Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/96a?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/96a?asof=2019-06-10#abs-1a (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur teilweise geleistet. Die teilweise zu leistende Rente wird berechnet, indem ein Zwölftel des die Hinzuverdienstgrenze übersteigenden Betrages zu 40 Prozent von der Rente in voller Höhe abgezogen wird. Überschreitet der sich dabei ergebende Rentenbetrag zusammen mit einem Zwölftel des kalenderjährlichen Hinzuverdienstes den Hinzuverdienstdeckel nach Absatz 1b, wird der überschreitende Betrag von dem sich nach Satz 2 ergebenden Rentenbetrag abgezogen. Die Rente wird nicht geleistet, wenn der von der Rente abzuziehende Hinzuverdienst den Betrag der Rente in voller Höhe erreicht.
Permalink zu Abs. 1brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/96a?asof=2019-06-10#abs-1b (1b) Der Hinzuverdienstdeckel wird berechnet, indem die monatliche Bezugsgröße mit den Entgeltpunkten (§ 66 Absatz 1 Nummer 1 bis 3) des Kalenderjahres mit den höchsten Entgeltpunkten aus den letzten 15 Kalenderjahren vor Eintritt der Erwerbsminderung vervielfältigt wird. Er beträgt mindestens
Der Hinzuverdienstdeckel wird jährlich zum 1. Juli neu berechnet. Bei einer Rente für Bergleute tritt an die Stelle des Eintritts der Erwerbsminderung der Eintritt der im Bergbau verminderten Berufsfähigkeit oder die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 45 Absatz 3.
Permalink zu Abs. 1crecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/96a?asof=2019-06-10#abs-1c (1c) Die Hinzuverdienstgrenze beträgt
Die nach Satz 1 Nummer 1 und 3 ermittelten Hinzuverdienstgrenzen werden jährlich zum 1. Juli neu berechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/96a?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Als Hinzuverdienst sind Arbeitsentgelt, Arbeitseinkommen und vergleichbares Einkommen zu berücksichtigen. Diese Einkünfte sind zusammenzurechnen. Nicht als Hinzuverdienst gilt das Entgelt,
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/96a?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung oder einer Rente für Bergleute sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
Bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung sind zusätzlich zu dem Hinzuverdienst nach Absatz 2 Satz 1 als Hinzuverdienst zu berücksichtigen:
Als Hinzuverdienst ist das der Sozialleistung zugrunde liegende Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen zu berücksichtigen. Die Sätze 1 und 2 sind auch für eine Sozialleistung anzuwenden, die aus Gründen ruht, die nicht im Rentenbezug liegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/96a?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Absatz 3 wird auch für vergleichbare Leistungen einer Stelle mit Sitz im Ausland angewendet.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/96a?asof=2019-06-10#abs-5 (5) § 34 Absatz 3c bis 3g gilt sinngemäß.
Änderungsverlauf
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20.12.2022 Ausfertigung
§ 96a aufgehoben durch Artikel 7a 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. Dezember 2022 (BGBl. I 2759)
BGBl. 2022 I S. 2759
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 96a eingefügt durch Artikel 40 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 96a geändert durch Artikel 34 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2652)
BGBl. 2019 I S. 2652
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 96a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 96a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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08.04.2008 Ausfertigung
§ 96a neu gefasst durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. April 2008 (BGBl. I 681)
BGBl. 2008 I S. 681
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 96a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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27.12.2003 Ausfertigung
§ 96a neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I 3019)
BGBl. 2003 I S. 3019
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23.12.2002 Ausfertigung
§ 96a geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 23. Dezember 2002 (BGBl. I 4621)
BGBl. 2002 I S. 4621
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 96a eingefügt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
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