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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2014, S. 1922
BGBl. 2014 I S. 1922 · 12.887 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften
Vom 2. Dezember 2014
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Freizügigkeitsgesetzes/EU
Das Freizügigkeitsgesetz/EU vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950, 1986), das zuletzt durch Artikel 8 des
Gesetzes vom 17. Juni 2013 (BGBl. I S. 1555, BGBl.
2013 II S. 680) geändert worden ist, wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach dem Wort „Arbeit-
nehmer“ das Komma und die Wörter „zur Arbeit-
suche“ gestrichen.
b) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a einge-
fügt:
„1a. Unionsbürger, die sich zur Arbeitsuche auf-
halten, für bis zu sechs Monate und darüber
hinaus nur, solange sie nachweisen können,
dass sie weiterhin Arbeit suchen und be-
gründete Aussicht haben, eingestellt zu wer-
den,“.
2. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird vor dem Wort „absteigender“
das Wort „gerader“ eingefügt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „aufsteigender
und in absteigender“ durch die Wörter „gerader
aufsteigender und in gerader absteigender“ er-
setzt.
3. In § 5 Absatz 4 wird nach dem Wort „ständigen“ das
Wort „rechtmäßigen“ und werden nach dem Wort
„entfallen“ die Wörter „oder liegen diese nicht vor“
eingefügt.
4. In § 5a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach der
Angabe „§ 2 Abs. 2 Nr. 1“ das Komma und die Wör-
ter „wenn er nicht Arbeitsuchender ist,“ gestrichen.
5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen,
bei denen das Nichtbestehen des Freizügigkeits-
rechts nach § 2 Absatz 7 festgestellt worden ist,
kann untersagt werden, erneut in das Bundesge-
biet einzureisen und sich darin aufzuhalten. Dies
soll untersagt werden, wenn ein besonders
schwerer Fall, insbesondere ein wiederholtes
Vortäuschen des Vorliegens der Voraussetzun-
gen des Rechts auf Einreise und Aufenthalt, vor-
liegt oder wenn ihr Aufenthalt die öffentliche Ord-
nung und Sicherheit der Bundesrepublik
Deutschland in erheblicher Weise beeinträchtigt.
Bei einer Entscheidung nach den Sätzen 2 und 3

findet § 6 Absatz 3, 6 und 8 entsprechend An-
wendung.“
b) In dem neuen Satz 5 werden die Wörter „Satz 1
wird auf Antrag“ durch die Wörter „den Sätzen 1
bis 3 wird von Amts wegen“ ersetzt.
c) Nach dem neuen Satz 5 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Die Frist ist unter Berücksichtigung der Um-
stände des Einzelfalles festzusetzen und darf fünf
Jahre nur in den Fällen des § 6 Absatz 1 über-
schreiten.“
d) In dem neuen Satz 8 werden nach dem Wort
„Aufhebung“ die Wörter „oder auf Verkürzung
der festgesetzten Frist“ eingefügt.
6. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Dem Wortlaut wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder
mit Geldstrafe wird bestraft, wer unrichtige oder
unvollständige Angaben macht oder benutzt, um
für sich oder einen anderen eine Aufenthaltskarte,
eine Daueraufenthaltskarte oder eine Bescheini-
gung über das Daueraufenthaltsrecht zu beschaf-
fen oder eine so beschaffte Urkunde wissentlich
zur Täuschung im Rechtsverkehr gebraucht.“
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 2.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Gegenstände, auf die sich eine Straftat
nach Absatz 1 bezieht, können eingezogen wer-
den.“
7. In § 11 Absatz 1 Satz 9 wird nach den Wörtern
„Feststellung nach“ die Angabe „§ 2 Absatz 7,“ ein-
gefügt.
Artikel 2
Änderung des
Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli
2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 6 wird wie folgt gefasst:
„6. den gemeinsamen Einrichtungen und den zu-
gelassenen kommunalen Trägern nach dem
Zweiten Buch Sozialgesetzbuch sowie der
Bundesagentur für Arbeit als verantwortliche
Stelle für die zentral verwalteten IT-Verfahren
nach § 50 Absatz 3 des Zweiten Buches So-
zialgesetzbuch,“.
b) In Nummer 10 werden nach dem Wort „Polizei-
vollzugsbehörden“ die Wörter „des Bundes und“
eingefügt und wird das Wort „und“ am Ende
durch ein Komma ersetzt.
c) In Nummer 11 wird der Punkt am Ende durch das
Wort „und“ ersetzt.
d) Folgende Nummer 12 wird angefügt:
„12. den nach § 14 der Gewerbeordnung für die
Entgegennahme der Gewerbeanzeigen zu-
ständigen Stellen.“
2. In § 3 Absatz 5 Satz 3 werden nach dem Wort „Po-
lizeivollzugsbehörden“ die Wörter „der Länder“ ein-
gefügt.
Artikel 3
Änderung des
Einkommensteuergesetzes
Das Einkommensteuergesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 8. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3366,
3862), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. Nach § 52 Absatz 49 wird folgender Absatz 49a ein-
gefügt:
„(49a) Die §§ 62, 63 und 67 in der am 9. Dezem-
ber 2014 geltenden Fassung sind für Kindergeldfest-
setzungen anzuwenden, die Zeiträume betreffen, die
nach dem 31. Dezember 2015 beginnen. Die §§ 62,
63 und 67 in der am 9. Dezember 2014 geltenden
Fassung sind auch für Kindergeldfestsetzungen an-
zuwenden, die Zeiträume betreffen, die vor dem
1. Januar 2016 liegen, der Antrag auf Kindergeld
aber erst nach dem 31. Dezember 2015 gestellt
wird.“
2. Dem § 62 Absatz 1 werden die folgenden Sätze an-
gefügt:
„Voraussetzung für den Anspruch nach Satz 1 ist,
dass der Berechtigte durch die an ihn vergebene
Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenord-
nung) identifiziert wird. Die nachträgliche Vergabe
der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück,
in denen die Voraussetzungen des Satzes 1 vorlie-
gen.“
3. § 63 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze einge-
fügt:
„Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die
Identifizierung des Kindes durch die an dieses
Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b
der Abgabenordnung). Ist das Kind nicht nach
einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Ab-
satz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer ge-
eigneter Weise zu identifizieren. Die nachträgliche
Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der
Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück,
in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4
vorliegen.“
b) In dem neuen Satz 6 werden die Wörter „§ 62 Ab-
satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“ durch die Wörter
„§ 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a“
ersetzt.
4. Dem § 67 werden die folgenden Sätze angefügt:
„In Fällen des Satzes 2 ist § 62 Absatz 1 Satz 2 bis 3
anzuwenden. Der Berechtigte ist zu diesem Zweck
verpflichtet, demjenigen, der ein berechtigtes Inte-
resse an der Leistung des Kindergeldes hat, seine

an ihn vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der
Abgabenordnung) mitzuteilen. Kommt der Berech-
tigte dieser Verpflichtung nicht nach, teilt die zustän-
dige Familienkasse demjenigen, der ein berechtigtes
Interesse an der Leistung des Kindergeldes hat, auf
seine Anfrage die Identifikationsnummer des Be-
rechtigten mit.“
Artikel 4
Änderung des
Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialge-
setzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der
Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011
(BGBl. I S. 850, 2094), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 28. Juli 2014 (BGBl. I S. 1306) geändert
worden ist, wird folgender Absatz 7a eingefügt:
„(7a) Die in Absatz 5 Satz 3 genannten Prozentsätze
erhöhen sich im Jahr 2014 jeweils um 0,18 Prozent-
punkte. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales
wird ermächtigt, ausgehend von diesem Wert auf
Grundlage der Entwicklung der Zuwanderung aus an-
deren EU-Mitgliedstaaten durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates länderspezifische Werte
festzusetzen.“
Artikel 5
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
Nach § 20d Absatz 3 Satz 1 des Fünften Buches
Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung –
(Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I
S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1346) geändert wor-
den ist, wird folgender Satz eingefügt:
„Dies gilt entsprechend für die Erstattung der Kosten
für den Impfstoff für Personen bis zum vollendeten
18. Lebensjahr aus Mitgliedstaaten der Europäischen
Union, deren Versicherteneigenschaft in der gesetz-
lichen Krankenversicherung zum Zeitpunkt der Durch-
führung der Schutzimpfung noch nicht festgestellt ist
und die nicht privat krankenversichert sind.“
Artikel 6
Änderung der
AZRG-Durchführungsverordnung
Nummer 13 des Abschnitts I der Anlage zur AZRG-
Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I
S. 695), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung
vom 27. November 2014 (BGBl. I S. 1827) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In Spalte A werden die Angaben zu den Buchsta-
ben g bis i wie folgt gefasst:
„g) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise und
Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
sofort vollziehbar seit
h) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise
und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
noch nicht vollziehbar
i) § 2 Absatz 7 FreizügG/EU
(Nichtbestehen des
Rechts auf Einreise
und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit“.
2. In den Spalten A, A1 und B werden die Angaben zu
den Buchstaben m bis s durch die folgenden An-
gaben zu den Buchstaben m bis p ersetzt:
„m) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (3)
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
noch nicht vollziehbar
n) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (3)
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
sofort vollziehbar seit
o) § 6 Absatz 1 FreizügG/EU (3)
(Verlust des Rechts auf
Einreise und Aufenthalt)
festgestellt am
Wirkung befristet bis
unanfechtbar seit
p) Begründungstext liegt vor (3)“.
3. In Spalte A werden die Wörter „– wie vorstehend
Spalte A Buchstabe i, j und q bis s –“ durch die
Wörter „– wie vorstehend Spalte A Buchstabe i, j, o
und p –“ und die Wörter „– wie vorstehend Spalte A
Buchstabe g, h, k bis p und s –“ durch die Wörter
„– wie vorstehend Spalte A Buchstabe g, h, k bis n
und p –“ ersetzt.
Artikel 7
Inkrafttreten
Artikel 4 dieses Gesetzes tritt mit Wirkung vom 1. Ja-
nuar 2014 in Kraft. Artikel 6 dieses Gesetzes tritt am
8. Juni 2015 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz
am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 2. Dezember 2014
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister des Innern
Thomas de Maizière
Der Bundesminister der Finanzen
Schäuble
Die Bundesministerin
für Arbeit und Soziales
Andrea Nahles
Der Bundesminister für Gesundheit
Hermann Gröhe
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2014 I S. 1922. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 50594948d5492abe….