Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 209 Berechtigung und Beitragsberechnung zur Nachzahlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- BVerfG, 08.04.1998 – 1 BvL 16/90Nachentrichtung freiwilliger Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung für frühere nach Eheschließung aus dem Beamtenverhältnis unter Abfindung ausgeschiedene, später sozialversicherungspflichtig beschäftigte Beamtinnen für die Dauer ihres BeamtenverhältnissesZitiert von 8
- BSG, 30.04.2013 – B 12 R 12/11 RGesetzliche Rentenversicherung - keine beitragsrechtliche Rückbeziehung des verfahrensrechtlichen Beginns von Verfahren nach dem Gesetz zur Zahlbarmachung von Renten aus Beschäftigungen in einem Ghetto - Verfassungsmäßigkeit - Wesensmerkmal der NachzahlungZitiert von 10
- LSG Saarland, 08.11.2007 – L 1 R 4/07Zitiert von 2
- BVerfG, 04.03.1998 – 1 BvR 1487/97Zitiert von 1
- BSG, 10.04.2003 – B 4 RA 43/02 RZitiert von 7
- BSG, 29.06.2000 – B 4 RA 57/98 RRentenversicherung: Voraussetzungen der Erstattung von Pflichtbeiträgen bei Nichtausübung des Abzugsrechts durch den Arbeitgeber KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 51
Zuletzt entschieden
8 Entscheidungen zu § 209 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 209 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/209#abs-1 (1) Zur Nachzahlung berechtigt sind Personen, die
sind, sofern sich aus den einzelnen Vorschriften über die Nachzahlung nicht etwas anderes ergibt. Nachzahlungen sind nur für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an zulässig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/209#abs-2 (2) Für die Berechnung der Beiträge sind
maßgebend, die zum Zeitpunkt der Nachzahlung gelten.