Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 5
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/5#abs-1 (1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/5#abs-2 (2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/5#abs-3 (3) Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 5 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 26.09.2019 – S 118 VE 70/19 RH
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 – 2 L 148/07Zitiert von 1
- SG Stuttgart, 11.11.2025 – S 5 KR 3995/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 – L 22 R 9/23
- SG Berlin, 22.08.2013 – S 72 KR 2302/12
- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2012 – L 9 AS 3208/12 ER-B
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2012 – L 14 AL 123/10Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2006 – L 8 AS 29/06Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.05.2019 Ausfertigung
§ 5 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I 646)
BGBl. 2019 I S. 646
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.