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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2025, Nr. 369

BGBl. 2025 I Nr. 369 · 118.435 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2025, Seite 1 — Originalseite als Abbildung
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                                                    Teil I

2025                    Ausgegeben zu Bonn am 29. Dezember 2025                                 Nr. 369

                                      Gesetz
      zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung

                                            Vom 22. Dezember 2025


  Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz
beschlossen:


                                                   Artikel 1

                       Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), das zuletzt durch Artikel 24 des
Gesetzes vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 4 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 4 Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten“.
   b) Die Angabe zu § 5a wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 5a Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten
      § 5b Unzulässiges Anbieten und Nachfragen der Arbeitskraft“.
   c) Die Angabe zu den §§ 9 und 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 9 Strafvorschriften
      § 10 Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder
             Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen“.
   d) Die Angabe zu § 15 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
      „§ 15 Allgemeine Datenverarbeitung“.
   e) Nach der Angabe zu § 23 wird die folgende Angabe eingefügt:
                                                      „Abschnitt 7
                                         Zentralstelle und Risikomanagement
      § 24 Zentralstelle
      § 25 Zentrales Risikomanagement
      § 26 Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung“.
2. § 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird nach der Angabe „Zweck des Gesetzes ist die“ die Angabe „Verhinderung und“ eingefügt.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Ausländer und Ausländerinnen als Arbeitgeber“ durch die Angabe „als
          Arbeitgeber Ausländer und Ausländerinnen“ ersetzt.
BGBl. 2025, Seite 2 — Originalseite als Abbildung
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      bb) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Buchstabe a wird die Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes,“ durch die Angabe „Arbeit­
               nehmerüberlassungsgesetzes oder“ ersetzt.
          bbb) In Buchstabe b wird nach der Angabe „Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes“ die Angabe „oder“
               gestrichen.
          ccc) Buchstabe c wird gestrichen.
3. § 2 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 Buchstabe a wird die Angabe „§ 4a Absatz 4 und 5 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „§ 4a
          Absatz 5 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
      bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
          „5. Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
              a) ohne erforderliche Erlaubnis nach § 1 Absatz 1 Satz 1 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
                 ver- oder entliehen werden oder wurden oder
              b) entgegen den Bestimmungen nach § 1 Absatz 1 Satz 5 und 6, § 1a oder § 1b des Arbeitnehmer­
                 überlassungsgesetzes ver- oder entliehen werden oder wurden,“.
      cc) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 5a“ durch die Angabe „§ 5b“ ersetzt.
   b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:
        „(5) Die Entscheidung über die Durchführung von Prüfungen nach Absatz 1 liegt im pflichtgemäßen
      Ermessen der Behörden der Zollverwaltung. Die Prüfungen werden auf Grundlage eines risikoorientierten
      Ansatzes durchgeführt. Die Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte erfolgt anhand einer Risikobewertung
      auf der Grundlage von Risikokriterien. Bei der Entscheidung über die Auswahl der zu prüfenden
      Sachverhalte können die Behörden der Zollverwaltung die Risikohinweise nach § 26 Absatz 5 Satz 4
      berücksichtigen. Die Auswahl einer hinreichenden Anzahl von Prüfungen von Sachverhalten, zu denen
      keine Risikohinweise vorliegen, wird durch die Behörden der Zollverwaltung gewährleistet.“
4. § 2a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Logistikgewerbe“ die Angabe „einschließlich der plattformbasierten
          Lieferdienste“ eingefügt.
      bb) Nummer 6 wird gestrichen.
      cc) Die Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 6 und 7.
      dd) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
          „8. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des
              Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,“.
      ee) Nummer 10 wird zu Nummer 9.
      ff) Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die Angabe „Sicherheitsgewerbe.“ wird durch die Angabe
          „Sicherheitsgewerbe,“ ersetzt.
      gg) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
          „11. im Friseur- und Kosmetikgewerbe.“
   b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung
      der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen,
      diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf
      Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie
          gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt die Geschäfts­
          räume, mit Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke von Arbeitgebern, Auftraggebern von Dienst-
          oder Werkleistungen, Entleihern sowie Selbstständigen (Prüfbeteiligte) während der Arbeitszeiten der
          dort tätigen Personen oder während der Geschäftszeiten zu betreten.“
      bb) Satz 2 Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
          „2. Einsicht in Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus diesen der
              Umfang, die Art oder die Dauer von tatsächlich bestehenden oder vorgespiegelten Beschäftigungs­
              verhältnissen oder Tätigkeiten hervorgehen oder abgeleitet werden können (Unterlagen und Daten).“
BGBl. 2025, Seite 3 — Originalseite als Abbildung
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   b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
         „(1a) Neben der Einholung von Auskünften nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und der Einsichtnahme in
      Unterlagen und Daten vor Ort können die Behörden der Zollverwaltung zur Durchführung der Prüfungen nach
      § 2 Absatz 1 Folgendes von den für die Prüfbeteiligten tätigen Personen verlangen:
      1. die Erteilung von Auskünften über ihre Beschäftigungsverhältnisse oder ihre tatsächlichen oder
         scheinbaren Tätigkeiten in schriftlicher oder elektronischer Form oder an Amtsstelle in mündlicher Form
         oder
      2. die Vorlage und Übersendung ihrer Unterlagen und Daten an Amtsstelle.
        (1b) Für die Vorlage und Übersendung von Unterlagen und Daten nach Absatz 1a Nummer 2 können die
      Behörden der Zollverwaltung
      1. eine elektronische Einsichtnahme von der Amtsstelle aus nach § 5a Absatz 1 durchführen oder
      2. die elektronische Übermittlung nach § 5a Absatz 2 verlangen.
      Die Erteilung von Auskünften nach Absatz 1a Nummer 1 und die Vorlage und Übersendung nach Absatz 1a
      Nummer 2 können innerhalb einer angemessenen Frist verlangt werden. Für Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt § 4
      Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend, unabhängig vom Einsatzort der Datenverarbeitungssysteme der
      Behörden der Zollverwaltung.“
   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „sind, und“ durch die Angabe „sind,“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „Selbstständigen.“ durch die Angabe „Selbstständigen und“ ersetzt.
          ccc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
               „3. der Personen, die ihre Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 anbieten oder eine
                   Arbeitskraft entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 nachfragen.“
      bb) In Satz 2 wird die Angabe „Prüfung“ durch die Angabe „Überprüfung nach Satz 1“ ersetzt.
      cc) Nach Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt:
          „Dabei dürfen die Behörden der Zollverwaltung die Echtheit der ausgehändigten Ausweispapiere
          überprüfen sowie die Identität des Inhabers der Ausweispapiere feststellen.“
   d) Nach Absatz 3 werden die folgenden Absätze 3a bis 3c eingefügt:
         „(3a) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person
      nach Absatz 3 Satz 1 Lichtbilder und Fingerabdrücke dieser Person erheben, sofern die Kenntnis über die
      Identität der Person zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich ist und die Identität in
      anderer Weise nicht oder nicht rechtzeitig oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden
      kann.
         (3b) Die Behörden der Zollverwaltung können zum Zweck der Feststellung der Identität einer Person nach
      Absatz 3 Satz 1 die nach Absatz 3 Satz 2 und 3 oder Absatz 3a erhobenen personenbezogenen Daten mit
      dem Inhalt von Dateien abgleichen, die sie selbst führen oder für die sie die Berechtigung zum Abruf haben,
      einschließlich der für die Identitätsfeststellung erforderlichen Daten aus dem polizeilichen Informations­
      verbund.
        (3c) Daten, die nach Absatz 3 Satz 3 oder nach Absatz 3a für den Abgleich nach Absatz 3b von den
      Behörden der Zollverwaltung erhoben worden sind, mit Ausnahme der biometrischen Daten, dürfen zur
      Verarbeitung im zentralen Informationssystem automatisiert gespeichert werden, sofern die Daten für die
      Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 erforderlich sind. Die biometrischen Daten sind unmittelbar
      nach der Überprüfung der Ausweispapiere oder Feststellung der Identität zu löschen.“
6. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 4

                                  Befugnisse bei der Prüfung von Unterlagen und Daten“.
   b) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 1b ersetzt:
         „(1) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 1 sind die Behörden der Zollverwaltung und die sie
      gemäß § 2 Absatz 4 unterstützenden Stellen befugt, angekündigt oder unangekündigt Geschäftsräume, mit
      Ausnahme von Wohnungen, und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu betreten
      und dort Einsicht in die in § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten zu nehmen. Das
      Recht zur Einsichtnahme besteht in Bezug auf die Unterlagen und Daten nach Satz 1 unabhängig von deren
      Format, Aufbewahrung und Speicherung. Zur Prüfung von mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
      erstellten und gespeicherten Daten können die Behörden der Zollverwaltung das Datenverarbeitungssystem
      der Prüfbeteiligten nutzen. Die Verarbeitung und Aufbewahrung der in Satz 2 genannten Daten ist auch auf
      mobilen Datenverarbeitungssystemen der Behörden der Zollverwaltung unabhängig von deren Einsatzort
      zulässig, sofern für die Datenverarbeitungssysteme angemessene sowie den einschlägigen Vorschriften
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      und Standards entsprechende Maßnahmen zur Gewährleistung der Informationssicherheit getroffen wurden,
      die dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen sollen.
        (1a) Die Behörden der Zollverwaltung können während der Geschäftszeiten aus den Geschäftsräumen
      zur weiteren Prüfung an Amtsstelle mitnehmen:
      1. mit Zustimmung des Prüfbeteiligten die Unterlagen im Original oder
      2. ohne Zustimmung kostenfrei eine Abschrift der Unterlagen in Kopie oder eine elektronische Abschrift auf
         Datenträgern.
        (1b) Neben der Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten nach Absatz 1 vor Ort sowie der Mitnahme
      der Unterlagen und Daten nach Absatz 1a können die Behörden der Zollverwaltung
      1. die Vorlage und Übersendung der Unterlagen und Daten an Amtsstelle verlangen,
      2. eine elektronische Einsichtnahme in die Unterlagen und Daten des Prüfbeteiligten von der Amtsstelle aus
         nach § 5a Absatz 1 durchführen oder
      3. die elektronische Übermittlung der Unterlagen und Daten nach § 5a Absatz 2 verlangen.
      Für Satz 1 Nummer 2 und 3 gilt Absatz 1 Satz 4 entsprechend, und zwar unabhängig vom Einsatzort der
      Datenverarbeitungssysteme der Behörden der Zollverwaltung. Die Behörden der Zollverwaltung können die
      Vorlage und Übersendung nach Satz 1 Nummer 1, die elektronische Einsichtnahme nach Satz 1 Nummer 2
      sowie die elektronische Übermittlung nach Satz 1 Nummer 3 innerhalb einer angemessenen Frist verlangen.“
   c) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
         „(2) Zur Durchführung der Prüfungen nach § 2 Absatz 3 sind die Behörden, die für die Verfolgung und
      Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind, befugt,
      unangekündigt Geschäftsräume und Grundstücke der Prüfbeteiligten während der Geschäftszeiten zu
      betreten und dort Einsicht in die Unterlagen und Daten zu nehmen, von denen anzunehmen ist, dass aus
      ihnen Umfang, Art und Dauer der Ausübung eines Gewerbes, eines Reisegewerbes oder eines
      zulassungspflichtigen Handwerks oder der Beschäftigungsverhältnisse hervorgehen oder abgeleitet werden
      können, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1
      Nummer 4 und 5 geleistet wird. Absatz 1 Satz 2 bis 4 und die Absätze 1a und 1b gelten entsprechend.“
7. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) In der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „Werkleistungen, tatsächlich oder scheinbar selbstständig
          tätige Personen und Dritte, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3 angetroffen werden, sowie
          Entleiher, die bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 und 6 angetroffen werden, haben“
          durch die Angabe „Werkleistungen, Entleiher, tatsächlich oder scheinbar selbstständig tätige Personen
          und Dritte haben bei einer Prüfung nach § 2 Absatz 1 und 3“ ersetzt.
      bb) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
          „1. die Prüfung zu dulden und dabei mitzuwirken, insbesondere für die Prüfung erhebliche Auskünfte zu
              erteilen, die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen und Daten vorzulegen und die Nutzung der
              Datenverarbeitungssysteme oder die Übermittlung der mit Hilfe eines Datenverarbeitungssystems
              erstellten und gespeicherten Daten zu ermöglichen,“.
      cc) In Nummer 2 wird die Angabe „dulden und“ durch die Angabe „dulden,“ ersetzt.
      dd) Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 und 4 ersetzt:
          „3. in den Fällen des § 2 Absatz 1 auf Verlangen der Behörden der Zollverwaltung und in den Fällen des
              § 2 Absatz 3 auf Verlangen der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrig­
              keiten nach diesem Gesetz nach Landesrecht zuständig sind,
              a) in schriftlicher oder elektronischer Form oder an Amtsstelle in mündlicher Form Auskünfte zu
                 erteilen und
              b) die in den §§ 3 und 4 genannten Unterlagen für die Mitnahme zu einer Prüfung an Amtsstelle
                 bereitzustellen oder an Amtsstelle vorzulegen,
          4. bei der Vorlage oder Übersendung von Unterlagen und Daten auf Datenträgern diese ausgesondert
             zur Verfügung zu stellen und bei der elektronischen Übermittlung von Unterlagen und Daten auf
             Anforderung der Behörden der Zollverwaltung und in den Fällen des § 2 Absatz 3 auf Verlangen
             der Behörden, die für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz
             nach Landesrecht zuständig sind, die Einsicht kostenfrei zu ermöglichen.“
   b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 2a eingefügt:
        „(2a) Mündliche Auskünfte im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 können auch fernmündlich oder elektronisch
      durch Übertragung in Ton oder in Bild und Ton erfolgen. Für die elektronische Übertragung in Ton oder in Bild
      und Ton gilt § 5a Absatz 2 Satz 4 entsprechend.“
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    c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „Ausländer“ die Angabe „und Ausländerinnen“ eingefügt.
       bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
           „Werden die in Satz 1 genannten Dokumente einbehalten, so erteilen die Behörden der Zollverwaltung
           dem betroffenen Ausländer oder der betroffenen Ausländerin eine Bescheinigung, die die einbehaltenen
           Dokumente aufführt und die Ausländerbehörde bezeichnet, an die die Dokumente übermittelt werden.“
       cc) In Satz 3 wird nach der Angabe „Ausländer“ die Angabe „oder die Ausländerin“ eingefügt.
    d) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Sätze 1 und 2 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
           „Prüfbeteiligte dürfen automatisiert verarbeitbare Datenträger oder Daten in ihrer Gesamtheit und ohne
           Aussonderung zur Verfügung stellen, wenn die Aussonderung mit einem unverhältnismäßigen Aufwand
           verbunden wäre und überwiegende schutzwürdige Interessen der betroffenen Personen nicht
           entgegenstehen.“
       bb) In dem neuen Satz 3 wird die Angabe „oder Listen“ gestrichen.
8. Nach § 5 wird der folgende § 5a eingefügt:
                                                          „§ 5a

                     Elektronische Einsichtnahme in und Übermittlung von Unterlagen und Daten
      (1) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung die elektronische Einsichtnahme in seine in § 3
    Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 genannten Unterlagen und Daten an Amtsstelle zu ermöglichen. Der Zugang für die
    Einsichtnahme ist den Behörden der Zollverwaltung kostenlos zu ermöglichen. Der Zugriff auf die in Satz 1
    genannten Unterlagen und Daten richtet sich nach Absatz 2.
       (2) Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen Unterlagen und Daten elektronisch
    zu übermitteln, sofern dies für den Prüfbeteiligten technisch möglich ist. Der Prüfbeteiligte hat den Behörden der
    Zollverwaltung nach ihren Vorgaben die Daten in einem maschinell auswertbaren Format zu übermitteln.
    Werden zwischen dem Prüfbeteiligten und den Behörden der Zollverwaltung Daten übermittelt, die dem
    Sozialdatenschutz unterliegen, so sind diese Daten mit einem sicheren und mit den Behörden der
    Zollverwaltung abgestimmten Verfahren zu verschlüsseln. Sofern alle betroffenen Personen schriftlich
    eingewilligt haben, nachdem sie über die möglichen Folgen ihrer Einwilligung durch den Arbeitgeber belehrt
    worden sind, kann auf eine Verschlüsselung verzichtet werden. Der Nachweis der schriftlichen Einwilligung
    nach Satz 4 ist den Behörden der Zollverwaltung unaufgefordert elektronisch zu übermitteln. Eine
    elektronische Benachrichtigung über die Bereitstellung von Daten zur elektronischen Einsichtnahme oder
    über den Zugang elektronisch an die Behörden der Zollverwaltung übermittelter Daten darf auch ohne
    Verschlüsselung übermittelt werden.
      (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die in den Fällen des § 2 Absatz 3 zuständigen Behörden,
    sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5
    geleistet wird.“
9. Der bisherige § 5a wird zu § 5b.
10. § 6 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „die Ergebnisse der Prüfungen“ die Angabe „und Ermittlungen
           unverzüglich“ eingefügt.
       bb) In Satz 3 wird die Angabe „oder Ordnungswidrigkeiten“ gestrichen.
    b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a eingefügt:
          „(1a) Die Behörden der Zollverwaltung übermitteln dem Zollkriminalamt die zur Erfüllung seiner Aufgabe
       als Zentralstelle gemäß § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 4 des Zollfahndungsdienstgesetzes erforderlichen
       Informationen einschließlich personenbezogener Daten.“
    c) Absatz 2 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
       „Die Behörden der Zollverwaltung dürfen, soweit dies zur Durchführung von Prüfungen nach § 2 oder zur
       Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten, die mit einem der in § 2 genannten Prüfgegenstände
       zusammenhängen, erforderlich ist, Daten aus dem Dateisystem der Datenstelle nach § 150 Absatz 5 Satz 1
       des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch automatisiert abrufen.“
    d) In Absatz 3 Satz 6 wird die Angabe „§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung“ durch die Angabe
       „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Strafprozessordnung“ ersetzt.
    e) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 ersetzt:
          „(6) Auf die Zusammenarbeit der Behörden der Zollverwaltung mit Behörden anderer Mitgliedstaaten der
       Europäischen Union und mit Behörden anderer Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen
       Wirtschaftsraum gemäß § 20 Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes, § 18 Absatz 2 des Mindest­
       lohngesetzes und § 18 Absatz 6 des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes finden die §§ 8a bis 8e des Ver­
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       waltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit den Artikeln 6, 7, 14 bis 18 und 21 der Richtlinie 2014/67/EU
       in der Fassung vom 15. Mai 2014 auch in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 11 Unterabsatz 1 Buchstabe c und
       Unterabsatz 2 und 3 der Richtlinie (EU) 2020/1057 in der Fassung vom 15. Juli 2020 Anwendung. Ersuchen
       auf Grundlage der Zusammenarbeit im Sinne des Satzes 1, die über das Binnenmarkt-Informationssystem
       eingehen und die nicht in Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände stehen,
       werden von der Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 4
       Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 16. Dezember 1996 an die zuständige nationale
       Zusammenarbeitsbehörde übermittelt. Die Generalzolldirektion darf die ihr von der zuständigen nationalen
       Zusammenarbeitsbehörde übermittelte Beantwortung des Ersuchens an die ersuchende Behörde
       übermitteln.“
11. § 6a Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
       „(5) Personenbezogene Daten, die nach der Richtline (EU) 2023/977 in der Fassung vom 10. Mai 2023 an
    die Behörden der Zollverwaltung übermittelt worden sind, dürfen ohne Zustimmung des übermittelnden Staates
    nur für die Zwecke, für die sie übermittelt wurden, oder zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr
    für die öffentliche Sicherheit verarbeitet werden. Für einen anderen Zweck oder als Beweismittel in einem
    gerichtlichen Verfahren dürfen sie nur verarbeitet werden, wenn der übermittelnde Staat zugestimmt hat.
    Bedingungen, die der übermittelnde Staat für die Verarbeitung der Daten stellt, sind zu beachten.“
12. § 7 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „Namen und Anschrift des Auftraggebers“ durch die Angabe „Namen,
       Anschrift und Anzahl der Angebote oder Werbemaßnahmen des Auftraggebers“ ersetzt.
    b) Nach Absatz 1 werden die folgenden Absätze 1a und 1b eingefügt:
          „(1a) Die Behörden der Zollverwaltung dürfen in Bezug auf die in Absatz 1 genannten Angebote oder
       Werbemaßnahmen an diejenigen, die die Angebote oder die Werbemaßnahmen veröffentlicht haben,
       Auskunftsersuchen über eine ihnen noch unbekannte Anzahl von Sachverhalten mit dem Grunde nach
       bestimmbaren, ihnen noch nicht bekannten Personen stellen (Sammelauskunftsersuchen). Die
       Generalzolldirektion darf Sammelauskunftsersuchen stellen, sofern sie als Zentralstelle die Behörden der
       Zollverwaltung bei der Koordinierung der Prüfungs-, Ermittlungs- und Ahndungsverfahren nach § 24
       Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 unterstützt. Voraussetzung für ein Sammelauskunftsersuchen ist, dass ein
       hinreichender Anlass für die Prüfung nach § 2 Absatz 1 besteht und andere zumutbare Maßnahmen zur
       Sachverhaltsaufklärung keinen Erfolg versprechen.
         (1b) Absatz 1a gilt entsprechend für die in § 2 Absatz 3 genannten Behörden, sofern Anhaltspunkte dafür
       vorliegen, dass Schwarzarbeit im Sinne des § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 geleistet wird.“
13. § 8 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 2a Abs. 1“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1“ ersetzt.
       bb) Nummer 2 wird durch die folgende Nummer 2 ersetzt:
           „2. entgegen § 2a Absatz 2 einen Hinweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
               vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig gibt, nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer
               aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt,“.
       cc) In Nummer 3 Buchstabe a wird die Angabe „Nummer 1, 2 oder 3“ durch die Angabe „Nummer 1“ ersetzt.
       dd) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
           „4. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig,
               nicht vollständig, nicht in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
           5. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b eine dort genannte Unterlage nicht, nicht
              richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig
              oder nicht rechtzeitig vorlegt,
           6. entgegen § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht
              richtig oder nicht rechtzeitig ermöglicht,“.
       ee) Die bisherige Nummer 4 wird zu Nummer 7.
       ff) Die bisherigen Nummern 5 bis 7 werden durch die folgenden Nummern 8 und 9 ersetzt:
           „8. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 1 ihre Arbeitskraft anbietet oder
           9. entgegen § 5b Absatz 1 Satz 2 das Anbieten einer Arbeitskraft nachfragt.“
    b) In Absatz 4 Nummer 1 wird nach der Angabe „Dienst- oder Werkleistung“ die Angabe „oder einer Lieferung“
       eingefügt.
    c) Absatz 5 wird gestrichen.
    d) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 5 ersetzt:
         „(5) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 4 mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend
       Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 Buchstabe d und e und Nummer 2 sowie in den Fällen des
       Absatzes 3 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 3
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      Buchstabe a und Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 2
      Nummer 1 und 8 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße
      bis zu tausend Euro geahndet werden.“
   e) Die Absätze 7 bis 9 werden zu den Absätzen 6 bis 8.
14. § 9 wird durch den folgenden § 9 ersetzt:
                                                          „§ 9

                                                  Strafvorschriften
      (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine in § 8 Absatz 4
   bezeichnete Handlung begeht und gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur
   fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hat.“
15. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird durch die folgende Überschrift ersetzt:
                                                          „§ 10

        Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Genehmigung, Aufenthaltstitel, Erlaubnis oder
                              Berechtigung und zu ungünstigen Arbeitsbedingungen“.
   b) In Absatz 1 wird die Angabe „den Ausländer“ durch die Angabe „die Ausländerin oder den Ausländer“ ersetzt.
16. In § 10a wird nach der Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
17. § 11 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 1 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe c wird die Angabe „§ 98 Absatz 2a Nummer 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 2b
          Nummer 1“ ersetzt.
      bb) In Buchstabe d wird die Angabe „§ 98 Abs. 3 Nr. 1“ durch die Angabe „§ 98 Absatz 3 Nummer 1a“ ersetzt.
   c) In Nummer 3 wird nach der Angabe „Satz 1“ die Angabe „oder 2“ eingefügt.
18. § 12 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 8 Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „§ 8 Absatz 3 und 4“ ersetzt.
   b) In Absatz 4 wird die Angabe „Absatz 3 bis 5“ durch die Angabe „Absatz 3 und 4“ ersetzt.
   c) In Absatz 5 Satz 1 und 3 wird jeweils die Angabe „Behörden der Zollverwaltung“ durch die Angabe
      „Verwaltungsbehörden im Sinne des Absatzes 1“ ersetzt.
19. Nach § 14 Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 eingefügt:
      „(4) § 5 Absatz 3 gilt im Ermittlungsverfahren entsprechend.“
20. § 14a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
      „Die Behörden der Zollverwaltung führen in den Fällen, in denen ihnen die Befugnisse nach § 14 zustehen,
      die Ermittlungsverfahren nach Maßgabe dieser Vorschrift und in den Grenzen des § 14b selbstständig durch,
      wenn die Tat eine Straftat darstellt nach
      1. § 266a des Strafgesetzbuches oder
      2. § 263 des Strafgesetzbuches bei der auf Grund der Dienst- oder Werkleistungen oder der Vortäuschung
         von Dienst- oder Werkleistungen Sozialleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch
         zu Unrecht bezogen werden oder wurden.“
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
          „Absatz 1 gilt nicht, wenn besondere Umstände es angezeigt erscheinen lassen, dass das Ermittlungs­
          verfahren unter der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist.“
      bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
                „1. der Verdacht besonders schwerer Fälle von Straftaten nach Absatz 1 Satz 1 gegeben ist,“.
          bbb) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils die Angabe „worden ist“ durch die Angabe „werden soll“
               ersetzt.
          ccc) In Nummer 7 wird die Angabe „wird“ durch die Angabe „werden soll“ ersetzt.
      cc) Nach Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
          „Besteht bei den Behörden der Zollverwaltung Unsicherheit darüber, ob ein Ermittlungsverfahren unter
          der Verantwortung der Staatsanwaltschaft zu führen ist, legen die Behörden der Zollverwaltung das
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          entsprechende Verfahren der zuständigen Staatsanwaltschaft vor. Diese entscheidet, ob sie die
          Strafsache in eigener Zuständigkeit weiterführen will.“
   c) Die Absätze 3 und 4 werden durch die folgenden Absätze 3 und 4 ersetzt:
        „(3) Ergibt sich erst während der selbstständigen Durchführung des Ermittlungsverfahrens, dass ein Fall
      des Absatzes 2 vorliegt, gibt die Behörde der Zollverwaltung die Strafsache an die Staatsanwaltschaft ab.
         (4) Im Übrigen können die Behörden der Zollverwaltung die Strafsache jederzeit an die
      Staatsanwaltschaft abgeben. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafsache jederzeit an sich ziehen. In
      beiden Fällen kann die Staatsanwaltschaft im Einvernehmen mit den Behörden der Zollverwaltung die
      Strafsache wieder an die Behörden der Zollverwaltung abgeben.“
21. Nach § 14b Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 eingefügt:
      „(6) Das Gericht gibt den Behörden der Zollverwaltung Gelegenheit, diejenigen Gesichtspunkte
   vorzubringen, die aus ihrer Sicht für die Entscheidung von Bedeutung sind. Dies gilt auch, wenn das Gericht
   erwägt, das Verfahren einzustellen. Der Termin zur Hauptverhandlung und der Termin zur Vernehmung durch
   einen beauftragten oder ersuchten Richter nach den §§ 223 und 233 der Strafprozessordnung werden den
   Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Ihre Vertretung erhält in der Hauptverhandlung auf Verlangen das
   Wort. Ihr ist zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten. Das Urteil und
   andere das Verfahren abschließende Entscheidungen sind den Behörden der Zollverwaltung mitzuteilen.“
22. § 14c wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
          aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „Abgabe des Ermittlungsverfahrens durch die Staatsanwaltschaft“
               durch die Angabe „Einleitung des Ermittlungsverfahrens“ ersetzt.
          bbb) In Nummer 3 wird die Angabe „Abgabe“ durch die Angabe „Einleitung“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
          „Sind nach Satz 1 mehrere Hauptzollämter zuständig, so gebührt der Vorzug demjenigen Hauptzollamt,
          das wegen der Tat zuerst ein Strafverfahren eingeleitet hat. Auf Ersuchen dieses Hauptzollamts hat ein
          anderes zuständiges Hauptzollamt die Strafsache zu übernehmen, wenn dies für die Ermittlungen
          sachdienlich erscheint. In Zweifelsfällen entscheidet die Zentralstelle.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 wird die Angabe „Abgabe“ durch die Angabe „Einleitung“ ersetzt.
      bb) Satz 2 wird gestrichen.
23. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt:
                                                       „§ 15

                                            Allgemeine Datenverarbeitung
      (1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben nach diesem Gesetz durch die Behörden der Zollverwaltung gelten
   hinsichtlich der Sozialdaten die Vorschriften des Zweiten Kapitels des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch. Diese
   Aufgaben gelten in datenschutzrechtlicher Hinsicht auch als Aufgaben nach dem Sozialgesetzbuch. Die
   Verarbeitung personenbezogener Daten im Ermittlungsverfahren richtet sich nach den Vorschriften der
   Strafprozessordnung und, sofern erforderlich, nach den Vorschriften des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.
   Die Vorschriften des Vierten Abschnitts des Ersten Teils der Abgabenordnung zum Steuergeheimnis bleiben
   unberührt.
     (2) Die Behörden der Zollverwaltung können unbeschadet des Absatzes 1 personenbezogene Daten
   weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist
   1. zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz oder
   2. zur Verhütung, Verfolgung, Ahndung und Vollstreckung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten, die mit
      einem der in § 2 Absatz 1 genannten Prüfgegenstände zusammenhängen.
   § 100e Absatz 6, § 161 Absatz 3 und 4 sowie § 479 Absatz 2 der Strafprozessordnung finden entsprechend
   Anwendung.
     (3) Absatz 2 gilt nicht für personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach
   Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden. Diese personenbezogenen
   Daten dürfen die Behörden der Zollverwaltung nur dann zu anderen als dem Erhebungszweck
   weiterverarbeiten, wenn
   1. mindestens
      a) vergleichbar gewichtige Straftaten verhütet, aufgedeckt oder verfolgt werden sollen oder
      b) vergleichbar gewichtige Rechtsgüter geschützt werden sollen und
   2. sich im Einzelfall konkrete Ermittlungsansätze zur Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung solcher Straftaten
      ergeben.
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      (4) Bei der Verarbeitung von personenbezogenen Daten stellen die Behörden der Zollverwaltung
   durch technische und organisatorische Maßnahmen sicher, dass die Absätze 2 und 3 beachtet werden.
   Insbesondere sind personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter Maßnahmen nach Maßgabe
   der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze der Länder und des Bundes erhoben wurden, bei der
   Speicherung zu kennzeichnen und dürfen ohne entsprechende Kennzeichnung nicht verarbeitet werden.
   Nach einer Übermittlung an eine andere Stelle ist die Kennzeichnung durch diese aufrechtzuerhalten.
      (5) Sofern die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Verstöße nach
   § 16 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes beanstandet hat, kann sie oder er geeignete Maßnahmen
   anordnen, wenn dies zur Beseitigung eines erheblichen Verstoßes gegen datenschutzrechtliche Vorschriften
   erforderlich ist.“
24. § 16 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird die Angabe „, oder“ durch die Angabe „und 5,“ ersetzt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verhütung und Verfolgung“ durch die Angabe „Verhütung, Verfolgung,
          Ahndung und Vollstreckung“ ersetzt und wird nach der Angabe „zusammenhängen,“ die Angabe „oder“
          eingefügt.
      cc) Nach Nummer 2 wird die folgende Nummer 3 eingefügt:
          „3. zur Durchführung des zentralen Risikomanagements nach § 25“.
   b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe „§ 2 Absatz 1“ die Angabe „und 5“ eingefügt.
      bb) In Nummer 2 wird die Angabe „Verhütung und Verfolgung“ durch die Angabe „Verhütung, Verfolgung,
          Ahndung und Vollstreckung“ ersetzt.
      cc) In Nummer 4 wird die Angabe „oder § 17a des Zollverwaltungsgesetzes“ und die Angabe „und“
          gestrichen.
      dd) In Nummer 5 wird die Angabe „werden.“ durch die Angabe „werden,“ ersetzt.
      ee) Nach Nummer 5 werden die folgenden Nummern 6 und 7 eingefügt:
          „6. zur Wahrnehmung der Zentralstellenaufgaben nach § 24 und
          7. zur Durchführung der Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25.“
25. § 17 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 9 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch oder“ durch die Angabe „Sozialgesetzbuch,“ ersetzt.
   b) In Nummer 10 wird die Angabe „Sozialgesetzbuch.“ durch die Angabe „Sozialgesetzbuch oder“ ersetzt.
   c) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
      „11. das Zollkriminalamt zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 7 Satz 1 Nummer 3 und 4 des
           Zollfahndungsdienstgesetzes.“
26. § 19 wird durch den folgenden § 19 ersetzt:
                                                       „§ 19

                                                    Löschung
     Die Daten im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit und die dazugehörigen
   Verfahrensakten sind nach den Bestimmungen des § 489 der Strafprozessordnung, des § 49c des Gesetzes
   über Ordnungswidrigkeiten und des § 84 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch zu löschen und zu vernichten,
   spätestens jedoch
   1. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem eine Prüfung nach § 2 ohne Einleitung eines Straf- oder
      Bußgeldverfahrens abgeschlossen worden ist,
   2. fünf Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
      a) ein Strafverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist oder
      b) ein Bußgeldverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden ist und die Bußgeldentscheidung beglichen
         oder vollstreckt wurde,
   3. zwei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem ein Strafverfahren abgeschlossen worden ist, wenn
      a) die Person, über die Daten nach § 16 gespeichert wurden, von dem betreffenden Tatvorwurf rechtskräftig
         freigesprochen worden ist,
      b) die Eröffnung des Hauptverfahrens unanfechtbar abgelehnt worden ist oder
      c) das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt worden ist und keine Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,
         dass die Tat als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden kann, oder
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   4. ein Jahr nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem
      a) der Hinweis durch einen Hinweisgeber übermittelt worden ist oder
      b) der Risikohinweis nach § 26 Absatz 5 Satz 4 übermittelt worden ist.
   Die Löschfrist für Hinweise und Risikohinweise nach Satz 1 Nummer 4 Buchstabe a und b gilt, sofern diesen
   Hinweisen keine Prüfung nach § 2 oder ein Ermittlungsverfahren gefolgt ist. Die Daten nach Satz 1 Nummer 4
   Buchstabe a sind unverzüglich zu löschen, sofern sie für die weitere Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich
   sind.“
27. § 21 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 4 wird durch die folgenden Nummern 1 bis 4 ersetzt:
   „1. § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3, Absatz 3 oder den §§ 9 bis 11,
   2. § 404 Absatz 1 oder 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch,
   3. den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b oder 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungs­
      gesetzes oder
   4. § 266a Absatz 1 bis 4 des Strafgesetzbuches“.
28. Nach § 23 wird der folgende Abschnitt 7 eingefügt:

                                                    „Abschnitt 7

                                        Zentralstelle und Risikomanagement


                                                         § 24

                                                    Zentralstelle
     (1) Die Generalzolldirektion ist die Zentralstelle der Behörden der Zollverwaltung für die Bekämpfung der
   Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung (Zentralstelle).
      (2) Die Zentralstelle unterstützt die Hauptzollämter insbesondere
   1. bei der Koordinierung der Prüfungs- und Ermittlungsverfahren sowie eingehender Ersuchen,
   2. durch die Erstellung von Analysen, Statistiken und Berichten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der
      illegalen Beschäftigung,
   3. auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
      Beschäftigung sowie
   4. durch ein zentrales Risikomanagement nach § 25.
   Die Zentralstelle kann personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben nach
   Satz 1 erforderlich ist und dieses Gesetz oder andere Vorschriften keine zusätzlichen Voraussetzungen
   vorsehen.
      (3) Die Zentralstelle kann den Hauptzollämtern zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben und Befugnisse nach
   diesem Gesetz Weisungen erteilen.
     (4) Die Zentralstelle erstellt Statistiken über die Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
   Beschäftigung nach diesem Gesetz. Die Zentralstelle hat die einheitliche und termingerechte Erstellung von
   Statistiken sicherzustellen, die Ergebnisse der Statistiken in angemessener Gliederung über das Internet zu
   veröffentlichen sowie die Daten der Statistiken zu analysieren.


                                                         § 25

                                           Zentrales Risikomanagement
     (1) Die Zentralstelle nimmt für die Hauptzollämter die Aufgaben des zentralen Risikomanagements für die
   Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung wahr. Die Zentralstelle arbeitet bei ihren Aufgaben
   des zentralen Risikomanagements mit den in § 2 Absatz 4 genannten Stellen sowie mit den Stellen, die für
   deren Datenhaltung verantwortlich sind, zusammen. Grundsätze dieser Zusammenarbeit werden im
   gegenseitigen Einvernehmen geregelt.
       (2) Ziel des zentralen Risikomanagements ist die systematische Ermittlung von Risiken für das Auftreten von
   Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung und die Anwendung aller für die Risikobegrenzung erforderlichen
   Maßnahmen. Ein Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung liegt vor, wenn es
   nach objektiven Indikatoren wahrscheinlich ist, dass Schwarzarbeit nach § 1 Absatz 2 geleistet oder illegale
   Beschäftigung nach § 1 Absatz 3 ausgeübt wird (Risikoindikatoren). Als Risikoindikatoren für Schwarzarbeit und
   illegale Beschäftigung kommen insbesondere Auffälligkeiten und Anomalien im Zusammenhang mit der
   Beschäftigten- oder der Lohnstruktur, der Arbeitszeit, dem Umsatz oder dem Gewinn in Unternehmen oder
   der Art der Dienst- und Werkleistungen in Betracht. Von den Risikoindikatoren werden branchenabhängige
   Parameter als Werte abgeleitet, bei deren Über- oder Unterschreiten, abhängig vom Risikoindikator, ein
   erhöhtes Risiko für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung gegeben ist (Risikoparameter).
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      (3) Zu den Aufgaben des zentralen Risikomanagements gehören insbesondere
   1. das Erheben von nach Absatz 4 erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten bei
      den Hauptzollämtern sowie im gegenseitigen Einvernehmen bei den jeweils betroffenen in § 2 Absatz 4
      genannten Stellen und den Stellen, die für deren Datenhaltung verantwortlich sind,
   2. die Analyse und Bewertung der erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener Daten
      hinsichtlich der Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung,
   3. die Übermittlung der aus der Analyse und Bewertung gewonnenen Risikohinweise an die Hauptzollämter, die
      im Sinne des § 2 Absatz 5 Satz 4 bei der Auswahl der zu prüfenden Sachverhalte zu berücksichtigen sind,
      und
   4. die Überwachung und Überprüfung des Risikomanagementprozesses und seiner Ergebnisse.
       (4) Informationen, einschließlich personenbezogener Daten, dürfen nur dann für die Aufgaben des zentralen
   Risikomanagements verarbeitet werden, wenn damit mögliche Risiken für das Auftreten von Schwarzarbeit und
   illegaler Beschäftigung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 identifiziert werden können. Die Zentralstelle darf
   personenbezogene Daten zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 3 im Einzelfall verarbeiten.
     (5) Für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach dieser Vorschrift kann die Zentralstelle ein
   operatives Informations- und Datenanalysesystem nach § 26 in den dort genannten Grenzen einsetzen.


                                                         § 26

                    Operatives Informations- und Datenanalysesystem; Verordnungsermächtigung
      (1) Für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 werden in dem operativen Informations- und
   Datenanalysesystem die nach Absatz 2 gespeicherten Daten von der Zentralstelle anhand festgelegter
   Risikoindikatoren und Risikoparameter im Sinne des § 25 Absatz 2 hinsichtlich möglicher Risiken für das
   Auftreten von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung unter Beachtung der nachfolgenden Absätze
   automationsgestützt analysiert und bewertet. Die Risikoindikatoren und die Risikoparameter werden von der
   Zentralstelle im Einvernehmen mit den betroffenen in Absatz 2 genannten Stellen für die von ihnen zum Abruf
   zur Verfügung gestellten oder übermittelten Daten sowie im Einvernehmen mit der oder dem Bundes­
   beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegt. Die automationsgestützte Analyse
   und Bewertung nach Satz 1 erfolgt in den Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen nach § 2a Absatz 1
   dieses Gesetzes, nach § 4 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes sowie in den weiteren Wirtschaftsbereichen
   oder Wirtschaftszweigen nach Absatz 9 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 9 Satz 2 Nummer 1.
      (2) Zur Durchführung der automationsgestützten Analyse und Bewertung nach Absatz 1 darf die Zentralstelle
   folgende auf die Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 entfallende und mit den
   nachfolgenden Stellen abgestimmte Daten, soweit diese dort vorhanden und für eine Analyse und Bewertung
   nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich sind, in der Regel einmal halbjährlich bei diesen Stellen automatisiert abrufen
   oder von diesen Stellen übermittelt bekommen und diese Daten in dem operativen Informations- und
   Datenanalysesystem speichern:
   1. von den Landesfinanzbehörden: die zu einem Arbeitgeber oder Unternehmer gespeicherten Grund­
      informationen aus dem Stammdatendienst, Daten aus Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach § 18 des Um­
      satzsteuergesetzes, Lohnsteuer-Anmeldungen nach § 41a des Einkommensteuergesetzes sowie Gewinn­
      ermittlungsdaten nach § 4 Absatz 1 und 3 sowie § 5 des Einkommensteuergesetzes,
   2. von der Datenstelle der Rentenversicherung:
      a) Daten aus der Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
      b) Daten nach § 150 Absatz 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
   3. Meldedaten der Zollverwaltung: Daten der Meldungen nach § 16 des Mindestlohngesetzes, nach § 18 des
      Arbeitnehmer-Entsendegesetzes und nach § 17b des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes.
   Zur Identifikation des Arbeitgebers oder des Unternehmers darf die Zentralstelle mit dem Datenabruf oder der
   Datenübermittlung nach Satz 1 bei den dort genannten Stellen und soweit bei diesen vorhanden, folgende
   Daten zu Arbeitgebern und Unternehmern von der Zentralstelle zusätzlich automatisiert abrufen oder
   übermittelt bekommen und speichern:
   1. Name,
   2. Sitz oder Ort der Geschäftsleitung,
   3. Rechtsform,
   4. Registernummer und -ort,
   5. Adressdaten,
   6. Name der vertretungsberechtigten Person,
   7. Betriebsnummer,
BGBl. 2025, Seite 12 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 12


   8. Wirtschaftsidentifikationsnummer und
   9. Wirtschaftszweigklassifikation oder Gewerbekennzahl.
      (3) Die Kosten für die Datenselektion nach § 28p Absatz 8 Satz 9 bis 13 des Vierten Buches Sozialgesetz­
   buch sind der Deutschen Rentenversicherung Bund zu erstatten. Die Daten aus der Datenselektion dürfen nur
   für die Aufgaben des zentralen Risikomanagements nach § 25 verwendet werden. Das Nähere zur
   Verwaltungskostenerstattung wird durch Verwaltungsvereinbarung zwischen der Generalzolldirektion und der
   Deutschen Rentenversicherung Bund einvernehmlich geregelt.
      (4) Die Zentralstelle darf die nach Absatz 2 erhobenen Informationen einschließlich personenbezogener
   Daten sowie die aus deren Abgleich gewonnenen Informationen und personenbezogenen Daten in dem
   operativen Informations- und Datenanalysesystem verarbeiten, soweit dies für die Aufgaben des zentralen
   Risikomanagements nach § 25 erforderlich ist. Die in Satz 1 genannten personenbezogenen Daten dürfen
   nicht zu anderen als dem in Satz 1 genannten Zweck verarbeitet werden. Die Verarbeitung nach Satz 1
   erfolgt in Form eines ersten automatisierten Datenabgleichs aus den Daten nach Absatz 2 anhand der nach
   Absatz 1 Satz 2 festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter. Bei Über- oder Unterschreiten der
   Risikoparameter, abhängig vom Risikoindikator, werden die Abgleichergebnisse gespeichert (Risikofälle). Die
   von der Datenstelle der Rentenversicherung übermittelten Risikofälle nach § 28p Absatz 8 Satz 10 des Vierten
   Buches Sozialgesetzbuch sind den Risikofällen nach Satz 4 gleichgestellt. Abhängig vom Maß der Über- und
   Unterschreitung eines oder mehrerer Risikoparameter wird jedem Risikofall ein Punktwert zugeordnet
   (Risikobewertung). Die Risikobewertung erfolgt für jeden Risikoindikator unter Berücksichtigung des
   spezifischen Risikos für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung bezogen auf unterschiedliche
   Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige nach Absatz 1 Satz 3 und der tatsächlichen Umstände in der
   jeweiligen Branche.
      (5) Die Risikofälle können in einem zweiten automatisierten Datenabgleich mit den im zentralen
   Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 dieses Gesetzes vorgehaltenen Daten
   abgeglichen werden. Wenn dieser Datenabgleich zu neuen Erkenntnissen führt, die Rückschlüsse auf die
   Wahrscheinlichkeit von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung zulassen, dann wird die Risikobewertung
   gemäß Absatz 4 Satz 6 angemessen erhöht oder vermindert. Hierbei wird berücksichtigt, ob bereits Prüfungen
   nach § 2 Absatz 1 durchgeführt werden oder wurden, ob eine Geldwäscheverdachtsmeldung nach § 43 des
   Geldwäschegesetzes im Informationssystem der Finanzkontrolle Schwarzarbeit vorliegt, oder ob Verstöße im
   Sinne von § 6 Absatz 4 oder Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 14 Absatz 1 festgestellt worden sind
   und welches Ausmaß diese Verstöße hatten. Sofern bei der Risikobewertung ein festgelegter Schwellenwert
   überschritten wird, kann das Gesamtergebnis aus dem operativen Informations- und Datenanalysesystem an
   das zentrale Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit nach § 16 als Hinweis (Risikohinweis)
   übermittelt und für die Entscheidung nach § 2 Absatz 5 Satz 4 berücksichtigt werden. Bei der Übermittlung des
   Risikohinweises an das zentrale Informationssystem sind diejenigen Risikoindikatoren, die zu einem
   Risikohinweis führen, mit dem Datensatz des Risikohinweises zu verknüpfen und müssen einer
   datenschutzrechtlichen Überprüfung zugänglich sein.
      (6) Die Zentralstelle darf zur Unterstützung bei der Anpassung von Risikoparametern nach Absatz 1 Satz 2
   sowie bei der Ermittlung von Punktwerten nach Absatz 4 Satz 6 und Schwellenwerten nach Absatz 5 Satz 4
   selbstlernende oder automatisierte Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt
   auf Grundlage der Daten aus der Risikobewertung, der erstellten Risikohinweise sowie der Ergebnisse aus
   Prüfungen. Dabei gewährleistet die Zentralstelle, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge zur
   Anpassung oder Berechnung von Risikoparametern oder Punkt- und Schwellenwerten erstellen. Diese
   Vorschläge sind von der Zentralstelle auf ihre Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann,
   wenn sie nicht auf diskriminierenden oder verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die
   Anpassung von Risikoparametern und von Punkt- und Schwellenwerten sind zu begründen. Sämtliche
   Verarbeitungsschritte der in Satz 1 genannten Systeme sind zu protokollieren. Automatisierte Systeme, die
   eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über Personen treffen können, sind unzulässig.
      (7) Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen dürfen nicht automatisiert verarbeitet
   werden. Abweichend von § 15 Absatz 3 dürfen personenbezogene Daten, die durch den Einsatz verdeckter
   Überwachungsmaßnahmen nach Maßgabe der Strafprozessordnung oder der Polizeigesetze erhoben wurden,
   nicht für den Abgleich nach Absatz 5 Satz 1 weiterverarbeitet werden.
     (8) Die Daten in dem operativen Informations- und Datenanalysesystem sind spätestens ein Jahr nach
   Ablauf des Kalenderjahres, in dem die nach § 26 Absatz 2 erhobenen Daten zugegangen sind, zu löschen.
   Daten, die zu keinem Risikohinweis führen, sind unverzüglich nach der maschinellen Risikobewertung im
   operativen Informations- und Datenanalysesystem zu löschen.
     (9) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit
   und Soziales die weiteren Einzelheiten zur Datenverarbeitung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
   Bundesrates. Die Rechtsverordnung legt insbesondere fest:
   1. weitere Wirtschaftsbereiche oder Wirtschaftszweige neben Absatz 1 Satz 3, sofern dies erforderlich ist auf
      Grundlage der Bewertungen des zentralen Risikomanagements nach § 25,
BGBl. 2025, Seite 13 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 13


   2. von § 26 Absatz 2 Satz 1 abweichende Zeiträume und
   3. weitere Einzelheiten zum Umfang der Daten nach § 26 Absatz 2 und der Verarbeitungsmethoden nach § 26
      Absatz 4 bis 6.
     (10) Die Zentralstelle stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur
   gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch Begrenzungen der Zugriffs­
   möglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. Die organisatorischen und technischen
   Einzelheiten des operativen Informations- und Datenanalysesystems werden von der Zentralstelle in einer
   Verwaltungsvorschrift festgelegt. Die Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im
   Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Die Risikoparameter und Einzelheiten zur Risikobewertung dürfen nicht
   veröffentlicht werden.“


                                                  Artikel 2

                                 Änderung der Strafprozessordnung
   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319), die
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 349) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 100a Absatz 2 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 Buchstabe q wird die Angabe „Nummer 4“ durch die Angabe „Nummer 3 oder 4“ ersetzt.
2. In Nummer 11 Buchstabe b wird die Angabe „Abs. 5 und 6.“ durch die Angabe „Absatz 5 und 6,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 11 wird die folgende Nummer 12 eingefügt:
  „12. aus dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz:
       Straftaten nach § 9.“


                                                  Artikel 3

                                    Änderung der Abgabenordnung
  Die Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 24), die zuletzt
durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
§ 31a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „Leistung aus öffentlichen Mitteln oder“ durch die Angabe „Leistung aus
   öffentlichen Mitteln,“ ersetzt.
2. In Nummer 3 wird die Angabe „wurde.“ durch die Angabe „wurde oder“ ersetzt.
3. Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
  „4. für die automationsgestützte Analyse und Bewertung nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungs­
      gesetzes.“


                                                  Artikel 4

                                Änderung des Umsatzsteuergesetzes
  Das Umsatzsteuergesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar 2005 (BGBl. I S. 386), das
zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 15 Absatz 4 Satz 4 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
  „Für Grundstücke ist dabei eine Aufteilung nach dem Verhältnis der Nutzflächen vorzunehmen, es sei denn, eine
  andere Methode führt zu einer demgegenüber präziseren wirtschaftlichen Zuordnung. In den Fällen des
  Absatzes 1b gelten die Sätze 1 bis 4 entsprechend.“
2. Nach § 27 Absatz 40 wird der folgende Absatz 40a eingefügt:
     „(40a) Für vor dem 1. Januar 2026 nach § 4 Nummer 4a Satz 1 von der Steuer befreite Umsätze sind § 4
  Nummer 4a Satz 1 Buchstabe a und b, Nummer 19 Buchstabe a Satz 4, § 10 Absatz 1 Satz 4, § 13 Absatz 1
  Nummer 9, § 13a Absatz 1 Nummer 6, § 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5, § 18e Nummer 2, § 22 Absatz 2
  Nummer 9 und Absatz 4c in der am 31. Dezember 2025 geltenden Fassung bis zur Auslagerung und für diese
  Auslagerung der jeweiligen Gegenstände weiterhin anzuwenden. Mit Ablauf des 30. Dezember 2029 gelten alle
  bis zu diesem Zeitpunkt nicht ausgelagerten Gegenstände als ausgelagert im Sinne des § 4 Nummer 4a Satz 1
  Buchstabe a Satz 3 in der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Fassung.“
BGBl. 2025, Seite 14 — Originalseite als Abbildung
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                                                  Artikel 5

                            Änderung des Wettbewerbsregistergesetzes
  Das Wettbewerbsregistergesetz vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2739), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes
vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a bis e wird durch die folgenden Buchstaben a bis e ersetzt:
„a) nach § 8 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 Nummer 3 und Absatz 3 und nach den §§ 9 bis 11 des Schwarzarbeits­
    bekämpfungsgesetzes,
b) nach § 404 Absatz 1 und 2 Nummer 3 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des
   Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 60 des Gesetzes vom 23. Oktober
   2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist,
c) nach den §§ 15, 15a, 16 Absatz 1 Nummer 1, 1a, 1c, 1d, 1f, 2, 7b und 11 bis 17 des Arbeitnehmerüberlassungs­
   gesetzes,
d) nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13 sowie Absatz 2 des Mindestlohngesetzes,
e) nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13 sowie Absatz 2 des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes;“.


                                                  Artikel 6

                                   Änderung des Mindestlohngesetzes
  Das Mindestlohngesetz vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 15 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23“ durch die Angabe
     „§§ 2 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
  b) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem
     Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.“
2. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird die Angabe „nach Absatz 6“ gestrichen.
     bb) Satz 2 wird wie folgt geändert:
         aaa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Vornamen und das Geburtsdatum“ durch die Angabe „den
              Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
         bbb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
               „5. den Familiennamen, den Vornamen und die Anschrift in Deutschland einer oder eines
                   Zustellungsbevollmächtigten,“.
         ccc) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“ ersetzt.
         ddd) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
               „7. die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten
                   Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und
               8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Union oder des
     Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Angabe „der Europäischen Union, des Europäischen
     Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „den Vornamen und das Geburtsdatum“ durch die Angabe „den Vornamen,
         das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
     bb) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
         „7. die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes               beschäftigten
             Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer für die Dauer der Beschäftigung und“.
     cc) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
BGBl. 2025, Seite 15 — Originalseite als Abbildung
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  d) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
     „1. dass, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraussetzungen eine
         Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1 und 3, Absatz 2 und 3
         Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,“.
  e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
3. In § 19 Absatz 1, 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11“ durch die
   Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13“ ersetzt.
4. § 21 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 15 Satz 1“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt und wird die Angabe „oder 3“
         gestrichen.
     bb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 15 Satz 1“ durch die Angabe „§ 15“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 2 werden die folgenden Nummern 3 bis 5 eingefügt:
           „3. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarzarbeits­
               bekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in der
               vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
           4. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarzarbeits­
              bekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht
              rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
           5. entgegen § 15 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungs­
              gesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig
              ermöglicht,“.
     dd) Die bisherige Nummer 3 wird gestrichen.
     ee) Die bisherigen Nummern 4 bis 11 werden zu den Nummern 6 bis 13.
  b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
        „(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 13 und des Absatzes 2 mit einer
     Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu
     fünfzigtausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro geahndet
     werden.“


                                                     Artikel 7

                                   Änderung des Arbeitsschutzgesetzes
  Das Arbeitsschutzgesetz vom 7. August 1996 (BGBl. I S. 1246), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom
15. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 236) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 23 wird wie folgt geändert:
1. Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
     eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe
     „§ 284 Abs. 1“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch die Angabe
     „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 9 werden die folgenden Nummern 10 und 11 eingefügt:
     „10. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
     11.    Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
  d) In der Angabe nach Nummer 11 wird die Angabe „der Verstöße nach den Nummern 1 bis 9“ gestrichen.
2. Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
     „(3a) Leitet die Generalzolldirektion im Rahmen ihrer Funktion als Verbindungsbüro im Sinne des Artikels 4
  Absatz 1 der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 ein über das Binnenmarkt-
  Informationssystem eingehendes Ersuchen, das die Mindestarbeitsbedingungen nach Artikel 3 Absatz 1
  Buchstabe e der Richtlinie 96/71/EG in der Fassung vom 28. Juni 2018 betrifft, an die zuständigen Behörden
  weiter, so können diese die zur Beantwortung erforderlichen Informationen an die Generalzolldirektion zur
  Weiterleitung an die ersuchenden Behörden übermitteln.“
BGBl. 2025, Seite 16 — Originalseite als Abbildung
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                                                     Artikel 8

                          Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
  Das Arbeitnehmer-Entsendegesetz vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 799), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes
vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15, 20, 22 und 23“ durch die Angabe
     „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
  b) Die Sätze 2 und 3 werden durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Entsandte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarz­
     arbeitsbekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.“
2. § 18 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die Angabe „Vornamen,
         Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
     bb) Nummer 5 wird durch die folgende Nummer 5 ersetzt:
         „5. Familienname, Vornamen und Anschrift in Deutschland eines oder einer Zustellungsbevoll­
             mächtigten,“.
     cc) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“ ersetzt.
     dd) Nummer 7 wird durch die folgenden Nummern 7 und 8 ersetzt:
         „7. die Tätigkeit oder die Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer
             und Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und
         8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Auftraggebers.“
  b) In Absatz 2 Satz 1 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „der Europäischen Union oder des
     Europäischen Wirtschaftsraums“ durch die Angabe „der Europäischen Union, des Europäischen
     Wirtschaftsraums oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland“ ersetzt.
  c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die Angabe „Vornamen,
         Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
     bb) In Nummer 6 wird die Angabe „sollen, und“ durch die Angabe „sollen,“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
         „7. Tätigkeit oder Position der im Geltungsbereich dieses Gesetzes beschäftigten Arbeitnehmer und
             Arbeitnehmerinnen für die Dauer der Beschäftigung und“.
     dd) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
  d) Absatz 4 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
     „1. in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen
         Voraussetzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 Satz 1
         und 3, Absatz 2 und 3 Satz 1 und 2 elektronisch übermittelt werden kann,“.
  e) In Absatz 5 wird nach der Angabe „Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „, Absatz 2 Satz 1“ eingefügt.
3. In § 21 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 und 3 Satz 1 wird jeweils die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9 und 11“
   durch die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13“ ersetzt.
4. § 23 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 2 wird die Angabe „oder 3“ gestrichen.
     bb) Nach Nummer 3 werden die folgenden Nummern 4 bis 6 eingefügt:
         „4. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarz­
             arbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
             der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
         5. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarz­
            arbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
            nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
         6. entgegen § 17 Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeits­
            bekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht
            rechtzeitig ermöglicht,“.
     cc) Die bisherige Nummer 4 wird gestrichen.
     dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 11 werden zu den Nummern 7 bis 13.
BGBl. 2025, Seite 17 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 17


  b) In Absatz 3 wird nach der Angabe „fünfhunderttausend Euro,“ die Angabe „in den Fällen des Absatzes 1
     Nummer 9 mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro,“ eingefügt.
5. In § 35 Satz 1 Nummer 2 wird die Angabe „§ 2a Absatz 1 Nummer 8“ durch die Angabe „§ 2a Absatz 1
   Nummer 7“ ersetzt.


                                                     Artikel 9

             Änderung des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in
                                 der Fleischwirtschaft
   Das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2541,
2572), das zuletzt durch Artikel 3a des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3334) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. In § 6b Absatz 2 in der Angabe vor Nummer 1 wird die Angabe „§§ 2 bis 6, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ durch die
   Angabe „§§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23“ ersetzt.
2. In § 7 Absatz 3 wird die Angabe „in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 1 mit einer Geldbuße bis zu
   fünfzigtausend Euro und in den Fällen des Absatzes 2 Nummer 2 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend
   Euro“ durch die Angabe „in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro“ ersetzt.


                                                    Artikel 10

                        Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
  Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 1995 (BGBl. I
S. 158), das zuletzt durch Artikel 55 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 16 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 11 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 17a Satz 1“ ersetzt und die Angabe „oder 3“
         gestrichen.
     bb) In Nummer 12 wird die Angabe „§ 17a“ durch die Angabe „§ 17a Satz 1“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 12 werden die folgenden Nummern 13 bis 15 eingefügt:
         „13. entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe a des Schwarz­
              arbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht
              in der vorgeschriebenen Weise oder nicht rechtzeitig erteilt,
         14. entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 Buchstabe b des Schwarz­
             arbeitsbekämpfungsgesetzes eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
             nicht rechtzeitig bereitstellt oder nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
         15. entgegen § 17a Satz 1 in Verbindung mit § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Schwarzarbeits­
             bekämpfungsgesetzes die Einsicht in eine dort genannte Unterlage nicht, nicht richtig oder nicht
             rechtzeitig ermöglicht,“.
     dd) Die bisherige Nummer 13 wird gestrichen.
     ee) Die bisherigen Nummern 14 bis 17 werden zu den Nummern 16 bis 19.
  b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 ersetzt:
        „(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2, 7a, 7b und 8a mit einer
     Geldbuße bis zu fünfhunderttausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 18 mit einer Geldbuße
     bis zu fünfzigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 1f, 6, 11 bis 17 und 19 mit einer
     Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2a, 3, 9 und 10 mit einer
     Geldbuße bis zu dreitausend Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 8 mit einer Geldbuße bis zu
     zweitausend Euro und in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu eintausend Euro geahndet werden.“
  c) In Absatz 3 wird die Angabe „sowie 11 bis 17 die Behörden der Zollverwaltung“ durch die Angabe „sowie 11
     bis 19 die Behörden der Zollverwaltung“ ersetzt.
2. § 17a wird durch den folgenden § 17a ersetzt:
                                                         „§ 17a

                                     Befugnisse der Behörden der Zollverwaltung
    Die §§ 2, 3 bis 7, 13, 14, 15 bis 20, 22 und 23 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes sind entsprechend
  anzuwenden mit der Maßgabe, dass die dort genannten Behörden auch Einsicht in Arbeitsverträge,
  Niederschriften nach § 2 des Nachweisgesetzes und andere Geschäftsunterlagen nehmen können, die
BGBl. 2025, Seite 18 — Originalseite als Abbildung
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  mittelbar oder unmittelbar Auskunft über die Einhaltung der Arbeitsbedingungen nach § 8 Absatz 5 geben.
  Entsandte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer können im Rahmen der Prüfungen nach dem Schwarzarbeits­
  bekämpfungsgesetz auch nach dem Abschluss der Entsendung kontaktiert werden.“
3. § 17b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „Vornamen und Geburtsdatum“ durch die Angabe „Vornamen,
         Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Kontaktdaten“ ersetzt.
     bb) In Nummer 6 wird die Angabe „und“ gestrichen.
     cc) Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
         „7. Tätigkeit oder Position des überlassenen Leiharbeitnehmers für die Dauer der Überlassung und“.
     dd) Die bisherige Nummer 7 wird zu Nummer 8.
  b) Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
     „1. in welchem Fall, auf welche Weise und unter welchen technischen und organisatorischen Voraus­
         setzungen eine Anmeldung oder eine Änderungsmeldung abweichend von Absatz 1 elektronisch
         übermittelt werden kann,“.
4. Nach § 18 Absatz 2 Nummer 6 werden die folgenden Nummern 7 bis 9 eingefügt:
  „7. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
  8. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  9. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.


                                                    Artikel 11

                          Änderung des Ersten Buches Sozialgesetzbuch
    Das Erste Buch Sozialgesetzbuch – Allgemeiner Teil – (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I
S. 3015), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
In § 35 Absatz 1 Satz 4 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder § 25“ eingefügt.


                                                    Artikel 12

                         Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 18m Absatz 2 Satz 1 wird nach der Angabe „Aufgaben nach § 2“ die Angabe „oder § 25“ eingefügt.
2. § 28a Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 4 wird nach der Angabe „Logistikgewerbe“ die Angabe „einschließlich der plattformbasierten
     Lieferdienste“ eingefügt.
  b) Nummer 6 wird gestrichen.
  c) Die Nummern 7 und 8 werden zu den Nummern 6 und 7.
  d) Nummer 9 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
     „8. in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 des Gesetzes
         zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,“.
  e) Nummer 10 wird zu Nummer 9.
  f) Nummer 11 wird zu Nummer 10 und die Angabe „Sicherheitsgewerbe.“ Wird durch die Angabe „Sicherheits­
     gewerbe,“ ersetzt.
  g) Nach Nummer 10 wird die folgende Nummer 11 eingefügt:
     „11. im Friseur- und Kosmetikgewerbe.“
3. Nach § 28p Absatz 8 Satz 8 werden die folgenden Sätze eingefügt:
  „Die Datenstelle der Rentenversicherung darf zur Erkennung von Risikofällen in den Wirtschaftsbereichen oder
  Wirtschaftszweigen nach § 26 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes in Vorbereitung der
  automationsgestützten Analyse und Bewertung durch die Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 Satz 1 des
  Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes nach Maßgabe von Satz 10 und 11 eine Datenselektion durchführen. Zu
  diesem Zweck darf die Datenstelle der Rentenversicherung die Daten nach Satz 3 sowie die ihr nach § 18m
  Absatz 1 von der Bundesagentur für Arbeit übermittelten Betriebsnummern und Angaben nach § 18i Absatz 2
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  und 4 aus dem Dateisystem der Beschäftigungsbetriebe verarbeiten. Für die Datenselektion verwendet die
  Datenstelle der Rentenversicherung die nach § 26 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungs­
  gesetzes von ihr und der Zentralstelle im Einvernehmen sowie im Einvernehmen mit der oder dem
  Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit festgelegten Risikoindikatoren und
  Risikoparametern. Sie darf der Zentralstelle die hierdurch ermittelten Risikofälle einschließlich der
  einschlägigen Risikoindikatoren und Risikoparameter sowie zur eindeutigen Identifikation des Arbeitgebers die
  ihr von der Bundesagentur für Arbeit für die betroffenen Arbeitgeber übermittelten Daten nach § 18m Absatz 1
  der betroffenen Arbeitgeber übermitteln. Soweit die festgelegten Risikoindikatoren und Risikoparameter zur
  Erstellung von Risikofällen einen Datenabgleich bei der Zentralstelle mit weiteren nach § 26 des Schwarzarbeits­
  bekämpfungsgesetzes vorliegenden Daten erfordern, darf die Datenstelle der Rentenversicherung zu diesem
  Zweck und unabhängig von der Datenselektion nach den Sätzen 9 bis 11 neben den Daten nach Satz 12 auch
  folgende Daten an die Zentralstelle übermitteln:
  1. die Anzahl der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten,
  2. die monatsbezogene Anzahl der An- und Abmeldungen von Beschäftigten,
  3. die Kennzeichnung, in wie vielen Fällen es sich bei den zu den Nummern 1 und 2 genannten um geringfügige
     Beschäftigungen handelt,
  4. das in der Unfallversicherung beitragspflichtige Entgelt der bei dem Arbeitgeber Beschäftigten als Gesamt­
     summe.“


                                                  Artikel 13

                        Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung
vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 362) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 150 wird wie folgt geändert:
  a) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 3a eingefügt:
       „(3a) Die Datenstelle ist berechtigt, der Zentralstelle im Sinne des § 24 des Schwarzarbeitsbekämpfungs­
     gesetzes alle erforderlichen Daten aus der Datenbank nach Absatz 3 zur Erfüllung der Aufgaben der
     Zentralstelle nach § 26 Absatz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes zu übermitteln.“
  b) In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „§ 2 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen“ durch die
     Angabe „§ 2 oder § 25 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes durchführen oder Straftaten oder
     Ordnungswidrigkeiten verfolgen, die im Zusammenhang mit einem der in § 2 Absatz 1 des Schwarzarbeits­
     bekämpfungsgesetzes genannten Prüfgegenstände stehen“ ersetzt.
2. § 321 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes,
     eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe
     „§ 284 Abs.1“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
  b) In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz“ durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
     „8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
     9.   Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
     10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz“.


                                                  Artikel 14

                             Änderung des Bundeskriminalamtgesetzes
  Das Bundeskriminalamtgesetz vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1354; 2019 I S. 400), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 17. Juli 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 172) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 29 Absatz 3 Satz 1 Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
  „4. die Behörden der Zollverwaltung, soweit
      a) sie betraut sind mit der Wahrnehmung grenzpolizeilicher Aufgaben,
      b) sie betraut sind mit der Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Steuerstraftaten,
      c) sie betraut sind mit der Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen Beschäftigung oder
      d) dies bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach dem Zollverwaltungsgesetz oder dem Zollfahndungsdienst­
         gesetz zur Sicherung ihrer selbst, anderer Zollbediensteter sowie von für die Durchführung der Aufgaben
         der Bundesfinanzbehörden notwendigen Einrichtungen und Einsatzmittel erforderlich ist,“.
BGBl. 2025, Seite 20 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 20


2. § 32 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 2 wird durch den folgenden Satz ersetzt:
     „Satz 1 gilt im Bereich der Zollverwaltung, soweit
     1. aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 68 des Bundespolizeigesetzes grenzpolizeiliche Aufgaben
        wahrgenommen werden,
     2. die Finanzkontrolle Schwarzarbeit Ermittlungsbefugnisse nach § 14 des Schwarzarbeitsbekämpfungs­
        gesetzes wahrnimmt,
     3. Ermittlungsbefugnisse zur        Verfolgung   von    Steuerstraftaten   nach   §   369   der   Abgabenordnung
        wahrgenommen werden.“
  b) In Satz 3 wird nach der Angabe „Zollfahndungsdienstgesetzes“ die Angabe „sowie des Schwarzarbeits­
     bekämpfungsgesetzes“ eingefügt.
3. In § 33a Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 33b Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 18“ durch die Angabe „§ 33b
   Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 17“ ersetzt.
4. § 33b Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Satz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Nummer 17 wird gestrichen.
     bb) Nummer 18 wird zu Nummer 17.
  b) In Satz 2 wird die Angabe „18“ durch die Angabe „17“ ersetzt.


                                                      Artikel 15

                            Änderung des Zollfahndungsdienstgesetzes
  Das Zollfahndungsdienstgesetz vom 30. März 2021 (BGBl. I S. 402), das zuletzt durch Artikel 26 des Gesetzes
vom 6. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 149) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 7 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird die Angabe „Institutionen und“ durch die Angabe „Institutionen,“ ersetzt.
  b) In Nummer 3 wird die Angabe „Länder,“ durch die Angabe „Länder und“ ersetzt.
  c) Nach Nummer 3 wird die folgende Nummer 4 eingefügt:
     „4. für die Behörden der Zollverwaltung für Auskünfte an andere öffentliche Stellen zu dort durchgeführten
         Zuverlässigkeits- und Sicherheitsüberprüfungen,“.
2. § 13 wird durch den folgenden § 13 ersetzt:
                                                            „§ 13

                                       Daten zur Beobachtung bestimmter Verkehre
     (1) Das Zollkriminalamt kann, soweit es zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 3 Absatz 1 und 2, jeweils auch
  in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist, personenbezogene Daten von Personen, die am inner­
  staatlichen, grenzüberschreitenden und internationalen Waren-, Kapital- und Dienstleistungsverkehr
  teilnehmen, verarbeiten. Das Zollkriminalamt kann hierzu verarbeiten:
  1. Angaben zur betroffenen Person,
  2. die hinweisgebende Stelle und
  3. Art und Inhalt der Information.
  Die Verarbeitung personenbezogener Daten, die in anderen Dateisystemen der Zollverwaltung gespeichert sind,
  ist, mit Ausnahme von personenbezogenen Daten zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und der illegalen
  Beschäftigung, zulässig, soweit die Verarbeitung zur Erfüllung der Aufgaben des Zollkriminalamtes nach § 3
  Absatz 1 und 2, jeweils auch in Verbindung mit § 3 Absatz 11, erforderlich ist; § 30 der Abgabenordnung steht
  einer Zweckänderung nicht entgegen. § 88a der Abgabenordnung und § 67b des Zehnten Buches
  Sozialgesetzbuch bleiben unberührt.
    (2) Das Zollkriminalamt darf bei der Verarbeitung personenbezogener Daten nach Absatz 1 zur Erfüllung
  seiner Aufgabe nach § 3 Absatz 2 automationsgestützte Systeme einsetzen
  1. zur Identifikation von Beteiligten und
  2. bei der Bearbeitung von Verwaltungsvorgängen im Einzelfall zur Bewertung des Risikos, dass die von
     Beteiligten gemachten oder unterlassenen Angaben oder die den Beteiligten zuzurechnenden Informationen
     von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Vorgangsrisiko).
BGBl. 2025, Seite 21 — Originalseite als Abbildung
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    (3) Eine Risikobewertung der beteiligten Personen über den zu bewertenden Einzelfall hinaus ist unzulässig.
  Folgende personenbezogene Daten dürfen in automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 nicht verarbeitet
  werden:
  1. besondere Kategorien personenbezogener Daten gemäß § 46 Nummer 14 des Bundesdatenschutzgesetzes
     und nach Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 in der Fassung vom 27. April 2016,
  2. Daten, die ursprünglich durch den Bundesnachrichtendienst, das Bundesamt für Verfassungsschutz, die
     Verfassungsschutzbehörden der Länder oder den Militärischen Abschirmdienst erhoben wurden,
  3. Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 99, 100a bis 100c oder 100f bis 100i, 100k Absatz 1 Satz 2, § 110a
     oder 163f der Strafprozessordnung erlangt wurden,
  4. Daten, die aus Maßnahmen nach den §§ 47, 62, 72, 77 und 78 erlangt wurden und
  5. Daten aus Maßnahmen, die einen vergleichbar schwerwiegenden Eingriff darstellen wie die in den
     Nummern 3 und 4 genannten Maßnahmen.
  Personenbezogene Daten aus allgemein zugänglichen Quellen und geschützten Bereichen sozialer Netzwerke
  dürfen nicht automatisiert in die Verarbeitung einbezogen werden.
    (4) Folgende Datenarten von am Vorgang beteiligten natürlichen oder juristischen Personen dürfen mittels
  automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 verarbeitet werden:
  1. zur Identifikation von Beteiligten
     a) Namen,
     b) Adressen,
     c) Geburtstag,
     d) Geburtsort,
     e) Geburtsland,
     f) Gründungsdatum,
     g) Zuordnung zu einer Kennzeichnung oder Legitimationsdokumente einschließlich der ausstellenden
        öffentlichen Stelle,
     h) Telekommunikationsanschlüsse,
     i) Adressen für elektronische Post,
     j) Kontodaten,
  2. zur Bewertung des Vorgangsrisikos
     a) Anmelde- oder Antragsdaten,
     b) Art und Häufigkeit von Anmeldungen und Anträgen,
     c) Urkunden,
     d) Feststellungen aus zurückliegenden Anmeldungen, Anträgen oder Entscheidungen,
     e) Erkenntnisse aus Kontrollen, Steueraufsichtsmaßnahmen, Außenprüfungen, Zahlungsverhalten, Voll­
        streckungsmaßnahmen, strafrechtliche Erkenntnisse oder Erkenntnisse aus Ordnungswidrigkeiten­
        verfahren sowie Erlaubnisse, Zulassungen oder Bewilligungen, einschließlich deren Änderung, Widerruf
        oder Aussetzung, sofern und soweit sich hieraus Erkenntnisse eines erhöhten oder verringerten
        Vorgangsrisikos ergeben können.
     (5) Durch den Einsatz automationsgestützter Systeme nach Absatz 2 können durch die Zollverwaltung im
  Einzelfall zu bearbeitende Verwaltungsvorgänge unter Verwendung der Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2
  hinsichtlich des Vorgangsrisikos bewertet werden. Zu diesem Zweck kann anlässlich eines Verwaltungsvorgangs
  für jeden Beteiligten das Risiko, dass die von ihm gemachten oder unterlassenen Angaben oder die ihm
  zuzurechnenden Informationen von den tatsächlichen Gegebenheiten abweichen (Beteiligtenrisiko), anhand
  der zu ihm vorliegenden Daten nach Absatz 4 Nummer 2 bewertet werden. Das Vorgangsrisiko wird für jeden
  angefragten Vorgang anhand des Beteiligtenrisikos aller Beteiligten ermittelt und nach § 3 Absatz 11 den
  Behörden der Zollverwaltung mitgeteilt. Liegt ein erhebliches Vorgangsrisiko vor, scheidet eine automatisierte
  Verarbeitung des Verwaltungsvorgangs im Zielsystem aus. Auf die automationsgestützten Systeme ist § 88
  Absatz 5 Satz 3 der Abgabenordnung entsprechend anzuwenden.
     (6) Das Zollkriminalamt darf zur Unterstützung der automationsgestützten Systeme nach Absatz 2
  selbstlernende Systeme einsetzen. Das Anlernen der in Satz 1 genannten Systeme erfolgt auf Grundlage der
  Daten nach Absatz 4. Dabei gewährleistet das Zollkriminalamt, dass diese Systeme ausschließlich Vorschläge
  zur Anpassung oder Berechnung von Risiken erstellen. Diese Vorschläge sind vom Zollkriminalamt auf ihre
  Eignung zu überprüfen. Geeignet sind die Vorschläge nur dann, wenn sie nicht auf diskriminierenden oder
  verzerrenden Algorithmen beruhen. Entscheidungen über die Festlegung von Parametern zur Risikobewertung
  sind zu begründen. Der Einsatz automatisierter Systeme, die eigenständig Gefährlichkeitsaussagen über
  Personen treffen können, ist unzulässig.
    (7) Die Daten in den automationsgestützten Systemen nach Absatz 2 sind spätestens ein Jahr nach Ablauf
  des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsvorgang im Sinne des § 13 Absatz 2 Nummer 2 abgeschlossen
BGBl. 2025, Seite 22 — Originalseite als Abbildung
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  wurde, zu löschen. Daten, die zu keinem Vorgangsrisiko führen, sind unverzüglich nach der maschinellen
  Risikobewertung in dem automationsgestützten System zu löschen.
    (8) Das Zollkriminalamt stellt durch organisatorische und technische Maßnahmen sicher, dass Daten nur
  gemäß ihrer rechtlichen Verwendbarkeit verarbeitet werden. Hierbei sind auch Begrenzungen der
  Zugriffsmöglichkeiten auf die automationsgestützten Systeme vorzusehen. Insbesondere ist sicherzustellen,
  dass ein Zugriff nur von einzelnen, entsprechend qualifizierten Bediensteten zur Erstellung und Pflege des
  Systems erfolgen kann. § 76 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.
    (9) Das Bundesministerium der Finanzen legt die Kriterien und Kategorien für die zu verarbeitenden
  Datenarten nach Absatz 4 Nummer 2, die Datenarten und Datenquellen nach Absatz 6 sowie die Bewertungs­
  methoden nach Absatz 5 Satz 2 in einer Verwaltungsvorschrift fest. Die oder der Bundesbeauftragte für den
  Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer Verwaltungsvorschrift anzuhören. Die
  Verwaltungsvorschrift ist in der jeweils aktuellen Fassung im Bundesanzeiger zu veröffentlichen. Einzelheiten
  der Risikomanagementsysteme dürfen nicht veröffentlicht werden, soweit dies die Gleichmäßigkeit und
  Gesetzmäßigkeit der Besteuerung gefährdet.“


                                                   Artikel 16

                                Änderung des Zollverwaltungsgesetzes
  Das Zollverwaltungsgesetz vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125; 1993 I S. 2493), das zuletzt durch Artikel 3
des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 341) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
Nach § 11b wird der folgende § 11c eingefügt:


                                                      „§ 11c

                             Datenübermittlung zu Zwecken des Risikomanagements
  (1) Die Dienststellen der Zollverwaltung nach § 11 Absatz 1 Satz 1 können die in § 13 Absatz 4 des
Zollfahndungsdienstgesetzes genannten personenbezogenen Daten im nach Absatz 2 näher bezeichneten
Umfang zu Zwecken des Risikomanagements im Sinne des § 3 Absatz 2 des Zollfahndungsdienstgesetzes an
das Zollkriminalamt übermitteln; die weitere Datenverarbeitung durch das Zollkriminalamt erfolgt nach § 13 des
Zollfahndungsdienstgesetzes. § 30 der Abgabenordnung steht der Übermittlung nach Satz 1 nicht entgegen.
  (2) Das Bundesministerium der Finanzen bestimmt durch Verwaltungsvorschrift die von der Zollverwaltung
betriebenen oder genutzten Datenverarbeitungssysteme, aus denen Daten gemäß Absatz 1 übermittelt werden
dürfen und bestimmt die Sachverhalte, für die eine Datenübermittlung zum Zwecke der Risikoanalyse erfolgen
soll. Die oder der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit ist vor Erlass einer
Verwaltungsvorschrift anzuhören.
   (3) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens für die Übermittlung der Daten an das Zollkriminalamt durch
Abruf ist mit Zustimmung des Bundesministeriums der Finanzen zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung
unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der betroffenen Personen wegen der Vielzahl der
Übermittlungen oder ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
einzelnen Abfrage trägt das Zollkriminalamt. Zur Wahrung des Steuergeheimnisses und zur Sicherstellung von
Datenschutz und Datensicherheit beim Abrufverfahren sind § 2 Absatz 1 und die §§ 5 bis 8 der Steuerdaten-
Abrufverordnung entsprechend anzuwenden.“


                                                   Artikel 17

                   Änderung des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung
   Das Einführungsgesetz zur Abgabenordnung vom 14. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3341; 1977 I S. 667), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 363) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 19a Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 ersetzt:
     „(3) Bei Steuerpflichtigen, die
  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des
     Kreditwesengesetzes,
  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
  ist § 147 Absatz 3 Satz 1 der Abgabenordnung in der am 31. Dezember 2024 geltenden Fassung abweichend
  von Absatz 2 anzuwenden.“
BGBl. 2025, Seite 23 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 23


                                                 Artikel 18

                                  Änderung des Handelsgesetzbuchs
  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 8. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 319)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 257 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
    „(4) Die in Absatz 1 Nummer 1 aufgeführten Unterlagen sind zehn Jahre, die in Absatz 1 Nummer 4
  aufgeführten Unterlagen acht Jahre und die sonstigen in Absatz 1 aufgeführten Unterlagen sechs Jahre
  aufzubewahren. Abweichend von Satz 1 sind bei Personen oder Gesellschaften, die
  1. Institute im Sinne des § 1 Absatz 1b des Kreditwesengesetzes sind, einschließlich Zweigstellen nach § 53 des
     Kreditwesengesetzes,
  2. der Aufsicht nach § 1 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes unterliegen oder
  3. Wertpapierinstitute im Sinne des § 2 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes sind,
  die in Absatz 1 Nummer 4 aufgeführten Unterlagen zehn Jahre aufzubewahren.“


                                                 Artikel 19

                                            Folgeänderungen
   (1) Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 364) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 90 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
1. Nummer 3 wird durch die folgenden Nummern 3 bis 10 ersetzt:
  „3. Verstöße gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz,
  4. Verstöße gegen das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz,
  5. Verstöße gegen die Bestimmungen des Vierten und des Siebten Buches Sozialgesetzbuch über die
     Verpflichtung zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen,
  6. Verstöße gegen die Steuergesetze,
  7. Verstöße gegen das Bundeskindergeldgesetz,
  8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
  9. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,
  10. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,“.
2. Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
  „unterrichten die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behörden die für die Verfolgung und Ahndung
  der Verstöße jeweils zuständigen Behörden, und soweit erforderlich, die Träger der Grundsicherung für
  Arbeitsuchende oder der Sozialhilfe sowie die nach § 10 des Asylbewerberleistungsgesetzes zuständigen
  Behörden.“
  (2) Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025
(BGBl. 2025 I Nr. 355) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 396 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „nichtdeutschen Arbeitnehmern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4
   Abs. 3“ durch die Angabe „Ausländern ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel nach § 4a Absatz 5 Satz 1 des
   Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“
   ersetzt.
2. In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz.“ durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
  „8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
  9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz.“
BGBl. 2025, Seite 24 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 24



  (3) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August
1996, BGBl. I S. 1254), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 355)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 211 Satz 1 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes, eine
   Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 4“ und die Angabe „§ 284
   Abs. 1“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
2. In Nummer 7 wird die Angabe „Aufenthaltsgesetz“ durch die Angabe „Aufenthaltsgesetz,“ ersetzt.
3. Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
  „8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
  9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
  10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz“.
  (4) Die Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 1999 (BGBl. I S. 202), die zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 354) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 139b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 7 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 4 Abs. 3“ durch die Angabe „§ 4a Absatz 5 Satz 1 des
         Aufenthaltsgesetzes, eine Erlaubnis oder Berechtigung nach § 4a Absatz 5 Satz 2 in Verbindung mit
         Absatz 4“ und die Angabe „§ 284 Abs.1“ durch die Angabe „§ 284 Absatz 1“ ersetzt.
     bb) In Nummer 3 wird die Angabe „Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“ durch die Angabe
         „Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
     cc) Nach Nummer 7 werden die folgenden Nummern 8 bis 10 eingefügt:
         „8. Verstöße gegen das Gesetz zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft,
         9. Verstöße gegen das Mindestlohngesetz,
         10. Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz,“.
     dd) Die Angabe nach Nummer 10 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
         „unterrichten sie die für die Verfolgung und Ahndung der Verstöße jeweils zuständigen Behörden und,
         soweit erforderlich, die Träger der Sozialhilfe sowie die Behörden nach § 71 des Aufenthaltsgesetzes.“
  b) In Absatz 8 Nummer 4 wird die Angabe „Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung der Schwarzarbeit“
     durch die Angabe „Ordnungswidrigkeiten nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz“ ersetzt.
2. In § 150a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 8, 10 und 11“
   durch die Angabe „§ 21 Absatz 1 Nummer 1 bis 10, 12 und 13“ und die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 9
   und 11“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 1 Nummer 1 bis 11 und 13“ ersetzt.
  (5) Die FKS-Datenverordnung vom 18. November 2019 (BGBl. I S. 1778) wird wie folgt geändert:
1. § 1 Absatz 1 Nummer 3 wird wie folgt geändert:
  a) In der Angabe vor Buchstabe a wird die Angabe „eines der folgenden“ durch die Angabe „folgende“ ersetzt.
  b) In Buchstabe b wird die Angabe „oder“ durch die Angabe „und“ ersetzt.
2. § 2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 4 wird durch die folgende Nummer 4 ersetzt:
     „4. folgende Kontaktdaten:
         a) Telefonnummer,
         b) Mobiltelefonnummer und
         c) E-Mail-Adresse,“.
  b) Nummer 11 wird durch die folgende Nummer 11 ersetzt:
     „11. folgende Zuordnungsmerkmale von Zusammenarbeitsbehörden:
          a) Kundennummer der Träger nach dem Zweiten oder dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch und
             Betriebsnummer nach dem Vierten Buch Sozialgesetzbuch sowie
          b) Steueridentifikationsnummer, Wirtschafts-Identifikationsnummer,   Kleinunternehmer-Identifikations­
             nummer oder Umsatzsteuer-Identifikationsnummer.“
3. § 3 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt:
    „(4) Sofern gegen vertretungsberechtigte Organe oder faktisch Vertretende des Unternehmens oder das
  Unternehmen selbst straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Ermittlungen geführt werden, können im
  zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit folgende Daten zu Unternehmen
  gespeichert werden, sofern dies zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist:
BGBl. 2025, Seite 25 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 25



  1. Art und Höhe von Vermögenswerten für die Zwecke von vorläufigen Sicherungsmaßnahmen nach den
     §§ 111b bis 111q der Strafprozessordnung sowie Einziehungsmaßnahmen in den Fällen des § 73b des
     Strafgesetzbuches und
  2. Angaben zu Handlungen, die eine Geldbewegung oder eine sonstige Vermögensverschiebung bezwecken
     oder bewirken.“
4. § 4 wird durch den folgenden § 4 ersetzt:
                                                        „§ 4

                                       Speicherung von Daten aus Hinweisen
     (1) Aus Hinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Sachverhalten und etwaigen Verstößen
  mitgeteilt werden, können im zentralen Informationssystem für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit
  personenbezogene Daten oder dem Schutz nach § 67 Absatz 2 Satz 2 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
  unterliegende Daten gespeichert werden. Die Daten müssen zur Aufgabenerfüllung erforderlich sein und den in
  § 16 Absatz 2 Satz 1 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes oder den in den §§ 1 bis 3 oder in den §§ 5 bis 7
  genannten Daten entsprechen.
    (2) Aus Risikohinweisen, welche der Finanzkontrolle Schwarzarbeit im Rahmen der automationsgestützten
  Analyse gemäß § 26 Absatz 5 Satz 4 des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes übermittelt werden, können
  neben den Daten nach den §§ 1 und 2 auch die Risikoindikatoren gespeichert werden, sofern dies zur
  Aufgabenerfüllung erforderlich ist.“
5. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) Die Angabe vor Nummer 1 wird durch die folgende Angabe ersetzt:
     „Neben den nach den §§ 1, 2 und 3 Absatz 3 speicherbaren Daten können im zentralen Informationssystem
     für die Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu Beschuldigten im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen und zu
     Betroffenen sowie Beteiligten im Ordnungswidrigkeitenverfahren sowie zu Dritten im Rahmen von
     vermögensabschöpfenden Maßnahmen folgende Daten gespeichert werden, sofern dies zur Aufgaben­
     erfüllung erforderlich ist:“
  b) Nummer 6 wird durch die folgende Nummer 6 ersetzt:
     „6. folgende Kontaktdaten:
         a) Telefonnummer,
         b) Mobiltelefonnummer,
         c) Telefaxnummer und
         d) E-Mail-Adresse,“.
6. § 7 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt:
  „1. folgende Kontaktdaten:
      a) Telefonnummer,
      b) Mobiltelefonnummer,
      c) E-Mail-Adresse und“.
  (6) Die Mindestlohnmeldeverordnung vom 26. November 2014 (BGBl. I S. 1825), die zuletzt durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 28. Juni 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 172) geändert worden ist wird wie folgt geändert:
§ 2 Absatz 2 bis 5 wird durch die folgenden Absätze 2 bis 5 ersetzt:
  „(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben
zu machen:
1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der von
   ihm beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer,
2. den Beginn und die voraussichtliche Dauer der Beschäftigung,
3. den Ort der Beschäftigung, wobei die Angaben die Ortsbezeichnung, die Postleitzahl und, soweit vorhanden, den
   Straßennamen sowie die Hausnummer enthalten müssen und der Einsatz der Arbeitnehmerinnen und
   Arbeitnehmer am Beschäftigungsort durch die Angabe von Datum und Uhrzeiten zu konkretisieren ist,
4. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des
   Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
5. den Familiennamen, den Vornamen, und die Anschrift in Deutschland einer oder eines Zustellungsbevollmäch­
   tigten,
6. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
7. die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der
   Beschäftigung und
8. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.
Die Einsatzplanung kann einen Zeitraum von bis zu drei Monaten umfassen.
BGBl. 2025, Seite 26 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 26



  (3) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 3 hat der Arbeitgeber in der Einsatzplanung folgende Angaben zu
machen:
1. den Familiennamen, den Vornamen, das Geburtsdatum, die Staatsangehörigkeit und die Kontaktdaten der von
   ihm voraussichtlich eingesetzten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer unter Angabe der voraussichtlichen
   Anzahl der Einsätze in Deutschland während des angemeldeten Beschäftigungszeitraums,
2. den Beginn und das voraussichtliche Ende der Werk- oder Dienstleistung,
3. den Ort im Inland, an dem die nach § 17 Absatz 2 des Mindestlohngesetztes und § 19 Absatz 2 des
   Arbeitnehmer-Entsendegesetzes erforderlichen Unterlagen bereitgehalten werden,
4. die Branche, in die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entsandt werden sollen,
5. die Tätigkeit oder die Position der beschäftigten Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer für die Dauer der
   Beschäftigung und
6. den Familiennamen, den Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift der Auftraggeber.
Die Einsatzplanung kann je nach Auftragssicherheit einen Zeitraum von bis zu sechs Monaten umfassen. Sofern die
Unterlagen im Ausland bereitgehalten werden, ist der Einsatzplanung eine Versicherung beizufügen, dass die
Unterlagen auf Anforderung der Behörden der Zollverwaltung für die Prüfung in deutscher Sprache im Inland
bereitgestellt werden. Diesen Unterlagen sind auch Angaben zu den im gemeldeten Zeitraum tatsächlich
erbrachten Werk- oder Dienstleistungen sowie den jeweiligen Auftraggebern beizufügen.
   (4) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine
Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere
bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem
Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen
wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern
oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9 Unterabschnitt 2
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3.
   (5) Bei einer ausschließlich mobilen Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1 Nummer 3 handelt es sich um eine
Tätigkeit, die nicht an Beschäftigungsorte gebunden ist. Eine ausschließlich mobile Tätigkeit liegt insbesondere
bei der Zustellung von Briefen, Paketen und Druckerzeugnissen, der Abfallsammlung, der Straßenreinigung, dem
Winterdienst, dem Gütertransport und der Personenbeförderung vor. Das Erbringen ambulanter Pflegeleistungen
wird einer ausschließlich mobilen Tätigkeit gleichgestellt. Abweichend von Satz 2 gelten die Beförderung von Gütern
oder Personen im Straßenverkehrssektor für Arbeitgeber mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums, die eine Entsendung im Sinne des Abschnitts 9 Unterabschnitt 2
des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes darstellen, nicht als ausschließlich mobile Tätigkeit im Sinne des Absatzes 1
Nummer 3.“
  (7) Die Steuerdaten-Abrufverordnung vom 13. Oktober 2005 (BGBl. I S. 3021), die durch Artikel 3 der
Verordnung vom 12. Juli 2017 (BGBl. I S. 2360) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
§ 3 wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 6 wird die Angabe „tätig sind.“ Durch die Angabe „tätig sind,“ ersetzt.
2. Nach Nummer 6 wird die folgende Nummer 7 eingefügt:
   „7. Amtsträgern der Zollverwaltung oder gleichgestellten Personen, soweit die Abrufbefugnis für die
       Wahrnehmung der Aufgaben oder Befugnisse nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz erforderlich ist.“
  (8) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), das zuletzt
durch Artikel 9 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 345) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
In § 62 wird die Angabe „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 und des Absatzes 3 des Sechsten
Buches Sozialgesetzbuch“ durch die Angabe „mit Ausnahme des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8, des
Absatzes 3 und des Absatzes 3a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch“ ersetzt.


                                                   Artikel 20

                  Weitere Änderung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes
  Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz, das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
§ 2a Absatz 1 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. in der Fleischwirtschaft,“.
BGBl. 2025, Seite 27 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 27


                                                         Artikel 21

                     Weitere Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch
   Das Vierte Buch Sozialgesetzbuch, das zuletzt durch Artikel 12 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
§ 28a Absatz 4 Nummer 8 wird durch die folgende Nummer 8 ersetzt:
„8. in der Fleischwirtschaft,“.


                                                         Artikel 22

                                     Einschränkung eines Grundrechts
  Durch Artikel 2 (§ 100a der Strafprozessordnung) wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10
des Grundgesetzes) eingeschränkt.


                                                         Artikel 23

                                                       Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 bis 5 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
  (2) Artikel 4 Nummer 2 tritt am 1. Januar 2026 in Kraft.
   (3) Artikel 6 Nummer 2, Artikel 8 Nummer 2, Artikel 10 Nummer 3 und Artikel 19 Absatz 6 Nummer 1, 2 und 4
treten am 29. Juni 2026 in Kraft.
   (4) Artikel 1 Nummer 17 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb tritt zum Datum der Inbetriebnahme des
Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems, das durch Beschluss der Kommission gemäß
Artikel 88 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2018/1240 festgelegt wird, in Kraft. Das Bundesministerium des Innern
gibt den Tag des Inkrafttretens im Bundesgesetzblatt bekannt.
  (5) Die Artikel 20 und 21 treten am 29. Dezember 2030 in Kraft.




  Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

  Berlin, den 22. Dezember 2025

                                               Der Bundespräsident
                                                        Steinmeier

                                                 Der Bundeskanzler
                                                             Merz

                                     Der Bundesminister der Finanzen
                                                     Lars Klingbeil

                                       Der Bundesminister des Innern
                                                 Alexander Dobrindt

                                             Die Bundesministerin
                                          für Wirtschaft und Energie
                                                         K. Reiche

                                               Die Bundesministerin
                                  d e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z
                                                    Stefanie Hubig

                                              Die Bundesministerin
                                             für Arbeit und Soziales
                                                        Bärbel Bas
BGBl. 2025, Seite 28 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 28



EU-Rechtsakte:
1. Richtlinie 96/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 1996 über die Entsendung
   von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen (ABl. L 18 vom 21.1.1997, S. 1), die durch
   die Richtlinie (EU) 2018/957 vom 28. Juni 2018 (ABl. L 173 vom 9.7.2018, S. 16; L 91 vom 29.3.2019, S. 77)
   geändert worden ist
2. Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Durchsetzung der
   Richtlinie 96/71/EG über die Entsendung von Arbeitnehmern im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen
   und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des
   Binnenmarkt-Informationssystems (ABl. L 159 vom 28.5.2014, S. 11)
3. Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
   natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
   Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314
   vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2; L 74 vom 4.3.2021, S. 35)
4. Verordnung (EU) 2018/1240 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. September 2018 über die
   Einrichtung eines Europäischen Reiseinformations- und -genehmigungssystems (ETIAS) und zur Änderung der
   Verordnungen (EU) Nr. 1077/2011, (EU) Nr. 515/2014, (EU) 2016/399, (EU) 2016/1624 und (EU) 2017/2226 (ABl.
   L 236 vom 19.9.2018, S. 1; L 323 vom 19.12.2018, S. 37; L 193 vom 17.6.2020, S. 16; L 266 vom 13.10.2022,
   S. 24), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2024/1358 vom 14. Mai 2024 (ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024)
   geändert worden ist
5. Richtlinie (EU) 2020/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2020 zur Festlegung
   besonderer Regeln im Zusammenhang mit der Richtlinie 96/71/EG und der Richtlinie 2014/67/EU für die
   Entsendung von Kraftfahrern im Straßenverkehrssektor und zur Änderung der Richtlinie 2006/22/EG bezüglich
   der Durchsetzungsanforderungen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 (ABl. L 249 vom 31.7.2020, S. 49)
6. Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den
   Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des
   Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1)




                     Herausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz


Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2025 I Nr. 369. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: pdf-layout · Prüfwert des Textes dc49d8043635db27….