Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 211 Sonderregelung bei der Zuständigkeit zu Unrecht gezahlter Beiträge
Stand: 10.06.2019
Die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge (§ 26 Abs. 2 und 3 Viertes Buch) erfolgt abweichend von den Regelungen des Dritten Kapitels durch
wenn die Träger der Rentenversicherung dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart haben. Maßgebend für die Berechnung des Erstattungsbetrags ist die dem Beitrag zugrundeliegende bescheinigte Beitragsbemessungsgrundlage. Der zuständige Träger der Rentenversicherung ist über die Erstattung elektronisch zu benachrichtigen.
Wird zitiert von 18 Entscheidungen zu § 211 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 22.06.2016 – L 1 KR 335/15Zitiert von 3
- LSG Baden-Württemberg, 03.05.2012 – L 11 R 1532/11
- LSG Saarland, 25.05.2011 – L 2 KR 8/09
- BSG, 23.09.2020 – B 5 RE 3/19 R(Rückwirkende Befreiung von der Rentenversicherungspflicht nach § 231 Abs 4b S 4 SGB 6 - Syndikusanwalt - Mindest- oder Grundbeiträge als einkommensbezogene Pflichtbeiträge)Zitiert von 18
- BSG, 25.08.2004 – B 12 KR 30/03 RBetriebliche Altersversorgung: Beitragsfreiheit der Abfindung von Versorgungsanwartschaften vor Eintritt des Versorgungsfalls Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- LSG Hamburg, 08.07.2025 – L 3 R 21/23 D
Zuletzt entschieden
- LSG Hessen, 23.01.2025 – L 1 BA 64/23Zitiert von 1
- LSG Hamburg, 07.12.2023 – L 1 KR 28/23 D
- SG München, 16.03.2022 – S 39 KR 2139/19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 211 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2015 Ausfertigung
§ 211 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. April 2015 (BGBl. I 583)
BGBl. 2015 I S. 583
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14.03.2005 Ausfertigung
§ 211 geändert durch Artikel 6 Nr. 2 des Gesetzes vom 14. März 2005 (BGBl. I 721)
BGBl. 2005 I S. 721
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.