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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 3396
BGBl. 2004 I S. 3396 · 59.888 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
Vom 15. Dezember 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des
Lebenspartnerschaftsgesetzes
Das Lebenspartnerschaftsgesetz vom 16. Februar
2001 (BGBl. I S. 266), geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 11. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3513), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 wird gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Aus dem Versprechen, eine Lebenspartner-
schaft zu begründen, kann nicht auf Begründung
der Lebenspartnerschaft geklagt werden. § 1297
Abs. 2 und die §§ 1298 bis 1302 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
2. Die §§ 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„§ 5
Verpflichtung zum
Lebenspartnerschaftsunterhalt
Die Lebenspartner sind einander verpflichtet, durch
ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die partnerschaft-
liche Lebensgemeinschaft angemessen zu unterhal-
ten. § 1360 Satz 2 und die §§ 1360a und 1360b des
Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie § 16 Abs. 2 gelten
entsprechend.
§6
Güterstand
Die Lebenspartner leben im Güterstand der Zu-
gewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Lebens-
partnerschaftsvertrag (§ 7) etwas anderes verein-
baren. § 1363 Abs. 2 und die §§ 1364 bis 1390 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
§7
Lebenspartnerschaftsvertrag
Die Lebenspartner können ihre güterrechtlichen
Verhältnisse durch Vertrag (Lebenspartnerschafts-
vertrag) regeln. Die §§ 1409 bis 1563 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gelten entsprechend.“
3. § 8 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) § 1357 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt ent-
sprechend.“
4. § 9 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 9
Regelungen in Bezug auf
Kinder eines Lebenspartners“.
b) Folgende Absätze 5 bis 7 werden angefügt:
„(5) Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für
ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam
mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein
Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren
gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben,
durch Erklärung gegenüber der zuständigen Be-
hörde ihren Lebenspartnerschaftsnamen erteilen.
§ 1618 Satz 2 bis 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
gilt entsprechend.
(6) Nimmt ein Lebenspartner ein Kind allein an,
ist hierfür die Einwilligung des anderen Lebens-
partners erforderlich. § 1749 Abs. 1 Satz 2 und 3
sowie Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt
entsprechend.
(7) Ein Lebenspartner kann ein Kind seines
Lebenspartners allein annehmen. Für diesen Fall
gelten § 1743 Satz 1, § 1751 Abs. 2 und 4 Satz 2,
§ 1754 Abs. 1 und 3, § 1755 Abs. 2, § 1756 Abs. 2,
§ 1757 Abs. 2 Satz 1 und § 1772 Abs. 1 Satz 1
Buchstabe c des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
sprechend.“
5. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Treffen mit Großeltern Abkömmlinge von
Großeltern zusammen, so erhält der Lebens-
partner auch von der anderen Hälfte den
Anteil, der nach § 1926 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs den Abkömmlingen zufallen
würde.“
bb) Folgende Sätze werden angefügt:
„Gehört der überlebende Lebenspartner zu
den erbberechtigten Verwandten, so erbt er
zugleich als Verwandter. Der Erbteil, der ihm
aufgrund der Verwandtschaft zufällt, gilt als
besonderer Erbteil.“
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Bestand beim Erbfall Gütertrennung und sind als
gesetzliche Erben neben dem überlebenden
Lebenspartner ein oder zwei Kinder des Erblassers
berufen, so erben der überlebende Lebenspartner
und jedes Kind zu gleichen Teilen; § 1924 Abs. 3
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt auch in diesem
Fall.“

c) In Absatz 5 wird die Angabe „Abs. 1 und 3“ gestri-
chen.
6. § 12 wird wie folgt gefasst:
„§ 12
Unterhalt bei Getrenntleben
Leben die Lebenspartner getrennt, so kann ein
Lebenspartner von dem anderen den nach den Le-
bensverhältnissen und den Erwerbs- und Vermögens-
verhältnissen der Lebenspartner angemessenen Unter-
halt verlangen. § 1361 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
und § 16 Abs. 2 gelten entsprechend.“
7. Die §§ 15 und 16 werden wie folgt gefasst:
„§ 15
Aufhebung der Lebenspartnerschaft
(1) Die Lebenspartnerschaft wird auf Antrag eines
oder beider Lebenspartner durch gerichtliches Urteil
aufgehoben.
(2) Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft auf,
wenn
1. die Lebenspartner seit einem Jahr getrennt leben
und
a) beide Lebenspartner die Aufhebung beantra-
gen oder der Antragsgegner der Aufhebung
zustimmt oder
b) nicht erwartet werden kann, dass eine partner-
schaftliche Lebensgemeinschaft wieder her-
gestellt werden kann,
2. ein Lebenspartner die Aufhebung beantragt und
die Lebenspartner seit drei Jahren getrennt leben,
3. die Fortsetzung der Lebenspartnerschaft für den
Antragsteller aus Gründen, die in der Person des
anderen Lebenspartners liegen, eine unzumutbare
Härte wäre.
Das Gericht hebt die Lebenspartnerschaft ferner auf,
wenn bei einem Lebenspartner ein Willensmangel im
Sinne des § 1314 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs vorlag; § 1316 Abs. 1 Nr. 2 des Bürger-
lichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(3) Die Lebenspartnerschaft soll nach Absatz 2
Satz 1 nicht aufgehoben werden, obwohl die Lebens-
partner seit mehr als drei Jahren getrennt leben, wenn
und solange die Aufhebung der Lebenspartnerschaft
für den Antragsgegner, der sie ablehnt, aufgrund
außergewöhnlicher Umstände eine so schwere Härte
darstellen würde, dass die Aufrechterhaltung der
Lebenspartnerschaft auch unter Berücksichtigung
der Belange des Antragstellers ausnahmsweise gebo-
ten erscheint.
(4) Die Aufhebung nach Absatz 2 Satz 2 ist bei
einer Bestätigung der Lebenspartnerschaft aus-
geschlossen; § 1315 Abs. 1 Nr. 3 und 4 und § 1317
des Bürgerlichen Gesetzbuchs gelten entsprechend.
(5) Die Lebenspartner leben getrennt, wenn zwi-
schen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht
und ein Lebenspartner sie erkennbar nicht herstellen
will, weil er die lebenspartnerschaftliche Gemein-
schaft ablehnt. § 1567 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
§ 16
Nachpartnerschaftlicher Unterhalt
(1) Kann ein Lebenspartner nach der Aufhebung
der Lebenspartnerschaft nicht selbst für seinen Unter-
halt sorgen, so hat er gegen den anderen Lebenspart-
ner einen Anspruch auf Unterhalt entsprechend den
§§ 1570 bis 1581 und 1583 bis 1586b des Bürger-
lichen Gesetzbuchs.
(2) Bei der Ermittlung des Unterhalts des früheren
Lebenspartners geht dieser im Falle des § 1581 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs einem neuen Lebenspart-
ner und den übrigen Verwandten im Sinne des § 1609
Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vor; alle ande-
ren gesetzlich Unterhaltsberechtigten gehen dem
früheren Lebenspartner vor.“
8. Nach § 19 werden folgende §§ 20 und 21 angefügt:
„§ 20
Versorgungsausgleich
(1) Nach Aufhebung der Lebenspartnerschaft fin-
det zwischen den Lebenspartnern ein Versorgungs-
ausgleich statt, soweit für sie oder einen von ihnen in
der Lebenspartnerschaftszeit durch Arbeit oder mit
Hilfe des Vermögens Anrechte auf eine Versorgung
wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit
begründet oder aufrechterhalten worden sind. Die
güterrechtlichen Vorschriften finden auf den Aus-
gleich dieser Anrechte keine Anwendung.
(2) Als Lebenspartnerschaftszeit gilt die Zeit vom
Beginn des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft
begründet worden ist, bis zum Ende des Monats, der
dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Antrages auf
Aufhebung der Lebenspartnerschaft vorausgeht.
(3) In einem Lebenspartnerschaftsvertrag (§ 7)
können die Lebenspartner durch eine ausdrückliche
Vereinbarung den Versorgungsausgleich ausschlie-
ßen. Der Ausschluss ist unwirksam, wenn innerhalb
eines Jahres nach Vertragsschluss Antrag auf Auf-
hebung der Lebenspartnerschaft gestellt wird.
(4) Im Übrigen sind die §§ 1587a bis 1587p des
Bürgerlichen Gesetzbuchs, das Gesetz zur Regelung
von Härten im Versorgungsausgleich mit Ausnahme
der §§ 4 bis 6 und 8, das Versorgungsausgleichs-
Überleitungsgesetz sowie die Barwert-Verordnung
entsprechend anzuwenden.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden,
wenn die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar
2005 begründet worden ist und die Lebenspartner
eine Erklärung nach § 21 Abs. 4 nicht abgegeben
haben.
Abschnitt 5
Übergangsvorschriften
§ 21
Übergangsvorschrift zum Gesetz zur
Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts
(1) Haben die Lebenspartner am 1. Januar 2005 im
Vermögensstand der Ausgleichsgemeinschaft gelebt,
so gelten, soweit die Lebenspartner nichts anderes
vereinbart haben, von diesem Tage an die Vorschriften
über den Güterstand der Zugewinngemeinschaft.

(2) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar
2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner
bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts-
gericht erklären, dass für die Lebenspartnerschaft
Gütertrennung gelten solle; § 1411 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs gilt entsprechend. Die Erklärung ist dem
Amtsgericht gegenüber abzugeben, in dessen Bezirk
die Lebenspartner wohnen. Die Erklärung muss nota-
riell beurkundet werden. Haben die Lebenspartner die
Erklärung nicht gemeinsam abgegeben, so hat das
Amtsgericht sie dem anderen Lebenspartner nach
den für die Zustellung von Amts wegen geltenden Vor-
schriften der Zivilprozessordnung bekannt zu
machen.
(3) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar
2005 begründet worden, kann jeder Lebenspartner
bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts-
gericht erklären, dass die gegenseitige Unterhalts-
pflicht der Lebenspartner sich weiter nach den §§ 5,
12 und 16 in der bis zum 31. Dezember 2004 gelten-
den Fassung dieses Gesetzes bestimmen soll. Ab-
satz 2 gilt entsprechend.
(4) Ist die Lebenspartnerschaft vor dem 1. Januar
2005 begründet worden, können die Lebenspartner
bis zum 31. Dezember 2005 gegenüber dem Amts-
gericht erklären, dass bei einer Aufhebung ihrer
Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich nach
§ 20 durchgeführt werden soll. Die notariell zu beur-
kundende Erklärung ist von beiden Lebenspartnern
gegenüber dem Amtsgericht, in dessen Bezirk sie
wohnen, abzugeben. § 20 Abs. 3 bleibt unberührt.
(5) Für am 31. Dezember 2004 anhängige gericht-
liche Verfahren, die Ansprüche aus diesem Gesetz
betreffen, ist dieses Gesetz in der bis dahin geltenden
Fassung anzuwenden. Die Absätze 2 und 3 bleiben
unberührt.“
Artikel 2
Änderung
des Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42, 2909,
2003 I S. 738), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie
folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 1306 wie
folgt gefasst:
„§1306 Bestehende Ehe oder Lebenspartnerschaft“.
2. § 1306 wird wie folgt gefasst:
„§ 1306
Bestehende
Ehe oder Lebenspartnerschaft
Eine Ehe darf nicht geschlossen werden, wenn zwi-
schen einer der Personen, die die Ehe miteinander
eingehen wollen, und einer dritten Person eine Ehe
oder eine Lebenspartnerschaft besteht.“
3. § 1586a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern „Ehe“
jeweils die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-
gefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Satz 1 findet auf Lebenspartnerschaften entspre-
chende Anwendung.“
4. Dem § 1767 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Annahme einer Person, die eine Lebenspartner-
schaft führt, ist die Einwilligung des Lebenspartners
erforderlich.“
5. In § 1770 Abs. 1 Satz 2 werden nach den Wörtern
„Ehegatte“ jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
6. § 2275 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Die Vorschriften des Absatzes 2 gelten ent-
sprechend für Verlobte, auch im Sinne des Lebens-
partnerschaftsgesetzes.“
7. § 2279 Abs. 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Vorschrift des § 2077 gilt für einen Erbver-
trag zwischen Ehegatten, Lebenspartnern oder Ver-
lobten (auch im Sinne des Lebenspartnerschaftsge-
setzes) auch insoweit, als ein Dritter bedacht ist.“
8. In § 2290 Abs. 3 Satz 2 werden nach den Wörtern
„unter Verlobten“ die Wörter „ , auch im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ eingefügt.
Artikel 3
Änderung des
Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
Das Sechste Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Rentenversicherung – in der Fassung der Bekannt-
machung vom 19. Februar 2002 (BGBl. I S. 754, 1404,
3384), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-
dert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Vor der Angabe zu § 8 wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungs-
ausgleich und Rentensplitting“.
b) In den Angaben zu den §§ 8, 52 und 76c werden
jeweils die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 105 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 105a Witwenrente und Witwerrente in Son-
derfällen“.
d) In der Angabe zu § 107 werden die Wörter „bei
Wiederheirat von Witwen und Witwern“ gestri-
chen.

e) Vor der Angabe zu § 120a wird die Überschrift wie
folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting“.
f) Die Angabe zu § 120a wird wie folgt gefasst:
„§ 120a Grundsätze für das Rentensplitting
unter Ehegatten“.
g) Nach der Angabe zu § 120c wird folgende Anga-
be eingefügt:
„§ 120d Rentensplitting unter Lebenspartnern“.
2. Vor § 8 wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Dritter Abschnitt
Nachversicherung, Versorgungs-
ausgleich und Rentensplitting“.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 8
Nachversicherung, Versorgungs-
ausgleich und Rentensplitting“.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 werden die Wörter „unter
Ehegatten“ gestrichen.
4. § 46 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2b werden die Wörter „unter Ehegatten“
gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für einen Anspruch auf Witwenrente oder
Witwerrente gelten als Heirat auch die Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft, als Ehe auch
eine Lebenspartnerschaft, als Witwe und Witwer
auch ein überlebender Lebenspartner und als
Ehegatte auch ein Lebenspartner. Der Auflösung
oder Nichtigkeit einer erneuten Ehe entspricht die
Aufhebung oder Auflösung einer erneuten
Lebenspartnerschaft.“
5. § 47 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 werden die Wörter „unter Ehegatten“
gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Für einen Anspruch auf Erziehungsrente
gelten als Scheidung einer Ehe auch die Auf-
hebung einer Lebenspartnerschaft, als geschie-
dener Ehegatte auch der frühere Lebenspartner,
als Heirat auch die Begründung einer Lebenspart-
nerschaft, als verwitweter Ehegatte auch ein
überlebender Lebenspartner und als Ehegatte
auch der Lebenspartner.“
6. § 52 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „unter Ehe-
gatten“ gestrichen.
b) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.
c) In Absatz 1a Satz 1 werden die Wörter „unter Ehe-
gatten“ gestrichen und nach den Wörtern „dem
Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
d) In Absatz 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
zeit“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner-
schaftszeit“ eingefügt.
7. In § 56 Abs. 3 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartnern“ und nach
dem Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspart-
ner“ eingefügt.
8. In § 66 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „unter Ehegat-
ten“ gestrichen.
9. In § 76 Abs. 2 Satz 3 erster Halbsatz, Abs. 4 und 6
werden jeweils nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.
10. In § 76c werden jeweils in der Überschrift und in den
Absätzen 1 bis 3 die Wörter „unter Ehegatten“ gestri-
chen.
11. § 86 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „geschiedenen
Ehegatten“ durch das Wort „Versicherten“ er-
setzt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort
„Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaftszeit“ eingefügt.
12. Dem § 90 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Als Witwenrente oder Witwerrente nach dem
vorletzten Ehegatten gelten auch eine Witwenrente
oder Witwerrente nach dem vorletzten Lebenspart-
ner, als letzter Ehegatte auch der letzte Lebenspart-
ner, als Wiederheirat auch die erstmalige oder erneute
Begründung einer Lebenspartnerschaft und als
erneute Ehe auch die erstmalige oder erneute
Lebenspartnerschaft.“
13. In § 98 Satz 1 werden jeweils nach dem Wort „Ren-
tensplittings“ und dem Wort „Rentensplitting“ die
Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.
14. In § 104 Abs. 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatten“ ein Komma und das Wort „Lebenspartner“
eingefügt.
15. In § 105 werden die Wörter „unter Ehegatten“ gestri-
chen.
16. Nach § 105 wird folgender § 105a eingefügt:
„§ 105a
Witwenrente und
Witwerrente in Sonderfällen
Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente für
einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht,
wenn
1. für denselben Zeitraum aus den Rentenanwart-
schaften eines Versicherten Anspruch auf eine

Witwenrente oder Witwerrente für einen Ehegat-
ten besteht oder
2. ein Rentensplitting durchgeführt wurde.“
17. § 107 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Wieder-
heirat von Witwen und Witwern“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Für eine Rentenabfindung gelten als erste
Wiederheirat auch die erste Wiederbegründung
einer Lebenspartnerschaft, die erste Heirat nach
einer Lebenspartnerschaft sowie die erste Be-
gründung einer Lebenspartnerschaft nach einer
Ehe.“
18. In § 113 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und 4 werden jeweils die
Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.
19. In § 114 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 werden die Wörter „unter
Ehegatten“ gestrichen.
20. Vor § 120a wird die Überschrift wie folgt gefasst:
„Dritter Unterabschnitt
Rentensplitting“.
21. § 120a wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 120a
Grundsätze für das
Rentensplitting unter Ehegatten“.
b) In Absatz 5 werden die Wörter „bei Wiederheirat
von Witwen und Witwern“ gestrichen.
22. Nach § 120c wird folgender § 120d eingefügt:
„§ 120d
Rentensplitting unter Lebenspartnern
(1) Lebenspartner können gemeinsam bestimmen,
dass die von ihnen in der Lebenspartnerschaft
erworbenen Ansprüche auf eine anpassungsfähige
Rente zwischen ihnen aufgeteilt werden (Renten-
splitting unter Lebenspartnern). Die Durchführung
des Rentensplittings, der Anspruch auf eine nicht
aufgrund des Rentensplittings gekürzte Rente und
die Abänderung des Rentensplittings unter Lebens-
partnern richtet sich nach den vorangegangenen
Vorschriften dieses Unterabschnitts. Dabei gelten als
Eheschließung die Begründung einer Lebenspart-
nerschaft, als Ehe eine Lebenspartnerschaft und als
Ehegatte ein Lebenspartner.
(2) Ein Rentensplitting unter Lebenspartnern ist
ausgeschlossen, wenn während der Lebenspartner-
schaft eine Ehe geschlossen wurde.“
23. In § 183 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 werden jeweils die
Wörter „ausgleichsberechtigten Ehegatten“ durch
das Wort „Ausgleichsberechtigten“ ersetzt.
24. In § 186 Abs. 2 Nr. 1 und 3 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
25. § 187 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichs-
berechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Aus-
gleichsberechtigten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 Satz 1 und 2 wer-
den jeweils nach dem Wort „Ehezeit“ die Wörter
„oder Lebenspartnerschaftszeit“ eingefügt.
26. § 210 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Nr. 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspart-
nern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter
allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente
wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber
nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein
überlebender Lebenspartner nicht vorhanden
ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungs-
betrag zu gleichen Teilen zu. Anspruch auf
eine Beitragserstattung für einen überleben-
den Lebenspartner besteht nicht, wenn ein
Anspruch auf Beitragserstattung für eine
Witwe oder einen Witwer besteht.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Ehezeit“ die
Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“ einge-
fügt.
27. § 225 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ einge-
fügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.
28. § 243 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 und 2 werden jeweils in Nummer 2 das
Wort „nicht“ durch das Wort „weder“ ersetzt und
nach dem Wort „geheiratet“ die Wörter „noch
eine Lebenspartnerschaft begründet“ eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „auf Renten wegen
Todes ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für
eine Witwe oder einen Witwer des Versicherten
aus dessen Rentenanwartschaften nicht besteht“
durch die Wörter „auf Renten wegen Todes weder
ein Anspruch auf Hinterbliebenenrente für eine
Witwe oder einen Witwer noch für einen über-
lebenden Lebenspartner des Versicherten aus
dessen Rentenanwartschaften besteht“ ersetzt.
c) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „erklärt ist“
die Wörter „oder wenn eine Lebenspartnerschaft
begründet und diese wieder aufgehoben oder
aufgelöst ist“ eingefügt.
29. In § 264a Abs. 2 Satz 1 und 2 werden jeweils nach
dem Wort „Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartner-
schaftszeit“ eingefügt.
30. In § 265a Abs. 2 werden die Wörter „geschiedenen
Ehegatten“ durch das Wort „Versicherten“ ersetzt.

31. In § 272 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 3 Satz 2 werden jeweils
die Wörter „unter Ehegatten“ gestrichen.
32. § 281a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „ausgleichs-
berechtigten Ehegatten“ durch das Wort „Aus-
gleichberechtigten“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
zeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.
Artikel 4
Änderung des
Bundesversorgungsgesetzes
Das Bundesversorgungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21),
zuletzt geändert durch Artikel 62 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 10 Abs. 4 Satz 1 Buchstabe c und Abs. 5 Satz 1
Buchstabe b sowie in § 16 Abs. 1 Buchstabe c wer-
den jeweils nach dem Wort „Witwen“ die Wörter „und
hinterbliebenen Lebenspartnern“ eingefügt.
2. In § 25 Abs. 2, § 25a Abs. 1 und 2, § 25b Abs. 5 Satz 2
und § 30 Abs. 12 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ ein-
gefügt.
3. In § 26 Abs. 6 werden die Wörter „Witwen und Wit-
wer“ durch die Wörter „Witwen, Witwer oder hinter-
bliebene Lebenspartner“ ersetzt.
4. In § 27c Satz 3 werden die Wörter „Schwerbeschä-
digte oder Witwen“ durch die Wörter „Schwer-
beschädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene
Lebenspartner“ ersetzt.
5. In § 33b Abs. 4 Satz 2 Buchstabe c werden nach dem
Wort „Ehegatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
6. § 38 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort
„Witwe“ ein Komma und die Wörter „der hinter-
bliebene Lebenspartner“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Die Witwe oder der hinterbliebene
Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn die
Ehe oder die Lebenspartnerschaft erst nach der
Schädigung geschlossen worden ist und nicht
mindestens ein Jahr gedauert hat, es sei denn,
dass nach den besonderen Umständen des Fal-
les die Annahme nicht gerechtfertigt ist, dass es
der alleinige oder überwiegende Zweck der Heirat
oder der Begründung der Lebenspartnerschaft
war, der Witwe oder dem hinterbliebenen Lebens-
partner eine Versorgung zu verschaffen.“
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Ein hinterbliebener Lebenspartner hat kei-
nen Anspruch auf Versorgung, wenn eine Witwe,
die im Zeitpunkt des Todes mit dem Beschädig-
ten verheiratet war, Anspruch auf eine Witwen-
versorgung hat.“
7. In § 40 werden nach dem Wort „Witwe“ die Wörter
„oder der hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt.
8. § 40a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen“
die Wörter „oder hinterbliebene Lebenspart-
ner“ und nach dem Wort „Ehemann“ die Wör-
ter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“
eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspart-
ner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspart-
ner“ eingefügt.
c) In Absatz 4 Satz 1 werden nach dem Wort
„Witwe“ die Wörter „oder des hinterbliebenen
Lebenspartners“ eingefügt.
d) In Absatz 5 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“
eingefügt.
9. § 40b Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder der hinterbliebene Lebenspartner“
und nach dem Wort „Ehe“ die Wörter „oder
Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe“ die Wörter
„oder der Lebenspartnerschaft“ eingefügt.
c) In Satz 3 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
Wörter „ oder der Lebenspartner“ eingefügt.
10. § 41 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 und 2 werden nach dem Wort
„Witwen“ die Wörter „oder hinterbliebene
Lebenspartner“, nach dem Wort „Verheiratung“
die Wörter „oder Begründung einer Lebenspart-
nerschaft“ und nach dem Wort „Witwe“ die Wör-
ter „oder einem hinterbliebenen Lebenspartner“
eingefügt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspart-
ners“ eingefügt.
11. § 42 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Im Falle der Scheidung, Aufhebung oder
Nichtigerklärung der Ehe oder der Aufhebung der
Lebenspartnerschaft steht der frühere Ehegatte oder
Lebenspartner des Verstorbenen einer Witwe oder
einem hinterbliebenen Lebenspartner gleich, wenn
der Verstorbene zur Zeit seines Todes Unterhalt nach
ehe- oder familienrechtlichen Vorschriften oder aus
sonstigen Gründen zu leisten hatte oder im letzten
Jahr vor seinem Tode geleistet hat. Eine Versorgung

ist nur so lange zu leisten, als der frühere Ehegatte
oder Lebenspartner nach den ehe- oder familien-
rechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewe-
sen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten
hätte. Hat eine Unterhaltspflicht aus kriegs- oder
wehrdienstbedingten Gründen nicht bestanden, so
bleibt dies unberücksichtigt. Ist die Ehe im Zusam-
menhang mit einer Gesundheitsstörung des Verstor-
benen, die Folge einer Schädigung im Sinne des § 1
war, geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt
oder die Lebenspartnerschaft aus dem gleichen
Grunde aufgehoben worden, so steht der frühere
Ehegatte oder Lebenspartner auch ohne die Voraus-
setzungen des Satzes 1 einer Witwe oder einem hin-
terbliebenen Lebenspartner gleich.“
12. § 44 wird wie folgt gefasst:
„§ 44
(1) Im Falle der Wiederverheiratung oder Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft erhält die Witwe
oder im Falle der Verheiratung oder Begründung
einer neuen Lebenspartnerschaft erhält der hinter-
bliebene Lebenspartner anstelle des Anspruchs auf
Rente eine Abfindung in Höhe des Fünfzigfachen der
monatlichen Grundrente. Die Abfindung ist auch zu
zahlen, wenn im Zeitpunkt der Wiederverheiratung
oder der Begründung der neuen Lebenspartner-
schaft mangels Antrags kein Anspruch auf Rente
bestand.
(2) Wird die neue Ehe aufgelöst oder für nichtig
erklärt oder die neue Lebenspartnerschaft aufge-
hoben oder aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Wit-
wenversorgung wieder auf.
(3) Ist die Ehe innerhalb von 50 Monaten nach der
Wiederverheiratung aufgelöst oder für nichtig erklärt
worden oder die Lebenspartnerschaft in dieser Zeit
aufgelöst oder aufgehoben worden, so ist bis zum
Ablauf dieses Zeitraums für jeden Monat ein Fünf-
zigstel der Abfindung (Absatz 1) auf die Witwenrente
anzurechnen.
(4) Die Witwenversorgung beginnt mit dem
Monat, in dem sie beantragt wird, frühestens jedoch
mit dem auf den Tag der Auflösung oder Nichtig-
erklärung der Ehe oder Aufhebung oder Auflösung
der Lebenspartnerschaft folgenden Monat. Bei
Scheidung, Aufhebung oder Nichtigerklärung der
Ehe oder der Aufhebung der Lebenspartnerschaft ist
dies der Tag, an dem das Urteil oder der Verwal-
tungsakt rechtskräftig geworden ist.
(5) Versorgungs-, Renten- oder Unterhaltsan-
sprüche, die sich aus der neuen Ehe oder Lebens-
partnerschaft herleiten, sind auf die Witwenrente
(Absatz 2) anzurechnen, soweit sie zu verwirklichen
sind, nicht schon zur Kürzung anderer wiederauf-
gelebter öffentlich-rechtlicher Leistungen geführt
haben und nicht auf den Kostenträger der Kriegs-
opferversorgung übergeleitet sind. Die Anrechnung
einer Versorgung nach diesem Gesetz auf eine wie-
deraufgelebte Leistung, die ebenfalls auf diesem
Gesetz beruht, geht einer anderweitigen Anrechnung
vor; das gilt auch, wenn die Versorgung oder die wie-
deraufgelebte Leistung auf einem Gesetz beruhen,
das dieses Gesetz für entsprechend anwendbar
erklärt. Hat die Witwe oder der hinterbliebene
Lebenspartner ohne verständigen Grund auf einen
Anspruch im Sinne des Satzes 1 verzichtet, so ist der
Betrag anzurechnen, den der frühere Ehegatte oder
Lebenspartner ohne den Verzicht zu leisten hätte.
(6) Hat eine Witwe oder der hinterbliebene
Lebenspartner keine Witwenrente nach diesem
Gesetz bezogen und ist der frühere Ehegatte oder
Lebenspartner an den Folgen einer Schädigung (§ 1)
gestorben, so finden die Absätze 2, 4 und 5 entspre-
chend Anwendung, wenn sie ohne die Wiederverhei-
ratung oder Begründung einer neuen Lebenspartner-
schaft einen Anspruch auf Versorgung hätte.“
13. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwe“ ein
Komma und die Wörter „dem hinterbliebenen
Lebenspartner“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder des hinterbliebenen Lebens-
partners“ eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach dem Wort „Witwen“
ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen
Lebenspartner“ eingefügt.
bb) In Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebens-
partner“ eingefügt.
c) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Im Falle der Wiederverheiratung oder Begrün-
dung einer Lebenspartnerschaft der Witwe oder
im Falle der Verheiratung oder Begründung einer
neuen Lebenspartnerschaft des hinterbliebenen
Lebenspartners gilt § 44 entsprechend.“
14. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Ist von einem Ehepaar oder einer Lebens-
partnerschaft nur ein Partner anspruchsberech-
tigt, ist die Elternrente für ein Elternpaar um das
anzurechnende Einkommen beider Partner zu
mindern; die Rente darf jedoch die volle Rente für
einen Elternteil einschließlich der Erhöhungen
nach den Absätzen 2 und 3 nicht übersteigen.“
b) In Absatz 9 Satz 1 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ sowie
nach dem Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder
Lebenspartner“ eingefügt.
15. In § 53 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“ die
Wörter „oder des hinterbliebenen Lebenspartners“
eingefügt und das Wort „hinterlässt“ durch das Wort
„hinterlassen“ ersetzt.
16. Dem § 78a wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebene
Lebenspartner entsprechend.“

Artikel 5
Änderung
sonstigen Bundesrechts
(1) In § 25 Abs. 1, 2 und 4 des Abgeordnetengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. Februar
1996 (BGBl. I S. 326), das zuletzt durch Artikel 12 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3242) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „Ehegatte“
jeweils die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
(2) In § 18 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesverfassungsge-
richtsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
11. August 1993 (BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch das
Gesetz vom 13. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2546) geän-
dert worden ist, werden nach dem Wort „war“ die Wörter
„ , eine Lebenspartnerschaft führt oder führte“ eingefügt.
(3) In § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 des MAD-Gesetzes vom
20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2977), das zuletzt
durch das Gesetz vom 8. März 2004 (BGBl. I S. 334)
geändert worden ist, werden die Wörter „oder Verlobten“
durch die Wörter „sowie gegenüber dem Verlobten, auch
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes,“ ersetzt.
(4) § 12 Abs. 3 Satz 1 der Sonderurlaubsverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 11. November
2004 (BGBl. I S. 2836) wird wie folgt geändert:
1. In Nummer 1 werden nach dem Wort „Ehefrau“ die
Wörter „oder der Lebenspartnerin“ eingefügt.
2. Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Tod der Ehefrau oder des Ehemanns, eines Kin-
des, eines Elternteils oder des Lebenspartners
2 Arbeitstage,“.
(5) In § 13 Abs. 4 der Kriminal-Laufbahnverordnung
vom 20. April 2004 (BGBl. I S. 682) wird nach dem Wort
„Ehegatten“ die Angabe „ , Lebenspartner“ eingefügt.
(6) In § 10 Abs. 4 der Bundeslaufbahnverordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juli 2002
(BGBl. I S. 2459, 2671), die zuletzt durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 23. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2848)
geändert worden ist, wird nach der Angabe „Ehegatten,“
die Angabe „Lebenspartner,“ eingefügt.
(7) In § 48 Abs. 1 Nr. 2 des Bundesdisziplinargesetzes
vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510), das zuletzt durch Arti-
kel 7 des Gesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I
S. 3926) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Angabe „ , Lebenspartner“ eingefügt.
(8) In § 6 Abs. 1 Satz 4 des Bundesreisekostengeset-
zes in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1973 (BGBl. I S. 1621), das zuletzt durch
Artikel 10 des Gesetzes vom 21. August 2002 (BGBl. I
S. 3322) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Angabe „ , Lebenspartners“ eingefügt.
(9) In § 1 Abs. 2 der Verordnung zu § 6 Abs. 2 BRKG
vom 22. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1809), die zuletzt durch
Artikel 9 der Verordnung vom 8. August 2002 (BGBl. I
S. 3177) geändert worden ist, wird nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Angabe „ , Lebenspartners“ eingefügt.
(10) Die Auslandstrennungsgeldverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1998
(BGBl. I S. 189), geändert durch die Verordnung vom
15. März 2000 (BGBl. I S. 254), wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 1 wird nach dem Wort „Ehegatten“ die
Angabe „ , Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 8 Abs. 4 Satz 3 und 4 werden jeweils nach dem
Wort „Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“
eingefügt.
3. In § 12 Abs. 1 werden jeweils nach dem Wort „Ehe-
gatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
(11) Das Bundesumzugskostengesetz in der Fassung
des Artikels 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 1990
(BGBl. I S. 2682), zuletzt geändert durch Artikel 3b des
Gesetzes vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2686), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 wird nach der Angabe „Ehegatte,“ die
Angabe „Lebenspartner,“ eingefügt.
2. In § 4 Abs. 2 Nr. 3 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
3. In § 6 Abs. 3 Satz 2 wird nach dem Wort „Ehegatte“
die Angabe „ , der Lebenspartner“ eingefügt.
4. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 2 werden nach dem Wort „verheira-
tete“ die Wörter „oder in einer Lebenspart-
nerschaft lebende“ eingefügt.
bb) In Satz 4 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Dem in einer Lebenspartnerschaft Lebenden
stehen gleich derjenige, der seinen Lebenspart-
ner überlebt hat, und derjenige, dessen Lebens-
partnerschaft aufgehoben wurde.“
5. In § 11 Abs. 2 Satz 3 werden nach dem Wort „Ehegat-
ten“ die Wörter „oder Lebenspartners“ und nach dem
Wort „geheiratet“ die Wörter „oder die Lebenspartner-
schaft begründet“ eingefügt.
6. § 12 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. Akute lebensbedrohende Erkrankung eines
Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten
oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem
Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners
oder Familienangehörigen des Berechtigten
erhält;“.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.
(12) Die Trennungsgeldverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533),
zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom
8. August 2002 (BGBl. I S. 3177), wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. akute lebensbedrohende Erkrankung eines
Elternteils des Berechtigten, seines Ehegatten
oder Lebenspartners, wenn dieser in hohem
Maße Hilfe des Ehegatten, Lebenspartners
oder Familienangehörigen des Berechtigten
erhält;“.
b) In Nummer 6 werden nach dem Wort „Ehegatten“
die Wörter „oder Lebenspartners“ eingefügt.

2. In § 3 Abs. 3 Buchstabe a werden nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
3. § 4 Abs. 7 wird wie folgt gefasst:
„(7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner des
Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine ent-
sprechende Entschädigung nach den Vorschriften
eines anderen Dienstherrn, erhält der Berechtigte
anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3
Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1,
wenn er am Dienstort des Ehegatten oder Lebens-
partners wohnt oder der Ehegatte oder Lebenspartner
an seinem Dienstort beschäftigt ist.“
4. In § 5 Abs. 3 wird nach der Angabe „Ehegatten,“ die
Angabe „des Lebenspartners,“ eingefügt.
(13) Die Auslandsumzugskostenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2360) wird wie folgt geändert:
1. In § 4 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe b, § 11 Abs. 1 Satz 2 und
§ 13 Abs. 1 Satz 3 werden jeweils nach dem Wort
„Ehegatten“ die Wörter „oder Lebenspartner“ ein-
gefügt.
2. In § 12 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Ehe-
gatte“ die Wörter „oder Lebenspartner“ eingefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 eingefügt:
„(2) Die Regelungen des Absatzes 1 gelten ent-
sprechend für Verlobte im Sinne des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes und für Lebenspartner.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
(14) In § 11 Abs. 3 Nr. 3 und 4 der Bundes-Apotheker-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
19. Juli 1989 (BGBl. I S. 1478, 1842), die zuletzt durch
Artikel 11 Nr. 7 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I
S.1950) geändert worden ist, werden jeweils nach den
Wörtern „verheiratet ist“ die Wörter „oder eine Lebens-
partnerschaft führt“ eingefügt.
(15) In § 10 Abs. 3 Nr. 3 der Bundesärzteordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 16. April 1987
(BGBl. I S. 1218), die zuletzt durch Artikel 11 Nr. 8 des
Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert
worden ist, werden nach den Wörtern „verheiratet ist“ die
Wörter „oder eine Lebenspartnerschaft führt“ eingefügt.
(16) In § 4 Abs. 2 Satz 4 Nr. 3 des Psychotherapeuten-
gesetzes vom 16. Juni 1998 (BGBl. I S. 1311), das zuletzt
durch Artikel 11 Nr. 9 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „verheiratet sind“ die Wörter „oder eine Lebens-
partnerschaft führen“ eingefügt.
(17) In § 13 Abs. 3 Nr. 3 des Gesetzes über die Aus-
übung der Zahnheilkunde in der Fassung der Bekannt-
machung von 16. April 1987 (BGBl. I S. 1225), das zuletzt
durch Artikel 11 Nr. 10 des Gesetzes vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, werden nach den
Wörtern „verheiratet ist“ die Wörter „oder eine Lebens-
partnerschaft führt“ eingefügt.
(18) In § 2 Abs. 2 des Dopingopfer-Hilfegesetzes vom
24. August 2002 (BGBl. I S. 3410) werden nach dem Wort
„Verlobten“ die Wörter „auch im Sinne des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes“ eingefügt.
(19) In § 14 Abs. 1 Nr. 2 des Rechtspflegergesetzes
vom 5. November 1969 (BGBl. I S. 2065), das zuletzt
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004
(BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird die Angabe
„Abs. 2 Satz 4“ durch die Angabe „Satz 2“ ersetzt.
(20) § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2a des Beurkundungsgeset-
zes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt
durch Artikel 2c des Gesetzes vom 23. April 2004 (BGBl. I
S. 598) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
„2a. Angelegenheiten seines Lebenspartners, früheren
Lebenspartners oder Verlobten im Sinne des
Lebenspartnerschaftsgesetzes,“.
(21) Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetz-
blatt Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten
bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird
wie folgt geändert:
1. In § 383 Abs. 1 Nr. 1 werden nach dem Wort „Partei“
die Wörter „oder derjenige, mit dem die Partei ein Ver-
sprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft
zu begründen,“ eingefügt.
2. § 661 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 3 werden folgende Num-
mern 3a bis 3d eingefügt:
„3a. die elterliche Sorge für ein gemeinschaft-
liches Kind, soweit nach den Vorschriften
des Bürgerlichen Gesetzbuchs hierfür
das Familiengericht zuständig ist,
„3b. die Regelungen des Umgangs mit einem
gemeinschaftlichen Kind, soweit nach
den Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs hierfür das Familiengericht
zuständig ist,
„3c. die Herausgabe eines gemeinschaftli-
chen Kindes, für das die elterliche Sorge
besteht,
„3d. die gesetzliche Unterhaltspflicht für ein
gemeinschaftliches minderjähriges Kind,“.
bb) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a
eingefügt:
„4a. den Versorgungsausgleich der Lebens-
partner,“.
cc) In Nummer 7 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 4“
gestrichen.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „Nr. 5, 7, 8 und 9“
durch die Angabe „Nr. 1 bis 9“ ersetzt.
(22) Die Insolvenzordnung vom 5. Oktober 1994
(BGBl. I S. 2866), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird
wie folgt geändert:
1. In § 100 Abs. 2 Satz 2 werden nach den Wörtern „sei-
nem früheren Ehegatten“ die Wörter „ , seinem
Lebenspartner, seinem früheren Lebenspartner“ ein-
gefügt.
2. § 138 Abs. 1 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. Verwandte des Schuldners oder des in Nummer 1
bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a

bezeichneten Lebenspartners in auf- und abstei-
gender Linie und voll- und halbbürtige Geschwis-
ter des Schuldners oder des in Nummer 1
bezeichneten Ehegatten oder des in Nummer 1a
bezeichneten Lebenspartners sowie die Ehegat-
ten oder Lebenspartner dieser Personen;“.
3. Dem § 318 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Lebenspartner
entsprechend.“
(23) In § 52 Abs. 1 Nr. 1 der Strafprozessordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I
S. 1074, 1319), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes
vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3220) geändert wor-
den ist, werden nach dem Wort „Beschuldigten“ die Wör-
ter „oder die Person, mit der der Beschuldigte ein Ver-
sprechen eingegangen ist, eine Lebenspartnerschaft zu
begründen“ eingefügt.
(24) Das Gerichtskostengesetz vom 5. Mai 2004
(BGBl. I S. 718), zuletzt geändert durch Artikel 5 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird
wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 1 Buchstabe c wird die Angabe „§ 661 Abs. 1
Nr. 5 und 7 der Zivilprozessordnung“ durch die Anga-
be „§ 661 Abs. 1 Nr. 3a bis 3c, 4a, 5 und 7 der Zivilpro-
zessordnung“ ersetzt.
2. In § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b wird die Angabe „§ 661
Abs. 1 Nr. 1 bis 4 und 6 der Zivilprozessordnung“
durch die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 3d, 4 und 6
der Zivilprozessordnung“ ersetzt.
3. In § 53 Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe „§ 641d oder
§ 644“ durch die Angabe „§ 644, jeweils auch in Ver-
bindung mit § 661 Abs. 2, oder § 641d“ ersetzt.
4. In Nummer 1900 des Kostenverzeichnisses (Anlage 1
zu § 3 Abs. 2) wird im Gebührentatbestand die Anga-
be „nach § 620 oder § 641d ZPO“ durch die Wörter
„über einstweilige Anordnungen in Familien- oder
Lebenspartnerschaftssachen“ ersetzt.
(25) Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 6 des
Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3392), wird
wie folgt geändert:
1. In § 97 Abs. 1 Nr. 4 werden die Wörter „den Vermö-
gensstand der Lebenspartner“ durch die Wörter
„deren Güterstand“ ersetzt.
2. § 99 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden die Wörter „bei Schei-
dung oder Aufhebung einer Ehe“ gestrichen.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 finden für das Verfahren
über den Versorgungsausgleich nach Aufhebung
der Lebenspartnerschaft (§ 20 des Lebenspartner-
schaftsgesetzes) entsprechende Anwendung.“
3. In § 131a wird die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 5“ durch
die Angabe „§ 661 Abs. 1 Nr. 4a und 5“ ersetzt.
(26) In § 24 Satz 1 des Rechtsanwaltsvergütungs-
gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718, 788), das
zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 15. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3392) geändert worden ist, wird nach der
Angabe „§ 621g der Zivilprozessordnung“ ein Komma
und die Angabe „jeweils auch in Verbindung mit § 661
Abs. 2 der Zivilprozessordnung,“ eingefügt.
(27) Das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetz-
buche in der Fassung der Bekanntmachung vom
21. September 1994 (BGBl. I S. 2494, 1997 I S. 1061),
zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom
9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3214), wird wie folgt geän-
dert:
1. Dem Artikel 17b Abs. 1 werden die folgenden Sätze
angefügt:
„Der Versorgungsausgleich unterliegt dem nach Satz 1
anzuwendenden Recht; er ist nur durchzuführen,
wenn das Recht eines der Staaten, denen die Lebens-
partner im Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des
Antrags auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft
angehören, einen Versorgungsausgleich zwischen
Lebenspartnern kennt. Kann ein Versorgungsaus-
gleich hiernach nicht stattfinden, so ist er auf Antrag
eines Lebenspartners nach deutschem Recht durch-
zuführen, wenn der andere Lebenspartner während
der Lebenspartnerschaftszeit eine inländische Versor-
gungsanwartschaft erworben hat, soweit die Durch-
führung des Versorgungsausgleichs im Hinblick auf
die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse auch
während der nicht im Inland verbrachten Zeit der Bil-
ligkeit nicht widerspricht.“
2. In Artikel 51 werden nach den Wörtern „des Bürgerli-
chen Gesetzbuchs“ die Wörter „oder des Lebenspart-
nerschaftsgesetzes“ eingefügt.
(28) Dem § 43c der Patentanwaltsausbildungs- und
-prüfungsverordnung in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 8. Dezember 1977 (BGBl. I S. 2491), die
zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 26. Oktober
2003 (BGBl. I S. 2074) geändert worden ist, wird folgen-
der Satz angefügt:
„Lebenspartner erhalten einen Familienzuschlag entspre-
chend den §§ 39 bis 41 des Bundesbesoldungsgesetzes.“
(29) § 11 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a des Strafgesetzbu-
ches in der Fassung der Bekanntmachung vom
13. November 1998 (BGBl. I S. 3322), das zuletzt durch
Artikel 12c des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I
S. 2198) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nach dem Wort „Verlobte“ werden die Wörter „ , auch
im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes“ einge-
fügt.
2. Nach den Wörtern „Ehegatten” werden jeweils die
Wörter „oder Lebenspartner” eingefügt.
(30) Das Gesetz über die Alterssicherung der Landwir-
te vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891), zuletzt geän-
dert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 9. Dezember
2004 (BGBl. I S. 3242), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 14
folgende Angabe eingefügt:
„§ 14a Renten wegen Todes für hinterbliebene
Lebenspartner“.
2. Nach § 14 wird folgender § 14a eingefügt:
„§ 14a
Renten wegen Todes
für hinterbliebene Lebenspartner

(1) Die leistungsrechtlichen Vorschriften über Renten
wegen Todes nach diesem Kapitel gelten ent-
sprechend für hinterbliebene Lebenspartner.
(2) Anspruch auf eine Witwen- oder Witwerrente
für einen überlebenden Lebenspartner besteht nicht,
wenn für denselben Zeitraum aus den Anwartschaften
eines Versicherten Anspruch auf eine Witwenrente
oder Witwerrente für einen Ehegatten besteht.“
3. In § 17 Abs. 3 Satz 3, § 24 Abs. 3, § 42 Abs. 4, § 76
Abs. 3 Satz 1, § 99 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2,
§ 102 Abs. 1 Satz 4 werden jeweils nach dem Wort
„Ehezeit“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaftszeit“
eingefügt.
4. Dem § 43 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für den Ver-
sorgungsausgleich zwischen Lebenspartnern.“
5. Dem § 121 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
hinterbliebene Lebenspartner.“
(31) In § 5 Satz 2 und § 9 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes
zur Förderung der Einstellung der landwirtschaftlichen
Erwerbstätigkeit vom 21. Februar 1989 (BGBl. I S. 233),
das zuletzt durch Artikel 47 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden
jeweils nach der Angabe „§ 14 Abs. 2“ die Angabe „und
§ 14a“ eingefügt und das Wort „gilt“ durch das Wort „gel-
ten“ ersetzt.
(32) Die Ausgleichsrentenverordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I S. 1769),
zuletzt geändert durch Artikel 56 des Gesetzes vom
24. Dezember 2003 (BGBl. I S. 2954), wird wie folgt geän-
dert:
1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden
nach dem Wort „Witwer“ ein Komma und die Wörter
„hinterbliebene Lebenspartner“ eingefügt.
2. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Witwer“ ein
Komma und die Wörter „hinterbliebene Lebens-
partner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Witwen und
Witwer“ durch die Wörter „Witwen, Witwer und
hinterbliebene Lebenspartner“ ersetzt.
c) In Absatz 3 und 4 werden jeweils nach dem Wort
„Ehe“ die Wörter „oder Lebenspartnerschaft“ ein-
gefügt.
3. § 15 wird wie folgt geändert:
a) In der Überschrift werden nach dem Wort „Witwer“
ein Komma und die Wörter „hinterbliebene
Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 1 werden die Wörter „Witwe oder eines
Witwers“ durch die Wörter „Witwe, eines Witwers
oder eines hinterbliebenen Lebenspartners“
ersetzt.
(33) Die Berufsschadensausgleichsverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 29. Juni 1984
(BGBl. I S. 861), zuletzt geändert durch Artikel 19 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1827), wird
wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Zweiten Abschnitts werden
nach dem Wort „Witwen“ die Wörter „und hinterblie-
bene Lebenspartner“ eingefügt.
2. In § 11 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „Witwe“
die Wörter „oder dem hinterbliebenen Lebenspartner“
eingefügt.
(34) Die Verordnung zur Kriegsopferfürsorge vom
16. Januar 1979 (BGBl. I S. 80), zuletzt geändert durch
Artikel 59 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003 (BGBl. I
S. 3022), wird wie folgt geändert:
1. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 17
Förderungsmaßnahmen für Witwen,
Witwer und hinterbliebene Lebenspartner“.
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten für hinterbliebe-
ne Lebenspartner entsprechend.“
2. In § 24 Abs. 3 Nr. 3 werden nach dem Wort „Witwern“
ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen Lebens-
partnern“ eingefügt.
3. In § 27 Nr. 3 werden die Wörter „Schwerbeschädigte,
Witwen und Witwer“ durch die Wörter „Schwerbe-
schädigte, Witwen, Witwer oder hinterbliebene
Lebenspartner“ ersetzt.
4. § 45 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Witwer“
ein Komma und die Wörter „hinterbliebene
Lebenspartner“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Witwern“
ein Komma und die Wörter „hinterbliebenen
Lebenspartnern“ sowie nach dem Wort „Witwer“
ein Komma und die Wörter „hinterbliebene
Lebenspartner“ eingefügt.
(35) Das Siebte Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche
Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
7. August 1996, BGBl. I S. 1254), zuletzt geändert durch
das Gesetz vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3299), wird
wie folgt geändert:
1. In § 63 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts über
Hinterbliebenenleistungen an Witwen und Witwer gel-
ten auch für Hinterbliebenenleistungen an Lebens-
partner.“
2. Dem § 65 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Lebenspartner haben keinen Anspruch, wenn
Witwen oder Witwer, die im Zeitpunkt des Todes mit
dem Versicherten verheiratet waren, Anspruch auf
eine Witwen- oder Witwerrente haben.“
3. Dem § 80 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die
Bezieher einer Witwen- oder Witwerrente an Lebens-
partner.“

(36) In § 22b Abs. 3 Satz 1 des Fremdrentengesetzes
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 824-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 45 des Gesetzes vom 9. Dezem-
ber 2004 (BGBl. I S. 3242) geändert worden ist, werden
nach dem Wort „Ehegatten“ ein Komma und das Wort
„Lebenspartnern“ eingefügt.
Artikel 6
Rückkehr zum einheitlichen Verordnungsrang
Die auf Artikel 5 Abs. 4 bis 6, 9, 10, 12, 13, 28 und 32
bis 34 beruhenden Teile der dort geänderten Rechtsver-
ordnungen können auf Grund der jeweils einschlägigen
Ermächtigung durch Rechtsverordnung geändert werden.
Artikel 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.
(2) § 21 des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom
16. Februar 2001 (BGBl. I S. 266), das zuletzt durch Arti-
kel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, tritt am
31. Dezember 2010 außer Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetz-
blatt zu verkünden.
Berlin, den 15. Dezember 2004
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Matthias Platzeck
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin
der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 3396. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes fca3daa6a2c35d09….