Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3019
BGBl. 2003 I S. 3019 · 12.267 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Drittes Gesetz
zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und
anderer Gesetze
Vom 27. Dezember 2003
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
(860-6)
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:
„§ 118 Fälligkeit und Auszahlung“.
b) Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Neunter Unterabschnitt
Leistungen an
Berechtigte im Ausland und Auszahlung“.
c) Nach der Angabe zu § 272 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 272a Fälligkeit und Auszahlung laufender
Geldleistungen bei Beginn vor dem
1. April 2004“.
2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt
oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkom-
men im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge
nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschrei-
ten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzu-
verdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden
Kalenderjahres außer Betracht bleibt.“
3. In § 100 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-
kommen“ die Wörter „mit Ausnahme von § 96a“ ein-
gefügt.
4. § 118 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 118
Fälligkeit und Auszahlung“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des
Übergangsgeldes werden am Ende des Monats
fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvorausset-
zungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankar-
beitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung
auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geld-
leistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so
vorzunehmen, dass die Wertstellung des einge-
henden Überweisungsbetrages auf dem Empfän-
gerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an
dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung
gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung
im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem
gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betra-
ges der laufenden Geldleistung unter dem Datum
des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Postgiroamt
oder einem anderen“ gestrichen.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach
Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig
geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben
ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem
Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch
der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversi-
cherung erfüllt.“
5. Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Neunter Unterabschnitt
Leistungen an
Berechtigte im Ausland und Auszahlung“.
6. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:
„§ 272a
Fälligkeit
und Auszahlung laufender
Geldleistungen bei Beginn
vor dem 1. April 2004

(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Aus-
nahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004
werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen
Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats
ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht.
§ 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zah-
lende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss
an eine Erziehungsrente oder Rente wegen vermin-
derter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten
wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des ver-
storbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus
einem Versicherungskonto bei ununterbrochen aner-
kannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbe-
ginn vor dem 1. April 2004 liegt.“
Artikel 2
Änderung des
Fünften Buches Sozialgesetzbuch
(860-5)
§ 255 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-
setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),
das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. In Satz 1 werden vor dem Wort „für“ die Wörter „der
dem Monat folgt,“ eingefügt.
2. In Satz 3 werden vor dem Wort „für“ die Wörter „der
dem Monat folgt,“ eingefügt.
3. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
„Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des
Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in
dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches),
werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 ab-
weichend von Satz 1 am Ersten des Monats fällig, für
den die Rente gezahlt wird. Frühester Zugang einer
Anforderung nach Satz 3 ist in diesen Fällen der Erste
des Monats, für den die Rente gezahlt wird.“
Artikel 3
Änderung des
Siebten Buches Sozialgesetzbuch
(860-7)
Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 2954), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
„§ 96 Fälligkeit, Auszahlung und Berech-
nungsgrundsätze“.
b) Nach der Angabe zu § 218b wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 218c Auszahlung laufender Geldleistungen
bei Beginn vor dem 1. April 2004“.
2. § 96 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 96
Fälligkeit, Auszahlung
und Berechnungsgrundsätze“.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des
Verletzten- und Übergangsgeldes werden am
Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die
Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wer-
den am letzten Bankarbeitstag dieses Monats aus-
gezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gut-
schrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie
nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die
Wertstellung des eingehenden Überweisungsbe-
trages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum
des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldins-
titut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die
rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1
genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf
die Wertstellung des Betrages der laufenden Geld-
leistung unter dem Datum des letzten Bankarbeits-
tages erfolgen kann.“
c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
„(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach
Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig
geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben
ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem
Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch
der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversi-
cherung erfüllt.“
3. Nach § 218b wird folgender § 218c eingefügt:
„§ 218c
Auszahlung
laufender Geldleistungen bei
Beginn vor dem 1. April 2004
(1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Aus-
nahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem
1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fäl-
lig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des
Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vor-
ausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene,
die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah-

len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser
Rente vor dem 1. April 2004 liegt.“
Artikel 4
Änderung des
Elften Buches Sozialgesetzbuch
(860-11)
In § 60 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, werden die Wörter
„des laufenden Monats“ durch die Wörter „des Monats,
der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war“ ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag
des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in
dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches),
leitet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die
darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am
fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Aus-
gleichfonds der Pflegeversicherung weiter.“
Artikel 5
Änderung des Einkommensteuergesetzes
(611-1)
In § 3 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)
geändert worden ist, werden die Wörter „Kranken- und
Pflegeversicherung“ durch das Wort „Krankenversiche-
rung“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des Gesetzes
über die Alterssicherung der Landwirte
(8251-10)
In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird die
Textstelle „gilt § 118“ durch die Textstelle „gelten die §§
118 und 272a“ ersetzt.
Artikel 7
Änderung des Zweiten Gesetzes
über die Krankenversicherung der Landwirte
(8252-3)
In § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013)
geändert worden ist, wird in Satz 2 nach der Angabe
„§ 255 Abs. 2“ die Angabe „und 3a“ eingefügt und Satz 3
gestrichen.
Artikel 8
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.
(2) Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am ersten Tag des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(3) Artikel 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 27. Dezember 2003
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
für Gesundheit und Soziale Sicherung
Ulla Schmidt
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3019. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 09d8177619a7b889….