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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 448

BGBl. 2021 I S. 448 · 148.637 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 448 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 448
                                     Gesetz
                          zur Anpassung der Regelungen
                 über die Bestandsdatenauskunft an die Vorgaben
      aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
vom 27. Mai 2020
                                              Vom 30. März 2021

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                       Artikel 1
                 Änderung des
        Bundesverfassungsschutzgesetzes
   Das Bundesverfassungsschutzgesetz vom 20. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch
Artikel 16 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I
S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8a wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird aufgehoben.

  b) Die Absätze 2 und 2a werden die Absätze 1
     und 2.

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil von Nummer 1 werden die

          Wörter „Absätzen 2 und 2a“ durch die Wörter

          „Absätzen 1 und 2“ ersetzt.

      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Buchstabe a werden die Wörter „Ab-
              satz 2 Satz 1 Nr. 1, 2 und 5 sowie nach
              Absatz 2a“ durch die Wörter „Absatz 1
              Satz 1 Nummer 1, 2 und 5 sowie nach
              Absatz 2“ ersetzt.

         bbb) In Buchstabe b werden die Wörter „Ab-
              satz 2 Satz 1 Nummer 4“ durch die
              Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“

              ersetzt.

2. § 8b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 1, 4 und 7 so-
     wie Absatz 3 Satz 1 werden jeweils die Wörter
     „§ 8a Absatz 2 und 2a“ durch die Wörter „§ 8a
     Absatz 1 und 2“ ersetzt.

  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „oder 2“ ge-
     strichen.
  c) In Absatz 6 wird die Angabe „und 2“ gestrichen
     und werden die Wörter „unverzüglich, vollstän-
     dig, richtig“ durch die Wörter „unverzüglich und
     vollständig“ ersetzt.
  d) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „und 2“ gestrichen
          und werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1
          Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
          Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

      bb) In Satz 4 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
          Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a
          Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

  e) In Absatz 9 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
     Satz 1 Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Ab-
     satz 1 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
  f) Absatz 10 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
          Satz 1 Nummer 4 und 5“ durch die Wörter
          „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 und 5“
          ersetzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „§ 8a Absatz 2
          Satz 1 Nummer 1 und 2“ durch die Wörter
          „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2“
          ersetzt.
3. In § 8c werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1
   Nummer 4 und 5“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1
   Satz 1 Nummer 4 und 5“ ersetzt.

4. § 8d wird wie folgt gefasst:
                          „§ 8d

                       Besondere
          Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

      (1) Soweit dies auf Grund tatsächlicher Anhalts-

   punkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter

   Bestrebungen oder Tätigkeiten nach § 3 Absatz 1

   erforderlich ist, darf das Bundesamt für Verfas-
   sungsschutz Auskunft verlangen von demjenigen,
   der geschäftsmäßig
   1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
      mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95
      und 111 des Telekommunikationsgesetzes,

   2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
      über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des
      Telemediengesetzes.

   Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in

   Deutschland

   1. eine Niederlassung haben oder
   2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

     (2) Die Auskunft darf auch verlangt werden an-
   hand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zuge-
   wiesenen Internetprotokoll-Adresse. Die Rechts-
   grundlage und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die
   das Auskunftsverlangen veranlassen, sind akten-
   kundig zu machen.
      (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zu-
   griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
   die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
   trennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur
   im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt
   werden und nur dann verlangt werden, wenn die
   gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
   Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlangen gilt
   § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 entspre-
   chend.

     (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
   sätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu be-
   nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
   und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Aus-
   kunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für
   das Wohl des Bundes oder eines Landes ausge-
BGBl. 2021, Seite 449 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 449
  schlossen werden können. Die Benachrichtigung
  unterbleibt, wenn ihr überwiegende schutzwürdige
  Belange Dritter oder der betroffenen Person selbst
  entgegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach
  Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr ab-
  gesehen, sind die Gründe aktenkundig zu machen.
    (5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
  Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
  derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu

  übermitteln.

    (6) Das Bundesamt für Verfassungsschutz hat
  den Verpflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine
  Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Ent-
  schädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
  des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
  zes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-
  satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-
  gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.

    (7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des

  Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2

  Satz 1 eingeschränkt.“

5. In § 9 Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe „§ 8a Abs. 2“
   durch die Angabe „§ 8a Absatz 1“ ersetzt.

                       Artikel 2

                  Änderung der
   Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
  Die Nachrichtendienste-Übermittlungsverordnung
vom 11. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2117), die zuletzt
durch Artikel 17 der Verordnung vom 19. Juni 2020
(BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. In § 1 Absatz 1 werden die Wörter „§ 8a Absatz 1
   und Absatz 2 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ durch die
   Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“
   ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In den Nummern 2 und 3 werden jeweils die

     Wörter „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Num-

     mer 1, 2 und 5“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1

     Satz 1 Nummer 1, 2 und 5“ ersetzt.

  b) In Nummer 4 Buchstabe d werden die Wörter

     „§ 8a Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 Nummer 5“

     durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Num-

     mer 5“ ersetzt.

                       Artikel 3
                   Änderung des
                   MAD-Gesetzes

  § 4b des MAD-Gesetzes vom 20. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt durch Artikel 18
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

                        „§ 4b

                     Besondere
        Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten

   (1) Soweit dies aufgrund tatsächlicher Anhalts-
punkte im Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestre-
bungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 oder zur
Sicherung der Einsatzbereitschaft der Truppe oder
zum Schutz der Angehörigen der Dienststellen und

Einrichtungen des Geschäftsbereichs des Bundes-
ministeriums der Verteidigung nach § 14 Absatz 1 er-
forderlich ist, darf der Militärische Abschirmdienst
Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäfts-
mäßig
1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
   mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95
   und 111 des Telekommunikationsgesetzes,

2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,

   über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des Tele-
   mediengesetzes.

Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in
Deutschland
1. eine Niederlassung haben oder
2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

   (2) Die Auskunft darf auch verlangt werden anhand
einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen

Internetprotokoll-Adresse. Die Rechtsgrundlage und

die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Auskunfts-

verlangen veranlassen, sind aktenkundig zu machen.

   (3) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zugriff
auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt ein-

gesetzt werden, geschützt wird, darf nur im Falle des
Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt werden. Dazu
müssen die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
zung der Daten vorliegen. Für diese Auskunftsverlan-
gen gilt § 8b Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 des
Bundesverfassungsschutzgesetzes entsprechend.
   (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
sätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu benach-
richtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit und so-
bald eine Gefährdung des Zwecks der Auskunft und
der Eintritt übergreifender Nachteile für das Wohl des
Bundes oder eines Landes ausgeschlossen werden
können. Die Benachrichtigung unterbleibt, wenn ihr
überwiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der

betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird die

Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt oder

nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die Gründe akten-

kundig zu machen.

   (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens Ver-

pflichtete hat die zur Auskunftserteilung erforderlichen

Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln.

   (6) Der Militärische Abschirmdienst hat den Ver-
pflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung be-
misst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-
tungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften
über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justiz-
vergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden ent-
sprechend Anwendung.

   (7) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grund-
gesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 2 Satz 1
eingeschränkt.“

                       Artikel 4

                    Änderung des
                    BND-Gesetzes
   Das BND-Gesetz vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I
S. 2954, 2979), das zuletzt durch Artikel 19 der Verord-
BGBl. 2021, Seite 450 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 450
nung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 3 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 wird jeweils die
   Angabe „und 2a“ gestrichen.
2. § 4 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 4

                      Besondere
         Auskunftsverlangen zu Bestandsdaten
     (1) Soweit dies zur politischen Unterrichtung der
  Bundesregierung oder zur Früherkennung von aus
  dem Ausland drohenden Gefahren von internationa-
  ler Bedeutung erforderlich ist, darf der Bundesnach-

  richtendienst Auskunft verlangen von demjenigen,

  der geschäftsmäßig

  1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
     mitwirkt, über Bestandsdaten nach den §§ 95
     und 111 des Telekommunikationsgesetzes,
  2. Telemediendienste erbringt oder daran mitwirkt,
     über Bestandsdaten nach § 14 Absatz 1 des
     Telemediengesetzes.
  Zur Auskunft sind Unternehmen verpflichtet, die in
  Deutschland
  1. eine Niederlassung haben oder
  2. den Dienst erbringen oder daran mitwirken.

     (2) Auskunftsverlangen zur politischen Unterrich-

  tung sind nur zulässig, wenn im Einzelfall tatsäch-

  liche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass sie der

  Gewinnung von Informationen über das Ausland

  dienen, die von außen- und sicherheitspolitischer
  Bedeutung für die Bundesrepublik Deutschland sind
  und zu deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den
  Bundesnachrichtendienst beauftragt hat.

     (3) Auskunftsverlangen zur Gefahrenfrüherken-
  nung sind nur zulässig, wenn sie der Gewinnung
  von Informationen über das Ausland dienen, die
  von außen- und sicherheitspolitischer Bedeutung
  für die Bundesrepublik Deutschland sind und zu
  deren Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
  desnachrichtendienst beauftragt hat und wenn im
  Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorlie-
  gen, dass durch sie Erkenntnisse gewonnen werden
  können

  1. mit Bezug zu den folgenden Gefahrenbereichen:
      a) zur Landes- oder Bündnisverteidigung sowie
         zu Einsätzen der Bundeswehr oder verbünde-
         ter Streitkräfte im Ausland,
      b) zu krisenhaften Entwicklungen im Ausland
         und deren Auswirkungen,

      c) zu Terrorismus oder Extremismus, der gewalt-
         bereit oder auf die planvoll verborgen betrie-
         bene Durchsetzung politscher, religiöser oder
         ideologischer Ansichten ausgerichtet ist, oder
         dessen Unterstützung,

      d) zu kriminellen, terroristischen oder staatlichen
         Angriffen mittels Schadprogrammen auf die
         Vertraulichkeit, Integrität oder Verfügbarkeit
         von IT-Systemen,

      e) zur organisierten Kriminalität,
      f) zur internationalen Verbreitung von Kriegs-
         waffen im Sinne des Gesetzes über die

      Kontrolle von Kriegswaffen sowie des uner-
      laubten Außenwirtschaftsverkehrs mit Waren
      und technischen Unterstützungsleistungen in
      Fällen von erheblicher Bedeutung,
   g) zum Schutz kritischer Infrastrukturen oder
   h) zu hybriden Bedrohungen,

2. zum Schutz der folgenden Rechtsgüter:
   a) Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
   b) Bestand oder Sicherheit des Bundes oder
      eines Landes,
   c) Bestand der verfassungsmäßigen Ordnung,

   d) Bestand oder Sicherheit von Einrichtungen

      der Europäischen Union, der Europäischen

      Freihandelsassoziation oder des Nordatlantik-
      vertrages oder Bestand oder Sicherheit eines
      Mitgliedstaates der Europäischen Union, der
      Europäischen Freihandelsassoziation oder des
      Nordatlantikvertrages oder
   e) außenpolitische Handlungsfähigkeit der Bun-
      desrepublik Deutschland,
3. zum Schutz von gewichtigen Rechtsgütern der
   Allgemeinheit, deren Grundlagen die Existenz
   der Menschen berühren.
  (4) Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem
bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-

koll-Adresse verlangt werden. Die Rechtsgrundlage

und die tatsächlichen Anhaltspunkte, die das Aus-

kunftsverlangen veranlassen, sind aktenkundig zu

machen.

    (5) Die Auskunft zu Daten, mittels derer der Zu-
griff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen,
die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
trennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf nur
im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 verlangt
werden. Dazu müssen die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen. Für
diese Auskunftsverlangen ist § 8b Absatz 1 Satz 1
und 2 und Absatz 2 des Bundesverfassungsschutz-
gesetzes entsprechend mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass an die Stelle des Bundesministeriums des
Innern, für Bau und Heimat das Bundeskanzleramt
tritt.

   (6) Die betroffene Person ist in den Fällen der Ab-
sätze 4 und 5 über die Auskunftserteilung zu be-
nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
und sobald eine Gefährdung des Zwecks der Aus-
kunft und der Eintritt übergreifender Nachteile für
das Wohl des Bundes oder eines Landes ausge-
schlossen werden können. Sie unterbleibt, wenn
ihr überwiegende schutzwürdige Belange Dritter
oder der betroffenen Person selbst entgegenstehen.
Wird die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückge-
stellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
Gründe aktenkundig zu machen.

  (7) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
übermitteln.

   (8) Abweichend von § 24 darf der Bundesnach-
richtendienst personenbezogene Daten aus Aus-
kunftsverlangen, die zum Zweck der politischen
Unterrichtung gestellt wurden, an die in § 24 ge-
BGBl. 2021, Seite 451 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 451
  nannten Stellen nicht übermitteln. Satz 1 gilt nicht,
  wenn tatsächliche Anhaltspunkte dafür bestehen,
  dass eine Übermittlung erforderlich ist zur Abwehr
  einer unmittelbar bevorstehenden Gefahr für
  1. Leib, Leben oder Freiheit einer Person,
  2. lebenswichtige Güter der Allgemeinheit oder
  3. den Bestand oder die Sicherheit des Bundes
     oder eines Landes oder für die Sicherheit
     eines Mitgliedstaates der Europäischen Union,
     der Europäischen Freihandelsassoziation oder
     des Nordatlantikvertrages
  und im Übrigen die Voraussetzung des § 24 vor-
  liegen.

     (9) Der Bundesnachrichtendienst hat den Ver-
  pflichteten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschä-
  digung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-
  gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3 des
  Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes;
  die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Absatz 1
  und 4 des Justizvergütungs- und -entschädigungs-
  gesetzes finden entsprechend Anwendung.

    (10) Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des
  Grundgesetzes) wird nach Maßgabe des Absatzes 4
  Satz 1 eingeschränkt.“

                       Artikel 5
                    Änderung des
                 Artikel 10-Gesetzes

   In § 2 Absatz 1 Satz 4 des Artikel 10-Gesetzes vom
26. Juni 2001 (BGBl. I S. 1254, 2298; 2017 I S. 154),
das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 3 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1 Nummer 4“
durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4“
ersetzt.

                       Artikel 6

                  Änderung des

               Bundespolizeigesetzes

  Das Bundespolizeigesetz vom 19. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2978, 2979), das zuletzt durch Artikel 26
der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 22a wie
   folgt gefasst:

  „§ 22a Bestandsdatenauskunft“.
2. § 22a wird wie folgt gefasst:
                         „§ 22a

                 Bestandsdatenauskunft
     (1) Die Bundespolizei darf Auskunft verlangen
  1. über die nach den §§ 95 und 111 des Telekom-
     munikationsgesetzes erhobenen Daten (§ 113
     Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikationsge-
     setzes) von demjenigen, der geschäftsmäßig
     Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
     mitwirkt, und
  2. über die nach § 14 des Telemediengesetzes
     erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
     § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes)
     von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder

   fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
   den Zugang zur Nutzung vermittelt.
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,
soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor-
derlich sind
1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
   Sicherheit oder
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
   sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
   Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
   eines Landes, der freiheitlich demokratischen
   Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren
   Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
   Menschen berührt sowie nicht unerheblichen
   Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf
   ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
   und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,
   an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
   den, oder

3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
   sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
   Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
   eines Landes, der freiheitlich demokratischen
   Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
   deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
   der Menschen berührt, wenn das individuelle
   Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
   lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen
   ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren
   Zeitraum begehen wird.

