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Artikel 2 · BT-Drs. 18/2581 · S. 18

Zu Artikel 2: Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes

Zu Artikel 2: Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Zu Nummer 1 (§ 2)
Zu Buchstabe a
Bereits nach geltendem Recht sollen die Behörden der Zollverwaltung und die Bundesagentur für Arbeit, die
kommunalen Träger, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen einander nach
§ 50 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) Sozialdaten übermitteln, soweit deren Kenntnis
für die Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II oder SGB III)
erforderlich ist. Gemäß § 69 Absatz 1 Nummer 1 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) können sich
die Behörden der Zollverwaltung, die zugelassenen kommunalen Träger und die gemeinsamen Einrichtungen
zudem Sozialdaten übermitteln, soweit diese für die Erfüllung einer Aufgabe der Träger der Grundsicherung
für Arbeitsuchende sowie der zugelassenen kommunalen Träger nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch
(SGB II) oder einer Aufgabe der Behörden der Zollverwaltung als einer in § 35 des Ersten Buches Sozialge-
setzbuch (SGB I) genannten Stelle erforderlich sind. Weitere Übermittlungsbefugnisse können sich aus §§ 67e
bzw. 71 Absatz 1 Nummer 6 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) ergeben. Mit der Aufnahme der
Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 19 – Drucksache 18/2581
zugelassenen kommunalen Träger und der gemeinsamen Einrichtungen in den Kreis der Zusammenarbeitsbe-
hörden werden die besonderen gegenseitigen Informationspflichten zur wirksamen Bekämpfung von Schwarz-
arbeit ausdrücklich im Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz normiert.
Durch die Ergänzung des § 2 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 um die Bundesagentur für Arbeit ist klargestellt, dass
den Behörden der Zollverwaltung eine zentralisierte Abfrage von Daten nach § 6 Absatz 1 bei der Bundesagen-
tur für Arb

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 6.601 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 18/2581, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 47.648–54.249 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.06) +D1D2D3 · Prüfwert b8e129911b2a6a4e….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP