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Artikel 1 · BT-Drs. 15/1831 · S. 6

Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches

Zu Artikel 1 (Änderung des Sechsten Buches
Sozialgesetzbuch)
Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht)
Folgeänderungen zur Änderung der Überschrift von § 118
und zur Einfügung des neuen § 272a.
Zu Nummer 2 (§ 118)
Zu Buchstabe a
Folgeänderung zur Änderung unter Buchstabe b.
Zu Buchstabe b
Mit dem geänderten Satz 1 wird die Auszahlung laufender
Geldleistungen (insbesondere der Renten) bei gleich blei-
bendem – materiell-rechtlichen – Rentenbeginn auf den
letzten Bankarbeitstag des Monats verlegt und dementspre-
chend die Fälligkeit auf das Monatsende gelegt. Für Be-
standsrentner und Personen, deren Rente vor dem vierten
auf die Verkündung des Gesetzes folgenden Monat beginnt,
verbleibt es bei der Zahlung im Voraus (§ 272a).
Zu Buchstabe c
Redaktionelle Anpassung.
Zu Buchstabe d
Absatz 5 regelt, dass eine Zahlung der Rente für den Sterbe-
monat auf das bisherige Empfängerkonto für den Renten-
versicherungsträger befreiende Wirkung gegenüber den
Erben hat. Hiermit soll den Erfordernissen einer Massen-
verwaltung Rechnung getragen werden, indem den Renten-
versicherungsträgern bzw. der in ihrem Auftrag tätigen
Deutsche Post AG nicht zugemutet werden soll, vor Aus-
Deutscher Bundestag – 15. Wahlperiode – 7 – Drucksache 15/1831
zahlung der Rente für den Sterbemonat immer erst die Er-
ben ermitteln zu müssen. In den typischen Fällen ist dies
auch nicht mit Nachteilen für die Erben verbunden, da diese
im Erbfall regelmäßig Zugriff auf das bisherige Empfänger-
konto haben.
Im Hinblick auf eine Sonderrechtsnachfolge (§ 56 SGB I)
bedarf es keiner besonderen Regelung für den Sterbemonat.
Eine Sonderrechtsnachfolge kann nur eintreten, wenn der
Tod des Leistungsberechtigten nach der Fälligkeit der Geld-
leistung eingetreten ist. In den hier in Rede stehenden Fällen
liegt das Versterben in all

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.680 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 15/1831, 15. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 16.671–19.351 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.41) +D1D2D3 · Prüfwert 71c12d1000f49a70….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP