Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 210 Beitragserstattung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/210#abs-1 (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/210#abs-1a (1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/210#abs-2 (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/210#abs-3 (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/210#abs-4 (4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/210#abs-5 (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/210#abs-6 (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.
Wird zitiert von 135 Entscheidungen zu § 210 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 57/98 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Erstattung von Pflichtbeiträgen bei Nichtausübung des Abzugsrechts durch den Arbeitgeber Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 52
- LSG Hessen, 26.11.2013 – L 2 R 206/13Zitiert von 4
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 4/17 RVerfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei nicht erfüllter Wartezeit für in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige PersonenZitiert von 6
- LSG Hessen, 30.08.2016 – L 5 R 301/15Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 – L 9 R 4742/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 22.07.2016 – L 21 R 5/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BSG, 21.04.2026 – B 10 LW 2/25 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - erforderliche Darlegungen bei Geltendmachung eines Verfassungsverstoßes
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 LW 755/25
- LSG Niedersachsen-Bremen, 01.10.2025 – L 2 R 105/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 210 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 210 geändert, Abs. 1 Nr. 3 Satz 3 aufgehoben durch Artikel 30 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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05.12.2012 Ausfertigung
§ 210 eingefügt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2474)
BGBl. 2012 I S. 2474
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 210 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
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20.04.2007 Ausfertigung
§ 210 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. April 2007 (BGBl. I 554)
BGBl. 2007 I S. 554
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 210 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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21.07.2004 Ausfertigung
§ 210 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I 1791)
BGBl. 2004 I S. 1791
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21.06.2002 Ausfertigung
§ 210 Abs. 2 Satz 2 aufgehoben durch Artikel 8 des Gesetzes vom 21. Juni 2002 (BGBl. I 2167)
BGBl. 2002 I S. 2167
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.