Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)

SGB VI

§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung

Stand: 10.06.2019

SozialrechtBund8 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/209#abs-1 (1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die

1.
versicherungspflichtig oder
2.
zur freiwilligen Versicherung berechtigt

sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/209#abs-2 (2) Für die Berechnung der Beiträge sind

1.
die Mindestbeitragsbemessungsgrundlage,
2.
die Beitragsbemessungsgrenze und
3.
der Beitragssatz

maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.

§ 208 § 210