   (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2
des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der
Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-
gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die
Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall
die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
der Daten vorliegen. Bezieht sich das Auskunfts-

verlangen nach Absatz 1 auf nach § 14 Absatz 1

des Telemediengesetzes erhobene Passwörter oder
auf andere Daten, mittels derer der Zugriff auf End-
geräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen
Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt einge-
setzt werden, geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1
des Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur ver-
langt werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr
für Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbst-
bestimmung einer Person oder für den Bestand
des Bundes oder eines Landes sowie Güter der
Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
der Existenz der Menschen berührt, und wenn die
gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den
Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag des Präsiden-
ten des Bundespolizeipräsidiums, seines Vertreters
oder des Leiters einer Abteilung des Bundespolizei-
präsidiums durch das Gericht angeordnet werden.
In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3 nicht anzu-
wenden, wenn
1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
   bereits Kenntnis hat oder haben muss oder
2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
   richtliche Entscheidung gestattet wird.
BGBl. 2021, Seite 452 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 452
  Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
  aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amtsge-
  richt, in dessen Bezirk das Bundespolizeipräsidium
  seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-
  schriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami-
  liensachen und in den Angelegenheiten der frei-
  willigen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden der
  Bundespolizei aufgrund eines Auskunftsersuchens
  nach Satz 2 Passwörter oder andere Daten unver-
  schlüsselt beauskunftet, so informiert die Bundes-

  polizei hierüber die jeweils zuständige Datenschutz-

  aufsichtsbehörde.

    (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
  auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
  zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
  werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1
  Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und
  § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-
  setzes) in den Fällen von

  1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 zum Schutz von Leib,
     Leben, Freiheit oder sexueller Selbstbestimmung
     der Person, dem Bestand und der Sicherheit des
     Bundes und der Länder, der freiheitlich demokra-
     tischen Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,
     deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
     der Menschen berührt, sowie nicht unerheblicher
     Sachwerte oder zur Verhütung einer Straftat oder

  2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 zum Schutz
     von Leib, Leben, Freiheit oder sexueller Selbst-
     bestimmung der Person, dem Bestand und der
     Sicherheit des Bundes und der Länder, der
     freiheitlich demokratischen Grundordnung sowie
     Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
     Grundlagen der Existenz der Menschen berührt.
  Absatz 2 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
  nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem
  bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
  koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
  des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
  verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
  dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
  des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
  erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
  lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
  aktenkundig zu machen.

     (4) Die betroffene Person ist in den Fällen der

  Absätze 2 und 3 über die Auskunftserteilung zu be-

  nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
  und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft nicht
  vereitelt wird. Die Benachrichtigung unterbleibt,
  wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange
  Dritter oder der betroffenen Person selbst entge-
  genstehen. Wird die Benachrichtigung nach Satz 2
  zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr abgesehen,
  sind die Gründe aktenkundig zu machen.

    (5) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
  Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
  derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu

  übermitteln.

     (6) Die Bundespolizei hat den Verpflichteten für
  ihr erteilte Auskünfte eine Entschädigung zu ge-
  währen. Der Umfang der Entschädigung bemisst
  sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergütungs-

  und -entschädigungsgesetzes; die Vorschriften über
  die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des Justiz-
  vergütungs- und -entschädigungsgesetzes finden
  entsprechend Anwendung.“

                       Artikel 7

                  Änderung des
            Bundeskriminalamtgesetzes

   Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017

(BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch

Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I
S. 441) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 10a Erhebung von Nutzerdaten zur Identifi-
            zierung“.

  b) Nach der Angabe zu § 63 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 63a Bestandsdatenauskunft“.
  c) Nach der Angabe zu § 66 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 66a Bestandsdatenauskunft“.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 1 und 2 werden durch die folgenden
     Absätze 1 bis 3 ersetzt:
       „(1) Zur Erfüllung der Aufgabe als Zentralstelle
     nach § 2 Absatz 2 Nummer 1 und Absatz 6 darf
     nach Maßgabe der nachfolgenden Vorschriften
     Auskunft verlangt werden von demjenigen, der
     geschäftsmäßig
     1. Telekommunikationsdienste erbringt oder da-
        ran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111
        des Telekommunikationsgesetzes erhobenen
        Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommu-
        nikationsgesetzes), oder

     2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung
        bereithält oder den Zugang zur Nutzung ver-
        mittelt, über die nach § 14 des Telemedien-

        gesetzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1

        Satz 1 des Telemediengesetzes).

     Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt wer-
     den, sofern im Einzelfall

     1. zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
        eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 vor-
        liegen und die zu erhebenden Daten erforder-
        lich sind, um

        a) die zuständige Strafverfolgungsbehörde zu
           ermitteln, oder

        b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen

           Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
           polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
           Maßgabe der Vorschriften über die interna-
           tionale Rechtshilfe in Strafsachen bearbei-
           tet wird, zu erledigen, oder
BGBl. 2021, Seite 453 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 453
2. die zu erhebenden Daten im Rahmen der
   Strafvollstreckung erforderlich sind, um ein
   Auskunftsersuchen einer ausländischen Straf-
   verfolgungsbehörde im Rahmen des polizei-
   lichen Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
   Vorschriften über die internationale Rechts-
   hilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu erledi-
   gen, oder
3. die Gefahr besteht, dass eine Person an der
   Begehung einer Straftat im Sinne des § 2 Ab-
   satz 1 beteiligt sein wird und die zu erheben-
   den Daten erforderlich sind, um
   a) die für die Verhütung der Straftat zustän-
      dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
   b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
      Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
      lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
      Straftat zu erledigen, oder
4. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
   eine Person innerhalb eines übersehbaren
   Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
   konkretisierte Weise an einer Straftat von er-
   heblicher Bedeutung beteiligt sein wird und
   die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um
   a) die für die Verhütung der Straftat zustän-
      dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder

   b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen

      Polizeibehörde im Rahmen des polizei-

      lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der

      Straftat zu erledigen, oder

5. das individuelle Verhalten einer Person die
   konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
   sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums

   eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
   der Strafprozessordnung begehen wird, und
   die zu erhebenden Daten erforderlich sind, um
   a) die für die Verhütung der Straftat zustän-
      dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
   b) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
      Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
      lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
      Straftat zu erledigen.
   (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-
trennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgeset-
zes), darf die Auskunft nur verlangt werden, wenn

im Einzelfall die gesetzlichen Voraussetzungen

für die Nutzung der Daten vorliegen.

   (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2
darf auch anhand einer zu einem bestimm-
ten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3,
§ 113c Absatz 1 Nummer 3 des Telekommunika-
tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
des Telemediengesetzes) mit der Maßgabe, dass
sich das Auskunftsverlangen in den Fällen des
Absatzes 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 auf eine
schwere Straftat nach § 100a Absatz 2 der Straf-
prozessordnung bezieht. Die Auskunft nach den
Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem be-

     stimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
     koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
     des Telemediengesetzes darf darüber hinaus
     nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhalts-
     punkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per-
     son Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem
     die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen
     und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsver-
     langens sind aktenkundig zu machen.“
  b) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und in
     Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
     durch die Angabe „Absatz 2“ ersetzt.
  c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5 und in
     Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 2
     und des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-
     sätze 2 und 3“ ersetzt.
  d) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und wird
     wie folgt gefasst:
       „(6) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
     Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
     derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
     übermitteln.“

  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflich-
     teten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
     gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-

     gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3

     des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-

     setzes; die Vorschriften über die Verjährung in

     § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und
     -entschädigungsgesetzes finden entsprechend
     Anwendung.“

3. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:

                         „§ 10a
                   Erhebung von
            Nutzerdaten zur Identifizierung
    (1) Das Bundeskriminalamt darf im Rahmen
  seiner Aufgaben als Zentralstelle nach § 2 Absatz 2
  Nummer 1 und Absatz 6 von demjenigen, der ge-
  schäftsmäßig eigene oder fremde Telemedien zur
  Nutzung bereithält oder den Zugang zur Nutzung
  vermittelt, Auskunft über die nach § 15 Absatz 1
  Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobe-
  nen Daten (§ 15c Absatz 1 des Telemediengesetzes)
  verlangen, sofern im Einzelfall
  1. dem Bundeskriminalamt der Inhalt der Nutzung
     des Telemediendienstes bereits bekannt ist,

  2. eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Sicher-

     heit vorliegt oder zureichende tatsächliche An-

     haltspunkte für eine Straftat vorliegen,

  3. die hierauf bezogenen Daten im Sinne des § 15
     Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Telemedien-
     gesetzes zur Identifizierung des Nutzers erforder-
     lich sind und
  4. die Daten erforderlich sind, die zuständige Straf-
     verfolgungsbehörde oder zuständige Polizeibe-
     hörde zu ermitteln, um zur Ermöglichung der
     Strafverfolgung oder zur Ermöglichung der Ge-
     fahrenabwehr die Identität des Nutzers und den
     Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes an
     diese weiterzuleiten.
BGBl. 2021, Seite 454 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 454
      (2) § 62 gilt entsprechend.

    (3) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens

  Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-

  derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu

  übermitteln.

     (4) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflichte-
  ten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädigung
  zu gewähren. Der Umfang der Entschädigung be-
  misst sich nach § 23 und Anlage 3 des Justizvergü-
  tungs- und -entschädigungsgesetzes; die Vorschrif-
  ten über die Verjährung in § 2 Absatz 1 und 4 des

  Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes

  finden entsprechend Anwendung.“

4. § 40 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1
     bis 3 ersetzt:

         „(1) Das Bundeskriminalamt darf von demje-

      nigen, der geschäftsmäßig Telekommunikations-

      dienste erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft

      über die nach den §§ 95 und 111 des Telekom-

      munikationsgesetzes erhobenen Daten verlangen

      (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-

      gesetzes), sofern

      1. dies im Einzelfall zur Abwehr einer Gefahr er-
         forderlich ist oder

      2. im Einzelfall
         a) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
            eine Person innerhalb eines übersehbaren
            Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
            konkretisierte Weise eine Straftat nach § 5
            Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder
         b) das individuelle Verhalten einer Person die
            konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,

            dass sie innerhalb eines übersehbaren

            Zeitraums eine Straftat nach § 5 Absatz 1

            Satz 2 begehen wird,

      und die zu erhebenden Daten zur Verhütung
      dieser Straftat erforderlich sind.

        (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
      darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene
      oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält
      oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, Aus-
      kunft über die nach § 14 des Telemediengeset-
      zes erhobenen Daten verlangt werden (§ 15a
      Absatz 1 Satz 1 und § 15b Absatz 1 Satz 1 des

      Telemediengesetzes).

         (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach

      Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf

      Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in

      diesen Endgeräten oder hiervon räumlich ge-

      trennt eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113
      Absatz 1 Satz 2 des Telekommunikationsge-
      setzes), darf die Auskunft nur verlangt werden,
      wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für die
      Nutzung der Daten vorliegen. Bezieht sich das
      Auskunftsverlangen nach Absatz 2 auf nach
      § 14 Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene
      Passwörter oder auf andere Daten, mittels derer
      der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
      einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder

   hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
   geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Tele-

   mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt

   werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für

   Leib, Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbst-

   bestimmung einer Person oder für den Bestand
   des Bundes oder eines Landes sowie Güter der
   Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
   der Existenz der Menschen berührt, und wenn
   die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nut-
   zung der Daten vorliegen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 4 und wie

   folgt gefasst:

      „(4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3

   darf auch anhand einer zu einem bestimm-
   ten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-
   Adresse verlangt werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3
   des Telekommunikationsgesetzes und § 15a Ab-

   satz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes).

   Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 anhand

   einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiese-

   nen Internetprotokoll-Adresse nach § 15a Ab-

   satz 1 Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes darf

   nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhalts-

   punkte dafür vorliegen, dass die betroffene Per-
   son Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem
   die Daten erhoben werden sollen. Die rechtlichen
   und tatsächlichen Grundlagen des Auskunftsver-
   langens sind aktenkundig zu machen.“
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 5 und wird
   wie folgt geändert:

   aa) In Satz 1 werden die Wörter „Absatz 1 Satz 2“
       durch die Angabe „Absatz 3“ ersetzt.
   bb) Folgende Sätze werden angefügt:

       „Die Sätze 2 bis 5 gelten nicht in den Fällen

       des Absatzes 3 Satz 2. Werden dem Bundes-

       kriminalamt aufgrund eines Auskunftsersu-

       chens nach Absatz 3 Satz 2 Passwörter
       oder anderen Daten unverschlüsselt beaus-
       kunftet, so informiert das Bundeskriminalamt
       hierüber die jeweils zuständige Datenschutz-
       aufsichtsbehörde.“

d) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 6 und in
   Satz 1 werden die Wörter „des Absatzes 1 Satz 2
   und des Absatzes 2“ durch die Wörter „der Ab-
   sätze 3 und 4“ ersetzt.

e) Der bisherige Absatz 5 wird durch die folgenden

   Absätze 7 und 8 ersetzt:

     „(7) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens

   Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-

   derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu

   übermitteln.

      (8) Das Bundeskriminalamt hat den Verpflich-
   teten für ihm erteilte Auskünfte eine Entschädi-
   gung zu gewähren. Der Umfang der Entschädi-
   gung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
   des Justizvergütungs- und -entschädigungsge-
   setzes; die Vorschriften über die Verjährung in
   § 2 Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und
   -entschädigungsgesetzes finden entsprechend
   Anwendung.“
BGBl. 2021, Seite 455 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 455
5. Nach § 63 wird folgender § 63a eingefügt:
                        „§ 63a

                Bestandsdatenauskunft
     (1) Das Bundeskriminalamt darf von demjenigen,
  der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste
  erbringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach
  den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
  setzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1
  Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit
  die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich
  sind

  1. zur Abwehr einer Gefahr für eine zu schützende
     Person oder für eine zu schützende Räumlichkeit
     nach § 6 oder
  2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit, sexueller
     Selbstbestimmung oder bedeutenden Sach-
     werten einer zu schützenden Person oder zum
     Schutz einer zu schützenden Räumlichkeit nach
     § 6, wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigs-
     tens seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich
     absehbares Geschehen zulassen, an dem be-
     stimmte Personen beteiligt sein werden, oder
  3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder
     sexueller Selbstbestimmung einer zu schützen-
     den Person oder zum Schutz einer zu schützen-
     den Räumlichkeit nach § 6, wenn das individuelle
     Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
     lichkeit begründet, dass sie in einem übersehba-
     ren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser
     Rechtsgüter der zu schützenden Person oder
     gegen eine zu schützende Räumlichkeit begehen
     wird.

     (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1
  darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene
  oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
  den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über
  die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
  Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
  § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).
     (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
  Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
  Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in

  diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
  eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1
  Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die
  Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetz-
  lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten
  vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen
  nach Absatz 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Tele-
  mediengesetzes erhobene Passwörter oder auf an-
  dere Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte
  oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen End-
  geräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt
  werden, geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des
  Telemediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
  werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
  Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
  der zu schützenden Person oder für den Bestand
  des Bundes oder eines Landes oder die freiheitlich
  demokratische Grundordnung und wenn die gesetz-
  lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten
  vorliegen. Auskunftsverlangen nach den Sätzen 1
  und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsidentin oder

  des Präsidenten des Bundeskriminalamts oder ihrer
  oder seiner Vertretung durch das Gericht angeord-
  net werden. In den Fällen des Satzes 1 ist Satz 3
  nicht anzuwenden, wenn
  1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
     bereits Kenntnis hat oder haben muss, oder
  2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-
     richtliche Entscheidung gestattet wird.

  Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4
  ist aktenkundig zu machen. Zuständig ist das
  Amtsgericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminal-
  amt seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die
  Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in
  Familiensachen und in den Angelegenheiten der
  freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden
  dem Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunfts-
  ersuchens nach Satz 2 Passwörter oder andere
  Daten unverschlüsselt beauskunftet, so informiert
  das Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zustän-
  dige Datenschutzaufsichtsbehörde.
     (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
  auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
  zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
  werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
  tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des
  Telemediengesetzes) in den Fällen von
  1. Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung
     einer Straftat oder
  2. Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in
     Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.

  Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
  nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem
  bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
  koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
  des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
  verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
  dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
  des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
  erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
  lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
  aktenkundig zu machen.
     (5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“

6. Nach § 66 wird folgender § 66a eingefügt:

                         „§ 66a
                Bestandsdatenauskunft
     (1) Das Bundeskriminalamt darf von demjenigen,
  der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste er-
  bringt oder daran mitwirkt, Auskunft über die nach
  den §§ 95 und 111 des Telekommunikationsge-
  setzes erhobenen Daten verlangen (§ 113 Absatz 1
  Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes), soweit
  die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforderlich
  sind

  1. zur Abwehr einer Gefahr für eine der in § 7 ge-
     nannten Personen oder
  2. zum Schutz von Leib, Leben, sexueller Selbst-
     bestimmung, Freiheit oder bedeutenden Sach-
     werten einer der in § 7 genannten Personen,
     wenn Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens
     seiner Art nach konkretisiertes und zeitlich abseh-
     bares Geschehen zulassen, an dem bestimmte
     Personen beteiligt sein werden, oder
BGBl. 2021, Seite 456 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 456
  3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit oder
     sexueller Selbstbestimmung einer der in § 7
     genannten Personen, wenn das individuelle Ver-

     halten einer Person die konkrete Wahrschein-

     lichkeit begründet, dass sie in einem überseh-
     baren Zeitraum eine Straftat gegen eines dieser
     Rechtsgüter der zu schützenden Person be-
     gehen wird.

     (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1

  darf von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene

  oder fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder

  den Zugang zur Nutzung vermittelt, Auskunft über

  die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen

  Daten verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und

  § 15b Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).

     (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach

  Absatz 1 auf Daten, mittels derer der Zugriff auf
  Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
  diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
  eingesetzt werden, geschützt wird (§ 113 Absatz 1
  Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes), darf die
  Auskunft nur verlangt werden, wenn die gesetz-
  lichen Voraussetzungen für die Nutzung der Daten
  vorliegen. Bezieht sich das Auskunftsverlangen
  nach Absatz 2 auf nach § 14 Absatz 1 des Tele-
  mediengesetzes erhobene Passwörter oder andere
  Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder
  auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
  oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
  geschützt wird (§ 15b Absatz 1 Satz 1 des Tele-
  mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
  werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
  Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
  einer der in § 7 genannten Personen und wenn
  die gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung
  der Daten vorliegen. Auskunftsverlangen nach den

  Sätzen 1 und 2 dürfen nur auf Antrag der Präsiden-

  tin oder des Präsidenten des Bundeskriminalamts

  oder ihrer oder seiner Vertretung durch das Gericht

  angeordnet werden. In den Fällen des Satzes 1 ist
  Satz 3 nicht anzuwenden, wenn
  1. die betroffene Person vom Auskunftsverlangen
     bereits Kenntnis hat oder haben muss, oder

  2. die Verarbeitung der Daten bereits durch eine ge-

     richtliche Entscheidung gestattet wird.

  Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
  aktenkundig zu machen. Zuständig ist das Amts-
  gericht, in dessen Bezirk das Bundeskriminalamt

  seinen Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vor-

  schriften des Gesetzes über das Verfahren in Fami-

  liensachen und in den Angelegenheiten der freiwil-

  ligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Werden dem

  Bundeskriminalamt aufgrund eines Auskunftsersu-

  chens nach Satz 2 Passwörter oder anderen Daten
  unverschlüsselt beauskunftet, so informiert das
  Bundeskriminalamt hierüber die jeweils zuständige
  Datenschutzaufsichtsbehörde.

     (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf

  auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt

  zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
  werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3 des Telekommunika-
  tionsgesetzes und § 15a Absatz 1 Satz 3 des Tele-
  mediengesetzes) in den Fällen von

  1. Absatz 1 Nummer 1 bei Gefahr der Begehung
     einer Straftat oder

  2. Absatz 1 Nummer 2 oder 3 zum Schutz eines in

     Absatz 1 Nummer 3 genannten Rechtsguts.

  Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
  nach den Absätzen 1 und 2 anhand einer zu einem
  bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
  koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4

  des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur

  verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte

  dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer

  des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten

  erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-

  lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind

  aktenkundig zu machen.

     (5) § 10 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.“

                       Artikel 8
                    Änderung der
                Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

  a) Nach der Angabe zu § 100j wird folgende An-
     gabe eingefügt:
     „§ 100k Erhebung von Nutzungsdaten bei Tele-
             mediendiensten“.

  b) Die Angabe zu § 101a wird wie folgt gefasst:

     „§ 101a Gerichtliche Entscheidung; Datenkenn-

             zeichnung und -auswertung; Benach-

             richtigungspflichten bei Verkehrs- und

             Nutzungsdaten“.

2. § 100j wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

         „Soweit dies für die Erforschung des Sach-

         verhalts oder die Ermittlung des Aufenthalts-
         ortes eines Beschuldigten erforderlich ist,
         darf Auskunft verlangt werden

         1. über die nach den §§ 95 und 111 des

            Telekommunikationsgesetzes erhobenen

            Daten (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Tele-

            kommunikationsgesetzes) von demjenigen,

            der geschäftsmäßig Telekommunikations-

            dienste erbringt oder daran mitwirkt, und

         2. über die nach § 14 des Telemedienge-
            setzes erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1
            Satz 1 des Telemediengesetzes) von dem-
            jenigen, der geschäftsmäßig eigene oder

            fremde Telemedien zur Nutzung bereithält

            oder den Zugang zur Nutzung vermittelt.“

     bb) In Satz 2 wird nach den Wörtern „Auskunfts-
         verlangen nach Satz 1“ die Angabe „Num-
         mer 1“ eingefügt.
BGBl. 2021, Seite 457 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 457
     cc) Folgender Satz wird angefügt:
         „Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
         Satz 1 Nummer 2 auf nach § 14 Absatz 1
         des Telemediengesetzes erhobene Pass-
         wörter oder andere Daten, mittels derer der
         Zugriff auf Endgeräte oder auf Speicher-
         einrichtungen, die in diesen Endgeräten oder
         hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
         geschützt wird (§ 15b des Telemediengeset-
         zes), darf die Auskunft nur verlangt werden,
         wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für
         die Nutzung der Passwörter oder anderer
         Daten zur Verfolgung einer besonders
         schweren Straftat nach § 100b Absatz 2
         Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l,
         Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative
         oder Nummer 4 bis 7 vorliegen.“
  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) Nach den Wörtern „§ 113c Absatz 1 Num-
         mer 3 des Telekommunikationsgesetzes“
         werden die Wörter „und § 15a Absatz 1
         Satz 3 und 4 des Telemediengesetzes“ ein-
         gefügt.

     bb) Folgender Satz wird angefügt:
         „Das Vorliegen der Voraussetzungen für ein
         Auskunftsverlangen nach Satz 1 ist akten-
         kundig zu machen.“

  c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird nach den Wörtern „nach Ab-
         satz 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Im Fall von Auskunftsverlangen nach Ab-
         satz 1 Satz 2 kann die Anordnung bei Ge-
         fahr im Verzug auch durch die Staatsanwalt-
         schaft oder ihre Ermittlungspersonen (§ 152
         des Gerichtsverfassungsgesetzes) getroffen
         werden.“
     cc) In Satz 4 werden nach dem Wort „finden“ die
         Wörter „bei Auskunftsverlangen nach Ab-
         satz 1 Satz 2“ eingefügt.
  d) In Absatz 4 Satz 1 wird nach den Wörtern „Ab-
     satzes 1 Satz 2“ die Angabe „und 3“ eingefügt.
  e) In Absatz 5 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-
     kommunikationsdienste“ die Wörter „oder Tele-
     mediendienste“ eingefügt.
3. Nach § 100j wird folgender § 100k eingefügt:

                        „§ 100k

                   Erhebung von
        Nutzungsdaten bei Telemediendiensten

     (1) Begründen bestimmte Tatsachen den Ver-
  dacht, dass jemand als Täter oder Teilnehmer eine
  Straftat von auch im Einzelfall erheblicher Bedeu-
  tung, insbesondere eine in § 100a Absatz 2 bezeich-
  nete Straftat, begangen hat, in Fällen, in denen der
  Versuch strafbar ist, zu begehen versucht hat oder
  durch eine Straftat vorbereitet hat, dürfen von dem-
  jenigen, der geschäftsmäßig eigene oder fremde
  Telemedien zur Nutzung bereithält oder den Zugang
  zur Nutzung vermittelt, Nutzungsdaten (§ 15 Ab-
  satz 1 des Telemediengesetzes) erhoben werden,
  soweit dies für die Erforschung des Sachverhalts

erforderlich ist und die Erhebung der Daten in einem
angemessenen Verhältnis zur Bedeutung der Sache
steht. Die Erhebung gespeicherter (retrograder)
Standortdaten ist nur unter den Voraussetzungen
von § 100g Absatz 2 zulässig. Im Übrigen ist die
Erhebung von Standortdaten nur für künftig an-
fallende Nutzungsdaten oder in Echtzeit zulässig,
soweit sie für die Erforschung des Sachverhalts
oder die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be-
schuldigten erforderlich ist.
  (2) Soweit die Straftat nicht von Absatz 1 erfasst
wird, dürfen Nutzungsdaten auch dann erhoben
werden, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht
begründen, dass jemand als Täter oder Teilnehmer
mittels Telemedien eine der folgenden Straftaten
begangen hat und die Erforschung des Sachver-
halts auf andere Weise aussichtslos wäre:
1. aus dem Strafgesetzbuch
   a) Verwenden von Kennzeichen verfassungs-
      widriger Organisationen nach § 86a,
   b) Anleitung zur Begehung einer schweren
      staatsgefährdenden Gewalttat nach § 91,

   c) Öffentliche Aufforderung zu Straftaten nach
      § 111,
   d) Straftaten gegen die öffentliche Ordnung nach
      den §§ 126, 131 und 140,

   e) Beschimpfung von Bekenntnissen, Religions-
      gesellschaften und Weltanschauungsvereini-
      gungen nach § 166,
   f) Verbreitung, Erwerb und Besitz kinderporno-
      graphischer Inhalte nach § 184b,
   g) Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
      nach den §§ 185 bis 187 und Verunglimpfung
      des Andenkens Verstorbener nach § 189,
   h) Verletzungen des persönlichen Lebens- und
      Geheimbereichs nach den §§ 201a, 202a
      und 202c,
   i) Nachstellung nach § 238,

   j) Bedrohung nach § 241,
   k) Vorbereitung eines Computerbetruges nach
      § 263a Absatz 3,
   l) Datenveränderung und Computersabotage
      nach den §§ 303a und 303b Absatz 1,
2. aus dem Gesetz über Urheberrecht und ver-
   wandte Schutzgesetze Straftaten nach den
   §§ 106 bis 108b,

3. aus dem Bundesdatenschutzgesetz nach § 42.

Satz 1 gilt nicht für die Erhebung von Standort-
daten.

  (3) Abweichend von Absatz 1 und 2 darf die
Staatsanwaltschaft ausschließlich zur Identifikation
des Nutzers Auskunft über die nach § 15 Absatz 1
Satz 2 Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobe-
nen Daten verlangen, wenn ihr der Inhalt der Nut-
zung des Telemediendienstes bereits bekannt ist.
  (4) Die Erhebung von Nutzungsdaten nach Ab-
satz 1 und 2 ist nur zulässig, wenn aufgrund von
Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass die
betroffene Person den Telemediendienst nutzt, den
derjenige, gegen den sich die Anordnung richtet,
BGBl. 2021, Seite 458 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 458
  geschäftsmäßig zur Nutzung bereithält oder zu dem
  er den Zugang zur Nutzung vermittelt.
     (5) Erfolgt die Erhebung von Nutzungsdaten oder
  Inhalten der Nutzung eines Telemediendienstes
  nicht bei einem Diensteanbieter, der geschäftsmä-
  ßig Telemedien zur Nutzung bereithält, bestimmt sie
  sich nach Abschluss des Kommunikationsvorgangs
  nach den allgemeinen Vorschriften.“
4. § 101a wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 101a
               Gerichtliche Entscheidung;

          Datenkennzeichnung und -auswertung;

               Benachrichtigungspflichten

           bei Verkehrs- und Nutzungsdaten“.
  b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 1a einge-
     fügt:
         „(1a) Bei der Erhebung und Beauskunftung
      von Nutzungsdaten eines Telemediendienstes
      nach § 100k gilt § 100a Absatz 3 und 4, bei der
      Erhebung von Nutzungsdaten nach § 100k Ab-
      satz 1 zudem § 100e Absatz 1 und 3 bis 5 ent-
      sprechend mit der Maßgabe, dass in der Ent-
      scheidungsformel nach § 100e Absatz 3 Satz 2

      an die Stelle der Rufnummer (§ 100e Absatz 3

      Satz 2 Nummer 5), soweit möglich eine eindeu-

      tige Kennung des Nutzerkontos des Betroffenen,

      ansonsten eine möglichst genaue Bezeichnung

      des Telemediendienstes tritt, auf den sich das

      Auskunftsverlangen bezieht.“
  c) In den Absätzen 2 und 3 Satz 1 wird jeweils nach
     der Angabe „§ 100g“ die Angabe „oder § 100k
     Absatz 1“ eingefügt.
  d) In Absatz 6 Satz 1 werden nach dem Wort „Tele-
     kommunikation“ die Wörter „und die betroffenen
     Nutzer des Telemediendienstes“ und nach der
     Angabe „§ 100g“ die Wörter „oder der Nutzungs-
     daten nach § 100k Absatz 1“ eingefügt.

  e) Folgender Absatz 7 wird angefügt:
        „(7) Die betroffene Person ist in den Fällen
      des § 100k Absatz 2 über die Beauskunftung zu
      benachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt,
      soweit und sobald hierdurch der Zweck der Be-
      auskunftung nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt,

      wenn ihr überwiegende schutzwürdige Belange
      Dritter oder der betroffenen Person selbst ent-
      gegenstehen. Wird die Benachrichtigung nach
      Satz 2 zurückgestellt oder nach Satz 3 von ihr
      abgesehen, sind die Gründe aktenkundig zu
      machen.“
5. § 101b wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§§ 100a,
     100b, 100c und 100g“ durch die Angabe
     „§§ 100a, 100b, 100c, 100g und 100k Absatz 1“
     ersetzt.
  b) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

        „(6) In den Übersichten über Maßnahmen
      nach § 100k Absatz 1 sind anzugeben:
      1. die Anzahl der Verfahren, in denen Maß-
         nahmen nach § 100k Absatz 1 angeordnet
         worden sind;

     2. die Anzahl der Anordnungen nach § 100k
        Absatz 1, unterschieden nach Erst- und Ver-
        längerungsanordnungen;
     3. untergliedert nach der Anzahl der zurück-
        liegenden Wochen, für die die Erhebung von
        Nutzungsdaten angeordnet wurde, jeweils be-
        messen ab dem Zeitpunkt der Anordnung

        a) die Anzahl der Anordnungen, die teilweise
           ergebnislos geblieben sind, weil die ab-

           gefragten Daten teilweise nicht verfügbar
           waren;

        b) die Anzahl der Anordnungen, die ergebnis-

           los geblieben sind, weil keine Daten verfüg-

           bar waren.“

6. In § 374 Absatz 1 Nummer 5 wird die Angabe
   „§ 241“ durch die Wörter „§ 241 Absatz 1 bis 3“
   ersetzt.

                       Artikel 9

                 Änderung des
  Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

   Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung

in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-

mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das

zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. März

2021 (BGBl. I S. 441) geändert worden ist, wird folgen-

der § 18 angefügt:

                        „§ 18
                Übergangsregelung
           zum Gesetz zur Bekämpfung
  des Rechtsextremismus und der Hasskriminalität

   Die Übersichten nach § 101b Absatz 5 der Straf-
prozessordnung in der vom 2. April 2021 an geltenden
Fassung sind erstmalig für das auf den 2. April 2021
folgende Berichtsjahr zu erstellen. Für die vorangehen-
den Berichtsjahre ist § 101b Absatz 5 der Strafpro-
zessordnung in der bis zum 1. April 2021 geltenden
Fassung anzuwenden.“

                      Artikel 9a

                 Änderung des
       Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

   Nach § 46 Absatz 4 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Februar 1987 (BGBl. I S. 602), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 10. März 2021 (BGBl. I
S. 333) geändert worden ist, wird folgender Absatz 4a
eingefügt:

   „(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafpro-
zessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2
der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung
anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten
nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig
ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen
im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro be-
droht sind.“
BGBl. 2021, Seite 459 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 459
                      Artikel 10
                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   § 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch
Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I
S. 3334) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Der Wortlaut wird Absatz 1.

2. Die folgenden Absätze 2 bis 5 werden angefügt:

      „(2) Die Behörden der Zollverwaltung und die
  nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung

  von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zu-

  ständigen Behörden können zur Erfüllung ihrer Auf-

  gaben nach § 2 Absatz 1 und 3 Auskunft verlangen
  von demjenigen, der geschäftsmäßig eigene oder
  fremde Telemedien zur Nutzung bereithält oder
  den Zugang zur Nutzung vermittelt, über die nach

  § 14 des Telemediengesetzes erhobenen Daten
  (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengesetzes).
  Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,
  sofern im Einzelfall bei der Veröffentlichung von
  Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe
  von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte
  für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach
  § 1 vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Iden-
  tifizierung des Auftraggebers erforderlich sind, um
  Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzude-
  cken. Die Auskunft darf auch anhand einer zu einem
  bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
  koll-Adresse verlangt werden (§ 15a Absatz 1 Satz 3
  und 4 des Telemediengesetzes), wenn tatsächliche
  Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffene
  Person Nutzer des Telemediendienstes ist, bei dem
  die Daten erhoben werden sollen, mit der Maß-
  gabe, dass ein Auskunftsverlangen die Verhütung
  einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses
  Gesetzes oder § 266a des Strafgesetzbuches vo-
  raussetzt. Die rechtlichen und tatsächlichen Grund-
  lagen des Auskunftsverlangens sind aktenkundig zu
  machen.

     (3) Die betroffene Person ist in den Fällen des
  Absatzes 2 Satz 3 über die Beauskunftung zu be-
  nachrichtigen. Die Benachrichtigung erfolgt, soweit
  und sobald hierdurch der Zweck der Auskunft
  nicht vereitelt wird. Sie unterbleibt, wenn ihr über-
  wiegende schutzwürdige Belange Dritter oder der
  betroffenen Person selbst entgegenstehen. Wird
  die Benachrichtigung nach Satz 2 zurückgestellt
  oder nach Satz 3 von ihr abgesehen, sind die
  Gründe aktenkundig zu machen.

    (4) Der auf Grund eines Auskunftsverlangens
  Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
  derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
  übermitteln.

    (5) Die die Auskunft verlangende Behörde hat

  den Verpflichteten für ihr erteilte Auskünfte eine

  Entschädigung zu gewähren. Der Umfang der Ent-
  schädigung bemisst sich nach § 23 und Anlage 3
  des Justizvergütungs- und -entschädigungsgeset-
  zes; die Vorschriften über die Verjährung in § 2 Ab-
  satz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -entschädi-
  gungsgesetzes finden entsprechend Anwendung.“

                      Artikel 11
                    Änderung des
            Zollfahndungsdienstgesetzes
  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 402) wird wie folgt geändert:
1. § 10 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 10

                 Bestandsdatenauskunft

    (1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es als
  Zentralstelle

  1. die Behörden der Zollverwaltung bei der Ver-

     hütung von Straftaten unterstützt (§ 3 Absatz 1

     Nummer 2),

  2. die Ermittlungen der Zollfahndungsämter koordi-
     niert und lenkt (§ 3 Absatz 5),

  3. mit

     a) öffentlichen Stellen anderer Staaten, zwischen-
        staatlichen Stellen oder Stellen der Europä-
        ischen Union (§ 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 1)
        auf dem Gebiet der Amts- und Rechtshilfe so-
        wie des sonstigen Dienstverkehrs verkehrt,
        oder
     b) den für den Staatsschutz zuständigen Stellen
        des Bundes und der Länder verkehrt (§ 3 Ab-
        satz 7 Satz 1 Nummer 3),

  Auskunft verlangen von demjenigen, der geschäfts-
  mäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder
  daran mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111
  des Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
  (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
  gesetzes), und von demjenigen, der geschäftsmäßig
  eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung bereit-
  hält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt, über
  die nach § 14 des Telemediengesetzes erhobenen
  Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 des Telemediengeset-
  zes). Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt
  werden, sofern

  1. im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
     punkte für eine Straftat vorliegen und die zu
     erhebenden Daten erforderlich sind,
     a) um die zuständige Strafverfolgungsbehörde
        zu ermitteln, oder

     b) um ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
        schen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
        des internationalen polizeilichen Dienstver-
        kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
        über die internationale Rechtshilfe in Straf-
        sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen der
        Strafvollstreckung, zu bearbeiten, oder

  2. die zu erhebenden Daten im Einzelfall erforder-
     lich sind

     a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche

        Sicherheit,

     b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
        sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
        Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
        eines Landes, der freiheitlich demokratischen
        Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit,
BGBl. 2021, Seite 460 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 460
        deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
        der Menschen berührt, sowie nicht unerheb-
        lichen Sachwerten, wenn Tatsachen den
        Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach
        konkretisiertes und zeitlich absehbares Ge-
        schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-
        nen beteiligt sein werden, oder
      c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
         sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
         Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
         eines Landes, der freiheitlich demokratischen
         Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
         heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
         Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
         dividuelle Verhalten einer Person die konkrete
         Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie eine
         Straftat gegen ein solches Rechtsgut in einem
         übersehbaren Zeitraum begehen wird, oder
  3. dies im Einzelfall erforderlich ist, um
      a) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs zur Verhütung einer Straftat
         zu erledigen, oder
      b) eine Straftat von erheblicher Bedeutung zu
         verhüten, sofern Tatsachen die Annahme
         rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
         eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
         Art nach konkretisierte Weise als Täter oder
         Teilnehmer an der Begehung der Tat beteiligt
         ist, oder

      c) eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
         der Strafprozessordnung zu verhüten, sofern
         das individuelle Verhalten einer Person die
         konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
         die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-
         raums begehen wird,
      und die zu erhebenden Daten zur Verhütung
      dieser Straftat erforderlich sind.
    (2) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
  Absatz 1 auf Daten nach § 113 Absatz 1 Satz 2
  des Telekommunikationsgesetzes, mittels derer der
  Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtun-
  gen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich
  getrennt eingesetzt werden, geschützt wird, darf die
  Auskunft nur verlangt werden, wenn im Einzelfall die
  gesetzlichen Voraussetzungen für die Nutzung der
  Daten vorliegen.

    (3) Die Auskunft nach den Absätzen 1 und 2 darf
  auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
  zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
  werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1
  Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und
  § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-
  setzes). Dies gilt in den Fällen von

  1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe a nur zum
     Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller
     Selbstbestimmung der Person, dem Bestand und
     der Sicherheit des Bundes oder eines Landes,
     der freiheitlich demokratischen Grundordnung,
     Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
     Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
     sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder zur
     Verhütung einer Straftat,

  2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe b und c
     nur zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
     sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
     Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
     eines Landes, der freiheitlich demokratischen
     Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
     deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
     der Menschen berührt,
  3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 Buchstabe b und c
     nur zur Verhütung einer schweren Straftat nach
     § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung.
  Die Auskunft nach Absatz 1 anhand einer zu einem
  bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
  koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
  des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
  verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
  dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
  des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
  erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
  lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
  aktenkundig zu machen.
     (4) Auskunftsverlangen nach Absatz 2 dürfen nur
  auf Antrag der Leitung oder der stellvertretenden
  Leitung des Zollkriminalamtes durch das Gericht
  angeordnet werden. In den Fällen der Absätze 2
  und 3 darf bei Gefahr im Verzug die Anordnung
  durch die Leitung oder die stellvertretende Leitung
  des Zollkriminalamtes getroffen werden. In diesem
  Fall ist die gerichtliche Entscheidung unverzüglich
  nachzuholen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzu-
  wenden, wenn die betroffene Person vom Aus-
  kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben
  muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch
  eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das
  Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist
  aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entspre-
  chend.
    (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens
  Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
  derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
  übermitteln.“
2. In § 27 Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Num-
   mer 1 werden die Wörter „den §§ 47, 62, 72, 77 oder
   § 78“ durch die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3, § 30
   Absatz 2 und 3, den §§ 47, 62, 72, 77 oder § 78“
   ersetzt.

3. In § 28 Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 47,
   62, 72, 77 oder § 78“ durch die Wörter „§ 10 Ab-
   satz 2 und 3, § 30 Absatz 2 bis 4, den §§ 47, 62,
   72, 77 oder § 78“ ersetzt.

4. § 30 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 30

                 Bestandsdatenauskunft

    (1) Das Zollkriminalamt kann zur Erfüllung seiner
  Aufgaben nach § 4 Absatz 2 Nummer 1, Absatz 3
  Nummer 1 oder § 4 Absatz 4 Auskunft verlangen
  von demjenigen, der geschäftsmäßig
  1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
     mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des
     Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
     (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
     gesetzes), oder
BGBl. 2021, Seite 461 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 461
2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-
   reithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
   über die nach § 14 des Telemediengesetzes
   erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
   § 15b des Telemediengesetzes).
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,
wenn die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor-
derlich sind

1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
   Sicherheit oder
2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
   sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
   Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
   eines Landes, der freiheitlich demokratischen
   Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren
   Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
   Menschen berührt, sowie nicht unerheblichen
   Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf
   ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
   und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,
   an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
   den, oder

3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
   sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
   Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
   eines Landes, der freiheitlich demokratischen
   Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
   deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
   der Menschen berührt, wenn das individuelle
   Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
   lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen
   ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren
   Zeitraum begehen wird, oder

4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-

   deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-

   fertigen, dass eine Person innerhalb eines
   übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
   konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer
   an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder
5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach
   § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
   fern das individuelle Verhalten einer Person
   die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
   die Person innerhalb eines übersehbaren Zeit-
   raums die Tat begehen wird.

   (2) Die Zollfahndungsämter können zur Erfüllung

ihrer Aufgabe nach § 5 Absatz 2 Auskunft verlangen

von demjenigen, der geschäftsmäßig

1. Telekommunikationsdienste erbringt oder daran
   mitwirkt, über die nach den §§ 95 und 111 des
   Telekommunikationsgesetzes erhobenen Daten
   (§ 113 Absatz 1 Satz 1 des Telekommunikations-
   gesetzes), oder
2. eigene oder fremde Telemedien zur Nutzung be-
   reithält oder den Zugang zur Nutzung vermittelt,
   über die nach § 14 des Telemediengesetzes
   erhobenen Daten (§ 15a Absatz 1 Satz 1 und
   § 15b des Telemediengesetzes).
Die Auskunft nach Satz 1 darf nur verlangt werden,
soweit die zu erhebenden Daten im Einzelfall erfor-
derlich sind
1. zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
   Sicherheit oder

2. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
   sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
   Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
   eines Landes, der freiheitlich demokratischen
   Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, deren
   Bedrohung die Grundlagen der Existenz der
   Menschen berührt sowie nicht unerheblichen
   Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss auf
   ein wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
   und zeitlich absehbares Geschehen zulassen,
   an dem bestimmte Personen beteiligt sein wer-
   den, oder

3. zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit sowie
   sexueller Selbstbestimmung der Person, dem
   Bestand und der Sicherheit des Bundes oder
   eines Landes, der freiheitlich demokratischen
   Grundordnung sowie Gütern der Allgemeinheit,
   deren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
   der Menschen berührt, wenn das individuelle
   Verhalten einer Person die konkrete Wahrschein-
   lichkeit begründet, dass sie eine Straftat gegen
   ein solches Rechtsgut in einem übersehbaren
   Zeitraum begehen wird, oder

4. zur Verhütung einer Straftat von erheblicher Be-
   deutung, sofern Tatsachen die Annahme recht-
   fertigen, dass eine Person innerhalb eines
   übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art nach
   konkretisierte Weise als Täter oder Teilnehmer
   an der Begehung der Tat beteiligt ist, oder

5. zur Verhütung einer schweren Straftat nach
   § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, sofern
   das individuelle Verhalten einer Person die kon-
   krete Wahrscheinlichkeit begründet, dass die

   Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums

   die Tat begehen wird.

   (3) Bezieht sich das Auskunftsverlangen nach
Absatz 1 oder Absatz 2 auf Daten nach § 113 Ab-
satz 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes,
mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf
Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
geschützt wird, darf die Auskunft nur verlangt
werden, wenn im Einzelfall die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
Bezieht sich das Auskunftsverlangen auf nach § 14

Absatz 1 des Telemediengesetzes erhobene Pass-

wörter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff

auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird (§ 15b des Tele-
mediengesetzes), darf die Auskunft nur verlangt
werden zur Abwehr einer konkreten Gefahr für Leib,
Leben, Freiheit oder die sexuelle Selbstbestimmung
einer Person, für den Bestand des Bundes oder
eines Landes sowie Güter der Allgemeinheit, deren
Bedrohung die Grundlagen der Existenz der Men-
schen berührt, und wenn die gesetzlichen Voraus-
setzungen für die Nutzung der Daten vorliegen.
  (4) Die Auskunft nach den Absätzen 1 bis 3 darf
auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt
zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse verlangt
werden (§ 113 Absatz 1 Satz 3, § 113c Absatz 1
Nummer 3 des Telekommunikationsgesetzes und
BGBl. 2021, Seite 462 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 462
  § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4 des Telemedienge-
  setzes). Dies gilt in den Fällen von

  1. Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 sowie Absatz 2

     Satz 2 Nummer 1 nur zum Schutz von Leib,
     Leben, Freiheit sowie sexueller Selbstbestim-
     mung der Person, dem Bestand und der Sicher-
     heit des Bundes und der Länder, der freiheit-
     lich demokratischen Grundordnung, Gütern der
     Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
     der Existenz der Menschen berührt, sowie nicht

     unerheblicher Sachwerte oder zur Verhütung
     einer Straftat,

  2. Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 sowie Ab-
     satz 2 Satz 2 Nummer 2 und 3 nur zum Schutz
     von Leib, Leben, Freiheit sowie sexueller Selbst-
     bestimmung der Person, dem Bestand und der
     Sicherheit des Bundes und der Länder, der frei-
     heitlich demokratischen Grundordnung sowie
     Gütern der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
     Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
  3. Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und 5 sowie Ab-
     satz 2 Satz 2 Nummer 4 und 5 nur zur Verhütung
     einer schweren Straftat nach § 100a Absatz 2 der

     Strafprozessordnung.

  Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt. Die Auskunft
  nach den Absätzen 1 bis 3 anhand einer zu einem
  bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetproto-
  koll-Adresse nach § 15a Absatz 1 Satz 3 und 4
  des Telemediengesetzes darf darüber hinaus nur
  verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte
  dafür vorliegen, dass die betroffene Person Nutzer
  des Telemediendienstes ist, bei dem die Daten
  erhoben werden sollen. Die rechtlichen und tatsäch-
  lichen Grundlagen des Auskunftsverlangens sind
  aktenkundig zu machen. Im Übrigen bleiben die
  Absätze 1 und 2 unberührt.

    (5) Der aufgrund eines Auskunftsverlangens
  Verpflichtete hat die zur Auskunftserteilung erfor-
  derlichen Daten unverzüglich und vollständig zu
  übermitteln.

     (6) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 3
  und 4 dürfen nur auf Antrag der Leitung oder der
  stellvertretenden Leitung der jeweiligen Behörde
  des Zollfahndungsdienstes durch das Gericht ange-
  ordnet werden. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1
  und des Absatzes 4 darf bei Gefahr im Verzug die
  Anordnung durch die Leitung oder die stellvertre-
  tende Leitung der jeweiligen Behörde des Zollfahn-

  dungsdienstes getroffen werden. In diesem Fall ist
  die gerichtliche Entscheidung unverzüglich nach-
  zuholen. In den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 und

  des Absatzes 4 sind die Sätze 1 bis 3 nicht anzu-

  wenden, wenn die betroffene Person vom Aus-

  kunftsverlangen bereits Kenntnis hat oder haben

  muss oder die Verarbeitung der Daten bereits durch

  eine gerichtliche Entscheidung gestattet wird. Das

  Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 4 ist

  aktenkundig zu machen. § 50 Absatz 1 gilt entspre-

  chend.

    (7) Auskunftsverlangen nach den Absätzen 1, 3
  und 4 sind im Rahmen der Außenwirtschaftsüber-
  wachung auch zur Vorbereitung der Durchführung
  von Überwachungsmaßnahmen nach § 72 zulässig,

  wenn die Voraussetzungen des § 72 vorliegen. Aus-
  kunftsverlangen nach den Absätzen 3 und 4 sind
  nur zulässig, wenn zugleich die Voraussetzungen

  des Absatzes 6 vorliegen.“

5. In § 93 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die
   Wörter „§ 10 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie
   des § 30 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2“ durch
   die Wörter „§ 10 Absatz 2 und 3 sowie des § 30
   Absatz 3 und 4“ ersetzt.

6. § 101 wird wie folgt geändert:

  a) Der bisherige Wortlaut wird Satz 1 und die
     Wörter „§ 10 Absatz 1 und 2, § 30 Absatz 1
     und 2“ werden durch die Wörter „§ 10 Absatz 1
     bis 3, § 30 Absatz 1 bis 4“ ersetzt.

  b) Folgender Satz wird angefügt:
     „Die Vorschriften über die Verjährung in § 2
     Absatz 1 und 4 des Justizvergütungs- und -ent-
     schädigungsgesetzes finden entsprechend An-
     wendung.“

                      Artikel 12

                   Änderung des

                Telemediengesetzes
  Das Telemediengesetz vom 26. Februar 2007
(BGBl. I S. 179, 251), das zuletzt durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 441) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 15a
   durch die folgenden Angaben zu den §§ 15a bis 15d
   ersetzt:
  „§ 15a Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten

  § 15b Auskunftsverfahren bei Passwörtern und
        anderen Zugangsdaten

  § 15c    Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
  § 15d Informationspflicht bei   unrechtmäßiger
        Kenntniserlangung von Daten“.

2. § 14 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

     „(2) Auf Anordnung der zuständigen Stellen darf
  der Diensteanbieter im Einzelfall Auskunft über Be-
  standsdaten erteilen, soweit dies zur Durchsetzung
  der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich ist.“
3. Nach § 15 werden die folgenden §§ 15a bis 15c
   eingefügt:

                         „§ 15a

          Auskunftsverfahren bei Bestandsdaten

     (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-

  bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nut-

  zung daran vermittelt, darf die nach § 14 Absatz 1

  erhobenen Bestandsdaten nach Maßgabe dieser

  Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten

  gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen ver-

  wenden. Dies gilt nicht für Passwörter oder andere

  Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder

  auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten
  oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden,
  geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmen-
  den Bestandsdaten dürfen auch anhand einer zu
  einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Inter-
BGBl. 2021, Seite 463 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 463
netprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dür-
fen nach § 15 Absatz 1 erhobene Nutzungsdaten
auch automatisiert ausgewertet werden. Für die
Auskunftserteilung sind sämtliche unternehmens-
internen Datenquellen zu berücksichtigen.
   (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit
die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Ein-
zelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung
verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in
Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunfts-
verlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt
werden, wenn das Verlangen in anderer Form ge-
stellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-
züglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden
Stellen.

   (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden an

1. die für die Verfolgung von Straftaten und Ord-
   nungswidrigkeiten zuständigen Behörden, soweit
   zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für eine
   Straftat oder Ordnungswidrigkeit, die gegenüber
   einer natürlichen Person mit Geldbuße im
   Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro
   bedroht ist, vorliegen und die in die Auskunft auf-
   zunehmenden Daten erforderlich sind, um den
   Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort
   eines Beschuldigten oder Betroffenen zu ermit-
   teln oder eine Strafe zu vollstrecken,

2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
   hörden, soweit die in die Auskunft aufzunehmen-
   den Daten im Einzelfall erforderlich sind

   a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
      Sicherheit oder
   b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
      Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
      Bestand und der Sicherheit des Bundes und
      der Länder, der freiheitlich demokratischen

      Grundordnung sowie nicht unerheblichen

      Sachwerten, wenn Tatsachen den Schluss

      auf ein wenigstens seiner Art nach konkre-

      tisiertes sowie zeitlich absehbares Geschehen
      zulassen, an dem bestimmte Personen be-
      teiligt sein werden, oder

   c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
      Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
      Bestand und der Sicherheit des Bundes und
      der Länder, der freiheitlich demokratischen
      Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
      heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
      Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
      dividuelle Verhalten einer Person die konkrete
      Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
      einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
      solches Rechtsgut gerichtete Straftat be-
      gehen wird, oder
   d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
      Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
      rechtfertigen, dass eine Person innerhalb

     eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
     Art nach konkretisierten Weise als Täter oder
     Teilnehmer an der Begehung einer Tat be-
     teiligt ist, oder
  e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
     § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
     fern das individuelle Verhalten einer Person
     die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
     dass die Person innerhalb eines übersehbaren
     Zeitraums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
   des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern

  a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
     eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
     Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen, und
     die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
     erforderlich sind, um
     aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
         zu ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
         schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
         men des internationalen polizeilichen
         Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
         Vorschriften über die internationale
         Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird,
         zu erledigen, oder

  b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
     Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich
     sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslän-
     dischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
     des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
     Maßgabe der Vorschriften über die internatio-
     nale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
     wird, zu erledigen,

  c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der
     Begehung einer Straftat im Sinne des § 2
     Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes be-
     teiligt sein wird, und die in die Auskunft auf-
     zunehmenden Daten erforderlich sind, um
     aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
         dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder

     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-

         schen Polizeibehörde im Rahmen des

         polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung

         der Straftat zu erledigen, oder

  d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
     eine Person innerhalb eines übersehbaren
     Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
     konkretisierte Weise an einer Straftat von er-
     heblicher Bedeutung beteiligt sein wird, und
     die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
     erforderlich sind, um

     aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
         dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
     bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
         Polizeibehörde im Rahmen des polizei-
         lichen Dienstverkehrs zur Verhütung der
         Straftat zu erledigen, oder
  e) das individuelle Verhalten einer Person die
     konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
     sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
     eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
BGBl. 2021, Seite 464 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 464
         der Strafprozessordnung begehen wird, und
         die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
         forderlich sind, um

         aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-

             dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder

         bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
             Polizeibehörde im Rahmen des polizeili-

             chen Dienstverkehrs zur Verhütung der

             Straftat zu erledigen,

  4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
     Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
      a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
         punkte für eine Straftat vorliegen und die in
         die Auskunft aufzunehmenden Daten erforder-
         lich sind, um

         aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
             zu ermitteln, oder

         bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
             Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
             internationalen polizeilichen Dienstver-
             kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften

             über die internationale Rechtshilfe in Straf-

             sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen
             der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder

      b) dies im Einzelfall erforderlich ist
         aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
             Sicherheit oder

         bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der

             Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
             Bestand und der Sicherheit des Bundes
             und der Länder, der freiheitlich demokrati-
             schen Grundordnung sowie nicht uner-
             heblichen Sachwerten, wenn Tatsachen
             den Schluss auf ein wenigstens seiner Art
             nach konkretisiertes und zeitlich absehba-
             res Geschehen zulassen, an dem be-
             stimmte Personen beteiligt sein werden,
             oder
         cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
             Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
             Bestand und der Sicherheit des Bundes
             und der Länder, der freiheitlich demokrati-
             schen Grundordnung sowie Gütern der

             Allgemeinheit, deren Bedrohung die

             Grundlagen der Existenz der Menschen

             berührt, wenn das individuelle Verhalten

             einer Person die konkrete Wahrscheinlich-

             keit begründet, dass die Gefährdung eines

             solchen Rechtsgutes in einem übersehba-

             ren Zeitraum eintreten wird, oder

         dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
             einer ausländischen Polizeibehörde im

             Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs

             zur Verhütung einer Straftat oder

         ee) zur Verhütung einer Straftat von erhebli-
             cher Bedeutung, sofern Tatsachen die An-
             nahme rechtfertigen, dass eine Person in-
             nerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf
             eine ihrer Art nach konkretisierte Weise als
             Täter oder Teilnehmer an der Begehung
             der Tat beteiligt ist, oder

      ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
          nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
          ordnung, sofern das individuelle Verhalten
          einer Person, die konkrete Wahrschein-

          lichkeit begründet, dass die Person inner-

          halb eines übersehbaren Zeitraums die
          Tat begehen wird,

5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach

   Landesrecht zuständigen Behörden, sofern im

   Einzelfall bei der Veröffentlichung von Angeboten
   oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name
   und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte für
   Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach
   § 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
   vorliegen und die in die Auskunft aufzunehmen-
   den Daten zur Identifizierung des Auftraggebers
   erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale
   Beschäftigung aufzudecken,

6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
   Anhaltspunkte im Einzelfall zur Aufklärung be-
   stimmter Bestrebungen oder Tätigkeiten nach

   a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-

      gesetzes oder

   b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
      des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
      desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-
      trag der Landesbehörde, insbesondere zum
      Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
      Bestrebungen und Tätigkeiten der organisier-

      ten Kriminalität,

   erforderlich ist,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
   aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-
   fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
   oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-
   setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-
   schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-
   rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des
   Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
   Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-
   setzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-
   derlich ist

   a) zur politischen Unterrichtung der Bundesre-

      gierung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-

      haltspunkte dafür vorliegen, dass durch die

      Auskunft Informationen über das Ausland ge-

      wonnen werden können, die von außen- und

      sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-

      desrepublik Deutschland sind und zu deren

      Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
      desnachrichtendienst beauftragt hat, oder

   b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-

      henden Gefahren von internationaler Bedeu-

      tung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
      punkte dafür vorliegen, dass durch die Aus-
      kunft Erkenntnisse gewonnen werden können
      mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1
      des BND-Gesetzes genannten Gefahrenberei-
      chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
      Nummer 2 und 3 des BDN-Gesetzes genann-
      ten Rechtsgüter.
BGBl. 2021, Seite 465 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 465
   (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
   Behörden, soweit zureichende tatsächliche An-
   haltspunkte für eine Straftat vorliegen und die in
   die Auskunft aufzunehmenden Daten erforderlich
   sind, um den Sachverhalt zu erforschen, den Auf-
   enthaltsort eines Beschuldigten zu ermitteln oder
   eine Strafe zu vollstrecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
   hörden, wenn die in die Auskunft aufzunehmen-
   den Daten im Einzelfall erforderlich sind
  a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-
     son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-
     stand und der Sicherheit des Bundes oder ei-
     nes Landes, der freiheitlich demokratischen
     Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
     ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
     der Menschen berührt, sowie nicht unerhebli-
     cher Sachwerte oder zur Verhütung einer
     Straftat oder
  b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-
     son, sexueller Selbstbestimmung dem Be-
     stand und der Sicherheit des Bundes oder ei-
     nes Landes, der freiheitlich demokratischen
     Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
     heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
     Existenz der Menschen berührt, sowie nicht
     unerheblicher Sachwerte, wenn Tatsachen
     den Schluss auf ein wenigstens seiner Art
     nach konkretisiertes sowie zeitlich absehba-
     res Geschehen zulassen, an dem bestimmte
     Personen beteiligt sein werden, oder

  c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-
     son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-
     stand und der Sicherheit des Bundes oder ei-
     nes Landes, der freiheitlich demokratischen
     Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
     heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
     Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
     dividuelle Verhalten einer Person die konkrete
     Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in ei-
     nem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
     solches Rechtsgut gerichtete Straftat bege-
     hen wird, oder
  d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
     § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
     fern Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
     dass eine Person innerhalb eines übersehba-
     ren Zeitraums auf eine ihrer Art nach konkre-
     tisierten Weise als Täter oder Teilnehmer an
     der Begehung einer Tat beteiligt ist, oder
  e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
     § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
     fern das individuelle Verhalten einer Person
     die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
     dass die Person innerhalb eines übersehbaren
     Zeitraums die Tat begehen wird,
3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
   des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
  a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
     eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des

      Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und
      die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
      forderlich sind, um
      aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
          zu ermitteln, oder
      bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
          schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
          men des internationalen polizeilichen
          Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
          Vorschriften über die internationale
          Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet wird,
          zu erledigen, oder
   b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten im
      Rahmen der Strafvollstreckung erforderlich
      sind, um ein Auskunftsersuchen einer auslän-
      dischen Strafverfolgungsbehörde im Rahmen
      des polizeilichen Dienstverkehrs, das nach
      Maßgabe der Vorschriften über die internatio-
      nale Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
      wird, zu erledigen,
   c) die Gefahr besteht, dass eine Person an der
      Begehung einer schweren Straftat nach § 100a
      Absatz 2 der Strafprozessordnung beteiligt
      sein wird und die in die Auskunft aufzuneh-
      menden Daten erforderlich sind, um
      aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
          digen Polizeibehörde zu ermitteln, oder
      bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
          schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
          lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
          der Straftat zu erledigen, oder

   d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
      eine Person innerhalb eines übersehbaren
      Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
      konkretisierte Weise an einer schweren Straf-
      tat nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-
      nung beteiligt sein wird, und die in die Aus-
      kunft aufzunehmenden Daten erforderlich
      sind, um

      aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
          dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
      bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
          schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
          lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
          der Straftat zu erledigen, oder
   e) das individuelle Verhalten einer Person die
      konkrete Wahrscheinlichkeit begründet, dass
      sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums
      eine schwere Straftat nach § 100a Absatz 2
      der Strafprozessordnung begehen wird, und
      die in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
      forderlich sind, um
      aa) die für die Verhütung der Straftat zustän-
          dige Polizeibehörde zu ermitteln, oder
      bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
          schen Polizeibehörde im Rahmen des po-
          lizeilichen Dienstverkehrs zur Verhütung
          der Straftat zu erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3 des
   Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
   a) im Einzelfall zureichende tatsächliche Anhalts-
      punkte für eine Straftat vorliegen, und die in
BGBl. 2021, Seite 466 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 466
         die Auskunft aufzunehmenden Daten erforder-
         lich sind, um
         aa) die zuständige Strafverfolgungsbehörde
             zu ermitteln, oder
         bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländischen
             Strafverfolgungsbehörde im Rahmen des
             internationalen polizeilichen Dienstver-
             kehrs, das nach Maßgabe der Vorschriften
             über die internationale Rechtshilfe in Straf-
             sachen bearbeitet wird, auch im Rahmen
             der Strafvollstreckung, zu erledigen, oder
      b) dies im Einzelfall erforderlich ist

         aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
             Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
             Bestand und der Sicherheit des Bundes
             oder eines Landes, der freiheitlich demo-

             kratischen Grundordnung, Gütern der All-

             gemeinheit, deren Bedrohung die Grund-

             lagen der Existenz der Menschen berührt,

             sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder

             zur Verhütung einer Straftat oder

         bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
             Person, sexueller Selbstbestimmung, dem

             Bestand und der Sicherheit des Bundes

             oder eines Landes, der freiheitlich demo-

             kratischen Grundordnung sowie Gütern

             der Allgemeinheit, deren Bedrohung die

             Grundlagen der Existenz der Menschen

             berührt, wenn Tatsachen den Schluss auf

             ein wenigstens seiner Art nach konkreti-

             siertes und zeitlich absehbares Gesche-

             hen zulassen, an dem bestimmte Perso-

             nen beteiligt sein werden, oder
         cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
             Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
             Bestand und der Sicherheit des Bundes
             oder eines Landes, der freiheitlich demo-
             kratischen Grundordnung sowie Gütern
             der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
             Grundlagen der Existenz der Menschen
             berührt, wenn das individuelle Verhalten
             einer Person die konkrete Wahrscheinlich-
             keit begründet, dass die Gefährdung eines
             solchen Rechtsgutes in einem übersehba-
             ren Zeitraum eintreten wird, oder

         dd) zur Erledigung eines Auskunftsersuchens
             einer ausländischen Polizeibehörde im
             Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs
             zur Verhütung einer schweren Straftat
             nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
             ordnung, oder
         ee) zur Verhütung einer schweren Straftat
             nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
             ordnung, sofern Tatsachen die Annahme
             rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
             eines übersehbaren Zeitraums auf eine ih-
             rer Art nach konkretisierte Weise als Täter
             oder Teilnehmer an der Begehung der Tat
             beteiligt ist, oder
         ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
             nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
             ordnung, sofern das individuelle Verhalten
             einer Person, die konkrete Wahrschein-

          lichkeit begründet, dass die Person inner-
          halb eines übersehbaren Zeitraums die
          Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
   Landesrecht zuständigen Behörden zur Verhü-
   tung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11
   des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder
   § 266a des Strafgesetzbuches,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
   Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur
   Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätig-
   keiten nach

   a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-
      gesetzes, oder

   b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1

      des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-

      desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-

      trag der Landesbehörde, insbesondere zum

      Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor

      Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisier-
      ten Kriminalität,

7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies

   aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-

   fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen

   oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-

   setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-

   schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-

   rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des

   Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der

   Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-

   setzes erforderlich ist,

8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies erfor-
   derlich ist
   a) zur politischen Unterrichtung der Bundesre-
      gierung, wenn im Einzelfall tatsächliche An-
      haltspunkte dafür vorliegen, dass durch die
      Auskunft Informationen über das Ausland ge-
      wonnen werden können, die von außen- und
      sicherheitspolitischer Bedeutung für die Bun-
      desrepublik Deutschland sind und zu deren
      Aufklärung das Bundeskanzleramt den Bun-
      desnachrichtendienst beauftragt hat, oder

   b) zur Früherkennung von aus dem Ausland dro-
      henden Gefahren von internationaler Bedeu-
      tung, wenn im Einzelfall tatsächliche Anhalts-
      punkte dafür vorliegen, dass durch die Aus-
      kunft Erkenntnisse gewonnen werden können
      mit Bezug zu den in § 4 Absatz 3 Nummer 1
      des BND-Gesetzes genannten Gefahrenberei-
      chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
      Nummer 2 und 3 des BND-Gesetzes genann-
      ten Rechtsgüter.
   (5) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt un-
berührt. Über das Auskunftsersuchen und die Aus-
kunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber
den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu
wahren.
BGBl. 2021, Seite 467 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 467
   (6) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-
derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-
wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2
genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.
Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens
darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-
geben werden.

                       § 15b
             Auskunftsverfahren bei
     Passwörtern und anderen Zugangsdaten
   (1) Abweichend von § 15a darf derjenige, der ge-
schäftsmäßig Telemediendienste erbringt, daran
mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung daran ver-
mittelt, die nach § 14 Absatz 1 erhobenen Passwör-
ter oder andere Daten, mittels derer der Zugriff auf
Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in
diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt
eingesetzt werden, geschützt wird, nach Maßgabe
dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflich-
ten gegenüber den in Absatz 2 genannten Stellen
verwenden. Für die Auskunftserteilung sind sämtli-
che unternehmensinternen Datenquellen zu berück-
sichtigen.

   (2) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden an
1. zur Verfolgung von Straftaten zuständige Behör-
   den, soweit diese im Einzelfall die Übermittlung
   unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung,
   die ihnen eine Erhebung und Nutzung der in
   Absatz 1 genannten Daten zur Verfolgung beson-
   ders schwerer Straftaten nach § 100b Absatz 2
   Nummer 1 Buchstabe a, b, d, e, f, g oder l,
   Nummer 3 Buchstabe b erste Alternative, Num-
   mer 4, 5, 6 oder 7 der Strafprozessordnung er-
   lauben, nach Anordnung durch ein Gericht ver-
   langen, oder
2. für die Abwehr von Gefahren für die öffentliche
   Sicherheit oder Ordnung zuständige Behörden,
   soweit diese im Einzelfall die Übermittlung unter
   Angabe einer gesetzlichen Bestimmung, die ih-
   nen eine Erhebung und Nutzung der in Absatz 1
   genannten Daten zur Abwehr einer konkreten
   Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit der Person,
   für die sexuelle Selbstbestimmung, für den Be-
   stand des Bundes oder eines Landes, die frei-
   heitlich demokratische Grundordnung sowie
   Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
   Grundlagen der Existenz der Menschen berührt,
   erlauben, nach Anordnung durch ein Gericht ver-
   langen.
An andere öffentliche und nichtöffentliche Stellen
dürfen Daten nach Absatz 1 nicht übermittelt wer-
den. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Aus-
kunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
   (3) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt
unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die

Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen-
über den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen
zu wahren.
   (4) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-
derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-
wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2
genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.
Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens
darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-
geben werden.

                        § 15c
      Auskunftsverfahren bei Nutzungsdaten
   (1) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
bringt, daran mitwirkt oder den Zugang zur Nutzung
daran vermittelt, darf die nach § 15 Absatz 1 er-
hobenen Nutzungsdaten nach Maßgabe dieser Vor-
schrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegen-
über den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden.
Für die Auskunftserteilung sind sämtliche unterneh-
mensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.

   (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach
Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit
die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Ein-
zelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung
verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in
Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunfts-
verlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen.
Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt
werden, wenn das Verlangen in anderer Form ge-
stellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unver-
züglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu
bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit
der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden
Stellen.
   (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden an
1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständigen
   Behörden, soweit zureichende tatsächliche An-
   haltspunkte für eine Straftat vorliegen und die
   zu erhebenden Daten erforderlich sind, um den
   Sachverhalt zu erforschen, den Aufenthaltsort ei-
   nes Beschuldigten zu ermitteln oder eine Strafe
   zu vollstrecken,

2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen Be-
   hörden, soweit dies im Einzelfall erforderlich ist,
   a) zur Abwehr einer Gefahr für
      aa) die öffentliche Sicherheit; wobei die Aus-
          kunft auf die nach § 15 Absatz 1 Satz 2
          Nummer 1 des Telemediengesetzes erho-
          benen Daten beschränkt ist, oder
      bb) Leib, Leben, Freiheit der Person, die se-
          xuelle Selbstbestimmung, den Bestand
          und die Sicherheit des Bundes oder eines
          Landes, die freiheitlich demokratische
          Grundordnung, Güter der Allgemeinheit,
          deren Bedrohung die Grundlagen der
          Existenz der Menschen bedroht, sowie
          nicht unerhebliche Sachwerte, oder
BGBl. 2021, Seite 468 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 468
      b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der Per-
         son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-
         stand und der Sicherheit des Bundes und der
         Länder, der freiheitlich demokratischen
         Grundordnung, Gütern der Allgemeinheit, de-
         ren Bedrohung die Grundlagen der Existenz
         der Menschen berührt, sowie nicht unerhebli-
         chen Sachwerten, wenn Tatsachen den
         Schluss auf ein wenigstens seiner Art nach
         konkretisiertes sowie zeitlich absehbares Ge-
         schehen zulassen, an dem bestimmte Perso-
         nen beteiligt sein werden, oder

      c) zum Schutz von Leib, Leben Freiheit der Per-
         son, sexueller Selbstbestimmung, dem Be-
         stand und der Sicherheit des Bundes und der
         Länder, der freiheitlich demokratischen
         Grundordnung sowie Gütern der Allgemein-
         heit, deren Bedrohung die Grundlagen der
         Existenz der Menschen berührt, wenn das in-
         dividuelle Verhalten einer Person die konkrete
         Wahrscheinlichkeit begründet, dass sie in
         einem übersehbaren Zeitraum eine gegen ein
         solches Rechtsgut gerichtete Straftat bege-
         hen wird, oder
      d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
         Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
         rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
         eines übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer
         Art nach konkretisierten Weise als Täter oder

         Teilnehmer an der Begehung einer Tat betei-

         ligt ist, oder

      e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
         § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung, so-
         fern das individuelle Verhalten einer Person
         die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
         dass die Person innerhalb eines übersehbaren
         Zeitraums die Tat begehen wird,

  3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach § 2
     des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern im Ein-
     zelfall eine erhebliche Gefahr für die öffentliche
     Sicherheit vorliegt oder zureichende tatsächliche
     Anhaltspunkte für eine Straftat im Sinne des § 2
     Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes vorlie-
     gen und die Daten erforderlich sind, um die zu-
     ständige Strafverfolgungsbehörde oder zustän-
     dige Polizeibehörde zu ermitteln; die Auskunft
     ist beschränkt auf die nach § 15 Absatz 1 Satz 2

     Nummer 1 des Telemediengesetzes erhobenen

     Daten,

  4. das Zollkriminalamt, soweit dies im Einzelfall er-
     forderlich ist, zum Schutz der in § 4 Absatz 1,
     auch in Verbindung mit Absatz 2, des Außenwirt-
     schaftsgesetzes genannten Rechtsgüter, wenn

      a) Tatsachen den Schluss auf ein wenigstens
         seiner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich
         absehbares Geschehen zulassen, an dem be-
         stimmte Personen beteiligt sein werden, oder

      b) wenn das individuelle Verhalten einer Person
         die konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
         dass sie in einem übersehbaren Zeitraum eine
         gegen ein solches Rechtsgut gerichtete Straf-
         tat begehen wird,

5. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und
   der Länder, soweit dies aufgrund tatsächlicher
   Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich ist zur
   Aufklärung bestimmter Bestrebungen oder Tätig-
   keiten nach
   a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungsschutz-
      gesetzes oder

   b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
      des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
      desgesetzlich begründeten Beobachtungsauf-
      trag der Landesbehörde, insbesondere zum
      Schutz der verfassungsmäßigen Ordnung vor
      Bestrebungen und Tätigkeiten der Organisier-
      ten Kriminalität,
6. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
   aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzel-
   fall zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
   oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des MAD-Ge-
   setzes oder zur Sicherung der Einsatzbereit-
   schaft der Truppe oder zum Schutz der Angehö-
   rigen, der Dienststellen und Einrichtungen des
   Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der
   Verteidigung nach § 14 Absatz 1 des MAD-Ge-
   setzes erforderlich ist,
7. den Bundesnachrichtendienst zur Gewinnung
   von Erkenntnissen über das Ausland von außen-
   und sicherheitspolitischer Bedeutung für die
   Bundesrepublik Deutschland, sofern

   a) tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen,

      dass ein wenigstens seiner Art nach konkreti-

      siertes sowie zeitlich absehbares Geschehen
      besteht, an dem bestimmte Personen beteiligt
      sein werden, und das
      aa) einem der in § 4 Absatz 3 Satz 1 des BND-
          Gesetzes genannten Gefahrenbereiche
          unterfällt, oder

      bb) das eines der in § 4 Absatz 3 Nummer 2
          und 3 des BND-Gesetzes genannten
          Rechtsgüter beeinträchtigen wird, oder
   b) eine Auskunftserteilung über bestimmte Nut-
      zungsdaten im Sinne von § 15 Absatz 1 Satz 2
      Nummer 1 erforderlich ist, um einen Nutzer zu
      identifizieren, von dem ein bestimmter, dem
      Bundesnachrichtendienst bereits bekannter
      Inhalt der Nutzung des Telemediendienstes
      herrührt, zum Zweck

      aa) der politischen Unterrichtung der Bundes-

          regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche

          Anhaltspunkte für bestimmte Vorgänge im
          Ausland vorliegen, die von außen- und
          sicherheitspolitischer Bedeutung für die
          Bundesrepublik Deutschland sind und zu
          deren Aufklärung das Bundeskanzleramt
          den Bundesnachrichtendienst beauftragt
          hat, oder

      bb) der Früherkennung von aus dem Ausland
          drohenden Gefahren von internationaler
          Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsäch-
          liche Anhaltspunkte für Vorgänge im Aus-
          land bestehen, die einen Bezug zu den in
          § 4 Absatz 3 Nummer 1 des BND-Geset-
          zes genannten Gefahrenbereichen aufwei-
          sen oder darauf abzielen oder geeignet
BGBl. 2021, Seite 469 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 469
            sind, die in § 4 Absatz 3 Nummer 2 des
            BND-Gesetzes genannten Rechtsgüter zu
            schädigen.

     (4) Derjenige, der geschäftsmäßig Telemedien-
  dienste erbringt, daran mitwirkt oder den Zugang
  zur Nutzung daran vermittelt, hat die zu beauskunf-
  tenden Daten unverzüglich und vollständig zu über-
  mitteln. Eine Verschlüsselung der Daten bleibt
  unberührt. Über das Auskunftsersuchen und die
  Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegen-
  über den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen
  zu wahren.

     (5) Wer geschäftsmäßig Telemediendienste er-
  bringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verant-
  wortungsbereich für die Auskunftserteilung erfor-
  derlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen.
  Jedes Auskunftsverlangen ist durch eine verant-
  wortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2
  genannten formalen Voraussetzungen zu prüfen.
  Die weitere Bearbeitung des Auskunftsverlangens
  darf erst nach einem positiven Prüfergebnis freige-
  geben werden.“
4. Der bisherige § 15a wird § 15d.

5. § 16 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 5 wird das Wort „oder“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.
  b) In Nummer 6 wird der Punkt am Ende durch das
     Wort „oder“ ersetzt.

  c) Folgende Nummer 7 wird angefügt:
     „7. entgegen § 15a Absatz 5 Satz 1 oder § 15b
         Absatz 3 Satz 1 oder § 15c Absatz 4 Satz 1
         die dort genannten Daten nicht, nicht richtig,
         nicht vollständig oder nicht rechtzeitig über-
         mittelt.“

                      Artikel 13
                  Änderung des
           Telekommunikationsgesetzes

  Das Telekommunikationsgesetz vom 22. Juni 2004
(BGBl. I S. 1190), das zuletzt durch Artikel 2 Absatz 15
des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) ge-

ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 113 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach Maß-
     gabe des Absatzes 2“ gestrichen.
  b) Die Absätze 2 und 3 werden durch die folgenden
     Absätze 2 bis 5 ersetzt:

        „(2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach
     Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit
     die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im
     Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Be-
     stimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in
     Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt.
     Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elek-
     tronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die
     Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlan-

     gen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall

     ist das Verlangen unverzüglich nachträglich
     schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die
     Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft
     tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.

   (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur
erteilt werden

1. an die für die Verfolgung von Straftaten und
   Ordnungswidrigkeiten zuständigen Behörden,
   soweit zureichende tatsächliche Anhalts-
   punkte für eine Straftat oder eine Ordnungs-
   widrigkeit vorliegen und die in die Auskunft
   aufzunehmenden Daten erforderlich sind, um
   den Sachverhalt zu erforschen, den Aufent-
   haltsort eines Beschuldigten oder Betroffenen
   zu ermitteln oder eine Strafe zu vollstrecken,

2. an die für die Abwehr von Gefahren für die
   öffentliche Sicherheit oder Ordnung zuständi-
   gen Behörden, wenn die in die Auskunft auf-
   zunehmenden Daten im Einzelfall erforderlich
   sind

   a) zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche
      Sicherheit oder
   b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
      Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
      Bestand und der Sicherheit des Bundes
      und der Länder, der freiheitlich demokrati-
      schen Grundordnung, Gütern der Allge-
      meinheit, deren Bedrohung die Grundlagen
      der Existenz der Menschen berührt sowie
      nicht unerheblichen Sachwerten, wenn Tat-
      sachen den Schluss auf ein wenigstens sei-
      ner Art nach konkretisiertes sowie zeitlich
      absehbares Geschehen zulassen, an dem
      bestimmte Personen beteiligt sein werden,
      oder
   c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
      Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
      Bestand und der Sicherheit des Bundes
      und der Länder, der freiheitlich demokrati-
      schen Grundordnung sowie Gütern der All-
      gemeinheit, deren Bedrohung die Grundla-
      gen der Existenz der Menschen berührt,
      wenn das individuelle Verhalten einer Per-
      son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-

      gründet, dass sie in einem übersehbaren
      Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut
      gerichtete Straftat begehen wird, oder

   d) zur Verhütung einer Straftat von erheblicher
      Bedeutung, sofern Tatsachen die Annahme
      rechtfertigen, dass eine Person innerhalb
      eines übersehbaren Zeitraums auf eine ih-
      rer Art nach konkretisierten Weise als Täter
      oder Teilnehmer an der Begehung einer Tat
      beteiligt ist, oder

   e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
      § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
      sofern das individuelle Verhalten einer Per-
      son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
      gründet, dass die Person innerhalb eines
      übersehbaren Zeitraums die Tat begehen
      wird,

3. an das Bundeskriminalamt als Zentralstelle

   nach § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes,

   a) sofern zureichende tatsächliche Anhalts-
      punkte für eine Straftat im Sinne des § 2
      Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes
BGBl. 2021, Seite 470 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 470
        vorliegen und die in die Auskunft aufzuneh-
        menden Daten erforderlich sind,
        aa) um die zuständige Strafverfolgungsbe-
            hörde zu ermitteln, oder
        bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-
            ländischen     Strafverfolgungsbehörde
            im Rahmen des internationalen polizei-
            lichen Dienstverkehrs, das nach
            Maßgabe der Vorschriften über die in-
            ternationale Rechtshilfe in Strafsachen
            bearbeitet wird, zu erledigen, oder
      b) sofern die in die Auskunft aufzunehmenden
         Daten im Rahmen der Strafvollstreckung
         erforderlich sind, um ein Auskunftsersu-
         chen einer ausländischen Strafverfolgungs-
         behörde im Rahmen des polizeilichen
         Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
         Vorschriften über die internationale Rechts-
         hilfe in Strafsachen bearbeitet wird, zu er-
         ledigen, oder

      c) sofern die Gefahr besteht, dass eine Per-
         son an der Begehung einer Straftat im
         Sinne des § 2 Absatz 1 des Bundeskrimi-
         nalamtgesetzes beteiligt sein wird, und die
         in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
         forderlich sind,
        aa) um die für die Verhütung der Straftat
            zuständige Polizeibehörde zu ermitteln,
            oder

        bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-

            ländischen Polizeibehörde im Rahmen

            des polizeilichen Dienstverkehrs zur

            Verhütung der Straftat zu erledigen,

            oder

      d) sofern Tatsachen die Annahme rechtferti-
         gen, dass eine Person innerhalb eines
         übersehbaren Zeitraums auf eine zumin-
         dest ihrer Art nach konkretisierte Weise an
         einer Straftat von erheblicher Bedeutung
         beteiligt sein wird und die in die Auskunft
         aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
        aa) um die für die Verhütung der Straftat
            zuständige Polizeibehörde zu ermitteln,
            oder

        bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-

            ländischen Polizeibehörde im Rahmen

            des polizeilichen Dienstverkehrs zur
            Verhütung der Straftat zu erledigen,
            oder

      e) sofern das individuelle Verhalten einer Per-
         son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
         gründet, dass sie innerhalb eines überseh-
         baren Zeitraums eine schwere Straftat
         nach § 100a Absatz 2 der Strafprozessord-
         nung begehen wird, und die in die Auskunft
         aufzunehmenden Daten erforderlich sind,

        aa) um die für die Verhütung der Straftat
            zuständige Polizeibehörde zu ermitteln,
            oder
        bb) um ein Auskunftsersuchen einer aus-
            ländischen Polizeibehörde im Rahmen

          des polizeilichen Dienstverkehrs zur
          Verhütung der Straftat zu erledigen,
4. an das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach
   § 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes,
   a) sofern zureichende tatsächliche Anhalts-
      punkte für eine Straftat vorliegen und die
      in die Auskunft aufzunehmenden Daten er-
      forderlich sind, um
      aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-
          hörde zu ermitteln, oder
      bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
          schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
          men des internationalen polizeilichen
          Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
          Vorschriften über die internationale
          Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
          wird, auch im Rahmen der Strafvollstre-
          ckung, zu bearbeiten, oder
   b) sofern dies im Einzelfall erforderlich ist

      aa) zur Abwehr einer Gefahr für die öffent-
          liche Sicherheit,
      bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
          der Person, sexueller Selbstbestim-
          mung, dem Bestand und der Sicherheit
          des Bundes und der Länder, der frei-
          heitlich demokratischen Grundord-
          nung, Gütern der Allgemeinheit, deren
          Bedrohung die Grundlagen der Exis-
          tenz der Menschen berührt, sowie nicht
          unerheblichen Sachwerten, wenn Tat-

          sachen den Schluss auf ein wenigstens

          seiner Art nach konkretisiertes und

          zeitlich absehbares Geschehen zulas-

          sen, an dem bestimmte Personen be-

          teiligt sein werden, oder
      cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
          der Person, sexueller Selbstbestim-
          mung, dem Bestand und der Sicherheit
          des Bundes und der Länder, der frei-
          heitlich demokratischen Grundordnung
          sowie Gütern der Allgemeinheit, deren
          Bedrohung die Grundlagen der Exis-
          tenz der Menschen berührt, wenn das
          individuelle Verhalten einer Person die
          konkrete Wahrscheinlichkeit begrün-
          det, dass die Gefährdung eines solchen

          Rechtsgutes in einem übersehbaren

          Zeitraum eintreten wird, oder

      dd) zur Erledigung eines Auskunftsersu-
          chens einer ausländischen Polizeibe-
          hörde im Rahmen des polizeilichen
          Dienstverkehrs zur Verhütung einer
          Straftat oder

      ee) zur Verhütung einer Straftat von erheb-
          licher Bedeutung, sofern Tatsachen die
          Annahme rechtfertigen, dass eine Per-
          son innerhalb eines übersehbaren Zeit-
          raums auf eine ihrer Art nach konkreti-
          sierte Weise als Täter oder Teilnehmer
          an der Begehung der Tat beteiligt ist,
          oder
      ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
          nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
BGBl. 2021, Seite 471 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 471
          ordnung, sofern das individuelle
          Verhalten einer Person die konkrete
          Wahrscheinlichkeit begründet, dass
          die Person innerhalb eines übersehba-
          ren Zeitraums die Tat begehen wird,

5. an die Verfassungsschutzbehörden des Bun-
   des und der Länder, soweit dies aufgrund
   tatsächlicher Anhaltspunkte im Einzelfall erfor-
   derlich ist zur Aufklärung bestimmter Bestre-
   bungen oder Tätigkeiten nach
   a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
      schutzgesetzes oder
   b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
      des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
      desgesetzlich begründeten Beobachtungs-
      auftrag der Landesbehörde, insbesondere
      zum Schutz der verfassungsmäßigen Ord-
      nung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der
      organisierten Kriminalität,
6. an den Militärischen Abschirmdienst, soweit
   dies aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im
   Einzelfall zur Aufklärung bestimmter Bestre-
   bungen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1
   des Gesetzes über den militärischen Ab-
   schirmdienst oder zur Sicherung der Einsatz-
   bereitschaft der Truppe oder zum Schutz der
   Angehörigen, der Dienststellen oder Einrich-
   tungen des Geschäftsbereichs des Bundesmi-
   nisteriums der Verteidigung nach § 14 Ab-
   satz 1 des Gesetzes über den militärischen
   Abschirmdienst erforderlich ist,
7. an den Bundesnachrichtendienst, soweit dies
   erforderlich ist

   a) zur politischen Unterrichtung der Bundes-
      regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
      Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
      die Auskunft Informationen über das Aus-
      land gewonnen werden können, die von
      außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-
      tung für die Bundesrepublik Deutschland
      sind und zu deren Aufklärung das Bundes-
      kanzleramt den Bundesnachrichtendienst
      beauftragt hat, oder

   b) zur Früherkennung von aus dem Ausland
      drohenden Gefahren von internationaler
      Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche
      Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
      die Auskunft Erkenntnisse gewonnen
      werden können mit Bezug zu den in § 4 Ab-
      satz 3 Nummer 1 des Bundesnachrichten-
      dienstgesetzes genannten Gefahrenberei-
      chen oder zum Schutz der in § 4 Absatz 3
      Nummer 2 und 3 des Bundesnachrichten-
      dienstgesetzes genannten Rechtsgüter.

   (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur
unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und
nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlan-
gende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunf-
tenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. Die Ver-
antwortung für die Berechtigung zur Nutzung der
zu beauskunftenden Daten tragen die um Aus-
kunft ersuchenden Stellen.

   (5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur
erteilt werden an

1. die für die Verfolgung von Straftaten zuständi-
   gen Behörden, soweit zureichende tatsächli-
   che Anhaltspunkte für eine Straftat vorliegen
   und die in die Auskunft aufzunehmenden Da-
   ten erforderlich sind, um den Sachverhalt zu
   erforschen, den Aufenthaltsort eines Beschul-
   digten zu ermitteln oder eine Strafe zu voll-
   strecken,
2. die für die Abwehr von Gefahren für die öffent-
   liche Sicherheit oder Ordnung zuständigen
   Behörden, wenn die in die Auskunft aufzuneh-
   menden Daten im Einzelfall erforderlich sind
   a) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
      Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
      Bestand und der Sicherheit des Bundes
      oder eines Landes, der freiheitlich demo-
      kratischen Grundordnung, Gütern der All-
      gemeinheit, deren Bedrohung die Grundla-
      gen der Existenz der Menschen berührt,
      sowie nicht unerheblicher Sachwerte oder
      zur Verhütung einer Straftat oder
   b) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
      Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
      Bestand und der Sicherheit des Bundes
      oder eines Landes, der freiheitlich demo-
      kratischen Grundordnung sowie Gütern
      der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
      Grundlagen der Existenz der Menschen be-
      rührt, wenn Tatsachen den Schluss auf ein
      wenigstens seiner Art nach konkretisiertes
      sowie zeitlich absehbares Geschehen zu-
      lassen, an dem bestimmte Personen betei-
      ligt sein werden, oder

   c) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit der
      Person, sexueller Selbstbestimmung, dem
      Bestand und der Sicherheit des Bundes
      oder eines Landes, der freiheitlich demo-
      kratischen Grundordnung sowie Gütern
      der Allgemeinheit, deren Bedrohung die
      Grundlagen der Existenz der Menschen be-
      rührt, wenn das individuelle Verhalten einer
      Person die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
      gründet, dass sie in einem übersehbaren
      Zeitraum eine gegen ein solches Rechtsgut
      gerichtete Straftat begehen wird, oder

   d) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
      § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
      sofern Tatsachen die Annahme rechtferti-
      gen, dass eine Person innerhalb eines
      übersehbaren Zeitraums auf eine ihrer Art
      nach konkretisierten Weise als Täter oder
      Teilnehmer an der Begehung einer Tat be-
      teiligt ist, oder

   e) zur Verhütung einer schweren Straftat nach
      § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung,
      sofern das individuelle Verhalten einer Per-
      son die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
      gründet, dass die Person innerhalb eines
      übersehbaren Zeitraums die Tat begehen
      wird,
BGBl. 2021, Seite 472 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 472
      3. das Bundeskriminalamt als Zentralstelle nach
         § 2 des Bundeskriminalamtgesetzes, sofern
        a) zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für
           eine Straftat im Sinne des § 2 Absatz 1 des
           Bundeskriminalamtgesetzes vorliegen und
           die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
           erforderlich sind, um
           aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-
               hörde zu ermitteln, oder
           bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
               schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
               men des internationalen polizeilichen
               Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
               Vorschriften über die internationale
               Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
               wird, zu erledigen, oder
        b) die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
           im Rahmen der Strafvollstreckung erforder-
           lich sind, um ein Auskunftsersuchen einer
           ausländischen Strafverfolgungsbehörde im
           Rahmen des polizeilichen Dienstverkehrs,
           das nach Maßgabe der Vorschriften über
           die internationale Rechtshilfe in Strafsa-
           chen bearbeitet wird, zu erledigen,

        c) die Gefahr besteht, dass eine Person an
           der Begehung einer schweren Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
           beteiligt sein wird und die in die Auskunft
           aufzunehmenden Daten erforderlich sind,
           um
           aa) die für die Verhütung der Straftat zu-
               ständigen Polizeibehörde zu ermitteln,

               oder

           bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
               schen Polizeibehörde im Rahmen des
               polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-
               tung der Straftat zu erledigen, oder
        d) Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
           eine Person innerhalb eines übersehbaren
           Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach
           konkretisierte Weise an einer schweren
           Straftat nach § 100a Absatz 2 der Strafpro-
           zessordnung beteiligt sein wird und die in
           die Auskunft aufzunehmenden Daten erfor-
           derlich sind, um
           aa) die für die Verhütung der Straftat zu-
               ständige Polizeibehörde zu ermitteln,
               oder

           bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
               schen Polizeibehörde im Rahmen des
               polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-
               tung der Straftat zu erledigen, oder
        e) das individuelle Verhalten einer Person die
           konkrete Wahrscheinlichkeit begründet,
           dass sie innerhalb eines übersehbaren
           Zeitraums eine schwere Straftat nach
           § 100a Absatz 2 der Strafprozessordnung
           begehen wird, und die in die Auskunft auf-
           zunehmenden Daten erforderlich sind, um
           aa) die für die Verhütung der Straftat zu-
               ständige Polizeibehörde zu ermitteln,
               oder

      bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
          schen Polizeibehörde im Rahmen des
          polizeilichen Dienstverkehrs zur Verhü-
          tung der Straftat zu erledigen,
4. das Zollkriminalamt als Zentralstelle nach § 3
   des Zollfahndungsdienstgesetzes, sofern
   a) im Einzelfall zureichende tatsächliche An-
      haltspunkte für eine Straftat vorliegen und
      die in die Auskunft aufzunehmenden Daten
      erforderlich sind, um
      aa) die zuständige Strafverfolgungsbe-
          hörde zu ermitteln, oder
      bb) ein Auskunftsersuchen einer ausländi-
          schen Strafverfolgungsbehörde im Rah-
          men des internationalen polizeilichen
          Dienstverkehrs, das nach Maßgabe der
          Vorschriften über die internationale
          Rechtshilfe in Strafsachen bearbeitet
          wird, auch im Rahmen der Strafvollstre-
          ckung, zu erledigen, oder
   b) dies im Einzelfall erforderlich ist

      aa) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
          der Person, sexueller Selbstbestim-
          mung, dem Bestand und der Sicherheit
          des Bundes oder eines Landes, der
          freiheitlich demokratischen Grundord-
          nung, Gütern der Allgemeinheit, deren
          Bedrohung die Grundlagen der Exis-
          tenz der Menschen berührt, sowie nicht
          unerheblicher Sachwerte oder zur Ver-
          hütung einer Straftat oder

      bb) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit

          der Person, sexueller Selbstbestim-
          mung, dem Bestand und der Sicherheit
          des Bundes oder eines Landes, der
          freiheitlich demokratischen Grundord-
          nung sowie Gütern der Allgemeinheit,
          deren Bedrohung die Grundlagen der
          Existenz der Menschen berührt, wenn
          Tatsachen den Schluss auf ein wenigs-
          tens seiner Art nach konkretisiertes und
          zeitlich absehbares Geschehen zulas-
          sen, an dem bestimmte Personen be-
          teiligt sein werden, oder
      cc) zum Schutz von Leib, Leben, Freiheit
          der Person, sexueller Selbstbestim-
          mung, dem Bestand und der Sicherheit
          des Bundes oder eines Landes, der
          freiheitlich demokratischen Grundord-
          nung sowie Gütern der Allgemeinheit,
          deren Bedrohung die Grundlagen der
          Existenz der Menschen berührt, wenn
          das individuelle Verhalten einer Person
          die konkrete Wahrscheinlichkeit be-
          gründet, dass die Gefährdung eines
          solchen Rechtsgutes in einem überseh-
          baren Zeitraum eintreten wird, oder
      dd) zur Erledigung eines Auskunftsersu-
          chens einer ausländischen Polizeibe-
          hörde im Rahmen des polizeilichen
          Dienstverkehrs zur Verhütung einer
          schweren Straftat nach § 100a Absatz 2
          der Strafprozessordnung, oder
BGBl. 2021, Seite 473 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 473
     ee) zur Verhütung einer schweren Straftat
         nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
         ordnung, sofern Tatsachen die An-
         nahme rechtfertigen, dass eine Person
         innerhalb eines übersehbaren Zeit-
         raums auf eine ihrer Art nach konkreti-

         sierte Weise als Täter oder Teilnehmer

         an der Begehung der Tat beteiligt ist,
         oder
     ff) zur Verhütung einer schweren Straftat
         nach § 100a Absatz 2 der Strafprozess-
         ordnung, sofern das individuelle
         Verhalten einer Person, die konkrete
         Wahrscheinlichkeit begründet, dass
         die Person innerhalb eines übersehba-
         ren Zeitraums die Tat begehen wird,
5. die Behörden der Zollverwaltung und die nach
   Landesrecht zuständigen Behörden zur Ver-

   hütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a

   oder 11 des Schwarzarbeitsbekämpfungsge-

   setzes oder § 266a des Strafgesetzbuches,
6. die Verfassungsschutzbehörden des Bundes
   und der Länder, soweit dies aufgrund tatsäch-
   licher Anhaltspunkte im Einzelfall erforderlich
   ist zur Aufklärung bestimmter Bestrebungen
   oder Tätigkeiten nach
  a) § 3 Absatz 1 des Bundesverfassungs-
     schutzgesetzes oder
  b) einem zum Verfassungsschutz (§ 1 Absatz 1
     des Bundesverfassungsschutzgesetzes) lan-
     desgesetzlich begründeten Beobachtungs-
     auftrag der Landesbehörde, insbesondere
     zum Schutz der verfassungsmäßigen Ord-
     nung vor Bestrebungen und Tätigkeiten der
     Organisierten Kriminalität,
7. den Militärischen Abschirmdienst, soweit dies
   aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte im Ein-
   zelfall zur Aufklärung bestimmter Bestrebun-
   gen oder Tätigkeiten nach § 1 Absatz 1 des
   MAD-Gesetzes oder zur Sicherung der Ein-
   satzbereitschaft der Truppe oder zum Schutz
   der Angehörigen, der Dienststellen und Ein-
   richtungen des Geschäftsbereichs des Bun-
   desministeriums der Verteidigung nach § 14
   Absatz 1 MAD-Gesetzes erforderlich ist,
8. den Bundesnachrichtendienst, soweit dies er-
   forderlich ist

  a) zur politischen Unterrichtung der Bundes-
     regierung, wenn im Einzelfall tatsächliche
     Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch
     die Auskunft Informationen über das Aus-
     land gewonnen werden können, die von
     außen- und sicherheitspolitischer Bedeu-
     tung für die Bundesrepublik Deutschland
     sind und zu deren Aufklärung das Bundes-
     kanzleramt den Bundesnachrichtendienst
     beauftragt hat, oder
  b) zur Früherkennung von aus dem Ausland
     drohenden Gefahren von internationaler

     Bedeutung, wenn im Einzelfall tatsächliche

     Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass durch

     die Auskunft Erkenntnisse gewonnen wer-
     den können mit Bezug zu den in § 4 Ab-

           satz 3 Nummer 1 des BND-Gesetzes ge-
           nannten Gefahrenbereichen oder zum
           Schutz der in § 4 Absatz 3 Nummer 2 und 3
           des BND-Gesetzes genannten Rechtsgü-
           ter.“

  c) Die bisherigen Absätze 4 und 5 werden die Ab-

     sätze 6 und 7.

2. § 115 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Nummer 2 werden die Wörter „§ 113 Ab-
         satz 5 Satz 2 und 3“ durch die Wörter „§ 113
         Absatz 7 Satz 2 und 3“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 werden die Wörter „§ 113 Ab-
         satz 4 und 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113
         Absatz 6 und 7 Satz 1“ ersetzt.

  b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 113 Absatz 4

     und 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 113 Absatz 6

     und 7 Satz 1“ ersetzt.

3. In § 149 Absatz 1 Nummer 34 und 35 wird jeweils
   die Angabe „§ 113 Absatz 4“ durch die Angabe
   „§ 113 Absatz 6“ ersetzt.

                       Artikel 14
                 Änderung der
  Telekommunikations-Überwachungsverordnung
   In § 2 Nummer 1 Buchstabe b und Nummer 3 Buch-
stabe b Doppelbuchstabe aa der Telekommunikations-
Überwachungsverordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Juli 2017 (BGBl. I S. 2316),
die zuletzt durch Artikel 2 Absatz 16 des Gesetzes
vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402) geändert worden
ist, werden jeweils die Wörter „§ 8a Absatz 2 Satz 1
Nummer 4“ durch die Wörter „§ 8a Absatz 1 Satz 1
Nummer 4“ ersetzt.

                       Artikel 15

                 Änderung des
         Gesetzes zur Bekämpfung des
   Rechtsextremismus und der Hasskriminalität
  Das Gesetz zur Bekämpfung des Rechtsextremis-
mus und der Hasskriminalität vom 30. März 2021
(BGBl. I S. 441) wird wie folgt geändert:

1. Artikel 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Nummer 6 werden die Wörter „von Schriften“
     durch die Wörter „eines Inhalts“ ersetzt.
  b) In Nummer 10 Buchstabe d werden die Wörter
     „von Schriften“ durch die Wörter „eines Inhalts“
     ersetzt.

2. Die Artikel 2, 3, 5 und 6 werden aufgehoben.
3. In Artikel 7 Nummer 3 werden in § 3a Absatz 2 Num-
   mer 3 Buchstabe b nach der Angabe „§ 184b“ die
   Wörter „in Verbindung mit § 184d“ gestrichen.

4. In Artikel 8 werden die Wörter „Artikel 2 Nummer 2

   und 3, Artikel 5 Nummer 2 und 3, Artikel 6 Nummer 2

   und“ gestrichen.

5. Artikel 9 wird aufgehoben.
BGBl. 2021, Seite 474 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 474
6. Artikel 10 wird wie folgt gefasst:
                        „Artikel 10

                       Inkrafttreten
      Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am
   3. April 2021 in Kraft. Artikel 7 tritt am 1. Februar
   2022 in Kraft.“

                       Artikel 16

         Einschränkung eines Grundrechts
   Das Fernmeldegeheimnis (Artikel 10 des Grundge-

setzes) wird durch Artikel 1 Nummer 4, die Artikel 3, 4
Nummer 2, die Artikel 6, 7 Nummer 2, 3, 4, 5 und 6,
Artikel 8 Nummer 2 und 3, Artikel 10 Nummer 2, Arti-
kel 11 Nummer 1 und 4, Artikel 12 Nummer 3 und Ar-
tikel 13 Nummer 1 dieses Gesetzes eingeschränkt.

                      Artikel 17

                    Evaluierung

   Die Anwendung von § 100k der Strafprozessord-
nung in der Fassung des Artikels 8 dieses Gesetzes
wird durch das Bundesministerium der Justiz und für
Verbraucherschutz evaluiert. Der Evaluierungszeitraum
beginnt am 1. Januar des auf den 2. April 2021 folgen-
den Jahres und beträgt ein Jahr.

                      Artikel 18

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                              Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 30. März 2021
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                             Die Bundeskanzlerin
                                               Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                              Der Bundesminister
                                        des Innern, für Bau und Heimat
                                                Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 448. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 9aa51acd67290615….