Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 30 · BT-Drs. 18/5901 · S. 27
Zu Artikel 30 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch)
Zu Artikel 30 (Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) Zu Nummer 1 Es handelt sich um die Anpassung der Inhaltsübersicht an die Änderungen durch dieses Gesetz. Zu Nummer 2 Die Vorrangregelung des Anspruchs auf Witwen- oder Witwerrente und Rentensplitting eines hinterbliebenen Ehegatten wird gestrichen. Dadurch kann künftig auch der überlebende Lebenspartner, dessen vor 2005 eingetra- gene Lebenspartnerschaft nach damaligem Recht weiter bestehen konnte, wenn sein Lebenspartner daneben eine Ehe einging, einen Hinterbliebenenrentenanspruch geltend machen. Zu Nummer 3 Der Ausschluss eines Rentensplittings für Lebenspartner bei gleichzeitig bestehender Ehe wird beseitigt. Danach können Lebenspartner zukünftig ihre Rentenanwartschaften teilen, auch wenn ein Lebenspartner daneben eine Ehe eingegangen ist, was nach dem vor 2005 geltenden Recht möglich war. Zu Nummer 4 Zu Buchstabe a Der Ausschluss eines Anspruchs auf Beitragserstattung für Lebenspartner bei gleichzeitig bestehender Ehe wird beseitigt. Zu Buchstabe b Es handelt sich um eine redaktionelle Änderung. Dadurch wird klargestellt, dass bei einer Beitragserstattung, auf die ein Anspruch nicht nur nach § 210 Absatz 1, sondern auch nach § 210 Absatz 1a bestehen kann, Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten nicht mehr bestehen.
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Herkunft
BT-Drs. 18/5901, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 76.189–77.529 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 784a75f993c0c048….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP