3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherken-
nung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung
von Informationen über das Ausland dienen, die
von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung
für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu
deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
desnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im
Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden
können
1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:
a) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie
zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbünde-
ter Streitkräfte im Ausland,
b) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland
und deren Auswirkungen,
c) zu Terrorismus oder Extremismus, der gewalt-
bereit oder auf die planvoll verborgen betrie-
bene Durchsetzung politscher, religiöser oder
ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder
dessen Unterstützung,
d) zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen
Angriffen mittels Schadprogrammen auf die
Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit
von IT-Systemen,
e) zur organisierten Kriminalität,
f) zur internationalen Verbreitung von Kriegs-
waffen im Sinne des Gesetzes über die
Kontrolle von Kriegswaffen sowie des uner-
laubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren
und technischen Unterstützungsleistungen in
Fällen von erheblicher Bedeutung,
g) zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder
h) zu hybriden Bedrohungen,
2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:
a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
b) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder
eines Landes,
c) Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,
d) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen
der Europäischen Union, der Europäischen
Freihandelsassoziation oder des Nordatlantik-
vertrages oder Bestand oder Sicherheit eines
Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
Europäischen Freihandelsassoziation oder des
Nordatlantikvertrages oder
e) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bun-
desrepublik Deutschland,
3. zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der
Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz
der Menschen berühren.
(4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage
und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Aus-
kunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu
machen.
(5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zu-
griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
trennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt
werden. Dazu müssen die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für
diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass an die Stelle des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt
tritt.
(6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
sätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu be-
nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Aus-
kunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für
das Wohl des Bundes oder eines Landes ausge-
schlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.
(8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnach-
richtendienst personenbezogene Daten aus Aus-
kunftsverlangen, die zum Zweck der politischen
Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 ge-

nannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 gilt nicht,
wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr
einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
oder eines Landes oder für die Sicherheit
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
der Europäischen Freihandelsassoziation oder
des Nordatlantikvertrages
und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vor-
liegen.
(9) Der Bundesnachrichtendienst hat den Ver-
pflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschä-
digung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-
gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes;
die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1
und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
gesetzes finden entsprechend Anwendung.
(10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4
Satz 1 eingeschränkt.“
Artikel 5
Änderung des
Artikel 10-Gesetzes
In § 2 Absatz 1 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“
durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Bundespolizeigesetzes
Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 26
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22a wie
folgt gefasst:
„§ 22a Bestandsdatenauskunft“.
2. § 22a wird wie folgt gefasst:
„§ 22a
Bestandsdatenauskunft
(1) Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen
1. über die nach den §§ 95 und 111 des Telekom-
munikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113
Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsge-
setzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig
Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, und
2. über die nach § 14 des Telemediengesetzes
erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)
von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder
fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,
soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor-
derlich sind
1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
Menschen berührt sowie nicht unerheblichen
Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf
ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,
an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
den, oder
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, wenn das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen
ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren
Zeitraum begehen wird.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2
des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-
gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die
Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunfts-
verlangen nach Absatz 1 auf nach § 14 Absatz 1
des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder
auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
setzt werden, geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1
des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur ver-
langt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr
für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbst-
bestimmung einer Person oder für den Bestand
des Bundes oder eines Landes sowie Güter der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
der Existenz der Menschen berührt, und wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den
Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsiden-
ten des Bundespolizeipräsidiums, seines Vertreters
oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizei-
präsidiums durch das Gericht angeordnet werden.
In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3 nicht anzu-
wenden, wenn
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
bereits Kenntnis hat oder haben muss oder
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
richtliche Entscheidung gestattet wird.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsge-
richt, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium
seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden der
Bundespolizei aufgrund eines Auskunftsersuchens
nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unver-
schlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundes-
polizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutz-
aufsichtsbehörde.
(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1
Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und
§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-
setzes) in den Fällen von
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib,
Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung
der Person, dem Bestand und der Sicherheit des
Bundes und der Länder, der freiheitlich demokra-
tischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher
Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder
2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz
von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbst-
bestimmung der Person, dem Bestand und der
Sicherheit des Bundes und der Länder, der
freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
aktenkundig zu machen.
(4) Die betroffene Person ist in den Fällen der
Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu be-
nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht
vereitelt wird. Die Benachrichtigung unterbleibt,
wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange
Dritter oder der betroffenen Person selbst entge-
genstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2
zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen,
sind die Gründe aktenkundig zu machen.
(5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.
(6) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für
ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu ge-
währen. Der Umfang der Entschädigung bemisst
sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs-
und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über
die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden
entsprechend Anwendung.“
Artikel 7
Änderung des
Bundeskriminalamtgesetzes
Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017
(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch
Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifi-
zierung“.
b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 63a Bestandsdatenauskunft“.
c) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 66a Bestandsdatenauskunft“.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle
nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 darf
nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
Auskunft verlangt werden von demjenigen, der
geschäftsmäßig
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder da-
ran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111
des Telekommunikationsgesetzes erhobenen
Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-
nikationsgesetzes), oder
2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung
bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-
mittelt, über die nach § 14 des Telemedien-
gesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
Satz 1 des Telemediengesetzes).
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt wer-
den, sofern im Einzelfall
1. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 vor-
liegen und die zu erhebenden Daten erforder-
lich sind, um
a) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
ermitteln, oder
b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
Maßgabe der Vorschriften über die interna-
tionale Rechtshilfe in Strafsachen bearbei-
tet wird, zu erledigen, oder

2. die zu erhebenden Daten im Rahmen der
Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein
Auskunftsersuchen einer ausländischen Straf-
verfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledi-
gen, oder
3. die Gefahr besteht, dass eine Person an der
Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Ab-
satz 1 beteiligt sein wird und die zu erheben-
den Daten erforderlich sind, um
a) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Straftat zu erledigen, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise an einer Straftat von er-
heblicher Bedeutung beteiligt sein wird und
die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um
a) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Straftat zu erledigen, oder
5. das individuelle Verhalten einer Person die
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
der Strafprozessordnung begehen wird, und
die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um
a) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Straftat zu erledigen.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
trennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-
zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn
im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen
für die Nutzung der Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2
darf auch anhand einer zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3,
§ 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telemediengesetzes) mit der Maßgabe, dass
sich das Auskunftsverlangen in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 auf eine
schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
prozessordnung bezieht. Die Auskunft nach den
Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem be-
stimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus
nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per-
son Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem
die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen
und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsver-
langens sind aktenkundig zu machen.“
b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 2
und des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-
sätze 2 und 3“ ersetzt.
d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
wie folgt gefasst:
„(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.“
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflich-
teten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-
gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setzes; die Vorschriften über die Verjährung in
§ 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes finden entsprechend
Anwendung.“
3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Erhebung von
Nutzerdaten zur Identifizierung
(1) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen
seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2
Nummer 1 und Absatz 6 von demjenigen, der ge-
schäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur
Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
vermittelt, Auskunft über die nach § 15 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobe-
nen Daten (§ 15c Absatz 1 des Telemediengesetzes)
verlangen, sofern im Einzelfall
1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung
des Telemediendienstes bereits bekannt ist,
2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit vorliegt oder zureichende tatsächliche An-
haltspunkte für eine Straftat vorliegen,
3. die hierauf bezogenen Daten im Sinne des § 15
Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemedien-
gesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforder-
lich sind und
4. die Daten erforderlich sind, die zuständige Straf-
verfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibe-
hörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der
Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Ge-
fahrenabwehr die Identität des Nutzers und den
Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an
diese weiterzuleiten.

