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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2003, S. 3019

BGBl. 2003 I S. 3019 · 12.267 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2003, Seite 3019 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3019
                                 Drittes Gesetz
     zur Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch und

anderer Gesetze
                                                 Vom 27. Dezember 2003

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1

                   Änderung des
         Sechsten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-6)

  Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404, 3384),
zuletzt geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 27. De-
zember 2003 (BGBl. I S. 3013), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Die Angabe zu § 118 wird wie folgt gefasst:

      „§ 118       Fälligkeit und Auszahlung“.
   b) Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie
      folgt gefasst:

                    „Neunter Unterabschnitt

                         Leistungen an
           Berechtigte im Ausland und Auszahlung“.

   c) Nach der Angabe zu § 272 wird folgende Angabe
      eingefügt:
      „§ 272a      Fälligkeit und Auszahlung laufender
                   Geldleistungen bei Beginn vor dem
                   1. April 2004“.

2. § 96a Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Sie wird nicht überschritten, wenn das Arbeitsentgelt
   oder Arbeitseinkommen aus einer Beschäftigung oder
   selbständigen Tätigkeit oder vergleichbares Einkom-

   men im Monat die in Absatz 2 genannten Beträge

   nicht übersteigt, wobei ein zweimaliges Überschrei-
   ten um jeweils einen Betrag bis zur Höhe der Hinzu-
   verdienstgrenze nach Absatz 2 im Laufe eines jeden
   Kalenderjahres außer Betracht bleibt.“

3. In § 100 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ein-
   kommen“ die Wörter „mit Ausnahme von § 96a“ ein-
   gefügt.

4. § 118 wird wie folgt geändert:
   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                             „§ 118
                  Fälligkeit und Auszahlung“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des
      Übergangsgeldes werden am Ende des Monats

      fällig, zu dessen Beginn die Anspruchsvorausset-
      zungen erfüllt sind; sie werden am letzten Bankar-
      beitstag dieses Monats ausgezahlt. Bei Zahlung
      auf ein Konto ist die Gutschrift der laufenden Geld-
      leistung, auch wenn sie nachträglich erfolgt, so
      vorzunehmen, dass die Wertstellung des einge-
      henden Überweisungsbetrages auf dem Empfän-
      gerkonto unter dem Datum des Tages erfolgt, an
      dem der Betrag dem Geldinstitut zur Verfügung
      gestellt worden ist. Für die rechtzeitige Auszahlung
      im Sinne von Satz 1 genügt es, wenn nach dem
      gewöhnlichen Verlauf die Wertstellung des Betra-
      ges der laufenden Geldleistung unter dem Datum
      des letzten Bankarbeitstages erfolgen kann.“
   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „Postgiroamt

      oder einem anderen“ gestrichen.
   d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

         „(5) Sind laufende Geldleistungen, die nach
      Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig
      geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben
      ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem
      Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch
      der Erben gegenüber dem Träger der Rentenversi-
      cherung erfüllt.“

5. Vor der Angabe zu § 270b wird die Überschrift wie
   folgt gefasst:
                  „Neunter Unterabschnitt

                       Leistungen an

         Berechtigte im Ausland und Auszahlung“.

6. Nach § 272 wird folgender § 272a eingefügt:
                          „§ 272a
                          Fälligkeit
                 und Auszahlung laufender
                 Geldleistungen bei Beginn
                   vor dem 1. April 2004
BGBl. 2003, Seite 3020 — Originalseite als Abbildung
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      (1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Aus-
   nahme des Übergangsgeldes vor dem 1. April 2004
   werden diese zu Beginn des Monats fällig, zu dessen
   Beginn die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind;
   sie werden am letzten Bankarbeitstag des Monats
   ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vorausgeht.
   § 118 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
      (2) Absatz 1 gilt auch für aufgrund des § 89 zu zah-
   lende Renten, für Regelaltersrenten, die im Anschluss
   an eine Erziehungsrente oder Rente wegen vermin-
   derter Erwerbsfähigkeit zu zahlen sind, und für Renten
   wegen Todes, die im Anschluss an eine Rente des ver-
   storbenen Versicherten zu zahlen sind, wenn aus
   einem Versicherungskonto bei ununterbrochen aner-
   kannten Rentenansprüchen der erstmalige Rentenbe-
   ginn vor dem 1. April 2004 liegt.“

                         Artikel 2

                   Änderung des

          Fünften Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-5)

   § 255 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch

– Gesetzliche Krankenversicherung – (Artikel 1 des Ge-

setzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482),

das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Dezem-

ber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. In Satz 1 werden vor dem Wort „für“ die Wörter „der
   dem Monat folgt,“ eingefügt.

2. In Satz 3 werden vor dem Wort „für“ die Wörter „der

   dem Monat folgt,“ eingefügt.

3. Nach Satz 3 werden folgende Sätze 4 und 5 angefügt:
   „Wird eine Rente am letzten Bankarbeitstag des
   Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in
   dem sie fällig wird (§ 272a des Sechsten Buches),
   werden die Beiträge nach den Absätzen 1 und 2 ab-
   weichend von Satz 1 am Ersten des Monats fällig, für
   den die Rente gezahlt wird. Frühester Zugang einer
   Anforderung nach Satz 3 ist in diesen Fällen der Erste
   des Monats, für den die Rente gezahlt wird.“

                         Artikel 3

                   Änderung des
          Siebten Buches Sozialgesetzbuch

                         (860-7)

   Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom

7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch

Artikel 7 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I

S. 2954), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) Die Angabe zu § 96 wird wie folgt gefasst:
       „§ 96       Fälligkeit, Auszahlung und Berech-
                   nungsgrundsätze“.

   b) Nach der Angabe zu § 218b wird folgende Angabe
      eingefügt:

      „§ 218c     Auszahlung laufender Geldleistungen
                  bei Beginn vor dem 1. April 2004“.

2. § 96 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                             „§ 96

                    Fälligkeit, Auszahlung
                und Berechnungsgrundsätze“.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Laufende Geldleistungen mit Ausnahme des
      Verletzten- und Übergangsgeldes werden am

      Ende des Monats fällig, zu dessen Beginn die

      Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind; sie wer-
      den am letzten Bankarbeitstag dieses Monats aus-
      gezahlt. Bei Zahlung auf ein Konto ist die Gut-

      schrift der laufenden Geldleistung, auch wenn sie

      nachträglich erfolgt, so vorzunehmen, dass die

      Wertstellung des eingehenden Überweisungsbe-

      trages auf dem Empfängerkonto unter dem Datum

      des Tages erfolgt, an dem der Betrag dem Geldins-

      titut zur Verfügung gestellt worden ist. Für die
      rechtzeitige Auszahlung im Sinne von Satz 1
      genügt es, wenn nach dem gewöhnlichen Verlauf
      die Wertstellung des Betrages der laufenden Geld-
      leistung unter dem Datum des letzten Bankarbeits-

      tages erfolgen kann.“

   c) Folgender Absatz 6 wird angefügt:

         „(6) Sind laufende Geldleistungen, die nach
      Absatz 1 auszuzahlen und in dem Monat fällig
      geworden sind, in dem der Berechtigte verstorben
      ist, auf das bisherige Empfängerkonto bei einem
      Geldinstitut überwiesen worden, ist der Anspruch
      der Erben gegenüber dem Träger der Unfallversi-
      cherung erfüllt.“

3. Nach § 218b wird folgender § 218c eingefügt:

                          „§ 218c

                        Auszahlung
                laufender Geldleistungen bei
                Beginn vor dem 1. April 2004

      (1) Bei Beginn laufender Geldleistungen mit Aus-

   nahme des Verletzten- und Übergangsgeldes vor dem

   1. April 2004 werden diese zu Beginn des Monats fäl-

   lig, zu dessen Beginn die Anspruchsvoraussetzungen
   erfüllt sind; sie werden am letzten Bankarbeitstag des
   Monats ausgezahlt, der dem Monat der Fälligkeit vor-
   ausgeht. § 96 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

      (2) Absatz 1 gilt auch für Renten an Hinterbliebene,
   die im Anschluss an eine Rente für Versicherte zu zah-
BGBl. 2003, Seite 3021 — Originalseite als Abbildung
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   len sind, wenn der erstmalige Rentenbeginn dieser
   Rente vor dem 1. April 2004 liegt.“

                        Artikel 4
                    Änderung des
           Elften Buches Sozialgesetzbuch
                        (860-11)

     In § 60 Abs. 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch
– Soziale Pflegeversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes
vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014, 1015), das zuletzt
durch Artikel 6 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003
(BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, werden die Wörter
„des laufenden Monats“ durch die Wörter „des Monats,
der dem Monat folgt, in dem die Rente fällig war“ ersetzt
und folgender Satz angefügt:
„Werden Rentenleistungen am letzten Bankarbeitstag
des Monats ausgezahlt, der dem Monat vorausgeht, in
dem sie fällig werden (§ 272a des Sechsten Buches),
leitet die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte die
darauf entfallenden Pflegeversicherungsbeiträge am
fünften Arbeitstag des laufenden Monats an den Aus-
gleichfonds der Pflegeversicherung weiter.“

                        Artikel 5
      Änderung des Einkommensteuergesetzes
                        (611-1)
  In § 3 Nr. 14 des Einkommensteuergesetzes in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 19. Oktober 2002 (BGBl. I
S. 4210, 2003 I S. 179), das zuletzt durch Artikel 33 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954)

geändert worden ist, werden die Wörter „Kranken- und

Pflegeversicherung“ durch das Wort „Krankenversiche-
rung“ ersetzt.

                           Artikel 6

                Änderung des Gesetzes
        über die Alterssicherung der Landwirte
                          (8251-10)
  In § 45 Abs. 1 des Gesetzes über die Alterssicherung
der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891),
das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 27. Dezem-
ber 2003 (BGBl. I S. 3013) geändert worden ist, wird die
Textstelle „gilt § 118“ durch die Textstelle „gelten die §§
118 und 272a“ ersetzt.

                           Artikel 7

            Änderung des Zweiten Gesetzes
      über die Krankenversicherung der Landwirte
                           (8252-3)
  In § 50 Abs. 1 des Zweiten Gesetzes über die Kranken-
versicherung der Landwirte vom 20. Dezember 1988
(BGBl. I S. 2477, 2557), das zuletzt durch Artikel 9 des
Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I S. 3013)
geändert worden ist, wird in Satz 2 nach der Angabe
„§ 255 Abs. 2“ die Angabe „und 3a“ eingefügt und Satz 3
gestrichen.

                           Artikel 8
                        Inkrafttreten
   (1) Dieses Gesetz tritt am 1. März 2004 in Kraft, soweit
in den folgenden Absätzen nichts Abweichendes be-
stimmt ist.

  (2) Artikel 1 Nr. 2 und 3 treten am ersten Tag des auf die

Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.

  (3) Artikel 5 tritt am 1. April 2004 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                              ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                   Berlin, den 27. Dezember 2003
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                            Die Bundesministerin
                                    für Gesundheit und Soziale Sicherung
                                                Ulla Schmidt

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2003 I S. 3019. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 09d8177619a7b889….