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Artikel 10 · BT-Drs. 19/25294 · S. 50

Zu Artikel 10 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)

Zu Artikel 10 (Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes)
Zu Nummer 1
Der bisherige Normtext von § 7 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes wird zu Absatz 1.

Zu Nummer 2
Durch Nummer 2 werden die neuen Absätze 2 bis 5 angefügt, die die Befugnis der Behörden der Zollverwaltung
und der nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeits-
bekämpfungsgesetz zuständigen Behörden zur Auskunft von Bestandsdaten von Telemediendienstanbietern nach
§ 14 Telemediengesetz regeln. Die Auskunft darf nur verlangt werden, sofern im Einzelfall bei der Veröffentli-
chung von Angeboten oder Werbemaßnahmen ohne Angabe von Name und Anschrift tatsächliche Anhaltspunkte
für Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung nach § 1 vorliegen und die zu erhebenden Daten zur Identifizierung
des Auftraggebers erforderlich sind, um Schwarzarbeit oder illegale Beschäftigung aufzudecken. Die Auskunft
nach § 15a Absatz 1 Satz 3 des Telemediengesetzes darf auch über die Zuordnung dynamischer IP-Adressen ver-
langt werden, wenn dies der Verhütung einer Straftat nach den §§ 10, 10a oder 11 dieses Gesetzes oder § 266a
des Strafgesetzbuches dient. Absatz 5 regelt einen Entschädigungsanspruch des zur Auskunft Verpflichteten. Ab-
satz 5 Satz 2 regelt Umfang und Verjährung des Entschädigungsanspruchs.

BT-Drs. 19/25294 im Original öffnen

Herkunft

BT-Drs. 19/25294, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 177.676–179.004 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 697e21073ec6a1a6….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP