Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 7 Freiwillige Versicherung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/7#abs-1 (1) Personen, die nicht versicherungspflichtig sind, können sich für Zeiten von der Vollendung des 16. Lebensjahres an freiwillig versichern. Dies gilt auch für Deutsche, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/7#abs-2 (2) Nach bindender Bewilligung einer Vollrente wegen Alters oder für Zeiten des Bezugs einer solchen Rente ist eine freiwillige Versicherung nicht zulässig, wenn der Monat abgelaufen ist, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde.
Wird zitiert von 186 Entscheidungen zu § 7 SGB VI →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 29.07.2014 – L 9 R 4742/12Zitiert von 1
- LSG Hessen, 26.11.2013 – L 2 R 206/13Zitiert von 4
- LSG Baden-Württemberg, 20.03.2007 – L 9 R 4964/06
- LSG NRW, 23.05.2007 – L 8 R 28/07Zitiert von 5
- BSG, 06.09.2017 – B 13 R 4/17 RVerfassungsmäßigkeit der fehlenden Möglichkeit der Beitragserstattung vor Erreichen der Regelaltersgrenze bei nicht erfüllter Wartezeit für in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht versicherungspflichtige PersonenZitiert von 6
- SG Düsseldorf, 24.03.2011 – S 26 R 1970/10 WAZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Wuppertal, 21.01.2026 – 14 O 224/23
- SG Landshut, 15.01.2026 – S 6 R 266/23
- LSG Hamburg, 21.10.2025 – L 3 BA 19/23 D
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.12.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I 2387)
BGBl. 2018 I S. 2387
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08.12.2016 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 8. Dezember 2016 (BGBl. I 2838)
BGBl. 2016 I S. 2838
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05.08.2010 Ausfertigung
§ 7 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 5. August 2010 (BGBl. I 1127)
BGBl. 2010 I S. 1127
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.