Gesetze / Sozialgerichtsgesetz
SGG§ 61
Stand: 20.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/61#abs-1 (1) Für die Öffentlichkeit, Sitzungspolizei und Gerichtssprache gelten die §§ 169, 171b bis 191a des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 ist § 185 Absatz 1a des Gerichtsverfassungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Gericht dem Dolmetscher die Teilnahme an der Verhandlung, Anhörung oder Vernehmung per Bild- und Tonübertragung gestatten kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGG/61#abs-2 (2) Für die Beratung und Abstimmung gelten die §§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes entsprechend. Abweichend von Satz 1 findet § 193 Absatz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes keine Anwendung für die erstmalige gemeinsame Beratung und Abstimmung mit den ehrenamtlichen Richterinnen und Richtern bei einer Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung.
Wird zitiert von 34 Entscheidungen zu § 61 SGG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BSG, 17.10.2018 – B 9 V 20/18 BNichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - Öffentlichkeit eines Erörterungstermins - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - unterlassene Rüge bei anschließender mündlicher Verhandlung - Verlust des Rügerechts - unzureichende Sachaufklärung des Gerichts - nicht rechtskundig vertretener Beteiligter - Obliegenheit zur Rüge bei durchgeführten Ermittlungen - keine Ermittlungspflicht bei Behauptungen ohne konkrete Anhaltspunkte - Zurückweisung eines zusätzlichen Beistands - DarlegungsanforderungenZitiert von 25
- LSG Baden-Württemberg, 22.02.2018 – L 7 AY 3934/17
- LSG NRW, 17.01.2020 – L 13 VG 58/16Zitiert von 5
- LSG Hessen, 07.10.2016 – L 9 U 210/14 BZitiert von 1
- BVerfG, 02.06.2010 – 1 BvR 448/06Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im sozialgerichtlichen Verfahren - hier: Beschwerdeentscheidung unter Berücksichtigung eines Berichtigungsbeschlusses ohne Abwarten der insoweit laufenden RechtsmittelfristZitiert von 10
- BSG, 10.11.2022 – B 3 KR 21/22 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Mündlichkeitsgrundsatz - Entfernung des Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungszimmer aufgrund alleiniger Entscheidung des Berichterstatters - mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung ohne wesentliche Teilnahme des KlägersZitiert von 3
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 31.01.2023 – L 18 R 478/19Zitiert von 1
- BSG, 10.11.2022 – B 3 KR 22/22 BZitiert von 1
- BSG, 18.10.2022 – B 12 KR 66/21 BSozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Zurückverweisung - Verfahrensfehler - Verletzung des rechtlichen Gehörs in Verbindung mit dem Grundsatz der mündlichen Verhandlung - Entfernung des Verfahrensbeteiligten aus dem Sitzungszimmer aufgrund alleiniger Entscheidung des Berichterstatters - mündliche Verhandlung und Urteilsverkündung ohne wesentliche Teilnahme des KlägersZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 61 SGG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2025 in Kraft
§ 61 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 236)
BGBl. 2024 I Nr. 236
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15.07.2024 Ausfertigung
§ 61 eingefügt durch Artikel 10 des Gesetzes vom 15. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 237)
BGBl. 2024 I Nr. 237
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.