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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1922

BGBl. 2014 I S. 1922 · 12.887 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2014, Seite 1922 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1922
                                       Gesetz
        zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
                                             Vom 2. Dezember 2014

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1
                    Änderung des
              Freizügigkeitsgesetzes/EU

  Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004

(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555, BGBl.
2013 II S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeit-
     nehmer“ das Komma und die Wörter „zur Arbeit-
     suche“ gestrichen.

  b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
     fügt:
       „1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche auf-
            halten, für bis zu sechs Monate und darüber
            hinaus nur, solange sie nachweisen können,
            dass sie weiterhin Arbeit suchen und be-
            gründete Aussicht haben, eingestellt zu wer-
            den,“.

2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „absteigender“
     das Wort „gerader“ eingefügt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „aufsteigender
     und in absteigender“ durch die Wörter „gerader
     aufsteigender und in gerader absteigender“ er-
     setzt.
3. In § 5 Absatz 4 wird nach dem Wort „ständigen“ das
   Wort „rechtmäßigen“ und werden nach dem Wort
   „entfallen“ die Wörter „oder liegen diese nicht vor“

   eingefügt.

4. In § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
   Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1“ das Komma und die Wör-
   ter „wenn er nicht Arbeitsuchender ist,“ gestrichen.
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
     fügt:

     „Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,
     bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeits-
     rechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist,
     kann untersagt werden, erneut in das Bundesge-
     biet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies
     soll untersagt werden, wenn ein besonders
     schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes
     Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzun-
     gen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vor-
     liegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ord-
     nung und Sicherheit der Bundesrepublik
     Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt.
     Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3
BGBl. 2014, Seite 1923 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1923
     findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend An-
     wendung.“

  b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1
     wird auf Antrag“ durch die Wörter „den Sätzen 1
     bis 3 wird von Amts wegen“ ersetzt.
  c) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz ein-
     gefügt:

     „Die Frist ist unter Berücksichtigung der Um-
     stände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf
     Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 über-
     schreiten.“

  d) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort
     „Aufhebung“ die Wörter „oder auf Verkürzung
     der festgesetzten Frist“ eingefügt.

6. § 9 wird wie folgt geändert:

  a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-

     stellt:
        „(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
     mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder
     unvollständige Angaben macht oder benutzt, um
     für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte,
     eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheini-
     gung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaf-
     fen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich
     zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“

  b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
  c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
       „(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
     nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-
     den.“
7. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird nach den Wörtern
   „Feststellung nach“ die Angabe „§ 2 Absatz 7,“ ein-
   gefügt.

                       Artikel 2
                 Änderung des
       Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

  a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
     „6. den gemeinsamen Einrichtungen und den zu-
         gelassenen kommunalen Trägern nach dem
         Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der
         Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche
         Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren
         nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches So-
         zialgesetzbuch,“.
  b) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Polizei-
     vollzugsbehörden“ die Wörter „des Bundes und“
     eingefügt und wird das Wort „und“ am Ende
     durch ein Komma ersetzt.

  c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das

     Wort „und“ ersetzt.

  d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:

      „12. den nach § 14 der Gewerbeordnung für die
           Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zu-
           ständigen Stellen.“

2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Po-
   lizeivollzugsbehörden“ die Wörter „der Länder“ ein-
   gefügt.

                       Artikel 3

                   Änderung des
             Einkommensteuergesetzes

  Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:

1. Nach § 52 Absatz 49 wird folgender Absatz 49a ein-

   gefügt:

      „(49a) Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezem-
   ber 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfest-
   setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
   nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die §§ 62,
   63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden
   Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen an-
   zuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem
   1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld
   aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt
   wird.“
2. Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
   gefügt:
   „Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist,
   dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene
   Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
   nung) identifiziert wird. Die nachträgliche Vergabe
   der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück,
   in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-
   gen.“

3. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
      fügt:
      „Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die
      Identifizierung des Kindes durch die an dieses
      Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b
      der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach
      einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Ab-
      satz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer ge-
      eigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche
      Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der
      Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück,
      in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4
      vorliegen.“
   b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „§ 62 Ab-
      satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter
      „§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“
      ersetzt.
4. Dem § 67 werden die folgenden Sätze angefügt:

   „In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3

   anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck

   verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Inte-
   resse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine
BGBl. 2014, Seite 1924 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1924
  an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der
  Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berech-
  tigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zustän-
  dige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes
  Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf
  seine Anfrage die Identifikationsnummer des Be-
  rechtigten mit.“

                         Artikel 4
                  Änderung des
         Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
  Nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:
   „(7a) Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze
erhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozent-
punkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf
Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus an-
deren EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte
festzusetzen.“

                         Artikel 5

                  Änderung des
         Fünften Buches Sozialgesetzbuch
   Nach § 20d Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend für die Erstattung der Kosten
für den Impfstoff für Personen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetz-
lichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durch-
führung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist
und die nicht privat krankenversichert sind.“

                         Artikel 6
                 Änderung der
          AZRG-Durchführungsverordnung
  Nummer 13 des Abschnitts I der Anlage zur AZRG-
Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I

S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung

vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In Spalte A werden die Angaben zu den Buchsta-
   ben g bis i wie folgt gefasst:
  „g) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
       (Nichtbestehen des

       Rechts auf Einreise und
       Aufenthalt)
       festgestellt am

       Wirkung befristet bis
       sofort vollziehbar seit

   h)     § 2 Absatz 7 FreizügG/EU

          (Nichtbestehen des
          Rechts auf Einreise
          und Aufenthalt)
          festgestellt am

          Wirkung befristet bis
          noch nicht vollziehbar

   i)     § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
          (Nichtbestehen des
          Rechts auf Einreise
          und Aufenthalt)
          festgestellt am

          Wirkung befristet bis
          unanfechtbar seit“.

2. In den Spalten A, A1 und B werden die Angaben zu
   den Buchstaben m bis s durch die folgenden An-
   gaben zu den Buchstaben m bis p ersetzt:

        „m) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU               (3)
            (Verlust des Rechts auf
            Einreise und Aufenthalt)

            festgestellt am

            Wirkung befristet bis
            noch nicht vollziehbar

         n) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU               (3)
            (Verlust des Rechts auf
            Einreise und Aufenthalt)
            festgestellt am
            Wirkung befristet bis

            sofort vollziehbar seit
         o) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU               (3)

            (Verlust des Rechts auf
            Einreise und Aufenthalt)
            festgestellt am
            Wirkung befristet bis
            unanfechtbar seit

         p) Begründungstext liegt vor             (3)“.

3. In Spalte A werden die Wörter „– wie vorstehend

   Spalte A Buchstabe i, j und q bis s –“ durch die

   Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, j, o

   und p –“ und die Wörter „– wie vorstehend Spalte A
   Buchstabe g, h, k bis p und s –“ durch die Wörter
   „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, h, k bis n
   und p –“ ersetzt.

                              Artikel 7

                         Inkrafttreten
   Artikel 4 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2014 in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am
8. Juni 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am Tag nach der Verkündung in Kraft.
BGBl. 2014, Seite 1925 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1925

                  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.


                  Berlin, den 2. Dezember 2014

                            Der Bundespräsident
                               Joachim Gauck

                             Die Bundeskanzlerin
                               Dr. A n g e l a M e r k e l

                      Der Bundesminister des Innern
                           Thomas de Maizière

                    Der Bundesminister der Finanzen
                              Schäuble

                            Die Bundesministerin
                           für Arbeit und Soziales
                                Andrea Nahles

                   Der Bundesminister für Gesundheit
                            Hermann Gröhe

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 50594948d5492abe….