(2) § 62 gilt entsprechend.
(3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.
(4) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflichte-
ten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung
zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung be-
misst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschrif-
ten über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes
finden entsprechend Anwendung.“
4. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
bis 3 ersetzt:
„(1) Das Bundeskriminalamt darf von demje-
nigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft
über die nach den §§ 95 und 111 des Telekom-
munikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
gesetzes), sofern
1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr er-
forderlich ist oder
2. im Einzelfall
a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5
Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder
b) das individuelle Verhalten einer Person die
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass sie innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1
Satz 2 begehen wird,
und die zu erhebenden Daten zur Verhütung
dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Aus-
kunft über die nach § 14 des Telemediengeset-
zes erhobenen Daten verlangt werden (§ 15a
Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des
Telemediengesetzes).
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
trennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-
setzes), darf die Auskunft nur verlangt werden,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das
Auskunftsverlangen nach Absatz 2 auf nach
§ 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene
Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer
der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Tele-
mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für
Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbst-
bestimmung einer Person oder für den Bestand
des Bundes oder eines Landes sowie Güter der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
der Existenz der Menschen berührt, und wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
zung der Daten vorliegen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie
folgt gefasst:
„(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3
darf auch anhand einer zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3
des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Ab-
satz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes).
Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiese-
nen Internetprotokoll-Adresse nach § 15a Ab-
satz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes darf
nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per-
son Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem
die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen
und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsver-
langens sind aktenkundig zu machen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wird
wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht in den Fällen
des Absatzes 3 Satz 2. Werden dem Bundes-
kriminalamt aufgrund eines Auskunftsersu-
chens nach Absatz 3 Satz 2 Passwörter
oder anderen Daten unverschlüsselt beaus-
kunftet, so informiert das Bundeskriminalamt
hierüber die jeweils zuständige Datenschutz-
aufsichtsbehörde.“
d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 2
und des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-
sätze 3 und 4“ ersetzt.
e) Der bisherige Absatz 5 wird durch die folgenden
Absätze 7 und 8 ersetzt:
„(7) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.
(8) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflich-
teten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-
gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
setzes; die Vorschriften über die Verjährung in
§ 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und
-entschädigungsgesetzes finden entsprechend
Anwendung.“

5. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
„§ 63a
Bestandsdatenauskunft
(1) Das Bundeskriminalamt darf von demjenigen,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach
den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
setzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit
die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich
sind
1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende
Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit
nach § 6 oder
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller
Selbstbestimmung oder bedeutenden Sach-
werten einer zu schützenden Person oder zum
Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach
§ 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigs-
tens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich
absehbares Geschehen zulassen, an dem be-
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder
3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder
sexueller Selbstbestimmung einer zu schützen-
den Person oder zum Schutz einer zu schützen-
den Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
lichkeit begründet, dass sie in einem übersehba-
ren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser
Rechtsgüter der zu schützenden Person oder
gegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen
wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über
die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die
Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetz-
lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten
vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Absatz 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Tele-
mediengesetzes erhobene Passwörter oder auf an-
dere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen End-
geräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
werden, geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des
Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
der zu schützenden Person oder für den Bestand
des Bundes oder eines Landes oder die freiheitlich
demokratische Grundordnung und wenn die gesetz-
lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten
vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1
und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder
des Präsidenten des Bundeskriminalamts oder ihrer
oder seiner Vertretung durch das Gericht angeord-
net werden. In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3
nicht anzuwenden, wenn
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
bereits Kenntnis hat oder haben muss, oder
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
richtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4
ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das
Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminal-
amt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
Familiensachen und in den Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden
dem Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunfts-
ersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere
Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert
das Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zustän-
dige Datenschutzaufsichtsbehörde.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des
Telemediengesetzes) in den Fällen von
1. Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung
einer Straftat oder
2. Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in
Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
aktenkundig zu machen.
(5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
6. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:
„§ 66a
Bestandsdatenauskunft
(1) Das Bundeskriminalamt darf von demjenigen,
der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach
den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
setzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1
Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit
die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich
sind
1. zur Abwehr einer Gefahr für eine der in § 7 ge-
nannten Personen oder
2. zum Schutz von Leib, Leben, sexueller Selbst-
bestimmung, Freiheit oder bedeutenden Sach-
werten einer der in § 7 genannten Personen,
wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens
seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-
bares Geschehen zulassen, an dem bestimmte
Personen beteiligt sein werden, oder

3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder
sexueller Selbstbestimmung einer der in § 7
genannten Personen, wenn das individuelle Ver-
halten einer Person die konkrete Wahrschein-
lichkeit begründet, dass sie in einem überseh-
baren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser
Rechtsgüter der zu schützenden Person be-
gehen wird.
(2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene
oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über
die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).
(3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1
Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die
Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetz-
lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten
vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen
nach Absatz 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Tele-
mediengesetzes erhobene Passwörter oder andere
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Tele-
mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
einer der in § 7 genannten Personen und wenn
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den
Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsiden-
tin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts
oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht
angeordnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist
Satz 3 nicht anzuwenden, wenn
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
bereits Kenntnis hat oder haben muss, oder
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
richtliche Entscheidung gestattet wird.
Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amts-
gericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt
seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-
schriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-
ligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden dem
Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunftsersu-
chens nach Satz 2 Passwörter oder anderen Daten
unverschlüsselt beauskunftet, so informiert das
Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zuständige
Datenschutzaufsichtsbehörde.
(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Tele-
mediengesetzes) in den Fällen von
1. Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung
einer Straftat oder
2. Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in
Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
aktenkundig zu machen.
(5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“
Artikel 8
Änderung der
Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 100j wird folgende An-
gabe eingefügt:
„§ 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Tele-
mediendiensten“.
b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:
„§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkenn-
zeichnung und -auswertung; Benach-
richtigungspflichten bei Verkehrs- und
Nutzungsdaten“.
2. § 100j wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Soweit dies für die Erforschung des Sach-
verhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
ortes eines Beschuldigten erforderlich ist,
darf Auskunft verlangt werden
1. über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen
Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-
kommunikationsgesetzes) von demjenigen,
der geschäftsmäßig Telekommunikations-
dienste erbringt oder daran mitwirkt, und
2. über die nach § 14 des Telemedienge-
setzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
Satz 1 des Telemediengesetzes) von dem-
jenigen, der geschäftsmäßig eigene oder
fremde Telemedien zur Nutzung bereithält
oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.“
bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Auskunfts-
verlangen nach Satz 1“ die Angabe „Num-
mer 1“ eingefügt.

cc) Folgender Satz wird angefügt:
„Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Satz 1 Nummer 2 auf nach § 14 Absatz 1
des Telemediengesetzes erhobene Pass-
wörter oder andere Daten, mittels derer der
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird (§ 15b des Telemediengeset-
zes), darf die Auskunft nur verlangt werden,
wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für
die Nutzung der Passwörter oder anderer
Daten zur Verfolgung einer besonders
schweren Straftat nach § 100b Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l,
Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative
oder Nummer 4 bis 7 vorliegen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „§ 113c Absatz 1 Num-
mer 3 des Telekommunikationsgesetzes“
werden die Wörter „und § 15a Absatz 1
Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ ein-
gefügt.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein
Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist akten-
kundig zu machen.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Ab-
satz 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Im Fall von Auskunftsverlangen nach Ab-
satz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Ge-
fahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-
schaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152
des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen
werden.“
cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „finden“ die
Wörter „bei Auskunftsverlangen nach Ab-
satz 1 Satz 2“ eingefügt.
d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
satzes 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-
kommunikationsdienste“ die Wörter „oder Tele-
mediendienste“ eingefügt.
3. Nach § 100j wird folgender § 100k eingefügt:
„§ 100k
Erhebung von
Nutzungsdaten bei Telemediendiensten
(1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeu-
tung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeich-
nete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder
durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von dem-
jenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde
Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang
zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten (§ 15 Ab-
satz 1 des Telemediengesetzes) erhoben werden,
soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts
erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem
angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache
steht. Die Erhebung gespeicherter (retrograder)
Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen
von § 100g Absatz 2 zulässig. Im Übrigen ist die
Erhebung von Standortdaten nur für künftig an-
fallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig,
soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be-
schuldigten erforderlich ist.
(2) Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst
wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten
begangen hat und die Erforschung des Sachver-
halts auf andere Weise aussichtslos wäre:
1. aus dem Strafgesetzbuch
a) Verwenden von Kennzeichen verfassungs-
widriger Organisationen nach § 86a,
b) Anleitung zur Begehung einer schweren
staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91,
c) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach
§ 111,
d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach
den §§ 126, 131 und 140,
e) Beschimpfung von Bekenntnissen, Religions-
gesellschaften und Weltanschauungsvereini-
gungen nach § 166,
f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
graphischer Inhalte nach § 184b,
g) Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung
des Andenkens Verstorbener nach § 189,
h) Verletzungen des persönlichen Lebens- und
Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a
und 202c,
i) Nachstellung nach § 238,
j) Bedrohung nach § 241,
k) Vorbereitung eines Computerbetruges nach
§ 263a Absatz 3,
l) Datenveränderung und Computersabotage
nach den §§ 303a und 303b Absatz 1,
2. aus dem Gesetz über Urheberrecht und ver-
wandte Schutzgesetze Straftaten nach den
§§ 106 bis 108b,
3. aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42.
Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standort-
daten.
(3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die
Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation
des Nutzers Auskunft über die nach § 15 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobe-
nen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nut-
zung des Telemediendienstes bereits bekannt ist.
(4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Ab-
satz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von
Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die
betroffene Person den Telemediendienst nutzt, den
derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet,

geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem
er den Zugang zur Nutzung vermittelt.
(5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder
Inhalten der Nutzung eines Telemediendienstes
nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmä-
ßig Telemedien zur Nutzung bereithält, bestimmt sie
sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs
nach den allgemeinen Vorschriften.“
4. § 101a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 101a
Gerichtliche Entscheidung;
Datenkennzeichnung und -auswertung;
Benachrichtigungspflichten
bei Verkehrs- und Nutzungsdaten“.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung
von Nutzungsdaten eines Telemediendienstes
nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der
Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Ab-
satz 1 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 ent-
sprechend mit der Maßgabe, dass in der Ent-
scheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2
an die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3
Satz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeu-
tige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen,
ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung
des Telemediendienstes tritt, auf den sich das
Auskunftsverlangen bezieht.“
c) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils nach
der Angabe „§ 100g“ die Angabe „oder § 100k
Absatz 1“ eingefügt.
d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-
kommunikation“ die Wörter „und die betroffenen
Nutzer des Telemediendienstes“ und nach der
Angabe „§ 100g“ die Wörter „oder der Nutzungs-
daten nach § 100k Absatz 1“ eingefügt.
e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
„(7) Die betroffene Person ist in den Fällen
des § 100k Absatz 2 über die Beauskunftung zu
benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt,
soweit und sobald hierdurch der Zweck der Be-
auskunftung nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt,
wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange
Dritter oder der betroffenen Person selbst ent-
gegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach
Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr
abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu
machen.“
5. § 101b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 100a,
100b, 100c und 100g“ durch die Angabe
„§§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1“
ersetzt.
b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) In den Übersichten über Maßnahmen
nach § 100k Absatz 1 sind anzugeben:
1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maß-
nahmen nach § 100k Absatz 1 angeordnet
worden sind;
2. die Anzahl der Anordnungen nach § 100k
Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Ver-
längerungsanordnungen;
3. untergliedert nach der Anzahl der zurück-
liegenden Wochen, für die die Erhebung von
Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils be-
messen ab dem Zeitpunkt der Anordnung
a) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise
ergebnislos geblieben sind, weil die ab-
gefragten Daten teilweise nicht verfügbar
waren;
b) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnis-
los geblieben sind, weil keine Daten verfüg-
bar waren.“
6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe
„§ 241“ durch die Wörter „§ 241 Absatz 1 bis 3“
ersetzt.
Artikel 9
Änderung des
Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung
Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März
2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgen-
der § 18 angefügt:
„§ 18
Übergangsregelung
zum Gesetz zur Bekämpfung
des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Straf-
prozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden
Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021
folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehen-
den Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafpro-
zessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden
Fassung anzuwenden.“
Artikel 9a
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Nach § 46 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I
S. 333) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a
eingefügt:
„(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafpro-
zessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2
der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung
anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten
nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig
ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen
im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro be-
droht sind.“

Artikel 10
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
§ 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Wortlaut wird Absatz 1.
2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:
„(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die
nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung
von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu-
ständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Auf-
gaben nach § 2 Absatz 1 und 3 Auskunft verlangen
von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder
fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach
§ 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten
(§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,
sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von
Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe
von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte
für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach
§ 1 vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Iden-
tifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um
Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzude-
cken. Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 3
und 4 des Telemediengesetzes), wenn tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene
Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem
die Daten erhoben werden sollen, mit der Maß-
gabe, dass ein Auskunftsverlangen die Verhütung
einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses
Gesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches vo-
raussetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Grund-
lagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu
machen.
(3) Die betroffene Person ist in den Fällen des
Absatzes 2 Satz 3 über die Beauskunftung zu be-
nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft
nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-
wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der
betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird
die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt
oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.
(4) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.
(5) Die die Auskunft verlangende Behörde hat
den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine
Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Ent-
schädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
zes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-
satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-
gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.“
Artikel 11
Änderung des
Zollfahndungsdienstgesetzes
Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Bestandsdatenauskunft
(1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als
Zentralstelle
1. die Behörden der Zollverwaltung bei der Ver-
hütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1
Nummer 2),
2. die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordi-
niert und lenkt (§ 3 Absatz 5),
3. mit
a) öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischen-
staatlichen Stellen oder Stellen der Europä-
ischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1)
auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe so-
wie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt,
oder
b) den für den Staatsschutz zuständigen Stellen
des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Ab-
satz 7 Satz 1 Nummer 3),
Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäfts-
mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111
des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
gesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig
eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit-
hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über
die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengeset-
zes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt
werden, sofern
1. im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat vorliegen und die zu
erhebenden Daten erforderlich sind,
a) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde
zu ermitteln, oder
b) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
des internationalen polizeilichen Dienstver-
kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der
Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder
2. die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforder-
lich sind
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit,
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,

deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-
lichen Sachwerten, wenn Tatsachen den
Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach
konkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-
schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-
nen beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
dividuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine
Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem
übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder
3. dies im Einzelfall erforderlich ist, um
a) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat
zu erledigen, oder
b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu
verhüten, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
Art nach konkretisierte Weise als Täter oder
Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt
ist, oder
c) eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern
das individuelle Verhalten einer Person die
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums begehen wird,
und die zu erhebenden Daten zur Verhütung
dieser Straftat erforderlich sind.
(2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2
des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-
gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die
Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
Daten vorliegen.
(3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1
Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und
§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-
setzes). Dies gilt in den Fällen von
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum
Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller
Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und
der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur
Verhütung einer Straftat,
2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c
nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
eines Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt,
3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c
nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.
Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
aktenkundig zu machen.
(4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur
auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden
Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht
angeordnet werden. In den Fällen der Absätze 2
und 3 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung
durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung
des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem
Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-
wenden, wenn die betroffene Person vom Aus-
kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch
eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entspre-
chend.
(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.“
2. In § 27 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
mer 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72, 77 oder
§ 78“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30
Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78“
ersetzt.
3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47,
62, 72, 77 oder § 78“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
satz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62,
72, 77 oder § 78“ ersetzt.
4. § 30 wird wie folgt gefasst:
„§ 30
Bestandsdatenauskunft
(1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3
Nummer 1 oder § 4 Absatz 4 Auskunft verlangen
von demjenigen, der geschäftsmäßig
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des
Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
(§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
gesetzes), oder

2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be- reithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b des Telemediengesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, wenn die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor- derlich sind 1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder 2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer- den, oder 3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein- lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder 4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be- deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder 5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so- fern das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit- raums die Tat begehen wird. (2) Die Zollfahndungsämter können zur Erfüllung ihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2 Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäftsmäßig 1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations- gesetzes), oder 2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be- reithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und § 15b des Telemediengesetzes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden, soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor- derlich sind 1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder 2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt sowie nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich absehbares Geschehen zulassen, an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer- den, oder 3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und der Sicherheit des Bundes oder eines Landes, der freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Menschen berührt, wenn das individuelle Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein- lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder 4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be- deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht- fertigen, dass eine Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder 5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern das individuelle Verhalten einer Person die kon- krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums die Tat begehen wird. (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 113 Ab- satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf nach § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Pass- wörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 15b des Tele- mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung einer Person, für den Bestand des Bundes oder eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Men- schen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraus- setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 darf auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und

§ 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-
setzes). Dies gilt in den Fällen von
1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2
Satz 2 Nummer 1 nur zum Schutz von Leib,
Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestim-
mung der Person, dem Bestand und der Sicher-
heit des Bundes und der Länder, der freiheit-
lich demokratischen Grundordnung, Gütern der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht
unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung
einer Straftat,
2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 nur zum Schutz
von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbst-
bestimmung der Person, dem Bestand und der
Sicherheit des Bundes und der Länder, der frei-
heitlich demokratischen Grundordnung sowie
Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie Ab-
satz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur zur Verhütung
einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der
Strafprozessordnung.
Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
nach den Absätzen 1 bis 3 anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
aktenkundig zu machen. Im Übrigen bleiben die
Absätze 1 und 2 unberührt.
(5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.
(6) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3
und 4 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der
stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde
des Zollfahndungsdienstes durch das Gericht ange-
ordnet werden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
und des Absatzes 4 darf bei Gefahr im Verzug die
Anordnung durch die Leitung oder die stellvertre-
tende Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahn-
dungsdienstes getroffen werden. In diesem Fall ist
die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nach-
zuholen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und
des Absatzes 4 sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzu-
wenden, wenn die betroffene Person vom Aus-
kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch
eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das
Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entspre-
chend.
(7) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3
und 4 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüber-
wachung auch zur Vorbereitung der Durchführung
von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig,
wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Aus-
kunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind
nur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen
des Absatzes 6 vorliegen.“
5. In § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie
des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch
die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30
Absatz 3 und 4“ ersetzt.
6. § 101 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die
Wörter „§ 10 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1
und 2“ werden durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Die Vorschriften über die Verjährung in § 2
Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -ent-
schädigungsgesetzes finden entsprechend An-
wendung.“
Artikel 12
Änderung des
Telemediengesetzes
Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a
durch die folgenden Angaben zu den §§ 15a bis 15d
ersetzt:
„§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
§ 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und
anderen Zugangsdaten
§ 15c Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
§ 15d Informationspflicht bei unrechtmäßiger
Kenntniserlangung von Daten“.
2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf
der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Be-
standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“
3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c
eingefügt:
„§ 15a
Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nut-
zung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1
erhobenen Bestandsdaten nach Maßgabe dieser
Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten
gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen ver-
wenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere
Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmen-
den Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu
einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Inter-

netprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dür-
fen nach § 15 Absatz 1 erhobene Nutzungsdaten
auch automatisiert ausgewertet werden. Für die
Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmens-
internen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit
die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Ein-
zelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung
verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in
Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunfts-
verlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt
werden, wenn das Verlangen in anderer Form ge-
stellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-
züglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden
Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten und Ord-
nungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit
zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber
einer natürlichen Person mit Geldbuße im
Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro
bedroht ist, vorliegen und die in die Auskunft auf-
zunehmenden Daten erforderlich sind, um den
Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort
eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermit-
teln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
hörden, soweit die in die Auskunft aufzunehmen-
den Daten im Einzelfall erforderlich sind
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes und
der Länder, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie nicht unerheblichen
Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss
auf ein wenigstens seiner Art nach konkre-
tisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen
zulassen, an dem bestimmte Personen be-
teiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes und
der Länder, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
dividuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
solches Rechtsgut gerichtete Straftat be-
gehen wird, oder
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
Art nach konkretisierten Weise als Täter oder
Teilnehmer an der Begehung einer Tat be-
teiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
fern das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass die Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen, und
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
erforderlich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
men des internationalen polizeilichen
Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird,
zu erledigen, oder
b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich
sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslän-
dischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
Maßgabe der Vorschriften über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
wird, zu erledigen,
c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der
Begehung einer Straftat im Sinne des § 2
Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes be-
teiligt sein wird, und die in die Auskunft auf-
zunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Polizeibehörde im Rahmen des
polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
der Straftat zu erledigen, oder
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise an einer Straftat von er-
heblicher Bedeutung beteiligt sein wird, und
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Straftat zu erledigen, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person die
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2

der Strafprozessordnung begehen wird, und
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
forderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Polizeibehörde im Rahmen des polizeili-
chen Dienstverkehrs zur Verhütung der
Straftat zu erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat vorliegen und die in
die Auskunft aufzunehmenden Daten erforder-
lich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
internationalen polizeilichen Dienstver-
kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen
der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
b) dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
und der Länder, der freiheitlich demokrati-
schen Grundordnung sowie nicht uner-
heblichen Sachwerten, wenn Tatsachen
den Schluss auf ein wenigstens seiner Art
nach konkretisiertes und zeitlich absehba-
res Geschehen zulassen, an dem be-
stimmte Personen beteiligt sein werden,
oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
und der Länder, der freiheitlich demokrati-
schen Grundordnung sowie Gütern der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn das individuelle Verhalten
einer Person die konkrete Wahrscheinlich-
keit begründet, dass die Gefährdung eines
solchen Rechtsgutes in einem übersehba-
ren Zeitraum eintreten wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
einer ausländischen Polizeibehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs
zur Verhütung einer Straftat oder
ee) zur Verhütung einer Straftat von erhebli-
cher Bedeutung, sofern Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass eine Person in-
nerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf
eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als
Täter oder Teilnehmer an der Begehung
der Tat beteiligt ist, oder
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung, sofern das individuelle Verhalten
einer Person, die konkrete Wahrschein-
lichkeit begründet, dass die Person inner-
halb eines übersehbaren Zeitraums die
Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
Landesrecht zuständigen Behörden, sofern im
Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten
oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name
und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für
Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach
§ 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmen-
den Daten zur Identifizierung des Auftraggebers
erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale
Beschäftigung aufzudecken,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung be-
stimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-
trag der Landesbehörde, insbesondere zum
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
Bestrebungen und Tätigkeiten der organisier-
ten Kriminalität,
erforderlich ist,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-
fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-
setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-
schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-
rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-
setzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-
derlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesre-
gierung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass durch die
Auskunft Informationen über das Ausland ge-
wonnen werden können, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-
desrepublik Deutschland sind und zu deren
Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
desnachrichtendienst beauftragt hat, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
henden Gefahren von internationaler Bedeu-
tung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass durch die Aus-
kunft Erkenntnisse gewonnen werden können
mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1
des BND-Gesetzes genannten Gefahrenberei-
chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
Nummer 2 und 3 des BDN-Gesetzes genann-
ten Rechtsgüter.

(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
Behörden, soweit zureichende tatsächliche An-
haltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in
die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Auf-
enthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder
eine Strafe zu vollstrecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
hörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmen-
den Daten im Einzelfall erforderlich sind
a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-
son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-
stand und der Sicherheit des Bundes oder ei-
nes Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, sowie nicht unerhebli-
cher Sachwerte oder zur Verhütung einer
Straftat oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-
son, sexueller Selbstbestimmung dem Be-
stand und der Sicherheit des Bundes oder ei-
nes Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, sowie nicht
unerheblicher Sachwerte, wenn Tatsachen
den Schluss auf ein wenigstens seiner Art
nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
res Geschehen zulassen, an dem bestimmte
Personen beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-
son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-
stand und der Sicherheit des Bundes oder ei-
nes Landes, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
dividuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in ei-
nem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
solches Rechtsgut gerichtete Straftat bege-
hen wird, oder
d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
fern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
dass eine Person innerhalb eines übersehba-
ren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-
tisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an
der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
fern das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass die Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
forderlich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
men des internationalen polizeilichen
Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird,
zu erledigen, oder
b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich
sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslän-
dischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
Maßgabe der Vorschriften über die internatio-
nale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
wird, zu erledigen,
c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der
Begehung einer schweren Straftat nach § 100a
Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt
sein wird und die in die Auskunft aufzuneh-
menden Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
digen Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
der Straftat zu erledigen, oder
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise an einer schweren Straf-
tat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-
nung beteiligt sein wird, und die in die Aus-
kunft aufzunehmenden Daten erforderlich
sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
der Straftat zu erledigen, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person die
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
der Strafprozessordnung begehen wird, und
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
forderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
der Straftat zu erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat vorliegen, und die in

die Auskunft aufzunehmenden Daten erforder-
lich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
internationalen polizeilichen Dienstver-
kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen
der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
b) dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
oder eines Landes, der freiheitlich demo-
kratischen Grundordnung, Gütern der All-
gemeinheit, deren Bedrohung die Grund-
lagen der Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder
zur Verhütung einer Straftat oder
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
oder eines Landes, der freiheitlich demo-
kratischen Grundordnung sowie Gütern
der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf
ein wenigstens seiner Art nach konkreti-
siertes und zeitlich absehbares Gesche-
hen zulassen, an dem bestimmte Perso-
nen beteiligt sein werden, oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
oder eines Landes, der freiheitlich demo-
kratischen Grundordnung sowie Gütern
der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen
berührt, wenn das individuelle Verhalten
einer Person die konkrete Wahrscheinlich-
keit begründet, dass die Gefährdung eines
solchen Rechtsgutes in einem übersehba-
ren Zeitraum eintreten wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
einer ausländischen Polizeibehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs
zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung, oder
ee) zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ih-
rer Art nach konkretisierte Weise als Täter
oder Teilnehmer an der Begehung der Tat
beteiligt ist, oder
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung, sofern das individuelle Verhalten
einer Person, die konkrete Wahrschein-
lichkeit begründet, dass die Person inner-
halb eines übersehbaren Zeitraums die
Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
Landesrecht zuständigen Behörden zur Verhü-
tung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11
des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder
§ 266a des Strafgesetzbuches,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätig-
keiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes, oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-
trag der Landesbehörde, insbesondere zum
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisier-
ten Kriminalität,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-
fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-
setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-
schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-
rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-
setzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-
derlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundesre-
gierung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-
haltspunkte dafür vorliegen, dass durch die
Auskunft Informationen über das Ausland ge-
wonnen werden können, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-
desrepublik Deutschland sind und zu deren
Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
desnachrichtendienst beauftragt hat, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
henden Gefahren von internationaler Bedeu-
tung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
punkte dafür vorliegen, dass durch die Aus-
kunft Erkenntnisse gewonnen werden können
mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1
des BND-Gesetzes genannten Gefahrenberei-
chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genann-
ten Rechtsgüter.
(5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt un-
berührt. Über das Auskunftsersuchen und die Aus-
kunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber
den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu
wahren.

(6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-
derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-
wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2
genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.
Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens
darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-
geben werden.
§ 15b
Auskunftsverfahren bei
Passwörtern und anderen Zugangsdaten
(1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der ge-
schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran
mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran ver-
mittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwör-
ter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe
dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflich-
ten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen
verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtli-
che unternehmensinternen Datenquellen zu berück-
sichtigen.
(2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden an
1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behör-
den, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung
unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung,
die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in
Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung beson-
ders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2
Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l,
Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Num-
mer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozessordnung er-
lauben, nach Anordnung durch ein Gericht ver-
langen, oder
2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden,
soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter
Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ih-
nen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1
genannten Daten zur Abwehr einer konkreten
Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person,
für die sexuelle Selbstbestimmung, für den Be-
stand des Bundes oder eines Landes, die frei-
heitlich demokratische Grundordnung sowie
Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht ver-
langen.
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen
dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer-
den. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Aus-
kunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt
unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die
Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen-
über den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen
zu wahren.
(4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-
derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-
wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2
genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.
Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens
darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-
geben werden.
§ 15c
Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
(1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
daran vermittelt, darf die nach § 15 Absatz 1 er-
hobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vor-
schrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegen-
über den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.
Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unterneh-
mensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit
die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Ein-
zelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung
verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in
Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunfts-
verlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt
werden, wenn das Verlangen in anderer Form ge-
stellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-
züglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden
Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
Behörden, soweit zureichende tatsächliche An-
haltspunkte für eine Straftat vorliegen und die
zu erhebenden Daten erforderlich sind, um den
Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort ei-
nes Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe
zu vollstrecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
hörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,
a) zur Abwehr einer Gefahr für
aa) die öffentliche Sicherheit; wobei die Aus-
kunft auf die nach § 15 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Telemediengesetzes erho-
benen Daten beschränkt ist, oder
bb) Leib, Leben, Freiheit der Person, die se-
xuelle Selbstbestimmung, den Bestand
und die Sicherheit des Bundes oder eines
Landes, die freiheitlich demokratische
Grundordnung, Güter der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen bedroht, sowie
nicht unerhebliche Sachwerte, oder

b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-
son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-
stand und der Sicherheit des Bundes und der
Länder, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
der Menschen berührt, sowie nicht unerhebli-
chen Sachwerten, wenn Tatsachen den
Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach
konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Ge-
schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-
nen beteiligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Per-
son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-
stand und der Sicherheit des Bundes und der
Länder, der freiheitlich demokratischen
Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
dividuelle Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
solches Rechtsgut gerichtete Straftat bege-
hen wird, oder
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
Art nach konkretisierten Weise als Täter oder
Teilnehmer an der Begehung einer Tat betei-
ligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
fern das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass die Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Ein-
zelfall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
Sicherheit vorliegt oder zureichende tatsächliche
Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2
Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorlie-
gen und die Daten erforderlich sind, um die zu-
ständige Strafverfolgungsbehörde oder zustän-
dige Polizeibehörde zu ermitteln; die Auskunft
ist beschränkt auf die nach § 15 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen
Daten,
4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall er-
forderlich ist, zum Schutz der in § 4 Absatz 1,
auch in Verbindung mit Absatz 2, des Außenwirt-
schaftsgesetzes genannten Rechtsgüter, wenn
a) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens
seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich
absehbares Geschehen zulassen, an dem be-
stimmte Personen beteiligt sein werden, oder
b) wenn das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine
gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straf-
tat begehen wird,
5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur
Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätig-
keiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-
trag der Landesbehörde, insbesondere zum
Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisier-
ten Kriminalität,
6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-
fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-
setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-
schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-
rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des
Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-
setzes erforderlich ist,
7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung
von Erkenntnissen über das Ausland von außen-
und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland, sofern
a) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass ein wenigstens seiner Art nach konkreti-
siertes sowie zeitlich absehbares Geschehen
besteht, an dem bestimmte Personen beteiligt
sein werden, und das
aa) einem der in § 4 Absatz 3 Satz 1 des BND-
Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
unterfällt, oder
bb) das eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2
und 3 des BND-Gesetzes genannten
Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder
b) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nut-
zungsdaten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 2
Nummer 1 erforderlich ist, um einen Nutzer zu
identifizieren, von dem ein bestimmter, dem
Bundesnachrichtendienst bereits bekannter
Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes
herrührt, zum Zweck
aa) der politischen Unterrichtung der Bundes-
regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im
Ausland vorliegen, die von außen- und
sicherheitspolitischer Bedeutung für die
Bundesrepublik Deutschland sind und zu
deren Aufklärung das Bundeskanzleramt
den Bundesnachrichtendienst beauftragt
hat, oder
bb) der Früherkennung von aus dem Ausland
drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsäch-
liche Anhaltspunkte für Vorgänge im Aus-
land bestehen, die einen Bezug zu den in
§ 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Geset-
zes genannten Gefahrenbereichen aufwei-
sen oder darauf abzielen oder geeignet

sind, die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 des
BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter zu
schädigen.
(4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt
unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die
Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen-
über den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen
zu wahren.
(5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-
derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-
wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2
genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.
Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens
darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-
geben werden.“
4. Der bisherige § 15a wird § 15d.
5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „oder“ ersetzt.
c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
„7. entgegen § 15a Absatz 5 Satz 1 oder § 15b
Absatz 3 Satz 1 oder § 15c Absatz 4 Satz 1
die dort genannten Daten nicht, nicht richtig,
nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
mittelt.“
Artikel 13
Änderung des
Telekommunikationsgesetzes
Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 113 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
gabe des Absatzes 2“ gestrichen.
b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden
Absätze 2 bis 5 ersetzt:
„(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit
die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im
Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Be-
stimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in
Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt.
Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elek-
tronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die
Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlan-
gen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall
ist das Verlangen unverzüglich nachträglich
schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die
Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft
tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
(3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden
1. an die für die Verfolgung von Straftaten und
Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden,
soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat oder eine Ordnungs-
widrigkeit vorliegen und die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
den Sachverhalt zu erforschen, den Aufent-
haltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen
zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,
2. an die für die Abwehr von Gefahren für die
öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständi-
gen Behörden, wenn die in die Auskunft auf-
zunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich
sind
a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
Sicherheit oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
und der Länder, der freiheitlich demokrati-
schen Grundordnung, Gütern der Allge-
meinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
der Existenz der Menschen berührt sowie
nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tat-
sachen den Schluss auf ein wenigstens sei-
ner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich
absehbares Geschehen zulassen, an dem
bestimmte Personen beteiligt sein werden,
oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
und der Länder, der freiheitlich demokrati-
schen Grundordnung sowie Gütern der All-
gemeinheit, deren Bedrohung die Grundla-
gen der Existenz der Menschen berührt,
wenn das individuelle Verhalten einer Per-
son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
gründet, dass sie in einem übersehbaren
Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut
gerichtete Straftat begehen wird, oder
d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
eines übersehbaren Zeitraums auf eine ih-
rer Art nach konkretisierten Weise als Täter
oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat
beteiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern das individuelle Verhalten einer Per-
son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
gründet, dass die Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums die Tat begehen
wird,
3. an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle
nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,
a) sofern zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat im Sinne des § 2
Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes

vorliegen und die in die Auskunft aufzuneh-
menden Daten erforderlich sind,
aa) um die zuständige Strafverfolgungsbe-
hörde zu ermitteln, oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-
ländischen Strafverfolgungsbehörde
im Rahmen des internationalen polizei-
lichen Dienstverkehrs, das nach
Maßgabe der Vorschriften über die in-
ternationale Rechtshilfe in Strafsachen
bearbeitet wird, zu erledigen, oder
b) sofern die in die Auskunft aufzunehmenden
Daten im Rahmen der Strafvollstreckung
erforderlich sind, um ein Auskunftsersu-
chen einer ausländischen Strafverfolgungs-
behörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale Rechts-
hilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu er-
ledigen, oder
c) sofern die Gefahr besteht, dass eine Per-
son an der Begehung einer Straftat im
Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskrimi-
nalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die
in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
forderlich sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln,
oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-
ländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs zur
Verhütung der Straftat zu erledigen,
oder
d) sofern Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine zumin-
dest ihrer Art nach konkretisierte Weise an
einer Straftat von erheblicher Bedeutung
beteiligt sein wird und die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln,
oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-
ländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs zur
Verhütung der Straftat zu erledigen,
oder
e) sofern das individuelle Verhalten einer Per-
son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
gründet, dass sie innerhalb eines überseh-
baren Zeitraums eine schwere Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-
nung begehen wird, und die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
aa) um die für die Verhütung der Straftat
zuständige Polizeibehörde zu ermitteln,
oder
bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-
ländischen Polizeibehörde im Rahmen
des polizeilichen Dienstverkehrs zur
Verhütung der Straftat zu erledigen,
4. an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach
§ 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
a) sofern zureichende tatsächliche Anhalts-
punkte für eine Straftat vorliegen und die
in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
forderlich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-
hörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
men des internationalen polizeilichen
Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
wird, auch im Rahmen der Strafvollstre-
ckung, zu bearbeiten, oder
b) sofern dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffent-
liche Sicherheit,
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestim-
mung, dem Bestand und der Sicherheit
des Bundes und der Länder, der frei-
heitlich demokratischen Grundord-
nung, Gütern der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen der Exis-
tenz der Menschen berührt, sowie nicht
unerheblichen Sachwerten, wenn Tat-
sachen den Schluss auf ein wenigstens
seiner Art nach konkretisiertes und
zeitlich absehbares Geschehen zulas-
sen, an dem bestimmte Personen be-
teiligt sein werden, oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestim-
mung, dem Bestand und der Sicherheit
des Bundes und der Länder, der frei-
heitlich demokratischen Grundordnung
sowie Gütern der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen der Exis-
tenz der Menschen berührt, wenn das
individuelle Verhalten einer Person die
konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
det, dass die Gefährdung eines solchen
Rechtsgutes in einem übersehbaren
Zeitraum eintreten wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersu-
chens einer ausländischen Polizeibe-
hörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung einer
Straftat oder
ee) zur Verhütung einer Straftat von erheb-
licher Bedeutung, sofern Tatsachen die
Annahme rechtfertigen, dass eine Per-
son innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums auf eine ihrer Art nach konkreti-
sierte Weise als Täter oder Teilnehmer
an der Begehung der Tat beteiligt ist,
oder
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-

ordnung, sofern das individuelle
Verhalten einer Person die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Person innerhalb eines übersehba-
ren Zeitraums die Tat begehen wird,
5. an die Verfassungsschutzbehörden des Bun-
des und der Länder, soweit dies aufgrund
tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erfor-
derlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestre-
bungen oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
desgesetzlich begründeten Beobachtungs-
auftrag der Landesbehörde, insbesondere
zum Schutz der verfassungsmäßigen Ord-
nung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der
organisierten Kriminalität,
6. an den Militärischen Abschirmdienst, soweit
dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im
Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestre-
bungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1
des Gesetzes über den militärischen Ab-
schirmdienst oder zur Sicherung der Einsatz-
bereitschaft der Truppe oder zum Schutz der
Angehörigen, der Dienststellen oder Einrich-
tungen des Geschäftsbereichs des Bundesmi-
nisteriums der Verteidigung nach § 14 Ab-
satz 1 des Gesetzes über den militärischen
Abschirmdienst erforderlich ist,
7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies
erforderlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundes-
regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
die Auskunft Informationen über das Aus-
land gewonnen werden können, die von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-
tung für die Bundesrepublik Deutschland
sind und zu deren Aufklärung das Bundes-
kanzleramt den Bundesnachrichtendienst
beauftragt hat, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland
drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
die Auskunft Erkenntnisse gewonnen
werden können mit Bezug zu den in § 4 Ab-
satz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichten-
dienstgesetzes genannten Gefahrenberei-
chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
Nummer 2 und 3 des Bundesnachrichten-
dienstgesetzes genannten Rechtsgüter.
(4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und
nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlan-
gende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunf-
tenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. Die Ver-
antwortung für die Berechtigung zur Nutzung der
zu beauskunftenden Daten tragen die um Aus-
kunft ersuchenden Stellen.
(5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständi-
gen Behörden, soweit zureichende tatsächli-
che Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen
und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
ten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu
erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschul-
digten zu ermitteln oder eine Strafe zu voll-
strecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen
Behörden, wenn die in die Auskunft aufzuneh-
menden Daten im Einzelfall erforderlich sind
a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
oder eines Landes, der freiheitlich demo-
kratischen Grundordnung, Gütern der All-
gemeinheit, deren Bedrohung die Grundla-
gen der Existenz der Menschen berührt,
sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder
zur Verhütung einer Straftat oder
b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
oder eines Landes, der freiheitlich demo-
kratischen Grundordnung sowie Gütern
der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen be-
rührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein
wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
sowie zeitlich absehbares Geschehen zu-
lassen, an dem bestimmte Personen betei-
ligt sein werden, oder
c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
Bestand und der Sicherheit des Bundes
oder eines Landes, der freiheitlich demo-
kratischen Grundordnung sowie Gütern
der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
Grundlagen der Existenz der Menschen be-
rührt, wenn das individuelle Verhalten einer
Person die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
gründet, dass sie in einem übersehbaren
Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut
gerichtete Straftat begehen wird, oder
d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern Tatsachen die Annahme rechtferti-
gen, dass eine Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art
nach konkretisierten Weise als Täter oder
Teilnehmer an der Begehung einer Tat be-
teiligt ist, oder
e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
sofern das individuelle Verhalten einer Per-
son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
gründet, dass die Person innerhalb eines
übersehbaren Zeitraums die Tat begehen
wird,

3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach
§ 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
erforderlich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-
hörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
men des internationalen polizeilichen
Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
wird, zu erledigen, oder
b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
im Rahmen der Strafvollstreckung erforder-
lich sind, um ein Auskunftsersuchen einer
ausländischen Strafverfolgungsbehörde im
Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs,
das nach Maßgabe der Vorschriften über
die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
chen bearbeitet wird, zu erledigen,
c) die Gefahr besteht, dass eine Person an
der Begehung einer schweren Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
beteiligt sein wird und die in die Auskunft
aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
um
aa) die für die Verhütung der Straftat zu-
ständigen Polizeibehörde zu ermitteln,
oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Polizeibehörde im Rahmen des
polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-
tung der Straftat zu erledigen, oder
d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
eine Person innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
konkretisierte Weise an einer schweren
Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafpro-
zessordnung beteiligt sein wird und die in
die Auskunft aufzunehmenden Daten erfor-
derlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zu-
ständige Polizeibehörde zu ermitteln,
oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Polizeibehörde im Rahmen des
polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-
tung der Straftat zu erledigen, oder
e) das individuelle Verhalten einer Person die
konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
dass sie innerhalb eines übersehbaren
Zeitraums eine schwere Straftat nach
§ 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
begehen wird, und die in die Auskunft auf-
zunehmenden Daten erforderlich sind, um
aa) die für die Verhütung der Straftat zu-
ständige Polizeibehörde zu ermitteln,
oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Polizeibehörde im Rahmen des
polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-
tung der Straftat zu erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3
des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
a) im Einzelfall zureichende tatsächliche An-
haltspunkte für eine Straftat vorliegen und
die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
erforderlich sind, um
aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-
hörde zu ermitteln, oder
bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
men des internationalen polizeilichen
Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
Vorschriften über die internationale
Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
wird, auch im Rahmen der Strafvollstre-
ckung, zu erledigen, oder
b) dies im Einzelfall erforderlich ist
aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestim-
mung, dem Bestand und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundord-
nung, Gütern der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen der Exis-
tenz der Menschen berührt, sowie nicht
unerheblicher Sachwerte oder zur Ver-
hütung einer Straftat oder
bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestim-
mung, dem Bestand und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundord-
nung sowie Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn
Tatsachen den Schluss auf ein wenigs-
tens seiner Art nach konkretisiertes und
zeitlich absehbares Geschehen zulas-
sen, an dem bestimmte Personen be-
teiligt sein werden, oder
cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
der Person, sexueller Selbstbestim-
mung, dem Bestand und der Sicherheit
des Bundes oder eines Landes, der
freiheitlich demokratischen Grundord-
nung sowie Gütern der Allgemeinheit,
deren Bedrohung die Grundlagen der
Existenz der Menschen berührt, wenn
das individuelle Verhalten einer Person
die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
gründet, dass die Gefährdung eines
solchen Rechtsgutes in einem überseh-
baren Zeitraum eintreten wird, oder
dd) zur Erledigung eines Auskunftsersu-
chens einer ausländischen Polizeibe-
hörde im Rahmen des polizeilichen
Dienstverkehrs zur Verhütung einer
schweren Straftat nach § 100a Absatz 2
der Strafprozessordnung, oder

ee) zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung, sofern Tatsachen die An-
nahme rechtfertigen, dass eine Person
innerhalb eines übersehbaren Zeit-
raums auf eine ihrer Art nach konkreti-
sierte Weise als Täter oder Teilnehmer
an der Begehung der Tat beteiligt ist,
oder
ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
ordnung, sofern das individuelle
Verhalten einer Person, die konkrete
Wahrscheinlichkeit begründet, dass
die Person innerhalb eines übersehba-
ren Zeitraums die Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
Landesrecht zuständigen Behörden zur Ver-
hütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a
oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-
setzes oder § 266a des Strafgesetzbuches,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
und der Länder, soweit dies aufgrund tatsäch-
licher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich
ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
oder Tätigkeiten nach
a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
schutzgesetzes oder
b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
desgesetzlich begründeten Beobachtungs-
auftrag der Landesbehörde, insbesondere
zum Schutz der verfassungsmäßigen Ord-
nung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der
Organisierten Kriminalität,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Ein-
zelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebun-
gen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des
MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Ein-
satzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz
der Angehörigen, der Dienststellen und Ein-
richtungen des Geschäftsbereichs des Bun-
desministeriums der Verteidigung nach § 14
Absatz 1 MAD-Gesetzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies er-
forderlich ist
a) zur politischen Unterrichtung der Bundes-
regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
die Auskunft Informationen über das Aus-
land gewonnen werden können, die von
außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-
tung für die Bundesrepublik Deutschland
sind und zu deren Aufklärung das Bundes-
kanzleramt den Bundesnachrichtendienst
beauftragt hat, oder
b) zur Früherkennung von aus dem Ausland
drohenden Gefahren von internationaler
Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
die Auskunft Erkenntnisse gewonnen wer-
den können mit Bezug zu den in § 4 Ab-
satz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes ge-
nannten Gefahrenbereichen oder zum
Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
des BND-Gesetzes genannten Rechtsgü-
ter.“
c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-
sätze 6 und 7.
2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 113 Ab-
satz 5 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 113
Absatz 7 Satz 2 und 3“ ersetzt.
bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 113 Ab-
satz 4 und 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113
Absatz 6 und 7 Satz 1“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 4
und 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 6
und 7 Satz 1“ ersetzt.
3. In § 149 Absatz 1 Nummer 34 und 35 wird jeweils
die Angabe „§ 113 Absatz 4“ durch die Angabe
„§ 113 Absatz 6“ ersetzt.
Artikel 14
Änderung der
Telekommunikations-Überwachungsverordnung
In § 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.
Artikel 15
Änderung des
Gesetzes zur Bekämpfung des
Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremis-
mus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 441) wird wie folgt geändert:
1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“
durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter
„von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“
ersetzt.
2. Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
3. In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Num-
mer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die
Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.
4. In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2
und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2
und“ gestrichen.
5. Artikel 9 wird aufgehoben.

6. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 10
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar
2022 in Kraft.“
Artikel 16
Einschränkung eines Grundrechts
Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge-
setzes) wird durch Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 4
Nummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 2, 3, 4, 5 und 6,
Artikel 8 Nummer 2 und 3, Artikel 10 Nummer 2, Arti-
kel 11 Nummer 1 und 4, Artikel 12 Nummer 3 und Ar-
tikel 13 Nummer 1 dieses Gesetzes eingeschränkt.
Artikel 17
Evaluierung
Die Anwendung von § 100k der Strafprozessord-
nung in der Fassung des Artikels 8 dieses Gesetzes
wird durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz evaluiert. Der Evaluierungszeitraum
beginnt am 1. Januar des auf den 2. April 2021 folgen-
den Jahres und beträgt ein Jahr.
Artikel 18
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 30. März 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e
l a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 448. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 9aa51acd67290615….