Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 5
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- SG Berlin, 26.09.2019 – S 118 VE 70/19 RH
- OVG Mecklenburg-Vorpommern, 08.07.2008 – 2 L 148/07Zitiert von 1
- SG Stuttgart, 11.11.2025 – S 5 KR 3995/24Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 21.02.2024 – L 22 R 9/23
- SG Berlin, 22.08.2013 – S 72 KR 2302/12
- LSG Baden-Württemberg, 05.10.2012 – L 9 AS 3208/12 ER-B
Zuletzt entschieden
- LSG Berlin-Brandenburg, 18.09.2012 – L 14 AL 123/10Zitiert von 1
- LSG Niedersachsen-Bremen, 25.04.2006 – L 8 AS 29/06Zitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/5#abs-1 (1) Alle Gerichte, Verwaltungsbehörden und Organe der Versicherungsträger leisten den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit Rechts- und Amtshilfe.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/5#abs-2 (2) Das Ersuchen an ein Sozialgericht um Rechtshilfe ist an das Sozialgericht zu richten, in dessen Bezirk die Amtshandlung vorgenommen werden soll. Das Ersuchen ist durch den Vorsitzenden einer Kammer durchzuführen. Ist die Amtshandlung außerhalb des Sitzes des ersuchten Sozialgerichts vorzunehmen, so kann dieses Gericht das Amtsgericht um die Vornahme der Rechtshilfe ersuchen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/5#abs-3 (3) Die §§ 158 bis 160, 164 bis 166, 168 des Gerichtsverfassungsgesetzes gelten entsprechend.